Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 16.10.2002
Aktenzeichen: 3Z BR 188/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1835a
Bei einer Bestellung von mehrerern alleinvertretungsberechtigten Betreuern steht jedem von ihnen die volle Aufwendungspauschale auch dann zu, wenn die übertragenen Aufgabenkreise identisch sind.
Gründe:

I.

Für den mittellosen Betroffenen wurden am 15.5.2001 für die Aufgabenkreise Vermögenssorge sowie Besorgung von Behörden-, Versicherungs-, Renten- und Sozialangelegenheiten dessen Eltern als jeweils alleinvertretungsberechtigte Betreuer bestellt. Das Amtsgericht setzte am 25.7.2002 für den Zeitraum 18.5.2001 - 17.5.2002 für jeden der beiden Betreuer eine Aufwandspauschale von 312 EUR fest.

Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde der Staatskasse hat das Landgericht am 6.9.2.002 zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Staatskasse mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

II.

Das zulässige, insbesondere vom Landgericht zugelassene Rechtsmittel (§ 69e Satz 1, § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG) ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht beiden Betreuern eine Aufwandspauschale von 312 EUR zugebilligt.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Wenn zwei Elternteile ehrenamtliche Betreuer für ihr gemeinsames Kind seien und sie sich damit die Arbeit teilten, stehe jedem von ihnen die volle Aufwandsentschädigung zu, und zwar auch dann, wenn beide Elternteile für identische Aufgabenkreise bestellt seien. Dem Vormundschaftsrichter obliege die Entscheidung, ob die Bestellung mehrerer Betreuer mit identischen Aufgabenkreisen erforderlich sei. Wenn er sich dazu entschließe, müssten diese auch entsprechend der gesetzlichen Regelung getrennt voneinander vergütet werden. Bei einer anderen Handhabung müsste sich das Vormundschaftsgericht sonst damit auseinandersetzen, wem von beiden Betreuern die Pauschale zustehe oder ob diese möglicherweise hälftig bzw. nach der Höhe des jeweiligen Betreuungsaufwands geteilt werden solle. Eine solche Lösung entspreche weder dem Gesetz noch sei sie praktikabel.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.

Gemäß § 1908i Abs. 1 i.V.m. § 1835a BGB kann der Betreuer für jede Betreuung, für die ihm keine Vergütung zusteht, eine Aufwandsentschädigung verlangen, die sich derzeit auf 312 EUR beläuft. Das Gesetz enthält keine Einschränkung dahin, dass die Aufwendungspauschale unter mehreren Betreuern, die gemeinsam für den Betroffenen bestellt sind, aufzuteilen ist. Auch den Gesetzesmaterialien lässt sich hierfür nichts entnehmen (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 23 ff.). Deshalb ist davon auszugehen, dass jedem Betreuer die volle Aufwendungspauschale zusteht, wenn mehrere Betreuer für einen Betroffenen bestellt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Betreuer für dieselben oder für unterschiedliche oder sich teilweise überschneidende Aufgabenkreise bestellt sind (vgl. BayObLG NJW-RR 2002, 942; OLG Frankfurt FGPrax 2002, 115; OLG Zweibrücken MDR 2002, 396; Gregersen/Deinert Die Vergütung des Betreuers 2. Aufl. S. 65; HK-BUR/Bauer/Deinert § 1835a BGB Rn. 24; Knittel Betreuungsgesetz § 1835a BGB Rn. 3; a.A. LG Münster BtPrax 2001, 220). Ebenso wenig kann es darauf ankommen, ob die Voraussetzungen für die Bestellung von mehreren Betreuern gemäß § 1899 BGB gegeben sind. Zum einen gibt das Festsetzungsverfahren keine Kompetenz zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Betreuerbestellung. Zum anderen ist auch eine fehlerhafte Bestellung bis zu ihrer Aufhebung wirksam mit der Folge, dass der Betreuer die volle Verantwortung für sein Amt trägt und vollen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, auch im Wege der Pauschale, hat. Im konkreten Fall ist weiter zu bedenken, dass die Mitbetreuerstellung letztlich darauf zurückzuführen ist, dass die Stellung der Eltern, welche bis zur Volljährigkeit gemeinsam die elterliche Sorge für den Betroffenen inne hatten, durch den Eintritt der Volljährigkeit nicht geändert werden sollte. Beiden soll nach wie vor die gemeinsame Verantwortung für ihren Sohn zustehen.

3. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG war nicht veranlasst. Eine divergierende Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts liegt nicht vor. Zwar hat das Oberlandesgericht Zweibrücken (Beschluss vom 27.8.2001, 3 W 76/01, FamRZ 2002, 1061 f. mit Anm. Bienwald) entschieden, dass jedem Betreuer die volle Aufwandsentschädigung gemäß § 1835a BGB dann zusteht, wenn die Mitbetreuer nicht (ausschließlich) mit denselben Aufgabenkreisen betraut worden sind. Eine Entscheidung zur streitgegenständlichen Frage ist hiermit aber nicht getroffen worden, zumal das Oberlandesgericht Zweibrücken in seinen Entscheidungsgründen selbst auf die Unterschiede zwischen den beiden Fallgestaltungen hinweist, und es sich zwischenzeitlich in einer weiteren Entscheidung (Beschluss vom 24.1.2002, 3 W 264/01, MDR 2002, 396) der Ansicht des Senats angeschlossen hat.

4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Der Geschäftswert wurde gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

Zurück