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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 09.04.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 242/02
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 164
BGB § 1896 Abs. 2
BGB § 1897 Abs. 4
FGG § 20 Abs. 1
Trotz bestehender Vorsorgevollmacht ist die Bestellung eines Betreuers dann erforderlich, wenn zu befürchten ist, dass der Vorsorgebevollmächtigte die Vorsorgevollmacht missbraucht.
Gründe:

I.

Für die Betroffene ist seit 8.4.2002 eine Berufsbetreuerin bestellt mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung des Heim-, Pflegevertrages, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Entscheidung über Fernmeldeverkehr.

Gegen diesen Beschluss legte die Beteiligte, eine ehemalige Mitarbeiterin der Betroffenen, am 12.4.2002 Beschwerde ein. Sie beruft sich auf eine ihr von der Betroffenen erteilte umfassende notarielle Vorsorgevollmacht vom 24.9.2001, nach welcher ihr Generalvollmacht von der Betroffenen erteilt worden ist, und sie für den Fall, dass eine Betreuung trotz der Vorsorgevollmacht erforderlich sein sollte, zur Betreuerin für die Betroffene bestellt werden soll. In einem Schreiben vom 6.5.2002 an das Amtsgericht erklärte die Betreuerin den Widerruf der Vorsorgevollmacht vom 24.9.2001. Das Landgericht hat die Beschwerde am 6.11.2002 als unzulässig verworfen.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit ihrer weiteren Beschwerde, mit der sie erreichen will, dass kein Betreuer für die Betroffene, hilfsweise, dass sie selbst zur Betreuerin bestellt wird.

II.

Die weitere Beschwerde ist unabhängig von der Frage, ob der Beteiligten überhaupt ein Beschwerderecht zusteht, wegen der sie belastenden Beschwerdeentscheidung des Landgerichts zulässig (vgl. BayObLG FamRZ 1992, 341; FamRZ 1996, 968/969). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:

Der Beteiligten stehe kein Beschwerderecht aus § 69g Abs. 1 Satz 1 FGG zu, da sie nicht zu dem dort aufgeführten Personenkreis naher Verwandter zähle. Ein Beschwerderecht ergebe sich auch nicht aus § 20 Abs. 1 FGG, weil die Beteiligte durch die Anordnung der Betreuung nicht in eigenen Rechten betroffen sei. Unter Rechten im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG seien alle subjektiven Rechte zu verstehen. Die Erteilung einer Vollmacht durch eine andere Person begründe kein subjektives Recht auf Beibehaltung dieser Vollmacht, da die Vollmacht jederzeit widerrufen werden könne. Eine Rechtsverletzung könne auch nicht darin gesehen werden, dass die Bevollmächtigte nicht als Betreuerin ausgewählt werde, obwohl dies für den Fall einer Betreuerbestellung in der Vollmachtsurkunde vorgesehen war.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand, § 27 Abs. 1 FGG, 9 546 ZPO.

a) Ein Beschwerderecht der Beteiligten aus § 69g Abs. 1 FGG scheidet aus. Sie gehört nicht zu dem in dieser Vorschrift genannten Personenkreis. Der Vorsorgebevollmächtigte ist dort nicht aufgeführt.

b) Auch aus § 20 Abs. 1 FGG ergibt sich kein Beschwerderecht der Beteiligten.

aa) Recht im Sinn des § 20 Abs. 1 FGG ist jedes durch Gesetz verliehene oder durch die Rechtsordnung anerkannte, von der Staatsgewalt geschützte private oder öffentliche subjektive Recht, dagegen nicht schon ein rechtliches oder berechtigtes (wirtschaftliches, ideelles oder sonstiges) Interesse (vgl. BayObLG FamRZ 1992, 341/342; FamRZ 1996, 9681969 m. w. N.; Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 9. Aufl. § 20 FGG Rn. 5, 7; Keidel/Kahl FGG 15. Aufl. § 20 Rn. 7, 8; Jansen FGG 2. Aufl. § 20 Rn. 4). Der Begriff der Beeinträchtigung verlangt, dass die angefochtene Entscheidung unmittelbar nachteilig in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingreift, indem sie dessen Recht aufhebt, beschränkt oder mindert, die Ausübung des Rechts stört oder erschwert (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 968/969; Bassenge § 20 Rn. 8; Keidel/Kahl § 20 Rn. 12; Jansen § 20 Rn. 7).

bb) Ob dem Vorsorgebevollmächtigten nach diesen Grundsätzen ein eigenes Beschwerderecht gegen die Anordnung einer Betreuung zusteht, die auch den Bereich der ihm durch die Vollmacht eröffneten Geschäfte betrifft, ist umstritten. Der Bevollmächtigte leitet seine Rechtsstellung aus fremdem Recht her. Daher nimmt die herrschende Meinung an, dass die Vollmacht kein eigenes subjektives Recht des Bevollmächtigten begründet (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 453/454 m. w. N. zum Streitstand; Palandt/Heinrichs BGB 62. Aufl. Einf. vor § 164 Rn. 5; Staudinger/Schilken BGB 13. Aufl. vor § 164 Rn. 16; MünchKomm/ Schramm BGB 4. Aufl. § 164 Rn. 15, der eine Rechtsmacht singulärer Art annimmt). Daraus wird gefolgert, dass das Bestehen einer Vollmacht nicht geeignet sei, ein Beschwerderecht gemäß § 20 Abs. 1 FGG zu begründen (BayObLG aaO). Allerdings hat sich das Oberlandesgericht Zweibrücken (FGPrax 2002, 260) gleichwohl für ein Beschwerderecht des Generalbevollmächtigten ausgesprochen. Es verweist darauf, dass bei einer Kongruenz von Aufgabenkreisen und Vollmacht in das dem der Vollmacht zu Grunde liegende Rechtsverhältnis eingegriffen werde. Eine Beschwerdeberechtigung bestehe deshalb jedenfalls, solange die Vollmacht nicht wirksam widerrufen worden sei.

c) Nach Auffassung des Senats hat der Vorsorgebevollmächtigte allein aufgrund des Umstands, dass ihm der Betroffene Vollmacht erteilt hat, kein eigenständiges Beschwerderecht gegen die Anordnung einer Betreuung für den Betroffenen. Durch diese Anordnung wird, auch wenn sich die Aufgabenkreise des Bevollmächtigten und des Betreuers überschneiden oder decken, kein eigenes Recht des Bevollmächtigten beeinträchtigt (vgl. auch BayObLG FamRZ 1991, 341). Denn die Vorsorgevollmacht gewährt, gleich wie andere Vollmachten, dem Bevollmächtigten kein eigenes subjektives Recht. Ihre Erteilung liegt grundsätzlich nicht im Interesse des Bevollmächtigten, sondern im Interesse des Betroffenen. Der Betroffene strebt damit eine Vertretung durch den Bevollmächtigten - praktisch wie durch einen Betreuer - in den Zeiten an, in denen er selbst seine Angelegenheiten insgesamt oder in Teilbereichen nicht mehr besorgen kann, sei es, weil Geschäftsunfähigkeit eingetreten ist, sei es, weil der Betroffene aus anderen Gründen, insbesondere bei Beeinträchtigung seiner freien Willensbestimmung, nicht mehr zur Wahrnehmung seiner Geschäfte in der Lage ist (vgl. Jürgens Betreuungsrecht 2. Aufl. § 1896 BGB Rn. 19; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1896 BGB Rn. 82; Bamberger/Roth BGB 1896 Rn. 18; Palandt/Diederichsen BGB 62. Aufl. Einf. vor § 1896 Rn. 7; MünchKomm/Schwab BGB 4. Aufl. § 1896 Rn. 52; HK-BUR/Bauer Erg.Lfg. Dezember 1999 § 1896 BGB Rn. 184). Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht soll der Berücksichtigung und Durchsetzung der Wünsche und Vorstellungen des Betroffenen dienen, nicht dem Bevollmächtigten die Wahrnehmung einer Rechtsmacht im eigenen Interesse ermöglichen. Dies wird besonders augenfällig bei der Bevollmächtigung im höchstpersönlichen Bereich, etwa für ärztliche Maßnahmen gemäß § 1904 BGB.

Gegenüber dem Betroffenen selbst hat der Vorsorgebevollmächtigte allein aufgrund der Vollmacht keine gesicherte Rechtsstellung. So kann der Betroffene die Vollmacht jederzeit widerrufen; für Generalvollmachten und Vollmachten, die ausschließlich im Interesse des Vollmachtgebers erteilt werden (vgl. Palandt/Heinrichs § 168 Rn. 6), darf der Widerruf nicht ausgeschlossen werden. Nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit ist der Betroffene zwar nicht mehr zu einem wirksamen Widerruf in der Lage (vgl. §§ 104 Nr. 1, 105 Abs. 1 BGB; BayObLG FamRZ 2002, 1220), wohl aber ein für ihn bestellter Betreuer, soweit ihm dieser Aufgabenkreis übertragen worden ist. Dieser handelt dann für den Betroffenen.

Der Grundsatz, dass ein Betreuer nur bestellt werden darf, soweit die Betreuung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB), und das Bestehen einer Vollmacht die Erforderlichkeit der Betreuung ausschließen kann (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB), dient zwar (auch) dem Interesse des Betroffenen, jedenfalls aber nicht demjenigen des Bevollmächtigten.

d) Eine Rechtsposition, die der Bevollmächtigte gegebenenfalls im Rahmen des der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses erlangt haben sollte, wird durch die Bestellung eines Betreuers nicht beeinträchtigt (a.A. OLG Zweibrücken FGPrax 2002, 260). Die Bestellung verändert das Rechtsverhältnis zwischen dem Betroffenen und dem Bevollmächtigten nicht (vgl. auch BayObLG FamRZ 1991, 341). Dem Betreuer stehen insoweit nur die Rechte und Befugnisse zu, die auch der Betroffene selbst wahrnehmen könnte. Soweit er den Bevollmächtigten überwacht, neben diesem Rechtsgeschäfte tätigt oder das zugrunde liegende Rechtsverhältnis beseitigt, nimmt er originär dem Betroffenen zustehende Befugnisse wahr und handelt an dessen Stelle. Ein Auftrag kann jederzeit gemäß § 671 Abs. 1 BGB gekündigt werden, ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 Abs. 1 BGB nach den zu Grunde liegenden Regeln des Dienst- oder Werkvertrages (vgl. §§ 627, 649 BGB) beendet werden. Soweit anderes wirksam vereinbart ist, ist auch der Betreuer hieran gebunden. Ebenso könnte der Betroffene im Grundsatz auch neben dem Bevollmächtigten in dem diesem eröffneten Aufgabenkreis tätig werden. Mag ein solches Verhalten des Betreuers auch dem ursprünglichen Willen des Betroffenen im Einzelfall widersprechen und damit in dessen Sphäre eingreifen, so beeinträchtigt selbst ein solches von dem Willen des Betroffenen nicht gedecktes Handeln die Rechtsstellung des Bevollmächtigten im Sinn von § 20 Abs. 1 FGG nicht (vgl. auch OLG Stuttgart FGPrax 1995, 87 für die Bestellung eines Vollmachtbetreuers).

e) Auch die in der Vollmachtsurkunde enthaltene Betreuungsverfügung eröffnet der Beteiligten kein Beschwerderecht. Der Wunsch, eine bestimmte Person zum Betreuer zu haben, liegt nur im Interesse des Betroffenen selbst, der eine Vertretung durch eine ganz bestimmte Person seines Vertrauens gewährleistet haben möchte. Der von ihm gewünschte Dritte hat weder ein Recht noch eine rechtlich gesicherte Anwartschaft, sondern allenfalls eine Aussicht; wird eine andere Person zum Betreuer bestellt, steht ihm deshalb kein Beschwerderecht zu (vgl. BayObLG FamRZ 1992, 341/342). Eine in einer Vorsorgevollmacht enthaltene Betreuungsverfügung unterscheidet sich nicht von einer isolierten Betreuungsverfügung und kann deshalb auch nicht zu anderen Rechtsfolgen führen.

f) Allerdings kann der Bevollmächtigte im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen, um diesem zur Durchsetzung seines Wunsches eine Betreuung zu vermeiden, bzw. seines Betreuervorschlags zu verhelfen. Eine derartige Befugnis wird jedenfalls in einer umfassenden General- und Vorsorgevollmacht, welche zur Vertretung in allen persönlichen und Vermögensangelegenheiten ermächtigt, enthalten sein (Zimmermann FamRZ 1991, 342, auch zur Frage des Widerrufs), häufig aber auch in einer eingeschränkteren Vollmacht, soweit sie mit dem Ziel der Vermeidung einer Betreuung erteilt wurde. Die Beteiligte hat aber im konkreten Fall die Beschwerde ausdrücklich im eigenen Namen und nicht im Namen der Betroffenen eingelegt. Es bleibt damit bei der Unzulässigkeit der Erstbeschwerde.

3. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG wegen Abweichung von der erwähnten Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken ist nicht geboten, weil der Senat die weitere Beschwerde auch bei Bejahung der Zulässigkeit der Erstbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen hätte, die Sachentscheidung also, ungeachtet einer unterschiedlichen Tenorierung (Zurückweisung der weiteren Beschwerde mit der Maßgabe, dass die Erstbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen wird, statt der einfachen Zurückweisung), die gleiche ist (vgl. hierzu Keidel/Kayser FGG 15. Aufl. § 28 Rn. 5; Jansen FGG 2. Aufl. § 28 Rn. 26). Für die Betroffene ist zu Recht eine Berufsbetreuerin bestellt worden.

aa) In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Erteilung der Vorsorgevollmacht durch die Betroffene, wofür einiges spricht, von Anfang an deshalb unwirksam war, weil diese bereits zum Zeitpunkt der Erteilung am 24.9.2001 geschäftsunfähig war. Gleichfalls braucht nicht entschieden zu werden, ob - bei unterstellter Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht - zwischenzeitlich die Vollmacht entweder durch die Betroffene selbst, was deren Geschäftsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt voraussetzen würde, oder, trotz deren nicht umfassenden Aufgabenkreises, durch die bestellte Betreuerin wirksam widerrufen worden ist. Denn die Betreuerbestellung ist auch dann zu Recht erfolgt, wenn die Vorsorgevollmacht noch wirksam (gewesen) sein sollte.

Eine Vorsorgevollmacht macht die Betreuung nur entbehrlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (vgl. § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht gegeben, wenn der Bevollmächtigte als zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht tauglich erscheint, so etwa wenn der Verdacht begründet ist, er werde die Vollmacht zu eigennützigen Zwecken missbrauchen (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1402; LG Wiesbaden FamRZ 1994, 778; MünchKomm/Schwab aaO). Bereits zum Zeitpunkt der Betreuerbestellung durch das Amtsgericht lagen konkrete Verdachtsmomente gegen die Bevollmächtigte vor, welche sich nicht nur auf den vermögensrechtlichen Bereich (Auflösung von Konten der Betroffenen), sondern auch auf den Bereich der Personensorge (abruptes Herausreißen der Betroffenen aus ihrer gewohnten Umgebung) bezogen. In der Folgezeit hat sich bestätigt, dass die Beteiligte unstreitig rund 180000 EUR aus dem Vermögen der Betroffenen auf ihre eigenen Konten übertragen hat, ohne eine Schenkung oder eine andere vertragliche Grundlage hierfür vorweisen oder die Übertragung anderweit plausibel rechtfertigen zu können. Stehen derart schwerwiegende Verstöße des Bevollmächtigten gegen seine Pflicht zur Wahrung der Interessen des Betroffenen im Raum, genügen bereits konkrete Verdachtsmomente, um eine Betreuerbestellung zu rechtfertigen.

Eine bloße Vollmachtüberwachungsbetreuung kann dann nicht mehr ausreichen, es muss nicht abgewartet werden, bis tatsächlich ein Schaden eintritt (vgl. auch Jürgens Betreuungsrecht 2. Aufl. § 1908b BGB Rn. 2).

bb) Aus denselben Gründen kam auch eine Bestellung der Beteiligten zur Betreuerin nicht in Betracht (vgl. § 1897 Abs. 4 Satz 1 und 3 FGG).

Ende der Entscheidung

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