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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 16.10.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 192/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1908b Abs. 1
BGB § 1901 Abs. 4
BGB § 1897 Abs. 1
Weiß der für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Zuführung zur ärztlichen Behandlung und Aufenthaltsbestimmung bestellte Betreuer, dass der Betroffene zur Verwahrlosung neigt, gehört die Überprüfung der Wohnverhältnisse des Betroffenen zur Vermeidung von Vermüllung und Gesundheitsgefahren zu seinen Aufgaben.
Gründe:

I.

Für den Betroffenen war seit 23.2.1995 der ehemalige Betreuer (im folgenden: Betreuer), ein Rechtsanwalt bestellt, zunächst für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Zuführung zur ärztlichen Behandlung, ab 1.2.2000 auch für den Aufgabenkreis Vermögenssorge, wobei ein Einwilligungsvorbehalt im Vermögensbereich angeordnet war. Das Amtsgericht entließ ihn mit Beschluss vom 22.4.2003 und bestellte einen neuen Berufsbetreuer.

Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde des Betreuers hat das Landgericht am 25.8.2003 zurückgewiesen.

Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde wendet sich der Betreuer weiterhin gegen seine Entlassung.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 27 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 69g Abs. 4 Nr. 3 FGG), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Entlassung des Betreuers ist nicht zu beanstanden.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:

Die Entlassung sei nach § 1908b Abs. 1 BGB gerechtfertigt, weil der Betreuer seine Verpflichtungen als Betreuer gröblich verletzt und sich als ungeeignet zur Führung der Betreuung erwiesen habe. Er habe erst nach Zwangsgeldandrohung vom 17.7.2001 am 2.4.2002 ein Vermögensverzeichnis für den Betroffenen abgegeben und eine Rechnungslegung für den Zeitraum 1.2.2000 bis 28.2.2002 nicht erstellt. Bei einer Wohnungsbesichtigung im April 2003 sei die Wohnung des Betroffenen in einem völlig verwahrlosten Zustand gewesen. Obwohl dem Betreuer bekannt gewesen sei, dass der Betroffene zur Verwahrlosung neige, sei er der Verpflichtung zur Kontrolle und Änderung der negativen Wohnverhältnisse nicht nachgekommen. Auf die Gründe des amtsgerichtlichen Beschlusses werde vollinhaltlich Bezug genommen.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

a) Nach § 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB hat das Vormundschaftsgericht den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Die mangelnde Eignung ist ein vom Gesetz besonders hervorgehobener Grund für die Entlassung. Es genügt zur Entlassung jeder Grund, der den Betreuer als nicht mehr geeignet im Sinn des § 1897 Abs. 1 BGB erscheinen lässt (BayObLG FamRZ 1996, 509/510; FamRZ 1998, 1257/1258). In der Regel liegt die Ursache für die Nichteignung in der Person oder den Verhältnissen des Betreuers (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1353; 1996, 509/510; 1998, 1259/1260) und ist etwa gegeben, wenn er den ihm zugewiesenen Aufgabenkreis nur unzulänglich (vgl. LG Essen NJWE-FER 2000, 258) und unter Gefährdung der Interessen des Betreuten bewältigen kann (BT-Drucks. 11/4528, S. 152 f.), wenn er den nötigen Einsatz vermissen lässt (vgl. Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1908b BGB Rn. 6; BayObLGZ 1984, 178/180) oder wenn er in anderer Weise seine Pflichten verletzt (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1259/1260; Palandt/Diederichsen BGB 62. Aufl. § 1908b Rn. 3). Dabei genügt es, wenn die Eignung nicht mehr gewährleistet ist. Das Gesetz verlangt also nicht den Nachweis mangelnder Eignung, sondern lässt es im Hinblick auf die weitreichenden dem Betreuer eingeräumten Befugnisse und seine Vertrauensposition ausreichen, wenn konkrete Tatsachen Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Eignung geben (vgl. Senatsbeschluss vom 18.12.2002 - 3Z BR 200/02; Jürgens Betreuungsrecht 2. Aufl. § 1908b BGB Rn. 2).

Die Eignung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die Beurteilung des Tatrichters, dass die Eignung nicht mehr gegeben ist, darf vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler, also insbesondere darauf hin überprüft werden, ob der Tatrichter den Begriff der Eignung verkennt, relevante Umstände unvertretbar über- oder unterbewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt (BayObLG FamRZ 1998, 1257/1258; 2001, 1249/1250; Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 27).

b) Nach den dargestellten Grundsätzen ist die Würdigung des Landgerichts, wegen der fehlenden bzw. verspäteten Dokumentation der Vermögensverhältnisse des Betroffenen und der Untätigkeit im Hinblick auf die Verwahrlosung des Betroffenen sei die Eignung des Betreuers nicht mehr gewährleistet, nicht zu beanstanden.

aa) Nach § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1802 Abs. 1 BGB hat der Betreuer das bei der Übernahme der Vermögenssorge vorhandene Vermögen des Betreuten zu verzeichnen und mit der Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit dem Vormundschaftsgericht einzureichen. Dieses Vermögensverzeichnis dient dem Vormundschaftsgericht zur Überwachung des Betreuers (vgl. Damrau/Zimmermann § 1802 BGB Rn. 2). Es hat Aktiva und Passiva zu enthalten und ist zeitnah um Zu- und Abgänge zu ergänzen (Damrau/Zimmermann aaO Rn. 7). Stichtag ist die Übernahme der Vermögenssorge; es besteht eine Pflicht zur unverzüglichen Erstellung. Wird der Vermögensstand bei Übernahme der Vermögenssorge nicht festgestellt, wird dem Vormundschaftsgericht eine Kontrolle, welche Vermögenswerte in welchem Zeitraum aus dem Vermögen des Betroffenen geflossen sind, praktisch unmöglich gemacht. Zusätzlich hat der Betreuer nach § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1840 Abs. 2 und Abs. 3 BGB die Pflicht, über seine Vermögensverwaltung dem Vormundschaftsgericht jährlich Rechnung zu legen. Auch dies dient der Überwachung und Kontrolle des Betreuers. Wird die Rechnungslegung nicht durchgeführt, ist dem Vormundschaftsgericht wiederum eine Kontrolle praktisch unmöglich, auf welche Weise Vermögenswerte aus dem Vermögen des Betreuten abgeflossen sind. Doch soll ein Verstoß gegen die Berichtspflicht nach § 1908i Satz 1, § 1840 BGB die Entlassung in der Regel erst rechtfertigen, wenn der Betreuer wiederholt und über einen längeren Zeitraum gegen diese Pflicht verstößt (BayObLG FamRZ 1996, 509; Damrau/Zimmermann § 1908b Rn. 7) und dadurch Nachteile für den Betroffenen entstehen können. Denn Grundlage für die Entlassungsentscheidung ist stets die Gefährdung des Wohles des Betroffenen.

bb) Der Betreuer hat ein ordnungsgemäßes Vermögensverzeichnis bisher nicht eingereicht. Er hat sich darauf beschränkt, zum Stichtag 1.8.2000, also für einen Zeitpunkt sechs Monate nach Übernahme der Vermögenssorge, ein Verzeichnis einzureichen, welches ein Vermögen von 140.740,20 EUR (in DM-Beträgen) auswies, sowie ein weiteres zum Stichtag 18.3.2002, welches lediglich die Angabe "Bankguthaben ca. 110.000 EUR" enthielt. Beide Verzeichnisse wurden erst im April 2002 nach Zwangsgeldandrohung vorgelegt. Es fehlt also nach wie vor eine Dokumentation des Anfangsbestandes des Vermögens. Zudem ist nicht erkennbar, warum und in welcher Weise sich das Vermögen des Betroffenen in dem Zeitraum zwischen den beiden Stichtagen um mehr als 20 % verringert hat, ganz abgesehen davon, dass eine "ca.-Angabe" einen konkrete Zahlenangabe nicht enthält, sondern zeigt, dass der Betreuer über den Stand des Vermögens im Grunde genommen nicht informiert ist. Da das Vermögensverzeichnis der Kontrolle des Betreuers durch das Vormundschaftsgericht dient, kommt es auf einen Widerspruch des Betroffenen gegen die Abfassung eines solchen Verzeichnisses nicht an.

Es kommt hinzu, dass eine Rechnungslegung für den gesamten Zeitraum überhaupt nicht erfolgt ist. Der Betreuer hat damit gravierend gegen seine Berichtspflicht verstoßen (vgl. hierzu BayObLG BtPrax 2002, 218, wo eine gravierende Pflichtverletzung bei mehrfacher verspäteter Einreichung von Jahresberichten angenommen worden ist). Er hat gleichzeitig das Wohl des Betroffenen gefährdet. Denn für diesen ist zum einen wegen der fehlenden Kontrolle durch das Vormundschaftsgericht nicht mehr gewährleistet, dass sein Vermögen ordnungsgemäß verwaltet wird. Zum anderen drängt sich in Anbetracht der offenbaren unzureichenden Kenntnis des Betreuers vom Vermögensstand der Eindruck auf, dass möglicherweise der Betroffene selbst noch über sein Vermögen verfügt. Eine Bestätigung hierfür stellen die Ausführungen des Betreuers in der Begründung seiner weiteren Beschwerde dar. Eine solche selbständige Vermögensverwaltung durch den Betroffenen sollte aber zu seinem Wohl durch die Betreuerbestellung gerade verhindert werden.

cc) Die Entlassung des Betreuers aus dem Aufgabenkreis Vermögenssorge ist auch verhältnismäßig. Zwar ist die Entlassung grundsätzlich als letzte Maßnahme anzusehen, wenn nicht minder schwere Maßnahmen nach § 1837 BGB ausreichen, um eine etwaige Gefährdung des Wohls des Betroffenen zu beseitigen; das Vormundschaftsgericht hat zuerst die Mittel der Aufsicht und des Weisungsrechts einzusetzen (BayObLG FamRZ 1998, 1257/ 1258). Diese Mittel hat das Vormundschaftsgericht aber bereits angewendet und dennoch die Erstellung eines ordnungsgemäßen Vermögensverzeichnisses nicht erreichen können.

dd) Der Betreuer hat darüber hinaus insgesamt gezeigt, dass er für die Führung der Betreuung nicht mehr geeignet ist. Auch wenn er - neben der Vermögenssorge - nur für die Aufgabenkreise Zuführung zur ärztlichen Behandlung und Aufenthaltsbestimmung bestellt worden ist, zählt doch auch die allgemeine Fürsorge für den Betroffenen zu seinen Pflichten. Dabei verlangt die Bestellung im Bereich Zuführung zur ärztlichen Behandlung und Aufenthaltsbestimmung nicht nur ein Eingreifen des Betreuers bei eingetretenen gesundheitlichen Störungen oder dem Auftreten von Krankheitssymptomen. Vielmehr hat der Betreuer gerade in diesem Bereich gemäß § 1901 Abs. 4 BGB auch dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betroffenen zu beseitigen, zu bessern sowie ihre Verschlimmerung zu verhüten. Dies setzt eine Prüfung der Gesundheits- und Lebensverhältnisse des Betroffenen bereits im Vorfeld voraus. Sieht der Betreuer, dass der Betroffene zu Verwahrlosungstendenzen neigt und die Gefahr besteht, dass eine Vermüllung der Wohnung eintritt, ist er zum Einschreiten verpflichtet, um gesundheitliche Gefahren für den Betroffenen bereits im Ansatz zu verhindern. Dieser Verpflichtung ist der Betreuer nicht nachgekommen. Obwohl er wusste, dass der Betroffene zur Verwahrlosung neigt, hat er die Wohnverhältnisse nicht ausreichend in Augenschein genommen und überwacht. Bei einer persönlichen Kontaktaufnahme und Nachschau hätte er entweder den Betroffenen zur Beseitigung des Mülls bewegen oder andere Stellen um Hilfe bei der Entmüllung der Wohnung bitten können.

ee) Mildere Mittel kamen auch hier nicht in Betracht. Nachdem die vormundschaftgerichtlichen Maßnahmen im Bereich Vermögenssorge keinen Erfolg gezeigt haben, durfte das Landgericht davon ausgehen, dass auch in anderen Aufgabenkreisen Aufsichtsmaßnahmen nicht von Erfolg gekrönt sein würden.



Ende der Entscheidung

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