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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 26.02.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 243/02
Rechtsgebiete: GG, BGB


Vorschriften:

GG Art. 6 Abs. 1
BGB § 1896 Abs. 2 Satz 1
Wird der Aufgabenkreises des Betreuers auf die Regelung des Umgangs des Betreuten mit seinen Eltern erstreckt, so gilt es, Art. 6 Abs. 1 GG zu beachten.
Gründe:

I.

Der jetzt 26-jährige, geistig behinderte Betroffene lebte seit seiner Kindheit in Heimen. 1995 wurde für ihn, der zu dieser Zeit in einer Behinderteneinrichtung in Norddeutschland wohnte, ein Betreuer für den Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten einschließlich der Sozialleistungsangelegenheiten, Vertretung vor Ämtern und Behörden und Erteilung der Einwilligung in ärztliche Heilmaßnahmen bestellt. Der Aufgabenkreis des Betreuers wurde 1997 um die Aufenthaltsbestimmung erweitert. Am 20.6.2000 wurde die Betreuung um rund fünf Jahre verlängert. In dieser Entscheidung wurde lediglich der 1995 angeordnete Aufgabenkreis genannt, nicht aber die Aufenthaltsbestimmung.

Im November 2000 zog der Betroffene zu seinen Eltern nach Bayern. Daraufhin wurde das Betreuungsverfahren hierher abgegeben, der bisherige Betreuer entlassen und eine neue, berufsmäßige Betreuerin bestellt. Hinsichtlich des Aufgabenkreises wurde auf den Beschluss vom 20.6.2000 Bezug genommen. Im Juni 2001 brachte die Betreuerin den Betroffenen in einem Heim für geistig und mehrfach Behinderte unter. Am 17.9.2001 beantragte die Mutter des Betroffenen, hier die weitere Beteiligte, die jetzige Betreuerin zu entlassen und sie, die Mutter, selbst zur Betreuerin zu bestellen. Hierauf teilte ihr das Amtsgericht mit, ein Wechsel in der Person der Betreuerin komme aufgrund der durchgeführten Ermittlungen nicht in Betracht.

Mit Schreiben vom 15.10.2001 beantragte die Betreuerin die Erweiterung ihres Aufgabenkreises auf die Bestimmung des persönlichen Umgangs und das Öffnen und Anhalten der Post sowie Entscheidungen über den Fernmeldeverkehr. Sie begründete diesen Antrag damit, es habe immer wieder Schwierigkeiten mit den Eltern des Betroffenen, insbesondere der Mutter, gegeben. Die Eltern leugneten die Behinderung ihres Sohnes und hielten die Unterbringung in dem Heim für nicht notwendig. Der Betroffene werde täglich von ihnen angerufen und negativ beeinflusst. Das Amtsgericht erholte eine nervenärztliche Stellungnahme des auf Honorarbasis seit Beginn des Jahres in dem Heim tätigen und dabei immer wieder mit der Beziehung zwischen dem Betroffenen und seinen Eltern befassten Facharztes. Dieser führte aus, laufende sich an keine Absprachen haltende Einflussnahmen der Eltern erwiesen sich als zunehmend problematisch, weshalb die Erweiterung der Betreuung dringend empfohlen werde.

Das Amtsgericht erweiterte am 20.11.2001 den Aufgabenkreis der Betreuerin um die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post sowie Entscheidungen über Fernmeldeverkehr und die Bestimmung des persönlichen Umgangs mit Eltern. Hiergegen legte die Mutter des Betroffenen Beschwerde ein. Gleichzeitig beantragte sie Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten.

Das Landgericht hat am 4.11.2002, gestützt auf ein von ihm erholtes psychiatrisches Gutachten vom 8.7.2002, die Beschwerde zurückgewiesen und Prozesskostenhilfe versagt.

Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Mutter des Betroffenen.

II.

1. Die weitere Beschwerde greift den Beschluss des Landgerichts vom 4.11.2002 insgesamt an, daher auch die darin enthaltene Entscheidung zur Prozesskostenhilfe. In der Beschwerdeschrift vom 25.11.2002 ist ausgeführt, das Landgericht habe die Erstbeschwerde "nebst dem Antrag auf Prozesskostenhilfe" zurückgewiesen. Daraus geht hervor, dass die Prozesskostenhilfeentscheidung vom Anfechtungswillen umfasst ist. Insoweit ist die weitere Beschwerde jedoch unzulässig, weil sie vom Landgericht nicht zugelassen wurde (vgl. BayObLGZ 2002, 147/148 = NJW 2002, 2573).

2. Im Übrigen ist die weitere Beschwerde zulässig. Die Mutter des Betroffenen ist im Verfahren über die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers selbst beschwerdeberechtigt (§ 69g Abs. 1 Satz 1, § 69i Abs. 1 Satz 1 FGG; vgl. zur Ablehnung einer Beschwerdeberechtigung bei anderen Fallgestaltungen BGH NJW 19960 18 25 und BayObLGZ 1993, 234/235).

3. Das zulässige Rechtsmittel ist teilweise begründet. Amtsgericht und Landgericht durften den bisherigen Aufgabenkreis der Betreuerin nur um die Bestimmung des Umgangs des Betroffenen mit seinen Eltern erweitern. Soweit die Beschlüsse den Aufgabenkreis darüber hinaus erweitern, werden sie aufgehoben.

a) Ist einem Volljährigen ein Betreuer bestellt (§ 1896 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB), ist dessen Aufgabenkreis zu erweitern, wenn dies erforderlich wird (§ 1908d Abs. 3 Satz 1 BGB).

Voraussetzung ist auch insoweit, dass der Betroffene aufgrund seiner psychischen Krankheit oder seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung die Angelegenheit, deren Besorgung dem Betreuer zusätzlich übertragen werden soll, nicht selbst besorgen und insoweit auch seinen Willen nicht frei bestimmen kann (§ 1908d Abs. 3 Satz 2, § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. BayObLGZ 1994, 209/211; BayObLG FamRZ 1995, 116; BtPrax 1998, 30/31). Dem Betroffenen fehlt die Fähigkeit zur freien Willensbestimmung, wenn er nicht im Stande ist, seinen Willen unbeeinflusst von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (vgl. BGH NJW 1996, 918/919).

Dem Betreuer kann die Aufgabe übertragen werden, den Umgang des Betreuten zu bestimmen (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 907), insbesondere wenn es gilt, den Betroffenen von Besuchen oder Anrufen abzuschirmen, die seiner Gesundheit abträglich sind (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1524). Betrifft diese Aufgabe den Umgang des Betreuten mit seinen Eltern, ist hierbei der verfassungsrechtliche Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) zu beachten. Der Schutzbereich dieser Vorschrift umfasst auch das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern (vgl. BVerfGE 57, 170/178). In seiner Abwehrfunktion bildet die Norm einen Schutzschild gegen störende, schädigende oder benachteiligende Eingriffe des Staates in die familiären Beziehungen (vgl. BVerfGE 6, 386/388; 81, 1/6). Die Bestellung eines Betreuers mit entsprechendem Aufgabenkreis bzw. die Erweiterung der Aufgabenkreise ist staatlicher Hoheitsakt und kann daher einen solchen Eingriff darstellen. Allerdings hängt die Intensität der Schutzwirkung des in Art. 6 Abs. 1 GG verankerten Freiheitsrechts sowohl vom Alter als auch von den Lebensumständen der Familienmitglieder ab. Eine bloße Begegnungsgemeinschaft von Eltern und erwachsenen Kindern genießt vergleichsweise schwachen Grundrechtsschutz (vgl. BVerfGE 80, 81/90 ff.). Jedoch gewinnt das Eltern-Kind-Verhältnis in Krisensituationen der Persönlichkeit erhöhte Bedeutung für die seelische Stabilisierung auch von erwachsenen Familienmitgliedern. Die Familie gewährt den von öffentlicher Kontrolle freien Raum für eine entlastende Selbstdarstellung und erfüllt damit eine ähnliche Aufgabe wie die eheliche Lebensgemeinschaft (vgl. BVerfGE 57, 170/178). Daraus folgt, dass der Umgang zwischen Eltern und erwachsenem Kind jedenfalls in Krisensituationen seiner Persönlichkeit staatlicherseits nur eingeschränkt werden darf, wenn der Grundrechtsschutz durch die immanente Schranke anderer verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter (vgl. BVerfG vom 16.1.2003 Gz. 2 BvR 716/01 BGBl. 1 718 - zitiert nach juris; BverfGE 81, 278/292 f. und NJW 2001, 596 in der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Kunstfreiheit) zurückgedrängt wird. Ein solches Rechtsgut ist die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte körperliche Unversehrtheit des Betreuten. Zum Schutz der Gesundheit des Betreuten kann daher der Umgang des Betreuten auch mit seinen Eltern eingeschränkt werden. Wie stets ist auch hier der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten (vgl. BVerfG vom 16.1.2003 aaO). Danach muss die Befugnis zur Einschränkung des Umgangs geeignet und erforderlich sein, einen erheblichen Gesundheitsschaden bei dem Betreuten abzuwehren.

b) Das Landgericht hat, gestützt auf das Gutachten vom 8.7.2002, ausgeführt, bei Fortbestehen des intensiven telefonischen Kontakts zwischen dem Betroffenen und seinen Eltern seien negative Einflüsse auf den Gesundheitszustand und das Wohl des Betroffenen nicht auszuschließen. Der Betroffene wirke nach Besuchen bzw. Anrufen der Eltern verstörter und verhalte sich gegenüber den Mitarbeitern des Heims aggressiv. Ein zu intensiver Kontakt zu den Eltern lasse befürchten, dass der Betroffene gegenüber seiner medizinischen Behandlung zunehmend ablehnender werde und dadurch häufiger epileptische Anfälle mit erhöhter Selbstverletzungsgefahr erleide. Daher sei es zwingend geboten, den Umgang des Betroffenen mit den Eltern maßvoll einzuschränken.

c) Diese Ausführungen zur Regelung des Umgangs halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.

Auf der Grundlage der erstellten Gutachten durfte das Landgericht davon ausgehen, dass der geistig behinderte Betroffene nicht in der Lage ist, die Kontakte zu seinen Eltern so zu gestalten, dass die damit verbundenen psychischen Belastungen und gesundheitlichen Gefahren möglichst gering gehalten werden. Das Landgericht durfte die Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuerin um die Regelung des Umgangs mit den Eltern auch für erforderlich halten. Sie gibt der Betreuerin die Befugnis, sowohl gegenüber dem Betroffenen wie auch gegenüber dessen Eltern (§ 1632 Abs. 2 i.V.m. § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB) Umgangsverbote oder Umgangsbeschränkungen auszusprechen. Diese können jeweils im Einzelfall durch das Vormundschaftsgericht überprüft werden (§ 1632 Abs. 3 i.V.m. § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB). Im Streitfall trifft das Vormundschaftsgericht die konkreten Regelungen. Das Gesetz geht also davon aus, dass die gerichtliche Entscheidung, die dem Betreuer die Befugnis zur Umgangsregelung zuweist, nicht schon auf die jeweilige Einzelsituation zugeschnitten sein muss. Die konkrete Regelung erfolgt vielmehr erst bei Streit aus Anlass einer vom Betreuer getroffenen Anordnung. Danach ist die Beurteilung des Landgerichts, für die Erweiterung des Aufgabenkreises im Sinne einer Befugnis zur Reglementierung des Umgangs mit den Eltern reiche die konkrete Gefahr eines Gesundheitsschadens des Betroffenen aus, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Bestehen einer solchen Gefahr hat das Landgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Bei dem Anfallsleiden des Betroffenen ist es denkbar, dass mögliche Schäden auch sehr erheblich sein können. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben sind daher erfüllt. Die Entscheidung des Landgerichts wird insoweit aufrechterhalten. Allerdings weist der Senat darauf hin, dass bei Ausübung dieser Befugnis den eingangs aufgeführten verfassungsrechtlichen Vorgaben großes Gewicht zukommen wird. Der Betreuerin steht die Aufenthaltsbestimmung nicht zu, wie ihr vom Amtsgericht am 10.12.2001 auf ihre Anfrage vom 4.12.2001 zutreffend mitgeteilt wurde. Zwar war die Aufenthaltsbestimmung 1997 nachträglich zu den Aufgabenkreisen hinzugekommen. Da sie das Gutachten vom 7.2.2000 nicht enthielt, wurde sie im Verlängerungsbeschluss vom 20.6.2000 folgerichtig nicht mehr aufgeführt. Seither gehört sie nicht (mehr) zu den Betreueraufgaben, sodass es dem Betroffenen freisteht, das Heim auch ohne Erlaubnis der Betreuerin zu verlassen. Dies ist auch bei der Ausübung des Umgangsbestimmungsrechts zu beachten. Jedenfalls darf der Umgang mit den Eltern nicht vollumfänglich ausgeschlossen werden, wie dies das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen zutreffend ausführt.

d) Für die Erweiterung der Betreueraufgaben auf Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post enthalten weder die Entscheidung des Landgerichts noch der Akteninhalt eine Begründung. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass zwischen dem Betroffenen und seinen Eltern ein Briefkontakt stattfand oder stattfinden könnte, den zu unterbinden die Betreuerin Anlass hätte. Auch Entscheidungen über den Fernmeldeverkehr liegen nicht an. Sowohl das Unterbinden von Telefongesprächen wie auch der Briefverkehr mit den Eltern ist durch die Umgangsregelung erfasst (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 497; Palandt/Diederichsen BGB 62. Aufl. § 1632 Rn. 22). Die Außerbetriebsetzung oder Wegnahme des Handys des Betroffenen durch die Betreuerin wäre im Übrigen unverhältnismäßig. Daher wird die Erweiterung des Aufgabenkreises insoweit aufgehoben.

4. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf § 14 FGG, §§ 114, 121 Abs. 2 ZPO. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der weiteren Beteiligten wurden durch entsprechende Erklärung und Belege dargelegt (§ 117 Abs. 2 ZPO). Das Rechtsmittel der weiteren Beteiligten war auch in dem Bereich der Umgangsregelung, in dem es letztlich erfolglos blieb, nicht von Anfang an ohne Erfolgsaussicht.

5. Die Kostenentscheidung des Landgerichts wird aufgehoben. Die Kostenfolge nach teilweise erfolgreichem Rechtsmittel im Verfahren der Beschwerde wie im Verfahren der weiteren Beschwerde ergibt sich aus dem Gesetz, soweit es um Gerichtsgebühren geht. Von einer Überbürdung der Auslagen gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG wird abgesehen. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 KostO.

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