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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 11.12.2002
Aktenzeichen: 3Z BR 227/02
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 65a
FGG § 46
Wird der Antrag des Betroffenen, das Betreuungsverfahrens an ein anderes Vormundschaftsgericht abzugeben, abgelehnt, ohne die hierfür erforderlichen Anfragen vorzunehmen, steht das Rechtsbeschwerdeverfahren offen.
Gründe:

I.

Für den Betroffenen wurde 1993 ein Betreuer bestellt. 1996 wurde ein Einwilligungsvorbehalt hinsichtlich des Bereichs Vermögenssorge angeordnet. Die Betreuung erstreckt sich seit 22.5.2001 auf alle Aufgabenkreise. Der Betroffene verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe wegen Betrugs. Zwei Drittel des Strafzeit werden am 26.12.2002 ablaufen. Nach seiner Entlassung aus der in Sachsen befindlichen Justizvollzugsanstalt möchte der Betroffene seinen Wohnsitz in einer sächsischen Stadt nehmen. Er beantragte, das Betreuungsverfahren an das für diese Stadt zuständige Vormundschaftsgericht abzugeben und einen dortigen Betreuer anstelle des bisherigen Betreuers zu bestellen. Das Amtsgericht wies am 14.8.2002 diesen Antrag zurück. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen hiergegen am 2.10.2002 zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Betroffenen, der für das Verfahren der weiteren Beschwerde Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten beantragt.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG). Die Beschwerdeberechtigung des Betroffenen (§ 20 Abs. 1, § 29 Abs. 4 FGG) ergibt sich schon daraus, dass seine Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist (vgl. BayObLGZ 1996, 192/194). In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat die Erstbeschwerde zu Recht als zulässig angesehen.

Der Betroffene kann nicht nur die Ablehnung der Entlassung des bisherigen und der Bestellung eines neuen Betreuers mit der Beschwerde anfechten, sondern auch die Ablehnung der Abgabe des Betreuungsverfahrens an ein anderes Vormundschaftsgericht.

Das Vormundschaftsgericht kann eine Betreuungssache aus wichtigen Gründen an ein anderes Vormundschaftsgericht abgeben, wenn dieses sich zur Übernahme bereit erklärt, der Betreute Gelegenheit zur Äußerung hatte und der Betreuer zustimmt (§ 65a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 1 Satz 1 FGG; vgl. Keidel/Kayser FGG 14. Aufl. § 65a Rn. 2 ff.). Einigen sich die Gerichte nicht, widerspricht der Betreute oder verweigert der Betreuer seine Zustimmung, so entscheidet das für den Abgabestreit zuständige Obergericht (§ 65a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2, § 46 Abs. 2 Satz 1 FGG), wobei diese Entscheidung unanfechtbar ist (§ 46 Abs. 2 Satz 2 FGG). Lehnt indes das Vormundschaftsgericht eine Abgabe ab, ohne die hierfür erforderlichen Anfragen vorzunehmen, kann der Betroffene hiergegen Beschwerde einlegen (vgl. Bumiller/Winkler FGG 7. Aufl. § 65a Rn. 8; Jürgens BetrR 2. Aufl. § 65a FGG Rn. 13; enger Jansen FGG 2. Aufl. § 46 Rn. 15).

2. Die Zurückweisung der Erstbeschwerde durch das Landgericht als unbegründet ist aus Rechtsgründen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 546 ZPO) nicht zu beanstanden.

a) Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Abgabe sind Zweckmäßigkeitserwägungen maßgebend. Es kommt auf die gesamten Umstände an. Als wichtiger Grund ist es in der Regel anzusehen, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betreuten geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im wesentlichen am neuen Aufenthaltsort zu erfüllen sind (§ 65a Abs. 1 Satz 2 FGG). Entscheidend ist, ob das um die Übernahme anzugehende Gericht das Verfahren voraussichtlich leichter und zweckmäßiger zum Wohl des Betreuten führen kann als das abgebende Gericht. Es sind aber auch die Interessen des Betreuers an der Erleichterung seiner Amtsführung in Betracht zu ziehen, soweit dadurch die Belange des Betreuten nicht beeinträchtigt werden. Ebenso kann das Interesse des Vormundschaftsgerichts an einer für den Betreuten vorteilhafteren Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben mitbestimmend sein (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1993, 351/352; 1996, 274/276; 1998, 112 m. w. N.).

b) Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, ein wichtiger Grund zur Abgabe liege jedenfalls derzeit nicht vor. Der Betroffene befinde sich in Strafhaft. Ob er nach seiner Entlassung im Bezirk des um die Übernahme anzugehenden Gerichts Wohnung nehmen kann und wird, müsse sich erst zeigen. Für eine eventuelle Wohnungssuche sei die Abgabe nicht erforderlich. Dem gegenüber käme die Abwicklung der Geschäftstätigkeit des Betroffenen durch den gegenwärtigen Betreuer bei einer Abgabe ins Stocken. Das fehlende Vertrauen des Betroffenen zum Betreuer rechtfertige die Abgabe nicht.

c) Dies ist frei von Rechtsfehlern. Das Gesetz knüpft bei dem Regelfall des § 65a Abs. 1 Satz 2 FGG daran an, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen bereits geändert hat.

aa) Zu Recht hat das Landgericht den derzeitigen Haftort insoweit außer Acht gelassen. Zwar mag eine langzeitige Haft unter dem Gesichtspunkt des geänderten gewöhnlichen Aufenthalts Anlass zu einer Abgabe an das Vormundschaftsgericht des Haftortes geben können (zum Klinikaufenthalt vgl. Beschluss des Senats vom 14.5.1996 - 32 AR 31/96, LS in BtPrax 1996, 195). Hier hat das Landgericht jedoch, was rechtlich nicht zu beanstanden ist, prognostiziert, dass der Betroffene noch im Dezember 2002 nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haft entlassen werden wird. Zum Zeitpunkt seiner Entscheidung brauchte das Landgericht daher nicht mehr davon auszugehen, dass eine Abgabe an das Vormundschaftsgericht des Haftortes für die verbleibende Haftzeit irgendwelche Vorteile im eingangs (a) genannten Sinne mit sich bringen würde.

bb) Die vom Betroffenen angekündigte Wohnsitznahme nach Haftentlassung liegt in der Zukunft. Das Landgericht durfte, auch angesichts der bisherigen, den Akten entnehmbaren Lebensführung des Betroffenen, von einem erheblichen Grad der Ungewissheit ausgehen, was die Dauerhaftigkeit des Wunschaufenthaltsortes betrifft (vgl. auch Keidel/Kayser § 65a Rn. 3), der im übrigen nur im Einvernehmen mit dem Betreuer gewählt werden kann (vgl. Palandt/Diederichsen BGB 62. Aufl. § 1896 Rn. 20 "Aufenthaltsbestimmung"). Das Landgericht durfte demgegenüber der Aufarbeitung der aus der Geschäftstätigkeit des Betroffenen herrührenden Vorgänge durch den jetzigen Betreuer eine erhebliche Bedeutung zumessen. Das Landgericht ist zu Recht von der Gefahr eines großen Vermögensschadens für den Betroffenen ausgegangen, wenn die vom Betroffenen eingegangenen Rechtsgeschäfte nicht so rasch wie möglich durch den Betreuer rückgängig gemacht würden.

d) Die Entlassung eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht setzt voraus, dass seine Eignung, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder wenn ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (§ 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Landgericht hat auch diese Voraussetzungen zu Recht verneint. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die das fehlende Vertrauen des Betroffenen zum Betreuer objektiv nachvollziehbar machen könnten. Das Landgericht brauchte daher dem subjektiven Empfinden des Betroffenen keine Bedeutung beizumessen (vgl. BT-Drucks. 11/4528 S., 153; BayObLG BtPrax 1994, 136/137). Der Betreuer kommt seiner Hauptaufgabe, die vom Betroffenen eingegangenen Rechtsgeschäfte so rasch wie möglich rückgängig zu machen, nach, wie aus den Akten ersichtlich ist. Wenn der Betroffene vortragen lässt, das Landgericht habe übersehen, dass in letzter Zeit keine Betreuung mehr stattgefunden hat, kann sich das nur auf den persönlichen Kontakt zwischen dem Betreuer und dem Betroffenen durch Besuche beziehen, dem hier keine entscheidende Bedeutung zukommt. Dass der Betreuer hingegen laufend Schadensbegrenzung hinsichtlich der wahnhaften Geschäftstätigkeit des Betroffenen betreibt, konnte das Landgericht den Akten entnehmen (zuletzt die Schreiben des Betreuers vom 6.9.2001, 16.1.2002 und 24.5.2002), Da der Betroffene keinen konkreten neuen Betreuer vorgeschlagen hat, brauchte das Landgericht auch nicht auf die Vorschrift des § 1908b Abs. 3 BGB einzugehen.

3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung der bisherigen Verfahrensbevollmächtigten ist abzulehnen, da das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 14 FGG, § 114 ZPO).

Ende der Entscheidung

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