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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 11.12.2002
Aktenzeichen: 3Z BR 209/02
Rechtsgebiete: GG, FGG, BGB


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
FGG § 19 Abs. 1
BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 1828
Ob ein Grundstückskaufvertrag genehmigt wird, ist in das Ermessen des Vormundschaftsgerichtes gestellt.
Gründe:

I.

Das Amtsgericht führt für die Betroffene ein Betreuungsverfahren. Zu Betreuern bestellt sind der Ehemann der Betroffenen (Aufgabengebiete: Sorge für die Gesundheit und die damit in Zusammenhang stehende Vertretung gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, Krankenkassen, Heimen und ähnlichen Einrichtungen), die Schwester der Betroffenen (Aufgabengebiete: Regelung von Aufenthaltsangelegenheiten, Vermögenssorge einschließlich Entgegennahme und Öffnen von Postsendungen mit Ausnahme persönlicher Schreiben sowie Vertretung gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, Krankenkassen, Heimen und ähnlichen Einrichtungen, soweit nicht die Gesundheitssorge betroffen ist) und ein Rechtsanwalt als berufsmäßiger Ergänzungsbetreuer (Aufgabenkreis: Sachaufklärung der Mithaft der Betreuten in bezug auf sämtliche Bankschulden und im Zusammenhang damit zu stellender Schadensersatzansprüche und eventueller Strafverfahren).

Mit Schreiben vom 24.4.2002 bat die Schwester der Betroffenen um vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eines Vertrages betreffend den Verkauf eines Hausgrundstücks der Betroffenen in Spanien. Der Verkauf sei dringend erforderlich, um mit dem erzielten Erlös das Haus der Betroffenen in Traunstein zu entschulden. Das Amtsgericht erließ unter dem 5.9.2002 einen Vorbescheid. Es werde beabsichtigt, die beantragte Genehmigung zu erteilen, falls nicht rechtzeitig ein Rechtsmittel eingelegt werde. Gegen diesen Bescheid legten die Betroffene und ihr Ehemann Beschwerde ein. Das Landgericht hat die Beschwerde des Ehemanns der Betroffenen mit Beschluss vom 16.10.2002 als unzulässig verworfen. Die Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht mit gleichem Beschluss zurückgewiesen. Gegen letzteres richtet sich die weitere Beschwerde der Betroffenen.

II.

Die weitere Beschwerde der Betroffenen ist zulässig. Ihr Gegenstand ist, wie sich aus dem Inhalt der Beschwerdebegründung ergibt, die Zurückweisung der Erstbeschwerde der Betroffenen durch das Landgericht.

1. Einer Sachentscheidung steht nicht entgegen, dass die Betroffene möglicherweise geschäftsunfähig ist. Sie ist unbeschadet dessen in allen Verfahren, die ihre Betreuung betreffen, nach § 66 FGG verfahrensfähig. Dies gilt auch für Verfahren betreffend die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung von Verträgen (vgl. Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 9. Aufl. § 66 FGG Rn. 1) und schließt die Möglichkeit der Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten mit ein (Bassenge § 66 FGG Rn. 2; Keidel/Kayser FGG 14. Aufl. § 66 Rn. 4).

2. Als erfolglose Erstbeschwerdeführerin ist die Betroffene beschwerdeberechtigt (Bassenge § 27 FGG Rn. 7).

III.

Die weitere Beschwerde ist jedoch in der Sache nicht begründet.

1. Zutreffend hat das Landgericht die Erstbeschwerde als zulässig angesehen und in der Sache über den ergangenen Vorbescheid entschieden.

a) Im Verfahren der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung eines Rechtsgeschäfts ist ein Vorbescheid gesetzlich nicht vorgesehen. Jedoch ergibt sich die Befugnis des Rechtspflegers zum Erlass eines solchen Bescheides aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.1.2000 (BVerfGE 101, 397 ff.). Der Rechtspfleger hat vor Erlass einer in den Anwendungsbereich der §§ 55, 62 FGG fallenden Verfügung diese durch einen beschwerdefähigen Vorbescheid anzukündigen, wenn erkennbar ist, dass die beabsichtigte Entscheidung Rechte Dritter berührt, denen sonst der Rechtsweg gegen die Entscheidung selbst - jedenfalls praktisch - versperrt wäre (vgl. BVerfGE aaO; BayObLGZ 2002 Nr. 35).

b) Durch den Vorbescheid kündigt das Gericht in einem aufgrund vollständiger Ermittlungen entscheidungsreifen Verfahren an, es werde eine bestimmte Entscheidung erlassen, wenn gegen die Ankündigung nicht innerhalb einer bestimmten Frist Rechtsmittel eingelegt werde (BGHZ 20, 1 255/257; BayObLGZ 1993, 389/392). Der Vorbescheid ist seinem Wesen nach zwar keine instanzabschließende Endentscheidung, sondern nur eine Zwischenverfügung, durch deren Erlass vor der abschließenden Klärung der Rechtslage Nachteile, die durch eine möglicherweise unrichtige Endentscheidung entstehen könnten, hintan gehalten werden sollen (vgl. BayObLGZ 1981, 69/70). Er tritt aber gleichsam an die Stelle der abschließenden Entscheidung. Jedenfalls soweit er die Funktion dieser Entscheidung übernimmt, ist er ihr auch verfahrensrechtlich gleichzustellen (BayObLGZ 1997, 340/343; 2002 Nr. 35). Gegen ihn ist deshalb stets das Rechtsmittel gegeben, das auch gegen die Endentscheidung gegeben wäre, da die Klärung der Rechtsfrage im für die Endentscheidung maßgebenden Rechtszug gerade den Erlass des Vorbescheides rechtfertigt. Gegen die Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung ist - unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. Palandt/Diederichsen BGB 61. Aufl. § 1828 Rn. 17) - die Beschwerde gegeben (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 19 Abs. 1 FGG). Diese ist deshalb auch das bei einem entsprechenden Vorbescheid statthafte Rechtsmittel.

c) Zutreffend hat das Landgericht schließlich festgestellt, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Vorbescheides im vorliegenden Falle gegeben waren. Wegen der unterschiedlichen Vorstellungen der Betroffenen einerseits und der zuständigen Betreuerin andererseits über das weitere Schicksal des spanischen Grundbesitzes der Betroffenen besteht ein Bedürfnis, die Zulässigkeit des verfahrensgegenständlichen Kaufvertrages abzuklären, um der Betroffenen die Möglichkeit zu erhalten, ihre Rechtsposition vor Eintritt einer Bindungswirkung nach §§ 69e, 55 und 62 FGG zu wahren. Aus dem gleichen Grunde ist der Betroffenen im vorliegenden Fall ein Beschwerderecht zuzugestehen (vgl. BVerfG 101, 397/406).

2. Das Landgericht hat seine Entscheidung in der Sache wie folgt begründet:

Über die Genehmigung des notariellen Kaufvertrages entscheide das Vormundschaftsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Maßgeblich abzustellen sei auf das Interesse der Betroffenen. Im vorliegenden Falle seien ideelle Vorteile der Betroffenen durch den Verkauf des Hauses nicht zu erkennen, vielmehr bedeute dieser für sie wegen der vorhandenen emotionalen Bindungen eine Belastung. Maßgeblich komme es indessen auf das wirtschaftliche Interesse an. Hierzu habe die Betreuerin mitgeteilt, dass das von der Betroffenen bewohnte Haus in Traunstein vor der Zwangsversteigerung stehe, wenn die vorhandenen Gläubiger nicht befriedigt würden. Der Verkauf des spanischen Anwesens diene dazu, der Betroffenen den von ihr genutzten Wohnraum zu erhalten. Dies sei vernünftig; jede andere Entscheidung würde den maßgeblichen Interessen der Betroffenen zuwiderlaufen.

3. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.

a) Bei der Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung für Grundstücksgeschäfte gemäß §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1821 Abs. 1 Nrn. 1, 4 BGB handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (BGH NJW 1986, 2829/2830; BayObLGZ 1997, 113/118 f.; BayObLG FamRZ 1998, 455/456; 2001, 51/52). Maßgebend ist das Interesse der Betreuten, wie es sich zur Zeit der Entscheidung darstellt (vgl. BayObLG FamRZ 1989, 540/541; Palandt/Diederichsen § 1828 Rn. 7). Das Gericht der weiteren Beschwerde kann diese Ermessensentscheidung nur dahin überprüfen, ob der Tatrichter sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewusst war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht oder die Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 455/456). Derartige Ermessensfehler liegen nicht vor.

b) Das Landgericht hat den für die Erteilung oder Versagung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung maßgebenden Sachverhalt hinreichend aufgeklärt (§ 12 FGG; BayObLGZ 1997, 113/119). Art und Umfang der erforderlichen Ermittlungen bestimmt der Tatrichter nach Lage des Einzelfalls nach seinem durch den Senat nur in engen Grenzen überprüfbaren pflichtgemäßen Ermessen (vgl. BayObLG aaO). Danach ist es im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass das Landgericht kein Sachverständigengutachten zum Wert des Grundstücks und keine weiteren Ermittlungen zur Rentabilität des Grundbesitzes eingeholt hat. Es ist offensichtlich wie die in erster Instanz tätige Verfahrenspflegerin davon ausgegangen, dass die vorliegenden Erkenntnisse (Wertangabe in einer Neubauerklärung, Durchschnittspreise nach Maßgabe von Verkaufsprospekten, Erklärung der Hausverwaltung zum Investitionsbedarf vor erneuter Vermietung) angesichts der konkreten Situation die Genehmigung des Verkaufs zu dem vereinbarten Preis auch ohne Erholung weiterer Gutachten zu rechtfertigen vermögen. Der Senat hält dies für ermessensfehlerfrei, auch wenn die Betroffene meint, der Wert der spanischen Immobilie liege höher als sich dies aus diesen Unterlagen ergibt. Die Betroffene benötigt alsbald den Verkaufserlös, um vorhandene Verpflichtungen rasch abzutragen und das von ihr selbst genutzte Haus in Traunstein behalten zu können. Die Erholung eines Wertgutachtens für im Ausland gelegenen Grundbesitz hätte die Veräußerung über längere Zeit verzögert. Mit den Erträgen aus der Vermietung des Anwesens kann das aufgezeigte Bedürfnis nicht befriedigt werden. Mit Blick auf den offensichtlich vorhandenen Investitionsbedarf stellte sich im übrigen für das Landgericht auch nicht die Frage nach einer detaillierteren Rentabilitätsprüfung. Die Betroffene verfügt nach den Feststellungen des Landgerichts nicht über die Mittel, die für eine weitere Nutzung des spanischen Objekts erforderlichen Investitionen zu tätigen.

c) Das Landgericht hat den rechtlichen Rahmen seiner Ermessensentscheidung zutreffend erkannt sowie die für die Entscheidung maßgebenden Kriterien vertretbar gewichtet.

aa) Es hat maßgeblich auf die Interessen der Betroffenen abgestellt und dabei die ideellen Bindungen der Betroffenen an ihren Besitz in Spanien mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten abgewogen. Ein Rechtsfehler ist in diesem Zusammenhang nicht festzustellen. Soweit die Betroffene in den ihrer Meinung nach erzielbaren höheren Preis für den spanischen Grundbesitz verweist, durfte das Landgericht dem Interesse an einer möglichst raschen Veräußerung zur Abtragung vorhandener Verbindlichkeiten den Vorrang einräumen, zumal der im zu genehmigenden Vertrag ausgewiesene Kaufpreis durch vorhandene objektive Unterlagen (vgl. zu b) als derzeit erzielbar ausgewiesen ist und nicht grob von der Wertvorstellung der Betroffenen abweicht. Die Betroffene benötigt den Verkaufserlös, um das von ihr selbst genutzte Haus in Traunstein behalten zu können. Es mag sein, dass die Rechtsvertreter der Betroffenen deren Haftung für Bankschulden und die Möglichkeiten, gegen eine zwangsweise Verwertung des Traunsteiner Besitzes erfolgreich Widerstand leisten zu können, anders beurteilen als die zuständige Betreuerin, die Verfahrenspflegerin und das Landgericht. Dies alleine reicht jedoch nicht, um die auch in diesem Punkt nachvollziehbar begründete Entscheidung des Landgerichts als ermessensfehlerhaft zu bewerten.

bb) Was das Problem der möglichen Haftung der Betroffenen gegenüber den Käufern für verdeckte Mängel des spanischen Besitzes betrifft, so ist bereits das Amtsgericht dieser Frage nachgegangen. Die Schwester der Betroffenen hat in diesem Zusammenhang eine gutachtliche Äußerung eines spanischen Anwalts vorgelegt, nach der nach spanischem Recht eine Befreiung der Verkäuferseite von der Verantwortlichkeit für verdeckte Mängel nicht vereinbart werden kann (Anlage zum Schreiben vom 5.9.2002/Bl. 394 d.A.). Amtsgericht wie Landgericht haben hierauf dieser Frage keine entscheidungserhebliche Bedeutung mehr beigemessen. Dies ist nicht zu beanstanden. Weitere Ermittlungen waren auch insoweit nicht geboten.

cc) Letztlich verweist die Betroffene auf formelle Mängel des zu genehmigenden Kaufvertrages. Auch diesen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei keine Bedeutung beigemessen.

Richtig ist, dass der spanische Originaltext des zu genehmigenden Kaufvertrages keine Unterschriften aufweist. offensichtlich fehlt die letzte Seite des Textes, da auch der letzte Satz in spanischer Sprache nur unvollständig wiedergegeben ist. Andererseits ist der Text der deutschen Übersetzung vollständig, dessen Richtigkeit ein amtlich bestellter Übersetzer für die deutsche Sprache bestätigt hat. Dies lässt nur den Schluss zu, dass jedenfalls dem Übersetzer eine vollständige Fassung des spanischen Originaltextes vorgelegen hat, dieser also vorhanden ist. Im übrigen kann die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eines Grundstücksgeschäftes sowohl vor als auch nach Vertragsschluss erteilt werden (vgl. dazu KG OLGZ 1966, 78; Palandt/Diederichsen § 1828 Rn. 6); die Vorlage eines bereits unterschriebenen Vertragstextes ist daher keine Genehmigungsvoraussetzung. Wichtig ist nur, dass der Inhalt des Vertrages im wesentlichen feststeht, was vorliegend nicht zu bezweifeln ist.

Das Landgericht durfte den vorgelegten Vertragstext deshalb im Ergebnis als geeignete Grundlage für das Genehmigungsverfahren ansehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Bestätigungsvermerk des Übersetzers einen für jedermann offensichtlichen Schreibfehler in der Datierung aufweist.

d) Die Feststellungen des Landgerichts sind auch im übrigen nicht durch Verfahrensfehler beeinflusst; zumindest beruht die ergangene Entscheidung nicht auf einem Verfahrensfehler.

aa) Nach Aktenlage trifft es zwar zu, dass das Landgericht die Stellungnahme der Schwester der Betroffenen vom 15.9.2002 der Betroffenen als Beschwerdeführerin nicht mitgeteilt hat. Die Stellungnahme enthielt aber keinen für die Entscheidung relevanten neuen Sachvortrag. Insbesondere war der Vortrag, dass die das Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die Betroffene betreibenden Banken nicht länger zuzuwarten beabsichtigten, bereits in erster Instanz aktenkundig gemacht worden (vgl. das Schreiben der Betreuerin an das Amtsgericht vom 2.9.2002 - Bl. 395 /396 d.A.). Aus diesem Schreiben geht im übrigen auch deutlich die Auffassung hervor, dass eine Entscheidung für den Verkauf des spanischen Objekts im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen liege (vgl. dazu im übrigen bereits den Antrag der Betreuerin vom 24.4.2002/Bl. 360 d.A.). Zumindest fehlt es deshalb an jeglicher Kausalität des neuerlichen Schreibens vom 15.9.2002 für die Beschwerdeentscheidung; diese wäre ohne das Schreiben in gleicher Weise ergangen. Auch ein Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz des rechtlichen Gehörs aber führt nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, wenn die Tatsache, zu der der Beteiligte nicht gehört wurde, für das Verfahren erheblich war (vgl. Keidel/Kayser § 12 Rn. 152; § 27 Rn. 18).

bb) Der Vorwurf der Betroffenen, das Landgericht habe zu früh entschieden und deshalb den Schriftsatz der Betroffenen vom 15.10.2002 nicht mehr berücksichtigt, ist nach Aktenlage nicht berechtigt. Die Betroffene hatte bereits mit Schriftsatz vom 10.9.2002 Beschwerde eingelegt und eine Beschwerdebegründung nach Rückleitung der noch einzusehenden Verfahrensakten in Aussicht gestellt. Die Aktenrückleitung erfolgte am 17.9.2002. Das Landgericht hat im folgenden noch bis zum 16.10.2002 zugewartet und dann entschieden. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör erfordert zwar, dass einem Beteiligten ausreichend Zeit zur Begründung seines Rechtsmittels gegeben wird. Dem ist jedoch auch bei Ankündigung einer Begründung Genüge getan, wenn das Gericht angemessene Zeit zuwartet (BGH GRUR 1997, 223/224; Jansen FGG 2. Aufl. § 23 Rn. 2). Eine Fristsetzung ist nicht geboten (vgl. BGH aaO und NJW-RR 2000, 1207). Üblicherweise wird eine Wartefrist von zwei bis drei Wochen als ausreichend angesehen (vgl. Bassenge Einl. FGG Rn. 63). Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier eine rasche Entscheidung im Interesse der Beteiligten liegt. Eine angemessene Wartefrist zwischen der Rückleitung der Akten durch die Rechtsvertreter der Betroffenen und der Entscheidung des Landgerichts war im vorliegenden Falle damit verstrichen.

Nicht unproblematisch ist allerdings, dass das Landgericht dann die noch am 16.10.2002 eingegangene Beschwerdebegründung der Betroffenen offenbar nicht mehr zum Anlass genommen hat, die bereits unterzeichnete, von der Geschäftsstelle aber noch nicht in den Postauslauf gebrachte, also auch noch nicht erlassene Beschwerdeentscheidung (vgl. dazu Bassenge § 16 FGG Rn. 3) nochmals zu überprüfen und dabei die Argumente der Beschwerdebegründung zu berücksichtigen (vgl. Keidel/Kayser § 12 Rn. 131). Die Akten enthalten zumindest keinen Hinweis auf ein solches Prüfverfahren. Gleichwohl kann auch der darin möglicherweise liegende Verfahrensverstoß mangels jeder Ursächlichkeit für das Ergebnis (s.o.) eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht begründen.

IV.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die weiteren Beteiligten sind im Rahmen ihrer Funktion als Verfahrenspflegerin bzw. Betreuer tätig geworden. Die zuständige Behörde hat sich nicht geäußert. Gerichtsgebühren fallen nicht an (§ 131 Abs. 3 KostO).

Ende der Entscheidung

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