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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 25.10.2000
Aktenzeichen: 3Z BR 229/00
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 1908i
BGB § 1837
BGB § 1892
FGG § 33
1. Nach Beendigung der Betreuung kann das Vormundschaftsgericht die Einreichung einer formell ordnungsgemäßen Schlußrechnung erzwingen.

2. Die Abrechnung des Betreuers muss die Einnahmen und Ausgaben schriftlich so klar und übersichtlich darstellen, dass das Vormundschaftsgericht einen Überblick über alle Vorgänge erhält; die bloße Vorlage von Unterlagen und Belegen genügt nicht.


BayObLG Beschluß

LG Würzburg 3 T 114/00; AG Würzburg XVII 5401/97

3Z BR 229/00

25.10.00

Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts ha unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Dr. Nitsche und Fuchs am 25. Oktober 2000

in der Betreuungssache

wegen Zwangsgelds,

beschlossen:

Tenor:

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 21. Juni 2000 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert wird auf 500 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Vormundschaftsgericht bestellte am 11.12.1977 für den Betroffenen den Beteiligten zu 1 als Betreuer mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung einschließlich Betreuungsmaßnahmen, Zuführung zur ärztlichen Behandlung, Vermögensangelegenheiten einschließlich Wohnungsangelegenheiten sowie der Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post. Mit Beschluss vom 11.10.1999 beschränkte es die Aufgaben des Beteiligten zu 1 und bestellte für die Vermögenssorge die Beteiligte zu 2 als Betreuerin.

Mit Verfügung vom 19.10.1999 forderte das Vormundschaftsgericht den Beteiligten zu 1 auf, binnen vier Wochen Schlußrechnung zu legen.

Die vom Beteiligten zu 1 mit Schriftsätzen vom 18. und 22.11.1999 gemachten Angaben bzw. vorgelegten Unterlagen wies das Vormundschaftsgericht mit Schreiben vom 24.11.1999, dem Beteiligten zu 1 zugestellt am 25.11.1999, als nicht ordnungsgemäß zurück und drohte für den Fall, dass die Abrechnung nicht bis 15.12.1999 erfolgen sollte, ein Zwangsgeld in Höhe von 500 DM an. Auf den Hinweis des Beteiligten zu l, dass er keine weitere Abrechnung vorlegen werde, verhängte das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom 20.12.1999 ein Zwangsgeld von 500 DM. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wies das Landgericht mit Beschluss vom 21.6.2000 zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Betreuer sei verpflichtet, nach Beendigung seines Amtes eine formell ordnungsgemäße Schlußrechnung anzufertigen und dem Vormundschaftsgericht einzureichen. Hierfür sei dem Betreuer unter Androhung eines Zwangsgelds eine Frist gesetzt worden. Die Vornahme einer formell ordnungsgemäßen, nicht hingegen einer sachlich richtigen Schlußrechnung könne auch nach Beendigung des Betreueramtes durch Zwangsgeld erzwungen werden. Der Beteiligte zu 1 habe seine Verpflichtung zur Vorlage einer formell ordnungsgemäßen Schlußrechnung für die Zeit seiner Verwaltung nicht erfüllt. Diese solle eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten, über den Zu- und Abgang des Vermögens Auskunft geben und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, mit solchen versehen sein. Von einer geordneten Zusammenstellung könne nur gesprochen werden, wenn Einnahmen und Ausgaben schriftlich so klar und übersichtlich dargestellt seien, dass das Vormundschaftsgericht einen Überblick über alle Vorgänge erhält und seiner Verpflichtung aus § 1843 Abs. 1, § 1837 BGB nachkommen kann. Die bloße Vorlage von Belegen, aus denen sich das Vormundschaftsgericht erst selbst eine Übersicht erarbeiten müsse, genüge deshalb nicht. Der Beteiligte habe lediglich eine Zusammenstellung von Kontoauszügen und Belegen vorgelegt, aus denen eine Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben erst erarbeitet werden müsse. Dies sei jedoch Aufgabe des Betreuers.

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) stand.

Ist wie hier das Amt des Betreuers für den Aufgabenkreis Vermögenssorge beendet, können dem Betreuer nur noch solche Verpflichtungen auferlegt und von ihm erzwungen werden, die gerade einem ehemaligen Betreuer obliegen. Dazu gehört die Einreichung einer formell ordnungsgemäßen Schlussrechnung (BayObLG Rpfleger 1997, 476). Erfüllt der Betreuer diese Verpflichtung nicht, kann gegen ihn gemäß § 33 FGG ein Zwangsgeld verhängt werden.

Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten, die über den Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft geben; sie soll ferner mit Belegen versehen sein, soweit solche erteilt zu werden pflegen (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 840 Abs. 1 BGB). Von der erforderlichen "geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben" kann dabei nur gesprochen werden, wenn Einnahmen und Ausgaben schriftlich so klar und übersichtlich dargestellt sind, dass das Vormundschaftsgericht einen Überblick über alle Vorgänge erhält und seiner Verpflichtung aus § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1843 Abs. 1, § 1837 BGB nachkommen kann. Die Beifügung von Belegen dient der Kontrolle der vorzulegenden geordneten Zusammenstellung. Die bloße Vorlage solcher Unterlagen, aus denen sich das Vormundschaftsgericht erst selbst eine Übersicht erarbeiten muß, genügt deshalb nicht (BayObLG FamRZ 1993, 237/238; Palandt/Diederichsen BGB 59. Aufl. § 1841 Rn. 1.).

b) Nach den Feststellungen des Landgerichts genügte die vom Beteiligten zu 1 eingereichte Schlußrechnung diesen Anforderungen nicht.

Dem Beteiligten zu 1 ist einzuräumen, dass eine Verwendung von Formblättern, die das Vormundschaftsgericht zur Erleichterung auch der Aufgabe des Betreuers zur Verfügung stellt, nicht zwingend erforderlich ist. Dies hat das Vormundschaftsgericht von dem Beteiligten zu 1 auch nicht verlangt. Ferner kann es durchaus praktikabel und sachgerecht sein, zunächst die Bewegungen einzelner Bankkonten aufzulisten. Der Beteiligte zu 1 verschließt sich jedoch weiterhin dem Umstand, dass erst eine zusammenfassende Aufstellung aller Vermögensbewegungen die Vermögenslage des Betreuten am Ende des Abrechnungszeitraums in ausreichender Weise transparent macht. Dadurch bringt der Betreuer auch zum Ausdruck, dass die während des Abrechnungszeitraums angefallenen Ausgaben und Einnahmen vollständig erfaßt sind. An einer solchen Aufstellung fehlt es hier weiterhin.

c) Soweit die Beteiligte zu 2 als neue Betreuerin für den Aufgabenkreis Vermögenssorge dem Beteiligten zu 1 mit Schreiben vom 27.7.2000 mitgeteilt hat, dass sie die "dem o.g. Vermögensverzeichnis zugrundeliegenden Geschäftsvorfälle - das Darlehen an Herrn F. über DM 3000,-- ausgenommen -als sachlich richtig anerkenne", hat dies keine Erledigung der Hauptsache bewirkt. Der Beteiligte zu 1 will darin eine Entlastung sehen, die seine Rechnungslegungspflicht hinfällig mache. Dies scheitert jedoch schon daran, dass ein etwaiger Forderungsverzicht gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB genehmigungspflichtig wäre, eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung aber nicht vorliegt.

3. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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