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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 07.09.2000
Aktenzeichen: 3Z BR 210/00
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 1908d Abs. 1 Satz 1
FGG § 20 Abs. 1
Im Betreuungsverfahren kann ein Beschwerderecht nur aus dem Inhalt der Entscheidungsformel, nicht aber aus der Art der Begründung der angefochtenen Entscheidung hergeleitet werden.
BayObLG Beschluß

LG München II - 8 T 5071/99; AG Garmisch-Partenkirchen XVII 0178/96

3Z BR 210/00

07.09.00

Der 3.Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Dr. Plößl und Dr. Schreieder

am 7. September 2000

in der Betreuungssache

auf die weitere Beschwerde des Betroffenen

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 31.Mai 2000 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit Beschluß vom 10.3.1997 bestellte das Amtsgericht für den Betroffenen einen Betreuer. Hiergegen legte der Betroffene Beschwerde ein, die vom Landgericht zunächst zurückgewiesen wurde. Das Bayerische Oberste Landesgericht hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück.

Mit Beschluß vom 3.8.1999 hob das Amtsgericht die Betreuung auf, da die Voraussetzungen für die Betreuung weggefallen seien. Daraufhin verwarf das Landgericht die gegen die Betreuerbestellung eingelegte Beschwerde als unzulässig, da sich die Hauptsache erledigt habe.

Der Betroffene hat auch gegen die Entscheidung über die Aufhebung der Betreuung Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat am 31.5.2000 auch diese Beschwerde als unzulässig verworfen, da der Betroffene durch die Aufhebung nicht in seinen Rechten beeinträchtigt sei. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der weiteren Beschwerde. Er macht geltend, das Amtsgericht habe angesichts der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht nicht ohne erneute Untersuchung des Betroffenen (wohl durch einen anderen Gutachter) über die Aufhebung der Betreuung entscheiden dürfen. Dadurch solle nur eine Überprüfung des der Betreuerbestellung zugrunde gelegten Gutachtens verhindert werden, das nicht den Anforderungen entsprochen habe; die vom Bayerischen obersten Landesgericht gerügten Verfahrensfehler seien bis heute nicht behoben; außerdem seien ihm während der Betreuung erhebliche prozessuale Nachteile entstanden.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen gegen die Aufhebung der Betreuung zu Recht als unzulässig verworfen.

1. Die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Verfügung des Gerichts erster Instanz (§ 19 Abs. 1 FGG) setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch die Verfügung in einem Recht beeinträchtigt ist (§ 20 Abs. 1 FGG).

Recht in diesem Sinne ist jedes dem Beschwerdeführer durch die Rechtsordnung zuerkannte und von der Staatsgewalt geschützte private oder öffentliche subjektive Recht (vgl. BGH NJW 1997, 1855; BayObLGZ 1998, 82/84), dagegen nicht schon ein rechtliches oder berechtigtes (wirtschaftliches, ideelles oder sonstiges) Interesse (vgl. BayObLG aaO). Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn die angefochtene Entscheidung unmittelbar nachteilig in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingreift, indem sie dessen Recht aufhebt, beschränkt, mindert oder gefährdet, die Ausübung des Rechts stört oder erschwert oder eine Verbesserung der Rechtsstellung vorenthält (vgl. BayObLG aaO; OLG Dresden NJW-RR 1998, 830). Dabei kann nach anerkannten Grundsätzen ein Beschwerderecht grundsätzlich nur aus dem Inhalt der Entscheidungsformel, nicht aber aus der Art der Begründung der angefochtenen Entscheidung hergeleitet werden (BayObLGZ 1975, 420/424; KG OLGZ 1971, 215/216 und FamRZ 1977, 65; Bassenge/Herbst FGG/ RPflG 8.Aufl. § 20 FGG Rn.8; Keidel/Kahl FGG 14.Aufl. § 20 Rn. 12).

Für die Prüfung der Beschwerdeberechtigung kommt es darauf an, ob ein Recht des Beschwerdeführers beeinträchtigt wäre, wenn die angefochtene Entscheidung sich in seinem Sinn als ungerechtfertigt herausstellen würde (BayObLGZ 1983, 149/150).

2. Nach diesen Grundsätzen ist der Betroffene nicht beschwerdeberechtigt.

a) Wird die Betreuung aufgehoben, ist die Rechtsposition des Betreuten hierdurch negativ betroffen, da er die ihm vom Staat in Form von Rechtsfürsorge gewährte soziale Leistung (vgl. Bauer in HK-BUR § 1896 BGB Rn.49; Palandt/Diederichsen BGB 59.Aufl. Einf v § 1896 Rn. 1 ) verliert. Insoweit macht der Betroffene jedoch keine Beeinträchtigung geltend. Auch nach seiner Auffassung ist die angegriffene Entscheidung richtig, soweit sie die angeordnete Betreuung beseitigt hat.

b) Ziel der vom Betroffenen gegen die Aufhebung der Betreuung eingelegten Beschwerde ist hingegen die Fortführung des im Zeitpunkt der Aufhebung noch anhängigen Beschwerdeverfahrens und letztlich die Feststellung, dass die Bestellung des Betreuers von Anfang an rechtswidrig gewesen sei.

Soweit das Amtsgericht die Aufhebung der Betreuung nicht in diesem Sinne, sondern damit begründet hat, dass deren Voraussetzungen weggefallen seien, erwächst dem Betroffenen hieraus kein Beschwerderecht. Denn die dadurch hervorgerufene Beeinträchtigung ergibt sich nicht aus dem Inhalt der Entscheidungsformel, sondern aus der Art der Begründung der angefochtenen Entscheidung. Gleiches gilt für den Umstand, dass das Amtsgericht die Betreuung aufgehoben hat, ohne das Gutachten eines weiteren Sachverständigen einzuholen.

Soweit sich die Aufhebung auf das anhängige Beschwerdeverfahren ausgewirkt hat, ist der Betroffene nicht in seinen Rechten beeinträchtigt. Er hatte keinen Anspruch darauf, dass die Aufhebung der Betreuung im Hinblick auf dieses Beschwerdeverfahren unterblieb. Das Amtsgericht war vielmehr auf der Grundlage der von ihm angenommenen geänderten Umstände zur Aufhebung der Betreuung verpflichtet (§ 1908d Abs. 1 Satz 1 BGB) und durfte eine solche Entscheidung trotz des anhängigen Beschwerdeverfahrens treffen (Bassenge/Herbst § 18 FGG Rn. 22; Keidel/Schmidt § 18 FGG Rn. 26). Ob das Beschwerdeverfahren mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bestellungsentscheidung fortzuführen war (vgl. dazu den Senatsbeschluß vom heutigen Tag Az. 3 Z BR 254/00), war dort zu klären und für die Aufhebungsentscheidung ohne Belang.

Ende der Entscheidung

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