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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 04.08.2004
Aktenzeichen: 3Z BR 20/04
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 19 Abs. 2 Satz 1
KostO § 30 Abs. 1
KostO § 103
1. Bei der Bewertung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks ist ein tatsächlich erzielter Kaufpreis jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn der Veräußerungszeitpunkt fast zwei Jahre nach dem Bewertungsstichtag liegt. Der Preis kann aber zur Begründung etwaiger Abschläge auf einen nach der vereinfachten Sachwertmethode geschätzten Verkehrswert herangezogen werden.

2. Für die Bewertung des Anteils an einer Kommanditgesellschaft ist das der zum Bewertungsstichtag zeitnächsten Bilanz zu entnehmende Aktivvermögen ohne Berücksichtigung von Gesellschaftsschulden maßgebend (vgl. BayObLG JurBüro 1990, 897). Das gilt auch für so genannte Verlustzuweisungsgesellschaften.


Gründe:

I.

Der Erblasser starb am 19.11.1999. Seine Ehefrau wurde mit einem Vermächtnis durch Testament bedacht, aber nicht zur Erbin eingesetzt.

Die Beteiligten zu 2 und 3 wurden zu Testamentsvollstreckern berufen.

Gegen die ihnen erteilte Kostenrechnung legten die Beteiligten zu 2 und 3 Erinnerung ein. Das Amtsgericht setzte mit Beschluss vom 5.9.2001 den Geschäftswert für die Testamentseröffnung auf 13.894.608 DM fest und wies im Übrigen die Erinnerung zurück.

Hiergegen legten die Beteiligten zu 2 und 3 Beschwerde ein. Auf das Rechtsmittel hat das Landgericht am 8.12.2003 unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 5.9.2001 den Geschäftswert auf 11.517.045,40 DM herabgesetzt und im Übrigen - unter Zulassung der weiteren Beschwerde - die Beschwerde zurückgewiesen.

Hiergegen richten sich die Rechtsmittel der Beteiligten.

Der Beteiligten zu 2 und 3 halten den Geschäftswert nach wie vor für überhöht und rügen die Bewertung zweier Grundstücke, einer Kommanditbeteiligung sowie die Nichtberücksichtigung einer angeblichen Zugewinnausgleichsverpflichtung.

Der Beteiligte zu 1 (Freistaat Bayern, Staatskasse) strebt eine Erhöhung der Geschäftswerte für die Testamentsverwahrungsgebühr auf 12 Mio. DM sowie für die Testamentseröffnungsgebühr auf 13.462.664,85 DM an. Er macht dabei einen Rechenfehler des Landgerichts, eine nach seiner Auffassung zu niedrige Bewertung dreier Kapitalbeteiligungen sowie eine zu Unrecht berücksichtigte Verbindlichkeit geltend.

II.

1. Die Rechtsmittel sind zulässig (§ 31 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz, § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO). Das gilt auch für die von den Beteiligten zu 2 und 3 eingelegte weitere Beschwerde.

a) Für die Kosten, die durch die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen entstehen, haften nur die Erben (§ 6 Satz 1 KostO). Demnach sind zur Anfechtung einer Geschäftswertfestsetzung für die Testamentseröffnungsgebühr grundsätzlich die Erben berechtigt (§ 102, § 103, § 31 Abs. 1, § 46 Abs. 4, § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz, § 14 Abs. 5 Satz 5 KostO, § 20 Abs. 1 FGG). Die genannten Kosten sind jedoch als Lasten anzusehen, die auf der Nachlassmasse selbst ruhen (vgl. Rohs/ Wedewer KostO, § 6 Rn. 2). Daher kann, wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist und dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht, der Testamentsvollstrecker die Geschäftswertfestsetzung jedenfalls dann anfechten, wenn die Kosten, wie hier, von ihm eingefordert wurden (§ 2213 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend).

b) Mehrere Testamentsvollstrecker führen das Amt gemeinschaftlich (§ 2224 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie können nur gemeinsam Rechtsmittel einlegen (vgl. Palandt/ Edenhofer BGB 63. Aufl. § 2224 Rn.1). Hier hat der Beteiligte zu 2 allein Beschwerde eingelegt. Darin kann jedoch ein Rechtsmittel beider Testamentsvollstrecker, vertreten durch den Beteiligten zu 2, gesehen werden. Ein Handeln im Namen des Mittestamentsvollstreckers und entsprechende, von diesem erteilte, Vollmacht kann den Umständen entnommen werden (§ 164 Abs. 1 Satz 2, § 167 Abs. 1 BGB, § 13 Satz 2 FGG). Der Beteiligte zu 2 hatte von Anfang an überwiegend den wesentlichen Schriftverkehr mit dem Nachlassgericht geführt und sich hierbei auch mehrfach eines Briefbogens bedient, auf welchem auch der andere Testamentsvollstrecker aufgeführt war. Auch dieser hat auf demselben Briefkopf wiederholt Schreiben an das Nachlassgericht gerichtet. Das deutet darauf hin, dass beide Testamentsvollstrecker als gegenseitig bevollmächtigt zu gelten haben, Erklärungen im Nachlassverfahren abzugeben.

Dementsprechend hat auch das Nachlassgericht überwiegend den Beteiligten zu 2 angeschrieben. Seine Bevollmächtigung zur Einlegung der weiteren Beschwerde auch für den Beteiligten zu 3 kann aus den Gesamtumständen geschlossen werden.

2. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist insoweit begründet, als dem Landgericht ein Rechenfehler durch doppelten Ansatz einer kapitalisierten Unterhaltsverpflichtung unterlaufen ist und es ferner bei der Bewertung dreier Gesellschaftsbeteiligungen jeweils nicht zu einem zutreffenden Ansatz gelangt ist. Im Übrigen sind die weiteren Beschwerden unbegründet.

a) Das Landgericht hat, teilweise auf Grund neuen Vorbringens in der Beschwerdeinstanz, den vom Nachlassgericht festgelegten Geschäftswert auf 11.517.045,40 DM herabgesetzt. Zu den im Verfahren der weiteren Beschwerde noch entscheidungserheblichen Punkten hat es ausgeführt:

- Bewertung von Grundstücken

Hinsichtlich des Grundstücks A (Nachlassverzeichnis A I Nr. 1) zeige der nachfolgende Verkauf am 13.9.2001, dass der zunächst angesetzte Wert von 2 Mio. DM wohl zu hoch gewesen sei. Allerdings könne auch nicht der Verkaufspreis von 1,85 Mio DM maßgeblich sein. Zum einen liege der Verkauf fast zwei Jahre nach dem Bewertungsstichtag, zum anderen könne der Preis durch andere konkrete Umstände beeinflusst sein. Vielmehr sei es gerechtfertigt, einen Wert von 1,9 Mio. DM anzusetzen. Dies sei der unterste Wert einer Spanne, die im Schreiben einer Immobilienfirma vom 15.8.2000 für den erzielbaren Marktpreis geschätzt worden sei.

Bei dem Grundstück B (A I Nr. 2) liege ebenfalls der später erzielte Verkaufswert von 285.000 DM deutlich unter dem vom Nachlassgericht angesetzten Wert von 493.987 DM. Die Kammer halte es wegen der Zeitdifferenz zwischen Bewertungsstichtag und Veräußerung für gerechtfertigt, den im Nachlassverzeichnis geschätzten Betrag von 400.000 DM beizubehalten.

- Bewertung von Kapitalbeteiligungen

Die zum Nachlass gehörenden Gesellschaftsbeteiligungen seien grundsätzlich nur mit dem Wert des Aktivvermögens anzusetzen. Verbindlichkeiten seien nicht abzuziehen. Maßgebend für den Wert des jeweiligen Anteils sei die Höhe der Beteiligung.

Für die zum Kaufpreis von 200.000 DM erworbene Kommanditbeteiligung an der C-GmbH & Co KG (A II 5) sei entsprechend § 30 Abs. 2 KostO ein Wert von 3.000 EURO anzusetzen, da andere ausreichende Anhaltspunkte nicht vorhanden seien, aber nicht eine völlige Wertlosigkeit des Anteils unterstellt werden könne. Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1 sei kein höherer Wert anzusetzen, da kein positives Eigenkapital vorhanden gewesen sei, sondern vielmehr bei Verbindlichkeiten von über 23, 4 Mio. DM zum Bilanzstichtag 31.12.1999 ein den Erblasser treffender Fehlbetrag von 267.917 DM. Anhaltspunkte für etwaige stille Reserven fehlten; die Höhe etwa ersparter Steuern sei für die Anteilsbewertung nicht maßgebend.

Der Wert der zu 500.000 DM erworbenen Kommanditbeteiligung des Erblassers an der D-KG & Co (A II 6) werde auf 300.000 DM geschätzt. Aus der Bilanz zum 31.12.1999 sei ein Aktivvermögen von 7.290.707,07 DM ersichtlich. Bei einer Beteiligungsquote von 4 v. H. beträfen den Erblasser 291.628,28 DM. Allerdings sei der zum Gesellschaftsvermögen gehörende Grundbesitz nach § 19 KostO zu bewerten; dementsprechend könnten stille Reserven aufgrund einer Unterbewertung in der Bilanz hinzukommen. Da die Beteiligten zu 2 und 3 hierzu trotz wiederholter Aufforderung keine Angaben gemacht hätten, schätze die Kammer den Wert der Beteiligung insgesamt auf den genannten Betrag.

Der Wert der für 100.000 DM gekauften Beteiligung an der E-GbR (AII 7) werde auf 10.000 DM geschätzt. Der Erblasser sei mit einer Quote von ca.1,2 v. H. am gesamten Nennkapital beteiligt gewesen. Das führe bei einem in der Bilanz zum Jahresende 1999 ausgewiesenen Aktivvermögen von 5.460.342,59 DM zu einem Wert der Beteiligung von 6.658,95 DM. Auch insoweit sei der Wert höher zu schätzen, da die Beteiligten zu 2 und 3 ihrer Mitwirkungspflicht durch Angaben zu möglichen stillen Reserven nicht nachgekommen seien.

- Passiva

Eine bestehende Einzahlungsverpflichtung bei der F-KG in Höhe von 75.000 DM sei abzuziehen. Der Beteiligte zu 2 habe durch Vorlage eines Kontoauszuges und der Erläuterung, dass der Beteiligte erst kurz vor seinem Tod als Kommanditist beigetreten sei, den Nachweis erbracht, dass eine Einzahlungsverpflichtung in dieser Höhe bestand. Hiergegen habe der Beteiligte zu 1 keine Einwände mehr erhoben.

- Zugewinnausgleichsverpflichtung der Erben gegenüber der Witwe

Eine Zugewinnausgleichsverpflichtung in Höhe von 2.207.470,04 DM sei nicht abzuziehen.

Eine solche Verpflichtung des Erblassers mindere dann den Nachlasswert, wenn der berechtigte Ehegatte den Ausgleich unter Ausschlagung der Erbschaft oder eines zugewandten Vermächtnisses verlange. Hier habe die Ehefrau ein Grundstück als Vermächtnis erhalten, das auch nach dem Vortrag der Beteiligten zu 2 und 3 mindestens 1,59 Mio. DM wert gewesen sei. Deshalb scheide der Ansatz einer Zugewinnforderung gegen die Erben von vornherein aus.

- Unterhaltsverpflichtung gegenüber der geschiedenen Ehefrau

Hierzu sei der - nunmehr im Beschwerdeverfahren reduzierte - Betrag von 1.413.974 DM als Verbindlichkeit anzusetzen. Die Unterhaltspflicht beruhe auf einer Vereinbarung vom 2.7.1987. Die Höhe des Barwertes sei durch ein versicherungsmathematisches Sachverständigengutachten nachgewiesen.

b) Entsprechend dem Hinweis des Beteiligten zu 1 ist der vom Landgericht festgesetzte Geschäftswert zunächst deshalb nach oben zu berichtigen, weil die - in ihrer Höhe von 1.413.974 DM nunmehr unstrittige - Unterhaltsverpflichtung des Erblassers gegenüber der geschiedenen Ehefrau versehentlich zweimal als Verbindlichkeit abgezogen wurde, (nämlich ein weiteres Mal mit der Angabe "Unterhaltsverpflichtung der geschiedenen Ehefrau unstreitiger Anteil"). Die Korrektur dieses offenkundigen Versehens führt zu einem Geschäftswert von 12.931.019,40 DM.

c) Im Übrigen halten die Ausführungen des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung (§ 14 Abs. 3 Satz 3, § 31 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. KostO, § 546 ZPO) nicht in allen Punkten stand.

Für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben (§ 102 KostO). Hierbei finden die Wertvorschriften des § 46 Abs. 4 KostO entsprechende Anwendung (§ 103 Abs. 1 KostO). Somit ist bei der Gebührenberechnung der Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden reinen Vermögens des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentseröffnung zugrunde zu legen. Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte und Auflagen werden nicht abgezogen.

aa) Bei der Berechnung des Aktivnachlasses ist für ein Grundstück grundsätzlich der Verkehrswert zugrunde zu legen (§ 19 Abs. 2 Satz 1 KostO). Denn nach dieser Vorschrift sind alle ausreichenden Anhaltspunkte für einen den Einheitswert übersteigenden Wert heranzuziehen, um dem Verkehrswert - als dem gemeinen Wert im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 KostO - zum Bewertungszeitpunkt möglichst nahe zu kommen (BayObLGZ 1993,173/175). Soweit die Beteiligten zu 2 und 3 keine weiteren Unterlagen vorgelegt haben, durfte das Landgericht ihre Angaben zur Bewertung der Grundstücke im Nachlassverzeichnis als Schätzgrundlage heranziehen und in Richtung auf den Verkehrswert korrigieren (vgl. BayObLG Rpfleger 1983, 128; JurBüro 1988, 1199/1200; BayObLGZ 1993, 173/176).

Vom Rechtsbeschwerdegericht kann diese Ermessensentscheidung nur auf ihre Gesetzmäßigkeit nachgeprüft werden, d.h. dahin ob der Tatsachenrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend und ohne Gesetzesverletzung erforscht hat, ob die Ermessensausübung auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht, ob Rechtsvorschriften, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Tatumstände außer acht gelassen worden sind (Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 24). Die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Entscheidung unterliegt hingegen nicht der Nachprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts (BayObLGZ 1976, 281/284; 1993, 173/176 f.).

Hier ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht nicht jeweils den im Herbst 2001 für die beiden veräußerten Nachlassgrundstücke erzielten Verkaufspreis zu Grunde gelegt hat, der in beiden Fällen unter dem zuvor nach der vereinfachten Sachwertmethode geschätzten Verkehrswert lag. Ebenso wie Wertsteigerungen nach dem Erbfall - z. B. durch die Wiedervereinigung bei in der früheren DDR belegenen Grundstücken - außer Betracht bleiben können (vgl. OLG Schleswig JurBüro 1994, 284), muss nicht der in einem zeitlichem Abstand von fast zwei Jahren nach dem Bewertungsstichtag von dem Erben oder einem Vermächtnisnehmer tatsächlich erzielte niedrigere Kaufpreis an die Stelle einer verhältnismäßig zeitnahen und zuverlässigen Schätzung des Verkehrswertes gesetzt werden. Die vom Landgericht angestellten Erwägungen zu den Verkehrswerten beider Grundstücke zum Zeitpunkt des Bewertungsstichtages sind zwar knapp; sie halten sich jedoch im Rahmen des dem Tatsachengericht durch § 19 Abs. 2 Satz 1 KostO eingeräumten Beurteilungsspielraums. Das gilt auch hinsichtlich des Abschlags auf die erstinstanzlich angesetzten Beträge vor dem Hintergrund des später erzielten Verkaufserlöses. Zu einer weiteren Aufklärung der Schätzungsgrundlagen sieht der Senat auch deshalb keinen Anlass, weil die von den Beteiligten zu 2 und 3 gerügten Abweichungen der geschätzten Werte von den später erzielten Kaufpreisen sich in einem Fall auf 50.000 DM, im weiteren Fall auf 125.000 DM belaufen und diese beiden Differenzbeträge zusammen nur knapp über 1 v. H. des im Übrigen zutreffend bewerteten Aktivnachlasses ausmachen.

bb) Nicht aufrecht erhalten werden kann die Wertfestsetzung des Landgerichts bezüglich der zum Nachlass gehörenden drei Gesellschaftsbeteiligungen.

(1) Der Wert des Anteils an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. einer Kommanditgesellschaft ist gem. § 30 Abs. 1 KostO nach freiem Ermessen zu bestimmen, da er sich nicht aus den Vorschriften der KostO ergibt und auch sonst nicht feststeht (BayObLG JurBüro 1990, 897/898). Auszugehen ist dabei zunächst vom Wert des Gesellschaftsvermögens insgesamt, aus dem sich dann der Wert des Kommanditanteils ergibt. Bei einem zum Nachlassvermögen gehörenden Gesellschaftsanteil ist es nicht zu beanstanden, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Bilanz zu einem zeitnahen Stichtag zum Ausgangspunkt der Wertbestimmung genommen wird. Die von dem Beteiligten zu 1 insoweit zweifelnd angeführte vorstehend zitierte Entscheidung bezog sich ersichtlich auf die Wertfestsetzung für den notariell beurkundeten Kauf eines Gesellschaftsanteils und kann deshalb nicht dahingehend verstanden werden, als sei auch für die Nachlassbewertung der Wert zum Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung maßgebend.

Bei der Wertbestimmung ist aber nur das Aktivvermögen der Gesellschaft in Rechnung zu setzen; ihre Verbindlichkeiten sind außer Betracht zu lassen. Das ergibt sich aus § 18 Abs. 3 Satz Halbsatz 1 KostO, der nach Halbsatz 2 der Vorschrift auch für die Geschäftswertbemessung in Nachlasssachen gilt. Danach werden Verbindlichkeiten, die auf einem Gegenstand lasten, bei der Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen. Das Vermögen der KG ist Gesamthandsvermögen der Gesellschafter. Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft lasten auf diesen Gesamthandsvermögen. Da jeder Gesellschafter unmittelbaren Anteil am Gesamthandsvermögen hat, lasten die Gesellschaftsverbindlichkeiten unmittelbar auch auf seinem Anteil (BayObLG aaO)

Der kostenrechtliche Wert des Anteils an einer Personengesellschaft bestimmt sich deshalb nach dem Anteil des Gesellschafters am Aktivvermögen der Gesellschaft ohne Schuldenabzug (vgl. BayObLG JurBüro 1990, 897/898 und eingehend BayObLG Rpfleger 1955, 199; BayObLGZ 2001, 315 = JurBüro 2002, 205; OLG Zweibrücken 1998, 277; LG München I MittBayNot 1998, 277; Korintenberg /Schwarz 15. Aufl. § 18 Rn. 27 f m.w.N.). Das Abzugsverbot des § 18 Abs. 3 KostO bewirkt somit, dass der kostenrechtliche Wert vom wirtschaftlichen und buchmäßigen Wert abweicht.

(2) Soweit der Beteiligte zu 1 der Meinung ist, bei so genannten Verlustzuweisungsgesellschaften sei abweichend von den oben dargestellten Grundsätzen im Wege der Schätzung nach freiem Ermessen gem. § 30 Abs. 1 KostO stets der Kaufpreis anzusetzen, "um die Rendite, welche die enormen Steuererstattungen bzw. Steuererstattungen durch die Verlustabzüge bewirken", angemessen zu berücksichtigen, folgt dem der Senat nicht. Mit dem Abstellen auf das Aktivvermögen bei allen hier in Rede stehenden Gesellschaftsbeteiligungen haben die Rechtsprechung und das ihr folgende Schrifttum einen klaren und mit gesetzlichen Vorgaben der Kostenordnung begründbaren Bewertungsmaßstab geschaffen. Ein Abgehen hiervon bei einem Teil der zu bewertenden Gesellschaftsanteile würde Abgrenzungsschwierigkeiten aufwerfen, weil dann jeweils zunächst geklärt werden müsste, ob tatsächlich eine "Verlustzuweisungsgesellschaft" vorliegt. Auch erscheint zweifelhaft, ob für derartige Gesellschaften allein der Kaufpreis ein geeignetes Bewertungskriterium ist, selbst wenn man in Rechnung stellt, dass der Erwerber damit auch eine Gegenleistung für die von ihm erstrebte Verlustzuweisung erbringen mag. Überlegungen in betriebswirtschaftlichen Veröffentlichungen, auf welche der Beteiligte zu 1 sich beruft, insbesondere zur Frage, inwieweit "Verlustausgleichspotenzial" als "Sonderbetriebsvermögen" betrachtet werden sollte, können nicht ohne weiteres auf die anderen Kriterien folgende kostenrechtliche Bewertung (vgl. insbesondere § 18 Abs. 3 KostO) übertragen werden. Das gilt umso mehr, als mit der ausschließlichen Betrachtung des Aktivvermögens im Kostenrecht jedenfalls gewährleistet ist, dass - aus welchem Grund auch immer - bestehende Gesellschaftsschulden nicht zu einer unbilligen Bevorzugung bestimmter Erscheinungsformen von Personengesellschaften in Bewertungsfragen führen können.

Im Übrigen zeigt der hier zu beurteilende Sachverhalt, dass bei zutreffender Ermittlung des Aktivvermögens der anzusetzende Geschäftswert für die Beteiligung an einer derartigen "Verlustzuweisungsgesellschaft" durchaus den hierfür vom Gesellschafter entrichteten Kaufpreis annähernd erreichen oder sogar deutlich übersteigen kann.

(3) Obwohl vom richtigen Ausgangspunkt her argumentierend, ist das Landgericht bei der konkreten Bewertung der Gesellschaftsbeteiligungen nicht zu einem zutreffenden Ergebnis gelangt. Es hat entgegen den von ihm vorweg richtig dargelegten Bewertungsgrundsätzen in allen drei Fällen bei den weiteren Rechenschritten doch das Aktivvermögen mit den Verbindlichkeiten saldiert, was zum Ansatz wesentlich zu niedriger Beträge führte.

So bewirkt bei der Beteiligung an der C-GmbH & Co KG, bei der der Anteil des Erblassers 200.000 DM von 24.140.000 DM Kommanditkapital und damit ca. 8,3 v. T. beträgt, das allein zu berücksichtigende Aktivvermögen von 23.131.239 DM einen anteiligen Geschäftswert von 191.642 DM.

Bei der D-KG & Co beträgt das Aktivvermögen zum 31. 12. 1999 insgesamt 15.466.491 DM. Bei einer Beteiligungsquote von 4 v. H. entfallen auf den Erblasser also 618.659 DM.

Hinsichtlich der E-GbR lautet der zutreffende Ausgangswert des Aktivvermögens 15.147.330 DM, bei einer Beteiligungsquote des Erblassers von 1,2 v. H. führt dies zu einem zu berücksichtigenden Geschäftswert von 181.768 DM.

Von einer Erhöhung der so errechneten Werte um stille Reserven, die das Landgericht für richtig gehalten hatte, sieht der Senat deshalb ab, weil keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Unterbewertung einzelner Bilanzpositionen ersichtlich sind und angesichts der Höhe der nunmehr anzusetzenden Beträge auch kein Bedürfnis für eine entsprechende kostenrechtliche Wertberichtigung besteht.

Insgesamt beträgt der zutreffend ermittelte Wert der Gesellschaftsbeteiligungen also 992.069 DM. Da das Landgericht hierfür insgesamt nur 313.000 DM angesetzt hatte, erhöht sich der Nachlassgeschäftswert folglich um 679.069 DM.

Die Höherbewertung zu Lasten der Beteiligten zu 2 und 3 begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf die hiermit verbundene Schlechterstellung dieser Beschwerdeführer, weil auch der Beteiligte zu 1 die Wertfestsetzung des Landgerichts, wenngleich mit anderer Argumentation, angegriffen hatte. Da der Geschäftswert durch den Senat von Amts wegen zu überprüfen ist, besteht insoweit auch keine Bindung an die vom Beteiligten zu 1 als Beschwerdeziel genannten Beträge, welche unter den zutreffend errechneten Geschäftswerten liegen.

cc) Zu Unrecht rügt der Beteiligte zu 1 die angeblich fehlende Aufklärung eines zunächst vom Landgericht aufgezeigten Widerspruchs hinsichtlich der Kommanditbeteiligung des Erblassers an der F-KG. Zwar hatte er im Schreiben vom 18.8.2003 (Bl. 417 d. A.) hierzu noch Klärungsbedarf angemahnt. Dem hat jedoch der Beteiligte zu 2 in seiner Stellungnahme vom 26.9.2003 (Bl. 420 f. d.A.) Rechnung getragen und insbesondere eine Kopie der Beitrittserklärung des Erblassers vom 1.10.1999 vorgelegt. Mit diesem Vorbringen setzt sich der Beteiligte zu 1 in seiner Begründung der weiteren Beschwerde nicht auseinander, weshalb die Beanstandung fortbestehender Unklarheiten nicht zu überzeugen vermag.

dd) Auch hält rechtlicher Nachprüfung stand, dass das Landgericht den Wert einer möglichen Zugewinnausgleichsforderung der Ehefrau des Erblassers nicht als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt hat. Hierzu hätte nur dann Anlass bestanden, wenn die überlebende Ehefrau tatsächlich einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns geltend gemacht hätte, insbesondere nach Ausschlagung eines ihr zustehenden Erbteils oder Vermächtnisses (vgl. BayObLGZ 1974, 154 = FamRZ 1974, 60; OLG Karlsruhe Rpfleger 1978, 271).

Im vorliegenden Fall ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod des Erblassers beendet worden. Die überlebende Ehefrau ist aufgrund der testamentarischen Verfügung des Erblassers aus dem Jahr 1996 nicht Erbin geworden; andererseits stand ihr aber ein Vermächtnis zu, so dass sie weder den Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB noch nach Abs. 2 der Vorschrift verlangen konnte. Dieses Vermächtnis ist auch offensichtlich angenommen worden. Das ergibt sich bereits aus der Eintragung der Ehefrau ins Grundbuch als Alleineigentümerin des vermachten Grundstücks und aus dem von ihr am 13.9.2001 als Verkäuferin abgeschlossenen notariellen Kaufvertrag.

Der Wert eines Vermächtnisses ist unerheblich für die Frage, ob durch seine Zuwendung der in § 1371 Abs. 2 BGB für den erbrechtlich ausgeschlossenen Ehegatten vorgesehene Zugewinnausgleich entfällt (Palandt/Diederichsen § 1371 Rn. 12; MünchKommBGB/Koch 4. Aufl. § 1371 Rn. 22). Selbst ein geringfügiges Vermächtnis, das der Bedachte nicht ausschlägt, steht der Zugewinnforderung entgegen.

3. Soweit der Beteiligte zu 1 gesondert auch die nachträgliche Festsetzung eines erhöhten Geschäftswerts für die Testamentsverwahrungsgebühr beantragt, ist dies schon deshalb nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens der weiteren Beschwerde, weil hierüber das Landgericht nicht entschieden hat. Die abschließende Festsetzung eines Geschäftswerts für die Testamentseröffnung durch das Rechtsbeschwerdegericht befugt dieses nicht, zugleich einen hiervon abweichenden Wert für eine nachträgliche Korrektur des Geschäftswerts für die Testamentsverwahrung festzulegen, wenn dies nicht im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht beantragt und somit dem Beschwerdegericht als Verfahrensgegenstand angefallen war.

Ende der Entscheidung

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