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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 15.11.2002
Aktenzeichen: 3Z BR 210/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1908i Abs. 2 Satz 2
BGB § 1857a
BGB § 1854
Eine Ermessensentscheidung des Tatrichters kann vom Gericht der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler überprüft werden.
Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 19.8.2002 bestellte das Landgericht anstelle einer Berufsbetreuerin den Sohn der Betroffenen zu deren Betreuer (Nr. I des Tenors), u.a. für den Aufgabenkreis Vermögenssorge. Gleichzeitig ordnete es an, dass der Betreuer von der Rechnungslegungspflicht nicht befreit ist (Nr. II des Tenors). Gegen diese Anordnung wendet sich der Betreuer mit seiner weiteren Beschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Im Hinblick auf die Betreuungsverfügung des verstorbenen Ehemannes der Betroffenen vom 15.01.1992, (Blatt 28 d.A.) sowie im Hinblick darauf, dass eine Überprüfung, ob die Angaben des verstorbenen Ehemannes der Betroffenen oder die während der Anhörung erfolgten Ausführungen des Betreuers zutreffen, nicht mehr möglich sei, sei anzuordnen, dass der Betreuer nicht von der Rechnungslegungspflicht befreit sei. Die Betroffene verfüge immerhin über ein beträchtliches Vermögen, nachdem die bisherige Berufsbetreuerin sowohl den Pflichtteils- als auch den Zugewinnanspruch der Betroffenen erfolgreich habe realisieren können. Hier sei sicherzustellen, dass das Vermögen der Betroffenen zu ihren Lebzeiten voll zur Verfügung stehe.

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.

a) Ein Abkömmling des Betreuten ist von der Rechnungslegungspflicht befreit (§ 1908i Abs. 2 Satz 2 i.V.m. §§ 1857a, 1854 BGB), soweit das Vormundschaftsgericht nichts anderes anordnet (§ 1908i Abs. 2 letzter Halbsatz BGB). Das Gesetz macht dem Richter keine Vorgaben für eine solche Anordnung. Diese ist in das Ermessen des Tatrichters gestellt.

Vom Gericht der weiteren Beschwerde kann diese Ermessensentscheidung nur auf ihre Gesetzmäßigkeit nachgeprüft werden (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO), d.h. ob der Tatsachenrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend und ohne Gesetzesverletzung erforscht hat, ob die Ermessensausübung auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht, ob Rechtsvorschriften, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Tatumstände außer acht gelassen worden sind (Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 24).

Maßstab für die Ermessensentscheidung des Richters über die Aufhebung der Befreiung ist ausschließlich das Wohl des Betreuten (Soergel/Zimmermann BGB 13. Aufl. § 1908i BGB Rn. 20). Von der Möglichkeit, die Befreiung aufzuheben, soll das Vormundschaftsgericht nur Gebrauch machen, wenn eine engere Kontrolle angezeigt erscheint (vgl. Bamberger/Roth/ Müller BGB § 1908i Rn. 8; Palandt/Diederichsen BGB 61. Aufl. § 1908i Rn. 19). Dies ist dann der Fall, wenn durch die Aufhebung der Befreiung eine etwaige Gefährdung des Wohls des Betreuten verhindert werden kann (BayObLG FamRZ 1999, 51/52; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1908i BGB Rn. 20). Dies kann insbesondere bei mangelnder Erfahrung und Sachkompetenz des Betreuers der Fall sein (MünchKomm/Schwab BGB 4. Aufl. § 1908i Rn. 35). Insoweit kann jedenfalls bei erstmaliger Bestellung eines solchen Betreuers die Anordnung jährlicher Rechnungslegung vorgesehen werden, um zu prüfen, ob der Betreuer sein Amt ordnungsgemäß versieht (Staudinger/ Bienwald BGB 13. Bearb. § 1908i Rn. 302).

b) Danach ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden.

Zutreffend hat das Landgericht auf das beträchtliche Vermögen der Betreuten verwiesen, das ihr zu Lebzeiten voll zur Verfügung stehen müsse. Aus der dem Beschwerdeführer bei seiner Anhörung am 25.6.2002 vorgehaltenen Stellungnahme der Betreuungsstelle vom 28.5.2002 durfte das Landgericht auch entnehmen, dass die Aufhebung der Befreiung angezeigt sei. Diese Stellungnahme führt aus, es sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer "trotz der inzwischen doch sehr langen Zeit, in der er wusste, dass er die Betreuung übernehmen möchte", sich auf sein Betreueramt vorbereitet habe. Der Betreuungsstelle sei es nicht möglich, eindeutig festzustellen, ob der Beschwerdeführer für die doch schwierige Betreuertätigkeit geeignet sei. Erfahrungen mit der Führung einer Betreuung und der Verwaltung eines größeren Vermögens hat dieser offensichtlich nicht. Diesen Umständen durfte die Kammer entnehmen, dass die Vermögensverwaltung des Beschwerdeführers für die Betreute in deren Interesse vom Gericht überwacht werden müsse.

3. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 30 KostO.

Ende der Entscheidung

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