Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 19.10.2001
Aktenzeichen: 3Z BR 216/01
Rechtsgebiete: BGB, BVormVG


Vorschriften:

BGB § 288
BGB § 291
BGB § 1836
BVormVG § 1 Abs. 3
1. Die Frage, ob dem Betreuer eines nicht mittellosen Betroffenen in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 3 BVormVG ein Härteausgleich zu gewähren ist, ist auf der Grundlage des dem Betreuer nach neuem Recht, ggf. unter Berücksichtigung besonderer Schwierigkeiten der Betreuung, zuzubilligenden Stundensatzes zu beurteilen.

2. Zur Verzinsung der Vergütung des Berufsbetreuers.


Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 20.1.2000 bestellte das Amtsgericht für die nicht mittellose Betroffene eine ehemalige Rechtsanwaltsgehilfin zur Berufsbetreuerin mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Aufenthaltsbestimmung für nervenärztliche Behandlung, Gesundheitsfürsorge, Stellung von Anträgen bei Behörden und Gerichten und Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post.

Die Betreuerin, die seit 1994 Betreuungen berufsmäßig führt, beantragte mit den auf 1.4.2000, 11.7.2000 und 11.10.2000 datierten Anträgen, ihr unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 75,00 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 14.1. bis 10.10.2000 eine Vergütung von 12070,38 DM zu bewilligen. Das Amtsgericht setzte am 10.11.2000 unter Zugrundelegung des geltend gemachten Zeitaufwands im Umfang von 138 Stunden 45 Minuten die Vergütung auf der Basis eines Nettostundensatzes von 60,00 DM auf 9657,00 DM nebst 4 % Zinsen ab Eingang des jeweiligen Antrags fest.

Auf die sofortige Beschwerde der Betreuerin änderte das Landgericht gemäß Beschluss vom 2.5.2001 den Beschluss des Amtsgerichts dahin ab, dass der Betreuerin für die maßgebende Zeit auf der Grundlage eines Stundensatzes von 70,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer eine Vergütung in Höhe von 11265,69 DM nebst 4 % Zinsen aus 776,19 DM seit 4.4.2000, aus weiteren 2963,80 DM seit 13.7.2000 und aus weiteren 4350,70 DM seit 16.10.2000 bewilligt wurde.

Hiergegen wendet sich der Verfahrenspfleger mit der sofortigen weiteren Beschwerde. Er greift an, dass das Landgericht den Regelstundensatz der Betreuerin zunächst um den Härteausgleich erhöht und dann den so errechneten Wert zusätzlich wegen der Schwierigkeit der Sache weiter angehoben habe. Soweit der Betreuerin auf der Grundlage eines Stundensatzes von 70,00 DM eine Vergütung für Tätigkeiten im "unbeschreiblich vermüllten" Haus der Betroffenen (insgesamt 730 Minuten, davon 270 Minuten bis 30.6.2000) bewilligt worden ist, nimmt die weitere Beschwerde dies hin.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere vom Landgericht zugelassen (§ 69e Satz 1, § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG).

Soweit der Verfahrenspfleger zur Begründung seines Rechtsmittels nur einzelne Punkte der landgerichtlichen Entscheidung angreift, liegt darin allein keine Beschränkung des Rechtsmittels.

2. Das Landgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:

Für die Bemessung der einem Berufsbetreuer zu bewilligenden Vergütung seien die für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnisse des Betreuers sowie der Umfang und die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte maßgebend. Für Vergütungen aus dem Vermögen eines bemittelten Betreuten seien die Stundensätze des § 1 BVormVG nicht zwingend verbindlich, hätten aber als wesentliche Orientierungshilfe zu gelten. Unter Zugrundelegung der besonderen Schwierigkeit der Betreuungstätigkeit sei vorliegend ein erhöhter Stundensatz von 70,00 DM zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer gerechtfertigt.

Der Betreuerin stünde als Rechtsanwaltsgehilfin mit abgeschlossener Berufsausbildung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG ein Stundensatz von 45,00 DM zu.

Nach der gesetzlichen Übergangsregelung des § 1 Abs. 3 BVormVG könne das Vormundschaftsgericht für den Zeitraum bis zum 30.6.2001 bei der Festsetzung der Vergütung für einen Betreuer, der - wie hier - bereits vor dem 1.1.1999 über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren Betreuungen berufsmäßig geführt habe, abweichend von dem sich entsprechend der Qualifikation des Betreuers aus § 1 Abs. 1 BVormVG ergebenden Betrag einen höheren, 60,00 DM jedoch nicht übersteigenden Stundensatz zugrunde legen, wobei sich die aus der Abweichung ergebende Vergütung an der bisherigen Vergütung des Betreuers orientieren solle. Auch diese für den Zeitraum bis zum 30.6.2001 geltende "Besitzstandswahrung" sei vorliegend bei der Bemessung der Vergütungshöhe mit zu berücksichtigen. Die Übergangsregelung des § 1 Abs. 3 BVormVG gelte über § 1836a BGB unmittelbar zwar nur, wenn die Vergütung wegen Mittellosigkeit des Betreuten aus der Staatskasse zu leisten sei. Der mit § 1 Abs. 3 BVormVG verfolgte Zweck rechtfertige es jedoch, die Vorschrift entsprechend anzuwenden, wenn der Betreute vermögend sei. Bei der Frage, von welchem Stundensatz des § 1 BVormVG als Richtwert auszugehen sei, sei daher zunächst zu prüfen, welcher Stundensatz dem Betreuer nach § 1 Abs. 1 BVormVG aufgrund seiner Qualifikation zustünde und ob dem Betreuer nach der gesetzlichen Übergangsregelung des § 1 Abs. 3 BVormVG ein höherer Stundensatz bewilligt werden könne. Von diesem sich aus § 1 Abs. 1 BVormVG i.V.m. § 1 Abs. 3 BVormVG ergebenden Stundensatz sei als Richtwert auszugehen. Dieser Stundensatz stelle dann im Regelfall die angemessene Vergütung dar. Unter Orientierung an der der Betreuerin bis zum 31.12.1998 bewilligten Vergütung werde ihr vom Vormundschaftsgericht in anderen Betreuungsverfahren bei mittellosen Betreuten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG i.V.m. § 1 Abs. 3 BVormVG ein Regelstundensatz von 56,25 DM zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zugebilligt. Es sei gerechtfertigt, auch im vorliegenden Fall von einem Regelstundensatz von 56,25 DM als Richtwert auszugehen.

Dieser Stundensatz von 56,25 DM könne vorliegend aufgrund der besonderen Schwierigkeit der Betreuungstätigkeit ausnahmsweise überschritten werden. Diese besondere Schwierigkeit der Betreuungstätigkeit ergebe sich aus der äußerst problematischen Persönlichkeit der Betroffenen und ihren bisherigen Lebensumständen. Sie 'rechtfertige es, den sich aus § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG i.V.m. § 1 Abs. 3 BVormVG ergebenden Stundensatz von 56,25 DM zu überschreiten, wobei ein Stundensatz von 70,00 DM zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer für den Abrechnungszeitraum vom 14.1. bis 10.10.2000 angemessen erscheine.

3. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG; § 550 ZPO) nicht in vollem Umfang stand.

a) Ist der Betreute nicht mittellos, bemisst sich die Vergütung des Berufsbetreuers (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB) nicht zwingend nach den Stundensätzen des § 1 Abs. 1 BVormVG (vgl. BGH NJW 2000, 3709). Vielmehr hat der Tatrichter den Stundensatz nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 55 f.; BGH NJW 2000, 3709/3710; BayObLGZ 1999, 375/378).

aa) Auch bei nicht mittellosen Betreuten kommt der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 1 Abs. 1 BVormVG vorgenommenen Bewertung der Leistung des Betreuers für die Festsetzung der Vergütung die Funktion einer Orientierungshilfe und Richtlinie zu (vgl. BGH NJW 2000, 3709/3712). Die in der genannten Bestimmung festgelegten Stundensätze stellen im Regelfall auch für die von Betreuern vermögender Betreuter erbrachten Leistungen ein angemessenes Entgelt dar und dürfen deshalb nur überschritten werden, wenn die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte dies im Einzelfall ausnahmsweise gebietet (vgl. BGH NJW 2000, 3709/3712; BayObLGZ 2000, 316; 2001, 122/124).

bb) Der Tatrichter hat in seine Erwägungen ferner einzubeziehen, ob bzw. inwieweit es für den Berufsbetreuer eine besondere Härte bedeuten würde, die neue Bemessungsgrundlage bereits ab ihrem Inkrafttreten am 1.1.1999 ohne Einschränkung anzuwenden (BayObLGZ 2001, 122/124).

Die Bestimmung des § 1 Abs. 3 BVormVG enthält für die Vergütung bei mittellosen Betreuten eine Härteregelung. Sie will unzumutbare Nachteile vermeiden, die sich für Berufsbetreuer aus dem Wechsel der für die Vergütung ihrer Tätigkeit maßgeblichen Bemessungskriterien ergeben können (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.). Sie dient der Besitzstandswahrung und gewährt Vertrauensschutz im Hinblick darauf, dass die auf den bisher erzielten Einnahmen beruhenden Einkommenserwartungen in der Regel einen wesentlichen Faktor finanzieller Dispositionen und wirtschaftlicher Kalkulation darstellen (vgl. BayObLGZ 2001, 37/39 ff. m. w. N.; 2000, 136/138 f. und 2000, 331/334).

Der mit § 1 Abs. 3 BVormVG verfolgte Zweck rechtfertigt es, den Betreuern bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen grundsätzlich auch in den Fällen einen Härteausgleich zu gewähren, in denen die von ihnen betreuten Personen vermögend sind (vgl. BayObLGZ 2001, 122/125).

b) Das Gericht der weiteren Beschwerde kann die Ermessensentscheidung des Tatrichters nur auf Rechtsfehler überprüfen (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO; vgl. BayObLGZ 2000, 136/138).

Ein solcher liegt vor, wenn das Tatgericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewusst war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zu Grunde gelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW, 2000, 3709/3711; BayObLGZ 1998, 65/69 m. w. N., 2001, 122/126).

c) Die Würdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden, soweit sie die Tätigkeit der Betreuerin in Übereinstimmung mit der Bewertung des Amtsgerichts als besonders schwierig einstuft. Die Berichte der Betreuerin und die dem Vergütungsantrag beigegebene Aufstellung ließen eine hinreichend zuverlässige Beurteilung des Schwierigkeitsgrades zu. Dies wird auch von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen.

d) Nicht frei von Rechtsfehlern ist es jedoch, dass das Landgericht zuerst im Rahmen des Härteausgleichs einen Stundensatz von 56,25 DM ermittelt und (erst) in einem zweiten Schritt diesen bereits erhöhten Satz wegen der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeiten der Betreuerin in den Abrechnungszeiträumen auf 70,00 DM aufgestockt hat. Ferner hat das Landgericht den Zeitraum, für den der Härteausgleich nach § 1 Abs. 3 BVormVG gewährt werden kann, nach unzutreffenden Kriterien bestimmt.

aa) Der Härteausgleich soll dem Betreuer einen Ausgleich dafür gewähren, dass er nach neuem Recht nur zu einem geringeren Stundensatz abrechnen kann als nach dem bis zum 31.12.1998 geltenden Recht. Ein solcher Ausgleich kommt daher nur in Betracht, wenn der im konkreten Fall nach neuem Recht zu gewährende Stundensatz niedriger liegt als der frühere Stundensatz und deshalb für den Betreuer eine Härte darstellen würde. Bei der Frage, ob ein Härteausgleich zuzubilligen ist, ist also entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht von dem Stundensatz auszugehen, der dem Betreuer im Regelfall nach § 1 Abs. 1 BVormVG zustehen würde. Es ist vielmehr der im konkreten Fall nach neuem Recht, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der im Einzelfall gegebenen besonderen Schwierigkeiten, zuzusprechende Stundensatz zu vergleichen mit dem Stundensatz, der dem Betreuer vor dem Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes zugestanden worden wäre. Nur durch diese Gegenüberstellung kann festgestellt werden, ob der Betreuer durch die Anwendung des neuen Rechts Einkommenseinbußen erleidet, die einen Härteausgleich rechtfertigen. Insoweit unterscheidet sich die Prüfung des Härteausgleichs bei vermögenden Betreuten von derjenigen bei mittellosen Betreuten (vgl. dazu OLG Hamm FGPrax 1999, 223/224). Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich nach der Rechtsprechung bei der Festsetzung der Vergütung für die Betreuung vermögender Betreuter, anders als bei mittellosen Betreuten, im Einzelfall auch nach neuem Recht aufgrund besonderer Schwierigkeiten der jeweiligen Betreuung ein deutlich über 60,00 DM liegender Stundensatz ergeben kann, der durchaus auch dem nach früherem Recht gewährten Stundensatz entsprechen kann. In einem solchen Fall liegt eine Härte im Verhältnis zum früheren Rechtszustand nicht vor.

bb) Der Härteausgleich für die Betreuer von nicht mittellosen Betroffenen kann grundsätzlich nur auf Vergütungen gewährt werden, die für bis 30.6.2000 ausgeführte Tätigkeiten angefallen sind. Diesen Zeitraum von 1 1/2 Jahren hat der Gesetzgeber in der ursprünglichen Fassung des § 1 Abs. 3 BVormVG als ausreichend angesehen. Die nachfolgende Verlängerung um ein Jahr durch Art. 7 Abs. 10 des Gesetzes vom 27.6.2000 (BGBl. 1 897) erfolgte allein deshalb, weil in den meisten Ländern die durch § 2 BVormVG ermöglichten Nachqualifizierungen von Betreuern und Anerkennungsmaßnahmen nicht bis zum 30.6.2000 abgeschlossen werden konnten (BT-Drucks. 14/2920 S. 11 und 14/3195 S. 37). In Bayern endet die Übergangsfrist aus diesem Grund nunmehr erst mit dem 31.12.2002 (Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Nachqualifizierung von Berufsbetreuern vom 19.6.2001 - GVBl S. 290). Dies rechtfertigt aber nicht eine zeitliche Ausdehnung des Härteausgleichs unter dem Gesichtspunkt der Besitzstandswahrung und des Vertrauensschutzes bei Vergütungen für vermögende Betreute (BayObLGZ 2001, 122/125).

e) Die Entscheidung hält auch hinsichtlich der von der Kammer zugesprochenen Verzinsung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

aa) Das Gesetz trifft keine ausdrückliche Regelung über die Verzinsung der Betreuervergütung. Eine Verzinsung mit 4 % gemäß § 246 BGB kommt daher nicht in Betracht. Zinsen können grundsätzlich nur auf der Grundlage der Vorschriften der §§ 288, 291 BGB verlangt werden (Jürgens Betreuungsrecht 2. Aufl. § 1836 BGB Rn. 21: nur bei Verzug; vgl. auch LG Stuttgart BtPrax 1999, 158 zum alten Recht).

bb) § 288 Abs. 1 BGB setzt Verzug des Vergütungsschuldners voraus. Dieser tritt grundsätzlich erst mit einer Mahnung des Gläubigers nach Fälligkeit des Vergütungsanspruchs (§ 284 Abs. 1 BGB) ein. Der an das Vormundschaftsgericht gerichtete Antrag auf Festsetzung der Vergütung stellt keine Mahnung dar. Er enthält keine Aufforderung an den Schuldner, einen ausgewiesenen Betrag an den Betreuer zu zahlen. Vielmehr strebt der Betreuer mit ihm erst die gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 56g Abs. 1 FGG für die Festlegung der Vergütung auch der Höhe nach (BayObLGZ 2001, 65/67; vgl. auch HK-BUR/ Bauer/Deinert § 1836 Rn. 8) vorgesehene Festsetzung an. Deshalb kann der Antrag auch nicht im Sinn von § 284 Abs. 1 Satz 2 BGB der Mahnung oder im Sinn von § 284 Abs. 3 BGB einer Rechnung oder vergleichbaren Zahlungsaufforderung gleichstehen. Frühestens in der mit Bekanntmachung wirksam werdenden (§ 16 Abs. 1 FGG) Festsetzungsentscheidung des Vormundschaftsgerichts liegt eine hinreichend konkrete Aufforderung an den Vergütungspflichtigen zur Zahlung.

Im übrigen setzt Verzug des Schuldners voraus, dass dieser seine Verpflichtung auch der Höhe nach erkennen kann (vgl. Staudinger/Löwisch BGB [2001] § 284 Rn. 9). Diese Kenntnis ist bei dem Schuldner der Betreuervergütung erst gegeben, sobald die Vergütung erstmals gerichtlich festgesetzt worden ist.

cc) Aus § 291 BGB kann eine Verzinsungspflicht frühestens ab Rechtskraft der Festsetzungsentscheidung hergeleitet werden. Das Verfahren zur Festsetzung der Betreuervergütung endet mit einer Entscheidung, aus welcher der Betreuer die Zwangsvollstreckung gegen den Betreuten betreiben kann (§ 56g Abs. 6 FGG). Es liegt daher an sich nicht fern, § 291 BGB auf dieses Verfahren entsprechend anzuwenden. Die Vorschrift begründet allerdings in Fällen, in denen die Verpflichtung zur Leistung durch eine Gestaltungsentscheidung konkretisiert wird, eine Verzinsungspflicht erst ab Rechtskraft dieser Entscheidung (Staudinger/Löwisch § 291 Rn. 10). Dem ist die Festsetzung der Betreuervergütung insoweit vergleichbar, als auch hier die Höhe der Vergütung erst durch die gerichtliche Festsetzung abschließend bestimmt wird. Auch auf der Grundlage von § 291 BGB kommt daher eine Verzinsung ab Antragstellung nicht in Betracht.

4. Der Senat verweist die Sache, da noch weitere Ermittlungen erforderlich sind, an das Landgericht zurück. Dieses wird zunächst den aufgrund der konkreten Schwierigkeiten der Betreuung angemessenen Stundensatz festzustellen haben. Auf der Grundlage des ermittelten Stundensatzes wird es zu überprüfen haben, ob und in welchem Ausmaß für die vor dem 30.6.2000 angefallenen Tätigkeiten ein Härteausgleich zugebilligt werden kann.

Hierzu gibt der Senat folgende Hinweise:

Der Gewährung des Härteausgleichs steht, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, nicht entgegen, dass die Betreuerin für den konkreten Fall erst nach dem 1.1.1999 bestellt wurde. Die Gewährung des Härteausgleichs setzt eine Tätigkeit vor diesem Zeitpunkt gerade in der Betreuungssache, in der die Vergütung beansprucht wird, nicht voraus (vgl. OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm BtPrax 2000, 36; OLG Brandenburg FGPrax 2000, 238).

Da die Betreuerin im vorliegenden Fall für die Zeit vor dem 1.1.1999 keine Vergütungen in der vorliegenden Betreuungssache erhalten hat, sind als Orientierungshilfe für die Frage, ob überhaupt eine Härte vorliegt, die dem Senat nicht bekannten Vergütungen heranzuziehen, die ihr in vergleichbaren Betreuungssachen für Tätigkeiten bis 31.12.1998 bewilligt wurden (vgl. OLG Brandenburg aao). Diese Vergütungen geben auch Anhaltspunkte für das Ausmaß des Härteausgleichs (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BVormVG sowie BayObLGZ 2001, 122/124). Weitere Kriterien für die Gewährung eines Härteausgleichs können unter anderem sein, seit wann der Betreuer Betreuungen berufsmäßig führt, in welchem Ausmaß diese Tätigkeit, speziell die Betreuung vermögender Betreuter, seine Einkommenssituation geprägt hat und welche Anstrengungen eine etwa notwendige Anpassung des Bürobetriebs an die durch die Änderung des Betreuervergütungsrechts bedingte Minderung der Einkünfte erfordert.

Soweit § 1 Abs. 3 Satz 1 BVormVG bestimmt, dass bei der Bemessung des Stundensatzes nicht über 60,00 DM hinausgegangen werden dürfe, gilt diese Beschränkung bei der Vergütung von Betreuern nicht mittelloser Betreuter angesichts des wesentlich höheren Ausgangsniveaus der früher bewilligten Vergütung naturgemäß nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 16.7.2001 - 3Z BR 178/01).

Die maßgebenden Umstände hat das Vormundschaftsgericht bzw. das im Beschwerdeverfahren an seine Stelle tretende Landgericht nach § 12 FGG zwar grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln. Da sie allein aus der Sphäre des Betreuers stammen, trifft diesen insoweit jedoch eine Darlegungslast, d. h. es obliegt ihm, die notwendigen Angaben zu machen und zu belegen (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553). Hierzu muss der Betreuerin Gelegenheit gegeben werden.

Hinsichtlich der Verzinsung wird zugunsten der Betreuerin das Verbot der Schlechterstellung (vgl. BGH NJW 2000, 3712/3715; BayObLGZ 1995, 35/37) zu beachten sein.

Ende der Entscheidung

Zurück