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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 31.03.2004
Aktenzeichen: 3Z BR 250/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB a.F. § 1836 Abs. 3
BGB a.F. § 1836 Abs. 1 Satz 3
BGB a.F. § 1836 Abs. 1 Satz 4
Grundsätze für die Bemessung der Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers bei hohem Vermögen des Betroffenen.
Gründe:

I.

Für den Betroffenen war bis zum 9.4.2002 der Beschwerdeführer zum Betreuer bestellt für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, Krankenkassen, Heimen und ähnlichen Einrichtungen. Der Beschwerdeführer war bis zu seinem Ruhestand als Universitätsprofessor und Leiter der Abteilung pädiatrische Genetik einer Kinderpoliklinik tätig.

Mit Schreiben vom 19.12.2002 stellte er den Antrag, ihm für die Kalenderjahre 1997, 1998, 1999, 2000, 2001 und 3,5 Monate im Jahr 2002 eine jährliche Betreuervergütung von jeweils 21.182 EURO, also insgesamt 112.088,10 EURO, zu bewilligen. Zugrunde lagen diesem Antrag eine geschätzte Wochenarbeitszeit von 4 Stunden für insgesamt 275 Wochen und ein Stundensatz von 102,26 EURO (= 200 DM). Auf dieser Basis waren die früheren Betreuervergütungen jeweils berechnet worden.

Das Amtsgericht Traunstein setzte am 30.4.2003 eine Betreuervergütung von 23.000 EURO für den Zeitraum 1.1.1997 bis 15.4.2002 fest und wies den Antrag im Übrigen zurück.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des ehemaligen Betreuers hat das Landgericht am 3.11.2003 unter Zulassung einer sofortigen weiteren Beschwerde zurückgewiesen.

Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Beschwerdeführer sein Ziel weiter, eine Vergütung in der von ihm beantragten Höhe zu erhalten.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere vom Landgericht nach § 56g Abs. 5 FGG zugelassen. In der Sache hat es teilweise Erfolg.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet: Grundsätzlich werde eine Betreuung unentgeltlich geführt (§ 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach § 1836 Abs. 3 BGB könne das Gericht aber auch bei einem ehrenamtlichen Betreuer eine angemessene Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der Geschäfte dies rechtfertige und der Betroffene vermögend sei. Die Entscheidung über die Festsetzung einer Vergütung für den ehrenamtlichen Betreuer treffe das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Da bei der konkreten Betreuung Umfang und Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte über das normale Maß einer Betreuung hinausgegangen seien, sei grundsätzlich eine Vergütung gerechtfertigt. Hinsichtlich der Höhe gebe es keine festen Regelsätze für die Betreuung durch ehrenamtliche Betreuer. Vielmehr habe sie sich am konkreten Umfang und der tatsächlichen Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte zu orientieren und sei in jedem Verfahren individuell unter Berücksichtigung dieser Kriterien nach Billigkeitserwägungen und nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Kriterien seien Größe des Vermögens, zeitlicher Aufwand, Bedeutung und Schwierigkeit der Geschäfte, Grad der Verantwortung sowie Qualifikation des Betreuers und der Erfolg seiner Tätigkeit. Bei Anwendung dieser Kriterien halte die Kammer die festgesetzte Vergütung für angemessen. Da der Beschwerdeführer bei einem Teil seiner Arbeiten von einer Sekretärin unterstützt worden sei, sei die wöchentliche Arbeitszeit auf 2,7 Stunden zu kürzen. Auch wenn es aufgrund der Bemühungen des Beschwerdeführers im vorangegangenen Vergütungszeitraum gelungen sei, zahlreiche und zum Teil auch wertvolle Immobilien in den neuen Bundesländern für den Betroffenen wieder zu erlangen und bei der Grundstücksverwaltung zeitaufwendige Investitions- und Verkaufsverhandlungen geführt worden seien, sei die festgesetzte Vergütung von 23.000 EURO angemessen. Eine Berechnung auf Stundensatzbasis scheide für einen ehrenamtlichen Betreuer gerade aus, vielmehr sei eine Gesamtschau vorzunehmen, da die Vergütung bei ihm keine Gegenleistung sein solle. Die Stundensätze für Berufsbetreuer seien gerade nicht anwendbar, sondern könnten allenfalls als Orientierungshilfe dienen. Aufgrund der früher festgesetzten höheren Vergütungen stehe dem Beschwerdeführer kein Härteausgleich aus Vertrauensschutzgesichtspunkten zu, da auch dieser Gesichtspunkt nur für langjährige Berufsbetreuer gelte.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung, § 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO, nicht in allen Punkten stand. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung nicht ausreichend beachtet, dass sich die gesetzliche Lage am 1.1.1999 geändert hat (vgl. auch BayObLGZ 2000, 26 für die Vergütung des Nachlasspflegers). Dadurch ergibt sich zur Höhe der festgesetzten Betreuervergütung ein anderes Ergebnis.

a) Bis zum 31.12.1998 war Grundlage für die Bemessung einer Vergütung für den ehrenamtlichen Betreuer die Vorschrift des § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. Danach sollte eine Vergütung nur bewilligt werden, wenn "das Vermögen des Mündels sowie der Umfang und die Bedeutung der vormundschaftlichen Geschäfte es rechtfertigen". Nach § 1836 Abs. 1 Satz 4 BGB a.F. konnte die Vergütung jederzeit für die Zukunft geändert oder entzogen werden. Nach der h.M. und Rechtsprechung (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1052 f.; 1996, 1166 f.; 1995, 1378; Jürgens Betreuungsrecht 1. Aufl. § 1836 BGB Rn. 2; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 2. Aufl. § 1836 BGB Rn. 6; MünchKomm/Schwab BGB 3. Aufl. § 1836 Rn. 7 ff.) stellt sich die Rechtslage aufgrund dieser Vorschriften für den Zeitraum bis 31.12.1998 folgendermaßen dar: Die Betreuung wird grundsätzlich unentgeltlich geführt, § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. Das Vormundschaftsgericht kann dem Betreuer jedoch eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn das Vermögen des Betreuten sowie der Umfang und die Bedeutung der Tätigkeit des Betreuers es rechtfertigen, § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB a.F. Voraussetzung ist insoweit nicht, dass es sich bei dem Betreuer um einen Berufsbetreuer handelt. Über die Höhe der zu bewilligenden Vergütung entscheiden das Vormundschaftsgericht und im Beschwerdeverfahren das Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Zu berücksichtigen sind hierbei die Größe des zu betreuenden Vermögens, der zeitliche Aufwand für die Tätigkeit des Betreuers, die Bedeutung und die Schwierigkeit der ihm obliegenden Geschäfte und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung, die von ihm erbrachte Leistung sowie alle sonstigen Umstände des Falles (BayObLG FamRZ 1998, 1052). Auch der Erfolg des Betreuers bei der Erfüllung seiner Pflichten, etwa bei der Mehrung des Vermögens des Betreuten, ist von Bedeutung. In welchem Ausmaß die zu beachtenden Bewertungsfaktoren die Höhe der Vergütung bestimmen oder mitbestimmen, kann je nach den Umständen des Falles verschieden sein. Vorrangig wird zwar die Höhe der Vergütung nach den vom Betreuer erbrachten Leistungen und nicht nach dem Wert des betreuten Vermögens festzusetzen sein, letztlich können aber immer nur individuelle Billigkeitserwägungen maßgeblich sein (BayObLG FamRZ 1998, 1052/1053). Die Grundsätze über die Vergütung von Berufsbetreuern sind nicht anwendbar, so dass eine Bemessung der Vergütung nach Stundensätzen grundsätzlich ausscheidet. Allerdings ist der als Bemessungsfaktor zu berücksichtigende Zeitaufwand von erheblicher Bedeutung und deshalb in seiner Größenordnung festzustellen, ggf. zu schätzen (BayObLG aaO).

b) Mit Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes am 1.1.1999 hat sich die Rechtslage geändert. Die einschlägige Vorschrift ist nun § 1836 Abs. 3 BGB, hier i.V.m. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach kann "... das Gericht ... dem Vormund [Betreuer] ... eine angemessene Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der ... Geschäfte [des Betreuers] dies rechtfertigen; dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist." Im Unterschied zum früheren Recht (§ 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F.) ist das Vermögen des Betreuten nach dem Gesetzeswortlaut als Kriterium für die Festsetzung der Vergütung nicht mehr erwähnt, es hat nur noch im negativen Sinn insofern Bedeutung, als die Mittellosigkeit des Betreuten die Gewährung einer Vergütung ausschließt. Ist hingegen Vermögen vorhanden, das die Grenze der Mittellosigkeit übersteigt, sollen sich das Ob und die Höhe der Vergütung nach Umfang oder Schwierigkeit der übertragenen Geschäfte richten (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 26).

aa) Von der Gesetzesänderung nicht betroffen ist die Festsetzung der Vergütung durch das Vormundschaftsgericht nach dessen pflichtgemäßem Ermessen. Dies ergibt sich für die Gesetzeslage ab 1.1.1999 aus dem Wort "kann" in § 1836 Abs. 3 BGB. Daraus folgt, dass das Gericht nach wie vor über das Ob und die Höhe der Vergütung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat (LG Kassel NJWE-FER 2001, 208, OLG Hamm FamRZ 2003, 116; Damrau/Zimmermann 3. Aufl. § 1836 Rn. 49; Palandt/Diederichsen BGB 63. Aufl. § 1836 Rn. 25; a.A. MünchKomm/Wagenitz 4. Aufl. § 1836 Rn. 70).

Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Vergütung als Ermessensentscheidung nur auf Rechtsfehler überprüfen (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO). Ein solcher liegt vor, wenn das Tatsachengericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewusst war, von ungenügenden oder verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BayObLG FamRZ 1998, 1052/1053).

bb) Unabhängig von der Änderung der Gesetzeslage ist weiter der Grundsatz zu beachten, dass einem ehrenamtlichen Betreuer in keinem Fall eine höhere Vergütung zugebilligt werden kann als einem Berufsbetreuer. Denn im Gegensatz zu diesem erbringt der ehrenamtliche Betreuer seine Dienste nicht mit Gewinnerzielungsabsicht, sondern aus anderen Motiven. Er muss aus der Vergütung weder seinen Lebensunterhalt bestreiten noch seine Bürokosten erwirtschaften (vgl. Palandt/Diederichsen § 1836 Rn. 28). Die Vergütung stellt für ihn nur einen angemessenen Ausgleich für die aufgewendete Zeit und die erbrachte Leistung dar. Aus diesem Grund können auch die für Berufsbetreuer maßgebenden Stundensätze oder Regelwerte keine Rolle spielen (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1052/1053 zum früheren Recht); ein Vergütungssystem nach Stundensätzen wie bei Berufsbetreuern gibt es nicht. Die durch einen Berufsbetreuer zu erzielende Vergütung kann nur als Kontroll- oder Höchstwert herangezogen werden (MünchKomm/Wagenitz § 1836 Rn. 71).

cc) Gleichgeblieben sind weiter die für die Vergütungsfestsetzung wichtigen Kriterien "Umfang" und "Schwierigkeit" der Geschäfte. Diese Begriffe verwendet auch § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB, der für die Vergütung eines Berufsbetreuers maßgebend ist. Dort wird für die Bestimmung des Umfangs maßgeblich der Zeitaufwand herangezogen, den der Betreuer für die Führung der Geschäfte für erforderlich halten durfte und erbracht hat (vgl. BGHZ 145, 104/114; BayObLGZ 1999, 375/378 und 2000, 26/35). Deren Schwierigkeit wird hingegen bei der Höhe des Stundensatzes berücksichtigt (BGH, BayObLG aaO). Hieraus ergibt sich, dass der Zeitaufwand, den die Führung der Betreuung erfordert, als Ausdruck des Umfangs der Betreuungsgeschäfte auch bei einem ehrenamtlichen Betreuer weiterhin ein wesentliches Kriterium für die Gewährung einer Vergütung ist (Gregersen/Deinert, Die Vergütung des Betreuers, 2. Aufl., Rn. 6.3.4.1). Er bedarf deshalb, wie bisher, im Vergütungsverfahren in groben Umrissen, d.h. nach seiner Größenordnung der Feststellung. Hierfür genügt allerdings eine nachvollziehbare Schätzung anhand konkreter Anhaltspunkte. Detaillierte Feststellungen hinsichtlich des tatsächlichen Zeitaufwands erscheinen schon deshalb entbehrlich, weil ein ehrenamtlicher Betreuer die Betreuung im Grundsatz nicht mit Gewinnerzielungsabsicht übernimmt, so dass er hinsichtlich seines Zeitaufwands nicht professionell arbeiten und insoweit auch nicht im Einzelnen kontrolliert werden muss.

dd) Unter dem Aspekt der Schwierigkeit sind, wie bisher, die Bedeutung der dem Betreuer obliegenden Geschäfte, die Anforderungen, die ihre sachgerechte Erledigung objektiv an den Betreuer stellt, und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung maßgeblich zu berücksichtigen (vgl. Gregersen/Deinert Rn. 6.3.4.2). Auch sonstige Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art in der Person oder den Lebensumständen des Betreuten können von Bedeutung sein (vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 2000, 498/499; Senatsbeschluss vom 8.5.2002 Az. 3Z BR 68/02).

ee) Derartige Schwierigkeiten können sich auch aus dem Umfang, der Art und der Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens ergeben. Außerdem wird ein großes Vermögen, schon wegen der dann häufig vorhandenen größeren Zahl an Vermögensgegenständen, in aller Regel einen höheren Verwaltungsaufwand erfordern als ein kleineres Vermögen, das mit den einzelnen Maßnahmen zur Vermögensverwaltung verbundene Risiko ist häufig größer. Insofern kommt dem Vermögen des Betreuten und seiner Höhe indirekt, insbesondere als Indiz für den Umfang und die Schwierigkeit der Betreuungstätigkeit, Bedeutung zu (vgl. BGHZ 145, 104/114 f., Senatsbeschluss vom 8.5.2002 aaO jeweils für den Berufsbetreuer; MünchKomm/Wagenitz § 1836 Rn. 67, HK-BUR/Bauer/Deinert § 1836 BGB Rn. 41). Den Erfolg der Tätigkeit des Betreuers bei der Erfüllung seiner Pflichten, etwa durch Mehrung des Vermögens des Betreuten, nennt das Gesetz hingegen nicht ausdrücklich als Bemessungskriterium (Senatsbeschluss aaO). Auch die berufliche Qualifikation ist nicht aufgeführt, obwohl diese gerade bei schwierigen Betreuungen von großem Nutzen sein kann. Doch können wie bisher - ausgehend vom konkreten Einzelfall - im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens nach individuellen Billigkeitserwägungen (BayObLG FamRZ 1998, 1052/1053; Gregersen/Deinert Rn. 6.3.5) auch das Engagement des Betreuers, der Erfolg seiner Tätigkeit und seine berufliche Qualifikation berücksichtigt werden.

c) Danach ergibt sich, dass das Landgericht für den Zeitraum 1.1.1997 bis zum 31.12.1998 von einer unzutreffenden Rechtslage ausgegangen ist. Denn die Vergütung für diesen Zeitraum richtet sich nach den alten Vorschriften (BayObLGZ 2000, 26/31; OLG Köln FamRZ 2001, 251). In die Ermessensabwägung wäre demnach für diesen Zeitraum als weiterer Gesichtspunkt die Höhe des zu verwaltenden Vermögens einzubeziehen gewesen. Zwar hat die Kammer dieses Kriterium grundsätzlich genannt, es aber in der Einzelabwägung nicht erwähnt und bei der praktischen Abwägung zur Höhe der Vergütung nicht berücksichtigt. Dieser Fehler führt zur Aufhebung der gesamten Entscheidung, weil das Landgericht für die beiden unterschiedlichen Zeiträume keine gesonderte Vergütung festgesetzt hat und sich insgesamt eine höhere Vergütung für den Beschwerdeführer ergibt. Der Senat kann selbst in der Sache entscheiden, weil keine weiteren Feststellungen getroffen werden müssen. Er hält für den Zeitraum 1.1.1997 bis 31.12.1998 eine Vergütung von 18.000 EURO und für den Zeitraum 1.1.1999 bis 15.4.2002 eine Vergütung von 17.000 EURO für angemessen, aber auch ausreichend.

aa) Für beide Zeiträume gilt gleichermaßen, dass für die Höhe der Vergütung in erster Linie der Umfang der durchgeführten Geschäfte samt ihrer Schwierigkeit entscheidend ist. Zutreffend hat das Landgericht sowohl die zeitlich aufwendigen als auch in der Sache schwierigen Investitions-, Entschädigungs- und Verkaufsverhandlungen berücksichtigt. Die Berechnung des zeitlichen Aufwandes ist nicht zu beanstanden. Auch nach Auffassung des Senats kann im Rahmen der gebotenen Feststellung der Größenordnung des Zeitaufwands von den Annahmen des Landgerichts ausgegangen werden. Dabei berücksichtigt der Senat, dass sich die Einschaltung einer Sekretärin, die gesondert aus dem Vermögen des Betreuten vergütet wurde, für den Beschwerdeführer arbeitszeitmindernd ausgewirkt hat. Damit ergibt sich - unter Berücksichtigung von Urlaub und anderen Verhinderungsgründen - eine jährliche Gesamtstundenzahl von rund 260 Stunden für die Jahre 1997 und 1998 und eine von rund 400 Stunden für die darauf folgende Zeit. Dies stellt einen erheblichen und eine durchschnittliche Betreuung deutlich überschreitenden Zeitaufwand dar. Die Schwierigkeit der Betreuung ergibt sich daraus, dass nicht nur die Durchsetzung der Entschädigungsansprüche, sondern auch die Verwertung des umfangreichen Immobilienbesitzes des Betroffenen wegen der Lage auf dem ostdeutschen Immobilienmarkt nur nach intensiven Bemühungen und Verhandlungen des Beschwerdeführers möglich waren. Der Grundbesitz des Betreuten erwies sich als schwer verwertbar; teilweise war er praktisch unverkäuflich.

bb) Für die Jahre 1997 und 1998 waren zusätzlich die Höhe des Vermögens des Betroffenen, die berufliche Qualifikation des Beschwerdeführers und sein Erfolg bei der Durchsetzung der Ansprüche sowie der Verwertung des Immobilienvermögens vergütungssteigernd zu berücksichtigen. Der Senat hält für diese beiden Jahre, auch unter Beachtung der Vergütung, welche für die vorangegangenen Jahre festgesetzt worden ist, eine Vergütung in Höhe von insgesamt 18.000 EURO für angemessen.

cc) Für die darauf folgende Zeit erscheint dem Senat ein wesentlich geringerer Betrag als angemessen. Mit Wirkung ab 1.1.1999 hat sich infolge des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes die Vergütung für Berufsbetreuer, gemessen an der früheren Rechtsprechung des Senats, deutlich verringert. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG sieht nun als Höchststundensatz einen Betrag von 31 EURO für Berufsbetreuer vor, welche eine abgeschlossene Hochschulausbildung vorweisen können. Zwar gelten diese Regelungen zunächst nur für mittellose Betreute, doch ist der BGH dieser Ausrichtung auch für die vermögenden Betreuten gefolgt (BGH NJW 2000, 3709). Der Senat ist dem in ständiger Rechtsprechung gefolgt. Nur in Einzelfällen kann bei besonders schwierigen oder umfangreichen Betreuungen von diesen Sätzen nach oben abgewichen werden (BayObLGZ 2000, 136). Da der Beschwerdeführer als ehrenamtlicher Betreuer grundsätzlich keine höhere Vergütung erlangen kann als ein Berufsbetreuer, wirkt sich diese Gesetzesänderung mittelbar auch auf seine Vergütung aus.

Der Senat berücksichtigt bei der Festsetzung neben den Gesichtspunkten des Umfangs und der Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte zugunsten des Beschwerdeführers auch den hohen Grad an Verantwortung, welchen dieser in dem maßgeblichen Zeitraum in Anbetracht der durchzuführenden Grundstücksgeschäfte zu tragen hatte. Dasselbe gilt für die besonderen Verdienste, die sich der Beschwerdeführer auch infolge seiner überdurchschnittlichen Qualifikation bei der Verwaltung des umfangreichen Vermögens des Betreuten erworben hat. Unter Abwägung aller Gesichtspunkte erscheint dem Senat eine Vergütung in Höhe von insgesamt 17.000 EURO angemessen.

Eine Kontrollberechnung zeigt, dass die Vergütung für einen Berufsbetreuer im fraglichen Zeitraum nur unwesentlich höher ausfallen würde. Legt man dieselbe Stundenzahl von 400 Stunden zugrunde, würde sich für einen Berufsbetreuer mit dem Höchststundensatz von 31 EURO ein Gesamtbetrag von 12.400 EURO und bei einem Stundensatz von 50 EURO, welcher dem jetzigen Betreuer zugebilligt worden ist, ein Gesamtbetrag von 20.000 EURO ergeben. Der festgesetzte Betrag ist damit auch bei einem Vergleich mit Vergütungen für Berufsbetreuer gerechtfertigt.

d) Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen, dass ihm in einer früheren Entscheidung eine wesentlich höhere Vergütung für den Zeitraum 1990 bis 1996 zuerkannt worden ist. Ihm wurde für diesen Zeitraum ein Gesamtbetrag von 290.000 DM bewilligt, ausgehend von einem Stundensatz von 200 DM. Dieser Stundensatz entspricht, wie dargelegt, nicht mehr den heutigen Maßstäben. Einen Vertrauensschutz kennt insoweit weder das alte noch das neue Recht. In § 1836 Abs. 1 Satz 4 BGB a.F. war vielmehr ausdrücklich geregelt, dass die Vergütung für die Zukunft jederzeit geändert bzw. entzogen werden könne. Die Übergangs- und Härtefallregelung, die mit der Einführung des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes bei mittellosen Betreuten für Berufsbetreuer geschaffen wurde und nach der Rechtsprechung des Senats auch für die Vergütung bei vermögenden Betreuten Auswirkungen hat, greift bei dem Beschwerdeführer als ehrenamtlichem Betreuer wegen der unterschiedlichen Interessenlage nicht ein. Im Übrigen war es Ziel der Gesetzesänderung, zu einer Verringerung der Betreuervergütungen bei mittellosen Betreuten zu gelangen. Der BGH ist dieser Ausrichtung auch für die vermögenden Betreuten gefolgt (BGH NJW 2000, 3709), wie oben dargelegt.

3. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.



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