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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 09.04.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 237/02
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 1836 Abs. 2 Satz 3
BGB § 1836 Abs. 2 Satz 4
FGG § 56g Abs. 1
FGG § 56g Abs. 6
FGG § 69e Satz 1
1. Hat ein Betreuer im Voraus auf seinen Vergütungsanspruch Abschlagszahlungen beantragt, die durch das Vormundschaftsgericht festgesetzt und von ihm aus dem Vermögen des Betroffenen entnommen worden sind, erlischt sein Vergütungsanspruch in dieser Höhe auch dann nicht, wenn er für die endgültige Geltendmachung seines Vergütungsanspruchs die Ausschlussfrist des § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB überschreitet.

2. Ergibt sich bei der endgültigen Vergütungsfestsetzung, dass die aus dem Vermögen des Betroffenen entnommenen Abschlagszahlungen die endgültig festgesetzte Vergütung übersteigen, ist der Betreuer zur Rückzahlung des übersteigenden Betrages im Festsetzungsbeschluss aufzufordern.


Gründe:

I.

Für die vermögende Betroffene ist seit 17.7.1996 ein Berufsbetreuer mit umfassendem Aufgabenkreis bestellt. Das Amtsgericht setzte mit Beschluss vom 7.2.2000 für den Zeitraum 1.1.2000 bis 31.12.2000 auf Antrag des Betreuers monatliche Abschlagszahlungen auf seine Betreuervergütung aus dem Vermögen der Betroffenen in Höhe von 2500 DM fest.

Mit Schreiben der Rechtspflegerin vom 16.10.2001 und 9.11.2001 wurde der Betreuer auf die 15-Monats-Frist des § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB hingewiesen und um Einreichung seines Vergütungsantrages für das Jahr 2000 gebeten. Dieser ging am 6.3.2002 beim Amtsgericht ein; nach Anrechnung der Abschlagszahlungen belief sich die geltend gemachte Restvergütung noch auf 7124,85 EUR.

Das Amtsgericht setzte für den Zeitraum 1.1. bis 31.12.2000 mit Beschluss vom 16.9.2002 eine Vergütung von 587,17 EUR fest und wies gleichzeitig den Betreuer an, einen Betrag von 14751,59 EUR an die Betroffene zurückzuzahlen. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, wegen der verspäteten Geltendmachung seien die Ansprüche bis zum 5.12.2000 erloschen.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 16.9.2002 am 11.11.2002 zurückgewiesen und die weitere Beschwerde hinsichtlich der Rechtswirkungen von Abschlagszahlungen auf die Ausschlussfrist und die Rückzahlungsverpflichtung gemäß Anweisung des Rechtspflegers zugelassen.

Mit seiner gegen diesen Beschluss eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde will der Betreuer eine Festsetzung der Vergütung für das Jahr 2000 auf 28822,40 DM erreichen und damit eine Reduzierung der Rückzahlung auf 1177,60 DM bzw. 602,10 EUR.

II.

1. Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere vom Landgericht zugelassen (§ 69e Satz 1, § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG). Es konnte auf die Frage beschränkt werden, inwieweit der Vergütungsanspruch des Betreuers durch Fristablauf ausgeschlossen ist, erfasst allerdings insoweit auch die Rückzahlungsanordnung. Es hat auch in der Sache Erfolg.

2. Das Landgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:

Der Vergütungsanspruch des Betreuers sei für den Zeitraum 1.1. bis 5.12.2000 gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB erloschen, weil er nicht innerhalb der 15-Monats-Frist geltend gemacht worden sei. Der Anspruch entstehe mit Erbringung der Tätigkeit; jedoch begrenze die Ausschlussfrist die Leistungspflicht objektiv, sie bestehe von vornherein nur in der durch die Geltendmachungsfrist bestimmten zeitlichen Begrenzung. Die Bewilligung von Abschlagszahlungen stelle keine Bewilligung einer Vergütung dar, sondern erlaube nur die Abhebung vom Konto des Betroffenen. Konstitutiv sei erst die Vergütungsfestsetzung. Ob Abschlagszahlungen der Höhe nach gerechtfertigt seien, ergebe sich erst nach der Prüfung des Vergütungsantrages; eine Zuvielzahlung durch die Abschlagszahlungen sei denkbar. Dies verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben; ein Vertrauenstatbestand werde durch die Bewilligung der Abschlagszahlung nicht geschaffen. Sie bewirkten auch keine Unterbrechung des Laufs der Ausschlussfrist. Dem Betreuer als einem Rechtsanwalt müssten die Ausschlussfristen bekannt sein. Es sei nicht einzusehen, dass derjenige Betreuer, der Abschlagszahlungen erhalte, bei einer Fristversäumnisbesser dastehe als ein Betreuer, der keine erhalte.

3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) nicht stand. Die Vergütungsansprüche sind bis zur Höhe der festgesetzten und entnommenen Abschlagszahlungen nicht gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB erloschen. Da der Senat die Betreuervergütung auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen und des Akteninhalts nicht selbst festsetzen kann, war die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

a) Nach § 1836 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 BGB erlischt der Vergütungsanspruch, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Vormundschaftsgericht geltend gemacht wird; nach Halbsatz 2 dieser Vorschrift kann das Vormundschaftsgericht in sinngemäßer Anwendung von § 15 Abs. 3 Satz 1 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen eine abweichende Frist bestimmen. Der Vergütungsanspruch entsteht jeweils, sobald die einzelne vergütungspflichtige Betreuertätigkeit erbracht ist (BT-Drucks. 13/7153 S. 27; BayObLGZ 2002, 328 = FamRZ 2003, 325; OLG Frankfurt FGPrax 2001, 243; OLG Koblenz FamRZ 2002, 1355; OLG Celle FamRZ 2002, 1431; OLG Schleswig FamRZ 2002, 1288; Jürgens BtR 2. Aufl. § 1836 Rn. 22; MünchKomm/Wagenitz BGB 4. Aufl. § 1836 Rn. 52; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1836 Rn. 41). Dies führt zu einer tageweisen Berechnung des jeweiligen Vergütungsanspruchs. Die Ausschlussfrist des § 1836 Abs. 1 Satz 4 BGB beginnt jeweils am folgenden Tag (vgl. BayObLG aaO). Der Vergütungsanspruch für den jeweiligen Tag erlischt somit jeweils 15 Monate nach diesem Zeitpunkt.

b) Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Sie gehört dem materiellen Recht an (vgl. Jürgens aaO; Damrau/Zimmermann aaO) und besagt, dass der Anspruch von vornherein unter der Voraussetzung steht, dass er innerhalb der Frist geltend gemacht wird. Geschieht dies nicht, erlischt er von selbst (BayObLG FamRZ 2001, 189/190; OLG Koblenz FamRZ 2002, 1355; Staudinger/Peters BGB 13. Aufl. Vorbem. zu §§ 194 ff. Rn. 11; OLG Frankfurt FGPrax 2001, 243; OLG Schleswig FamRZ 2002, 1288). Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung erreichen, dass der Betreuer zu einer zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche angehalten wird, damit diese nicht in einer Höhe auflaufen, welche die Leistungsfähigkeit des Betroffenen überfordert und damit dessen Mittellosigkeit sowie die Eintrittspflicht der Staatskasse begründet (BT-Drucks. 13/7158 S. 27; MünchKomm/ Wagenitz § 1836 Rn. 57; Staudinger/Engler BGB Bearb. Jan. 1999 § 1836 Rn. 71; Bienwald Betreuungsrecht 3. Aufl. Vorbem. vor §§ 65 ff. FGG Rn. 118 und 119; OLG Frankfurt FGPrax 2001, 243; OLG Schleswig FamRZ 2002, 1288).

c) Umstritten ist, welche Anforderungen an die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs im Sinne von § 1836 Abs. 1 Satz 4 BGB zu stellen sind. Die Gesetzesmaterialien geben zu dieser Frage nichts her (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 27, wo nur das Problem des Anspruchsgegners angesprochen wird). Einerseits wird die Ansicht vertreten, die Einreichung eines Vergütungsantrages, in dem der Anspruch nur dem Grunde nach (Palandt/Diederichsen BGB 62. Aufl. § 1836 Rn. 11) oder, unter Verzicht auf nähere Nachweise, nur in Form eines nicht näher aufgeschlüsselten Pauschalbetrages (vgl. MünchKomm/Wagenitz § 1836 Rn. 59; OLG Frankfurt BtPrax 2001, 261; FGPrax 2001, 243) angegeben wird, reiche nicht aus. Begründet wird diese Auffassung damit, dass der Antrag prüf- und bewilligungsfähig sein, also den Ansprüchen ordnungsgemäßer Abrechnung entsprechen müsse. Sonst könnte der gesetzgeberische Zweck einer zeitnahen Abrechnung mangels möglicher Überprüfung und Festsetzung nicht gewahrt und ohne weiteres durch die Angabe von bloßen Phantasiebeträgen bzw. von keinerlei Beträgen und Forderungen nur einer Vergütung dem Grunde nach unterlaufen werden. Die Nachreichung einzelner vom Gericht geforderter Belege oder die Notwendigkeit einzelner Nachbesserungen führe als solche allerdings noch nicht zur Fristversäumung (vgl. OLG Frankfurt BtPrax 2001, 257/258). Demgegenüber lassen andere Stimmen eine Geltendmachung auch ohne Angabe eines bestimmten Geldbetrages ausreichen (vgl. Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG § 56g FGG Rn. 7; Zimmermann FamRZ 2002, 1373/1378; Damrau/Zimmermann § 1836 Rn. 41: Belege können nach Fristablauf eingereicht werden). Zur Begründung wird auf den Wortlaut des § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB verwiesen, der nur von "Geltendmachung" und nicht von weiteren Anforderungen spricht, sowie auf die Regelung in § 56g Abs. 1, § 69e Satz 1 FGG, welche eine Festsetzung der Betreuervergütung von Amts wegen ermöglicht. Dies wird vor allem in den Fällen als angemessen angesehen, in denen der Betreuer andernfalls seine Vergütung wegen Fristablaufs verlieren würde (so Damrau/Zimmermann § 1836 Rn. 41; unentschieden Karmasin FamRZ 1999, 347/348).

d) Der Senat muss diese Frage nicht abschließend entscheiden. Denn jedenfalls durch seinen Antrag auf Bewilligung von Abschlagszahlungen, die durch das Amtsgericht vorgenommene Festsetzung und die Entnahme der Abschlagszahlungen im Rahmen der gerichtlichen Bewilligung aus dem Vermögen der Betroffenen hat der Betreuer seine Vergütungsansprüche bis zur Höhe der Entnahme ausreichend geltend gemacht. Eine Abschlagszahlung ist kein Vorschuss, sondern Gegenleistung für bereits erbrachte Teilleistungen (MünchKomm/Wagenitz § 1836 Rn. 56; Damrau/Zimmermann § 1836 Rn. 40) und Anzahlung auf die zu erwartende Gesamtvergütung. Die Abschlagszahlung setzt damit bereits erbrachte Leistungen des Betreuers voraus; sie wird nicht ohne rechtlichen Grund gezahlt, auch wenn die genaue Höhe des sich letztlich ergebenden Vergütungsanspruchs noch nicht feststeht und auch Überzahlungen nicht ausgeschlossen sind. Sinn der in § 1836 Abs. 2 Satz 3 BGB geregelten Abschlagszahlung ist es, bei naturgemäß längerfristigen Betreuungen die Unzumutbarkeit einer "Vorfinanzierung" der beruflichen Dienstleistung des Berufsbetreuers zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 26; Staudinger/Engler BGB Bearb. Jan. 1999, § 1836 Rn. 68).

Durch die Beantragung macht der Betreuer damit konkludent geltend, dass er für die von ihm geleistete Arbeit mindestens diesen Betrag verlangt. Zur Unterstützung dieses Antrags muss er eine Begründung in Form von früher erforderlichem Zeitaufwand oder sonstigen nachprüfbaren Angaben vorlegen, damit das Amtsgericht in die Lage versetzt wird, die Berechtigung der Abschlagszahlungen zu prüfen. In der Festsetzung durch das Amtsgericht liegt die Bestätigung, dass nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen auch das Amtsgericht von einer Betreuervergütung in mindestens dieser Höhe ausgeht. Durch die Entnahme des bewilligten Betrages aus dem Vermögen der Betroffenen bringt der Betreuer zum Ausdruck, dass er in Höhe des entnommenen Betrages eine Vergütung verlangt, weil diese auch tatsächlich angefallen ist. Es handelt sich bei der Geltendmachung von Abschlagszahlungen also weder um die Beantragung eines bloßen Phantasiebetrages noch eines Anspruchs nur dem Grunde nach. Stellt sich im Nachhinein eine Überzahlung heraus, ist diese nicht anders zu behandeln als eine Überzahlung nach einer sonstigen Festsetzung der Betreuervergütung.

e) Dies gilt aber nur für die Abschlagszahlungen, die der Betreuer erhalten hat. Die über diese Mindestbeträge hinausgehenden Vergütungsanteile hat er nicht während der Ausschlussfrist geltend gemacht. Beantragt der Betreuer die Leistung von Abschlagszahlungen, so liegt darin nur die Erklärung, dass er mit einer Vergütung mindestens in dieser Höhe rechnet. Dagegen liegt aber in einem solchen Antrag nicht auch die Erklärung des Betreuers, dass er für den jeweiligen Zeitraum bei der Endabrechnung von einer höheren Summe ausgeht. Das kann schon deshalb nicht der Fall sein, weil er die tatsächliche Entwicklung seiner Tätigkeit nicht kennt und zur Begründung eines höheren Betrages ohne diese Kenntnis nichts vortragen oder einen konkreten Nachweis vorlegen kann. Ohne diesen konkreten Nachweis hat er weder dem Grunde nach noch in einer Summe noch in Form der Vorlage einzelner Beträge gegenüber dem Amtsgericht zum Ausdruck gebracht, dass er mehr verlangen wolle als diese Abschlagszahlungen. Das Amtsgericht muss daher nach Ablauf der Ausschlussfrist davon ausgehen, der Betreuer werde höhere Beträge nicht beantragen. Eine Prüfung oder Festsetzung höherer Beträge ist dem Gericht in dieser Hinsicht überhaupt nicht möglich. Will der Betreuer über die Abschlagszahlungen hinaus weitere Vergütungen erreichen, muss er innerhalb der Frist entsprechende Anträge stellen und Belege einreichen. Diese Lösung entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers, zur Vermeidung hoher offenstehender Beträge eine zeitnahe Abrechnung zu erzwingen.

f) Da die Belege für den Zeitraum 1.1. bis 5.12.2000 bisher nicht geprüft worden sind und eine Festsetzung der Betreuervergütung nach Prüfung dieser Belege bisher nicht erfolgt ist, war die Sache zur endgültigen Vergütungsfestsetzung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu prüfen haben, ob die bisher erfolgten Abschlagszahlungen im Rahmen der endgültig festzusetzenden Vergütung bleiben oder diese übersteigen und sich damit die Frage der Rückforderung stellt. Gleichzeitig hat es Gelegenheit, das Abhilfeverfahren zu der Beschwerde des Betreuers vom 7.10.2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 23.9.2002 durchzuführen.

g) Zum weiteren Fortgang des Verfahrens weist der Senat auf Folgendes hin:

aa) Nur für diejenigen Leistungen des Betreuers, welche vor dem 30.6.2000 erbracht worden sind, könnte ihm ein Härteausgleich entsprechend § 1 Abs. 3 Satz 1 BVormVG zugebilligt werden, für den anschließenden Zeitraum nicht mehr (vgl. BayObLGZ 2001, 122/125). Der Stundensatz von 31 EUR entspricht nach den durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien (vgl. BGH NJW 2000, 3709/3712; BayObLGZ 2001, 122/124) der Sach- und Rechtslage.

bb) Ergibt sich bei der endgültigen Vergütungsfestsetzung, dass die aus dem Vermögen der Betroffenen entnommenen Abschlagszahlungen die endgültig festgesetzte Vergütung übersteigen, so ist der überzahlte Betrag in dem Beschluss aufzuführen, der Betreuer ist zur Rückführung des Betrages in das Vermögen des Betreuten aufzufordern. Der Senat braucht in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob § 56g FGG i.V.m. § 1836 Abs. 2 Satz 3 BGB die Festsetzung von Abschlagszahlungen für im Zeitpunkt der Festsetzung künftige Leistungen des Betreuers zulässt. Wie sich aus dem Charakter der Abschlagszahlungen ergibt, hat der Betreuer einen Anspruch auf solche Zahlungen nur für bereits erbrachte Leistungen (vgl. Knittel BtG § 1836 BGB Rn. 41; MünchKomm/Wagenitz BGB 4.Aufl. § 1836 Rn. 56; vgl. aber auch die Begründung zum Entwurf eines Betreuungsänderungsgesetzes BT-Drucks. 13/7158 S. 26, wo von einer Erweiterung der "Vorschusspflicht" gesprochen wird). Aus dem Gesetz ergibt sich nicht eindeutig, ob gleichwohl aus praktischen Gründen solche künftigen Ansprüche bereits vorab festgesetzt werden können. Jedenfalls kann, wenn wie hier rechtskräftig im Voraus auf Grund einer Prognose Abschlagszahlungen festgesetzt worden sind, nicht auf eine spätere Überprüfung verzichtet werden, ob die geleisteten Zahlungen endgültig bei dem Betreuer verbleiben dürfen. Dass der Betreuer zu einer solchen Abrechnung verpflichtet ist, ergibt sich schon aus dem Wesen der Abschlagszahlung als vorläufiger Leistung (vgl. zur ähnlichen Sachlage bei Abschlagszahlungen im Rahmen eines Werkvertrages BGH NJW 2002, 2640/2641). Gegebenenfalls hat das Vormundschaftsgericht von Amts wegen ein entsprechendes Festsetzungsverfahren durchzuführen. Sollte sich dabei eine Überzahlung ergeben, fehlt ein Rechtsgrund für die vorläufigen Vergütungsleistungen, die der Betreuer über den ihm zustehenden Betrag hinaus erhalten hat. In einem solchen Fall kann das Vormundschaftsgericht zwar nicht gemäß § 56g FGG den Rückforderungsbetrag festsetzen, da diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut die Festsetzung von Ansprüchen gegen den Betreuer (mit der Folge eines entsprechenden Vollstreckungstitels, § 56g Abs. 6 FGG) nicht umfasst. Das Gericht kann aber im Rahmen von § 1837 Abs. 2 BGB auf eine Durchsetzung des festgestellten Rückforderungsanspruchs hinwirken. Dem dient es, wenn in dem endgültigen Festsetzungsbescheid der zurückzuzahlende Betrag genannt und der Betreuer zur Rückführung des Betrages in das Vermögen des Betreuten aufgefordert wird.

Ende der Entscheidung

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