Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 15.01.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 225/02
Rechtsgebiete: HGB, FGG


Vorschriften:

HGB § 25 Abs. 2
FGG § 20a Abs. 1 Satz 1
Durch Zeitablauf erledigt sich ein Antrag auf Eintragung eines Haftungsausschlusses bei Firmenfortführung in das Handelsregister erst, wenn es offenkundig erscheint, dass ein nach außen wirksamer Haftungsausschluss nicht mehr herbeigeführt werden kann.
Gründe:

I.

Die Betroffene firmiert als A. Vertriebs GmbH mit sitz in B. Sie meldete mit Schreiben vom 11.10.2002 zur Eintragung in das Handelsregister an, dass sie das Handelsgeschäft der Fa. A. GmbH & Co. KG mit Sitz in B. ohne Übernahme der Haftung für deren Verbindlichkeiten fortführe. Die Eintragung des Haftungsausschlusses werde beantragt. Das Registergericht lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 21.10.2002 ab. Die namens der Betroffenen hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 6.11.2002 zurückgewiesen. Dagegen richtete sich zunächst die weitere Beschwerde der Betroffenen, die ihr Rechtsmittel dann aber mit Schreiben vom 3.1.2003 auf die Kostenentscheidung beschränkt und die weitere Beschwerde im Übrigen zurückgenommen hat.

II.

1. Die wirksam auf die Kostenentscheidung beschränkte weitere Beschwerde der Betroffenen ist gemäß §§ 29 Abs. 4, 20a Abs. 1 Satz 1 FGG als unzulässig zu verwerfen. Die Anfechtung einer Entscheidung über den Kostenpunkt ist nach diesen Vorschriften unzulässig, wenn nicht auch gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Im vorliegenden Fall hatte die Betroffene zwar zunächst ein zulässiges Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung insgesamt eingelegt, dieses aber mit Schreiben vom 3.1.2003 nachträglich auf die Kostenentscheidung beschränkt und im Übrigen zurückgenommen. Auch in einem solchen Fall aber ist das im Ergebnis auf die Kostenentscheidung beschränkte Rechtsmittel der (weiteren) Beschwerde grundsätzlich unzulässig (vgl. BayObLGZ 1961, 286, KG FamRZ 1993, 84/85; Bassenge/Herbst/ Roth FGG/RpflG 9. Aufl. § 20a FGG Rn. 7; Jansen FGG 2. Aufl. § 20a Rn. 9).

2. Der Grundsatz des § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG stünde allerdings dann der Zulässigkeit des auf den Kostenpunkt beschränkten Rechtsmittels nicht entgegen, wenn sich nach zulässiger Einlegung der weiteren Beschwerde auch in der Hauptsache das Verfahren erledigt hätte (vgl. Bassenge Einl. FGG Rn. 129). Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben.

a) Die Betroffene ist insoweit der Auffassung, ihre weitere Beschwerde habe keine Aussicht auf Erfolg mehr gehabt, da mittlerweile eine unverzügliche Eintragung des Haftungsausschlusses im Handelsregister wegen des Zeitablaufs nicht mehr möglich sei. Dadurch sei, so offensichtlich die Meinung der Betroffenen, Erledigung in der Hauptsache eingetreten.

b) Richtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Eintragung eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB nebst Bekanntmachung oder Mitteilung nach h. M. mit der Geschäftsübernahme grundsätzlich zusammenfallen muss; es reicht allerdings, wenn die Anmeldung unverzüglich nach Geschäftsübernahme erfolgt und wenn die Eintragung und Bekanntmachung sodann in (kurzem) angemessenem Zeitabstand folgen (Baumbach/Hopt HGB 30. Aufl. § 25 Rn. 15 m. w. N.). Andernfalls ist die .Eintragung grundsätzlich auch bei unverschuldeter Verzögerung unwirksam (Baumbach/Hopt aaO, str.). Welche Fristen in diesem Zusammenhang noch zu tolerieren sind, wird allerdings unterschiedlich beurteilt; es existiert eine nicht unbeträchtliche Kasuistik (vgl. dazu Baumbach/Hopt aaO; OLG-Hamm NJW-RR 1994, 1119/1121 m. w. N.). Nach Baumbach/Hopt (aaO) sind starre Fristen hier generell "nicht angebracht".

c) Hiervon zu unterscheiden ist die im vorliegenden Verfahren maßgebende Frage, unter welchen Voraussetzungen das Registergericht wegen Zeitablaufs die Eintragung des Haftungsausschlusses ablehnen kann, wann somit eine Erledigung des Eintragungsantrages durch Zeitablauf eintritt. Das Registergericht hat die zivilrechtliche Wirksamkeit der zur Eintragung angemeldeten Vereinbarung grundsätzlich nicht zu prüfen. Lediglich bei offensichtlicher Unwirksamkeit ist die Eintragung abzulehnen (Röhricht/Graf v. Westphalen/Ammon HGB 2. Aufl. § 25 Rn. 42 m. w. N.). Entsprechendes gilt für die Frage, ob wegen des zwischen dem Wechsel des Unternehmensträgers und der Eintragung und Bekanntmachung verstrichenen Zeitraumes ein nach außen wirkender Haftungsausschluss noch herbeigeführt werden kann (OLG Hamm aaO m. w. N.). Solange eine Eintragung nach der zuvor zitierten Rechtslage nicht völlig eindeutig eine Rechtswirkung nach außen nicht mehr zu entfalten vermag, kann das Registergericht die Eintragung nicht mit der Begründung ablehnen, sie habe sich aus zeitlichen Gründen erledigt. Dementsprechend tritt in diesen Fällen auch im Rechtsmittelverfahren keine Erledigung der Hauptsache durch Zeitablauf ein.

d) Vorliegend ist das Geschäft der A. GmbH & Co. KG nach Meldung der Betroffenen mit Wirkung ab dem 11.10.2002 von ihr übernommen worden. Seither ist ein Zeitraum von ca. 3 Monaten verstrichen. Dies ist zwar nicht unerheblich, andererseits aber auch nicht so gravierend, dass angesichts der zuvor dargestellten Kasuistik ein nach außen wirksamer Haftungsausschluss durch Eintragung im Handelsregister offensichtlich nicht mehr hätte herbeigeführt werden können.

Konsequenterweise kann die Hauptsache im vorliegenden Falle daher auch nicht als durch Zeitablauf erledigt angesehen werden. Die diesbezügliche Erklärung der Betroffenen geht ins Leere.

III.

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 und 2 KostO. Maßgebend war, da das Rechtsmittel in der Hauptsache zurückgenommen wurde, nur noch der Wert der Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück