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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 19.09.2000
Aktenzeichen: 3Z BR 246/00
Rechtsgebiete: ZPO, FGG


Vorschriften:

ZPO § 568 Abs. 2
ZPO § 104
ZPO § 727
ZPO § 729
ZPO § 732
FGG § 13a Abs. 3
Bei Titelumschreibungen sind als Rechtsmittel zunächst die Erinnerung und danach die einfache Beschwerde gegeben.
BayObLG Beschluß

LG München I - 1 T 10837/00; AG München 481 UR II 677/94

3Z BR 246/00

19.09.00

Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Fuchs und Dr. Schmid

am 19. September 2000

in der Kostensache

betreffend die Titelumschreibung in der Wohnungseigentumssache

auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 18. Juli 2000 wird verworfen.

Gründe:

I.

Mit Beschluß vom 9.4.1996 setzte das Amtsgericht die vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten fest. Am 27.4.2000 erteilte das Amtsgericht der Rechtsnachfolgerin der Antragstellerin die Rechtsnachfolgeklausel zum Zwecke der Zwangsvollstreckung. Die Beschwerde des Antragsgegners hat das Landgericht am 18.7.2000 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegten weiteren Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts ist unzulässig. Die Umschreibung eines Titels in einem WE-Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 727 - 729 ZPO (Senatsbeschluß vom 2.8.2000 - Az: 3Z BR 217/00; Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Aufl. § 45 Rn. 141 - 145). Der Schuldner kann gegen die Umschreibung zunächst Erinnerung nach § 732 ZPO einlegen. Bei Zurückweisung ist die einfache Beschwerde des Schuldners statthaft (vgl. Zöller/Stöber ZPO 21. Aufl. § 732 Rn. 16). Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts findet nicht statt. Nach § 568 Abs. 2 ZPO, der die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde regelt und auch im Rahmen der Umschreibung von Titeln der Freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist (vgl. Jansen FGG 2. Aufl. Vorbem. § 19 Rn. 22, 25), ist gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts eine weitere Beschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist. Für das Verfahren der Erinnerung gegen die Klauselerteilung nach § 732 ZPO sieht das Gesetz die weitere Beschwerde nicht vor (BayObLG JurBüro 1996, 272; OLG Köln NJW-RR 1992, 632). § 793 Abs. 2 ZPO ist hier nicht anzuwenden. Bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel und der Entscheidung über eine hiergegen gerichtete Erinnerung nach § 732 ZPO handelt es sich nicht um Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren im Sinne von § 793 ZPO, sondern um Handlungen, die dem Vollstreckungsverfahren vorgeschaltet sind und erst seiner Vorbereitung dienen (BayObLG NJW-RR 1986, 564; OLG Köln aaO; Zöller/Stöber § 732 Rn. 1).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.

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