Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 09.03.2005
Aktenzeichen: 3Z BR 271/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1896 Abs. 3
Ein Überwachungsbetreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist insbesondere gegeben, wenn der Betroffene den Bevollmächtigten aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht mehr selbst kontrollieren kann und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht nicht zum Wohle des Betroffenen verwendet, sei es, weil er dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte nicht gewachsen ist oder weil er die Vollmacht für eigene Zwecke missbraucht.
Gründe:

I.

Die Betroffene leidet an einer leichten bis mittelschweren Demenz. Am 30.1.2003 erteilte sie ihrem jetzigen Adoptivsohn eine umfassende Vorsorgevollmacht. Die Adoption beruht auf einem Beschluss des Amtsgerichts vom 23.10.2003. Das Amtsgericht bestellte am 10.8.2004 für die Betroffene eine Rechtsanwältin zur Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Überwachung des Bevollmächtigten und ordnete die sofortige Wirksamkeit an.

Gegen diesen Beschluss legte der Vorsorgebevollmächtigte Beschwerde ein. Das Rechtsmittel ist durch das Landgericht am 22.11.2004 zurückgewiesen worden.

Hiergegen wendet sich der Vorsorgebevollmächtigte mit seiner weiteren Beschwerde, mit der er eine Aufhebung der Kontrollbetreuung, hilfsweise eine Beschränkung der Kontrollbetreuung auf die fest angelegten Geldbeträge erreichen will.

II.

1. Das Rechtsmittel ist zulässig, § 27 Abs. 2, § 29 Abs. 1 FGG. Es hat auch in der Sache Erfolg.

2. Das Landgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:

Die Bestellung eines Kontrollbetreuers sei nach § 1896 Abs. 1 und Abs. 3 BGB erforderlich gewesen. Die Betroffene sei aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr in der Lage, den Bevollmächtigten hinreichend zu kontrollieren. Aus diesem Grund sei die Bestellung eines Kontrollbetreuers möglich. Dies folge zur Überzeugung der Kammer aus dem ärztlichen Gutachten vom 16.7.2004, in welchem die behandelnde Ärztin eine Zunahme der Demenz seit Dezember 2003 festgestellt habe. Die Betroffene könne keine Entscheidungen mehr treffen, mit einer Besserung des Zustandes sei nicht zu rechnen. Von einer erneuten Anhörung der Betroffenen habe die Kammer im Hinblick auf die zeitnahe Anhörung durch das Amtsgericht abgesehen. Zwar könne die bloße Unfähigkeit der Betroffenen, ihren Bevollmächtigten zu überwachen, eine Kontrollbetreuung nicht rechtfertigen. Im vorliegenden Fall sei eine Kontrolle jedoch konkret erforderlich, weil der Umgang und die Schwierigkeit der Geschäfte in Form der Vermögensbetreuung eine Kontrolle indizierten. So verfüge die Betroffene über ein Vermögen von mindestens 80.000 EUR. Nicht zwingend sei für die Anordnung einer Kontrollbetreuung, dass gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit der Bevollmächtigten Bedenken bestünden. Hier kämen als derartige Umstände der beabsichtigte Autokauf für die Betroffene, obwohl diese nicht mehr fahren könne, und die im Vergleich zu früheren Zeiten erheblich höheren Geldabhebungen in kurzen Abständen in Frage. Der weitere Beteiligte selbst könne nicht als Kontrollbetreuer bestellt werden, da er sich nicht selbst kontrollieren könne.

3. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand, § 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO. Die Bestellung einer Überwachungsbetreuerin ist auf der Grundlage des durch das Landgericht bisher festgestellten Sachverhalts nicht gerechtfertigt.

a) Die Beschwerde zum Landgericht war zulässig. Unabhängig von der Frage, ob einem Vorsorgebevollmächtigten eine Beschwerdebefugnis gegen die Bestellung eines Betreuers zusteht (vgl. hierzu BayObLGZ 2003, 106/108 ff.), hat der Beschwerdeführer als Sohn der Betroffenen nach § 69g Abs. 1 FGG ein Beschwerderecht gegen die Bestellung einer Überwachungsbetreuerin.

b) Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt ihm das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer, § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist, § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können, § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB. Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegen seinen Bevollmächtigten bestimmt werden, § 1896 Abs. 3 BGB. Diese so genannte Vollmachtsüberwachungsbetreuung dient als Ausgleich insbesondere dafür, dass ein Betroffener, der nach Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig geworden ist, die Ausübung der Vollmacht in aller Regel nicht mehr sachgerecht kontrollieren, vor allem aber die Vollmacht nicht mehr selbst widerrufen kann (vgl. LG Wiesbaden FamRZ 1994, 778). Voraussetzung für die Bestimmung dieses Aufgabenkreises ist das Bestehen einer wirksamen Vollmacht (BayObLG FamRZ 1993, 1249; OLG Schleswig Rpfleger 2003, 245). Im Übrigen gelten auch für die Vollmachtsüberwachungsbetreuung die oben genannten allgemeinen sachlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers. Deshalb ist zum einen erforderlich, dass der Betroffene die gebotene Kontrolle nicht selbst durchführen, etwa seine auf die Überwachung bezogenen Rechte aus dem der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (z.B. aus § 666 BGB) wegen seiner psychischen Erkrankung nicht mehr selbst wahrnehmen kann (BayObLG FamRZ 1999, 1302). Vor allem aber ist auch hier der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten (BayObLG FamRZ 1993, 1249 und 1994, 1550/1551). Deshalb muss, soll ein Betreuer bestellt werden, für diesen Handlungsbedarf bestehen (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1612/1613 und BtPrax 2002, 216).

Ein solcher Bedarf ergibt sich bei der Vollmachtsüberwachungsbetreuung nicht schon allein daraus, dass der Betroffene nach der Erteilung der Vorsorgevollmacht geschäftsunfähig geworden ist. Zwar kann der Betroffene dann weder die Vorsorgevollmacht wirksam widerrufen noch seine Kontrollrechte nachhaltig ausüben, doch hat er gerade für diese Situation im geschäftsfähigen Zustand eine Person, die sein Vertrauen genießt, mit der Fürsorge und rechtlichen Vertretung beauftragt. Er hat mit der Erteilung der Vollmacht deutlich gemacht, dass er sein Selbstbestimmungsrecht auch über den Eintritt seiner Handlungsunfähigkeit hinaus ausüben und für diesen Fall ein Eingreifen staatlicher Stellen im Grundsatz vermeiden möchte. Nach herrschender Auffassung darf deshalb ein Betreuer zur Überwachung des Bevollmächtigten nur bestellt werden, wenn auf Grund der Umstände des Einzelfalles ein konkretes Bedürfnis für die Überwachung besteht (OLG Schleswig FGPrax 2004, 70). Hierfür genügt der konkrete, d.h. der durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird (Palandt/Diederichsen BGB 64. Aufl. § 1896 Rn. 21). Ein Überwachungsbedürfnis in diesem Sinn ist etwa gegeben, wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen, z.B. wegen eines vorangegangenen Verhaltens des Bevollmächtigten (OLG Köln FamRZ 2000, 909 [Ls.]; LG München I FamRZ 1998, 923). Das Bestehen solcher Bedenken ist aber nicht zwingende Voraussetzung (BayObLG FamRZ 1999, 1302). Ein Überwachungsbedürfnis kann vielmehr auch zu bejahen sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil die zu besorgenden Geschäfte von besonderer Schwierigkeit und/oder besonderem Umfang sind (OLG Schleswig aaO; BayObLG FamRZ 1994, 1550; BayObLG FamRZ 1999, 151; OLG Köln aaO). Dabei wird auch die Nähebeziehung zwischen dem Betroffenen und dem Bevollmächtigten eine Rolle spielen. So geht z.B. das Gesetz davon aus, das bei Betreuungen durch die Eltern, den Ehegatten oder einen Abkömmling ein geringeres Überwachungsbedürfnis besteht (vgl. § 1908i i.V.m. § 1857a BGB). Bei erheblichen Zweifeln an der Redlichkeit des Bevollmächtigten und daran, dass eine Vermögensgefährdung durch einen Überwachungsbetreuer abgewendet werden kann, ist ein Vollbetreuer einzusetzen (BayObLG FamRZ 2001, 1402; FamRZ 2003, 1219).

c) Diese Grundsätze hat das Landgericht bei seiner Entscheidung nicht ausreichend bedacht. Die von ihm angeführten Umstände begründen keinen konkreten Handlungsbedarf. Das Landgericht hat die Überwachung für erforderlich angesehen, weil die Betroffene über ein bei verschiedenen Banken angelegtes Vermögen in Höhe von 80.000 EUR verfügt. Allein dies kann, insbesondere wegen der hier aufgrund der Adoption vorliegenden Eltern-Kind-Beziehung, eine Überwachung aber nicht rechtfertigen. Ein Geldvermögen von 80.000 EUR ist weder außergewöhnlich hoch noch bringt die Verwaltung des Vermögens besondere Schwierigkeiten mit sich, wenn, wie hier, das Geld fest angelegt ist.

Die weiter angeführten Verdachtsmomente (Kauf eines neuen Autos sowie erhebliche Geldabhebungen in kürzeren Abständen als früher) können für sich genommen, eine Überwachung ebenfalls nicht begründen. Auch wenn die Betroffene nicht mehr selbst einen PKW lenken kann, kann ihr doch an bequemen Autoausfahrten gelegen sein. Die Geldabhebungen könnten zwar ein Indiz für Unregelmäßigkeiten sein, doch sind insoweit die näheren Umstände, die zu diesen Abhebungen geführt haben, nicht geklärt; auch haben sie, soweit bisher festgestellt, nicht zu einer Minderung des Vermögens geführt. Im Übrigen hat die Betroffene bei ihren Anhörungen durch die Betreuungsbehörde und durch das Gericht ihr Vertrauen zu ihrem Adoptivsohn deutlich geäußert.

d) Die Entscheidung kann daher auf der Grundlage der Argumentation des Landgerichts nicht bestehen bleiben. Der Senat kann nicht selbst entscheiden, da das Landgericht bisher, seiner Auffassung nach folgerichtig, weiteren Anhaltspunkten, die einen Handlungsbedarf für die Bestellung eines Betreuers begründen können, nicht nachgegangen ist. Sollten sich, vor allem im Zuge der polizeilichen Ermittlungen, die ausweislich der Akten derzeit gegen den Bevollmächtigten geführt werden, konkrete Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit einer Überwachung ergeben haben, kann die Anordnung einer Überwachungsbetreuung oder unter Umständen einer Vollbetreuung geboten sein. Das Landgericht wird daher insbesondere den derzeitigen Stand der polizeilichen Ermittlungen aufzuklären und gegebenenfalls auch den Hinweisen nachzugehen haben, welche sich aus der Stellungnahme der Überwachungsbetreuerin im Verfahren der weiteren Beschwerde ergeben. Soweit möglicherweise Rückforderungsansprüche, z.B. wegen der unentgeltlichen Übertragung von Vermögenswerten, gegen den Bevollmächtigten in Betracht kommen sollten, wäre der Bevollmächtigte zur Prüfung und Durchsetzung derartiger Ansprüche gegen sich selbst im Übrigen nicht befugt.

3. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KostO. Hiernach ist der Geschäftswert regelmäßig auf 3.000 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 EUR festzusetzen. "Nach Lage des Falles" bedeutet, dass das wirtschaftliche Gewicht des Geschäfts für die Beteiligten, die Vermögenslage der Beteiligten sowie die Mühewaltung des Gerichts daraufhin abzuwägen sind, ob und inwieweit eine Abweichung vom Regelwert angebracht erscheint (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 1128). Hier hat die gerichtliche Bearbeitung des Falles zwar keine außergewöhnliche Mühe erfordert, doch war in Anbetracht des vorhandenen Vermögens der Betroffenen die wirtschaftliche Auswirkung einer möglichen Überwachungsbetreuung als überdurchschnittlich anzusetzen. Der Senat hält daher einen Geschäftswert von 5.000 EUR für angemessen, aber auch ausreichend.

Ende der Entscheidung

Zurück