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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 06.09.2000
Aktenzeichen: 3Z BR 206/00
Rechtsgebiete: AuslG, FreihEntzG


Vorschriften:

AuslG § 57
FreihEntzG § 16 Satz 1
Die Erstattung die der Betroffenen entstandenen Kosten für die von der Ausländerbehörde gegen die Ablehnung ihres Antrag auf Verlängerung der Abschiebehaft eingelegte sofortige Beschwerde richtet sich nach § 16 Satz 1 FreihEntzG. Maßgebend ist, ob für die Ausländerbehörde berechtigten Anlaß hatte, die sofortige weitere Beschwerde einzulegen.
BayObLG Beschluß

LG Nürnberg-Fürth 4 T 5303/00; AG Nürnberg XIV 102/99 B

3Z BR 206/00

06.09.00

Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Dr. Plößl und Dr. Schreieder

am 6. September 2000

in der Abschiebungshaftsache

auf den Kostenantrag des Betroffenen

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Betroffenen, der Stadt Fürth die Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde einschließlich seiner notwendigen Auslagen aufzuerlegen, wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Ausländerbehörde betreibt die Abschiebung des Betroffenen, eines mongolischen Staatsangehörigen.

Mit Beschluß vom 16.6.2000 verlängerte das Amtsgericht mit sofortiger Wirksamkeit die gegen den Betroffenen zur Sicherung seiner Abschiebung seit 20.12.1999 vollzogene Abschiebungshaft bis längstens 16.9.2000.

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen hob das Landgericht mit nicht für sofort wirksam erklärtem Beschluß vom 3.7.2000 die amtsgerichtliche Entscheidung auf, wies den Haftverlängerungsantrag der Ausländerbehörde ab und überbürdete die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Gebietskörperschaft, der die Ausländerbehörde angehört.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts legte die Ausländerbehörde sofortige weitere Beschwerde ein, die sie knapp drei Wochen später zurücknahm. Der Betroffene beantragt nun, die Kosten des Rechtsmittels einschließlich seiner notwendigen Auslagen der Gebietskörperschaft, der die Ausländerbehörde angehört, aufzuerlegen.

II.

Der Antrag ist abzulehnen.

1. Der Betroffene ist nicht Schuldner von Gerichtskosten der dritten Instanz (§ 103 Abs. 2 Satz 1 AuslG, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1 FreihEntzG). Die Ausländerbehörde ist zur Zahlung von Gerichtsgebühren und zur Erstattung der Auslagen des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht verpflichtet (§ 15 Abs. 2 FreihEntzG).

2. Die Voraussetzungen für eine Überbürdung der dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen auf die Gebietskörperschaft, der die Ausländerbehörde angehört, liegen nicht vor.

a) Nimmt die Ausländerbehörde die gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Verlängerung der Abschiebungshaft eingelegte sofortige weitere Beschwerde zurück, ist über die Erstattung der dem Betroffenen durch das Rechtsmittel entstandenen außergerichtlichen Kosten unter entsprechender Anwendung des § 16 Satz 1 FreihEntzG zu entscheiden (vgl. BayObLGZ 1997, 338/339; KG InfAuslR 2000, 230/231). Danach ist die Erstattung auch dann anzuordnen, wenn zwar zur Stellung des Haftverlängerungsantrags ein begründeter Anlaß vorlag, nicht jedoch zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde (vgl. BayObLGZ 1997, 338/339; KG InfAus1R 2000, 230/231).

b) Im vorliegenden Fall bot die sofortige weitere Beschwerde der Ausländerbehörde auf der Grundlage des für diese feststellbaren Sachverhalts (vgl. BayObLG BayVB1. 1999, 27; KG InfAuslR 2000, 230/232) hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ob eine Verlängerung der Abschiebungshaft über sechs Monate hinaus in Betracht kam, hing davon ab, ob der Betroffene die Ausländerbehörde durch ein von ihm zu vertretendes pflichtwidriges Tun oder Unterlassen daran gehindert hatte, die Abschiebung innerhalb der grundsätzlichen Hafth6chstdauer von sechs Monaten durchzuführen (§ 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG; vgl. OLG Hamm FGPrax 1997, 77/78; KG FGPrax 1995, 128/129). Das Landgericht hatte hierzu ausgeführt, für ein entsprechendes Verhalten des Betroffenen gäbe es keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Die Ausländerbehörde habe in ihrem Haftverlängerungsantrag lediglich vorgebracht, die Überprüfung der Identität des Betroffenen durch die mongolischen Behörden dauere deshalb so lange, weil der Betroffene keine Identitätsnachweise vorgelegt habe. Letzteres könne dem Betroffenen aber nur dann angelastet werden, wenn er solche in Besitz habe oder auf sie Zugriff nehmen könnte. Hierfür habe die Ausländerbehörde nichts vorgetragen. Diese Ausführungen sind zwar inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. OLG Hamm FGPrax 1997, 77/78; KG FGPrax 1995, 128/129). Das Landgericht hat jedoch den Anspruch der Ausländerbehörde auf rechtliches Gehör verletzt. Es hat der sofortigen Beschwerde des Betroffenen stattgegeben, ohne der Ausländerbehörde die Einlegung des Rechtsmittels mitzuteilen und ihr Gelegenheit zu geben, zu den Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen Stellung zu nehmen (vgl. BayObLGZ 1972, 397/398). Der Ausländerbehörde wurde damit die Möglichkeit genommen, ihr Vorbringen im Haftverlängerungsantrag wie nun mit der sofortigen weiteren Beschwerde geschehen unter Vorlage einer Ablichtung des betreffenden Protokolls dahin zu ergänzen, dass der Betroffene bei seiner Anhörung im Asylverfahren angegeben hatte, neben seinem - ihm in Rußland abhanden gekommenen - Reisepaß noch einen mongolischen Inlandspaß besessen und diesen in der Mongolei zurückgelassen zu haben. Damit bestand für die Ausländerbehörde der hinkeichend konkrete Verdacht, dass der Betroffene durch das Unterlassen der Anforderung dieses Dokuments der ihm obliegenden Verpflichtung, an der Beschaffung der zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Reisedokumente mitzuwirken (vgl. OLG Hamm FGPrax 1997, 77/78; Saarl. OLG FGPrax 1999, 243/244), in vorwerfbarer Weise zuwider gehandelt hatte.

Ende der Entscheidung

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