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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 25.10.2000
Aktenzeichen: 3Z BR 298/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 71
BGB § 58
Aus einer Vereinssatzung muß eindeutig hervorgehen, wie ein Dritter Mitglied wird und wie ein Mitglied ausscheidet und, ob sowie in welcher Höhe Mitgliedsbeiträge zu zahlen sind.
BayObLG Beschluss

LG Memmingen 4 T 1777/00; AG Neu-Ulm VR 914

3Z BR 298/00

25.10.00

Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Dr. Schreieder und Dr. Nitsche am 25. Oktober 2000 in der Vereinsregistersache wegen Eintragung einer Satzungsänderung,

beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Vereins gegen den Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 8. September 2000 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Die Mitgliederversammlung des Beschwerdeführers, eines eingetragenen Vereins, hatte am 29.6.2000 beschlossen, die Satzung abzuändern. In § 6 (Mitgliedsbeitrag) sollte folgende Regelung aufgenommen werden:

"5. Den Mitgliedern ist es möglich, Gäste in die Vereinsräumlichkeiten mitzubringen. Der durch die Gäste zu entrichtende Unkostenbeitrag wird von der Hauptversammlung bei Bedarf festgelegt.

Zur Förderung und Erweiterung des Vereins bietet der Verein den vorbenannten Gästen die Möglichkeit einer probeweisen Mitgliedschaft. Die Hauptversammlung wird bei Bedarf zur Förderung des Vereins weitere Maßnahmen, etwa Schnupperangebote etc. beschließen."

Der Verein meldete die Satzungsänderung am 9.8.2000 notariell beglaubigt zur Eintragung in das Vereinsregister an. Das Registergericht wies die Anmeldung mit Beschluss:vom.14.8.2000 zurück. Die sofortige Beschwerde des Vereins blieb erfolglos. Gegen den Beschluss des Landgerichts. vom 8.9.2000 richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Vereins.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat, teilweise unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Registergerichts, ausgeführt:

Die Satzungsänderung könne nicht eingetragen werden, da bezüglich der "probeweisen Mitgliedschaft" Bestimmungen über Ein- und Austritt sowie über den Mitgliedsbeitrag fehlten.

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand, § 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO.

a) Der Verein begehrt die Eintragung einer Satzungsänderung in das Vereinsregister. Für die Anmeldung einer Satzungsänderung und das Eintragungsverfahren gelten die gleichen Regeln wie bei der Ersteintragung (§ 71 Abs. 2, §§ 60, 64, 66 Abs. 2 BGB). Die Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Registergericht erstreckt sich daher, soweit der Inhalt der Satzung betroffen ist, auf die Prüfung, ob die Änderung den in §§ 57, 58 BGB aufgestellten Erfordernissen entspricht. Andernfalls ist die Anmeldung der Änderung zurückzuweisen (BayObLG NJW-RR 1992, 802). Zu prüfen ist auch, ob durch die Satzungsänderung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder ein solches umgangen wird, insbesondere wenn etwa der Verein auf einen gesetzwidrigen Vereinszweck ausgerichtet werden soll oder Sittenwidrigkeit anzunehmen ist. Eine Prüfung im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit der Satzungsänderung findet nicht statt, da zum Kernbereich der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) auch die Vereinsautonomie gehört, also das von § 25 BGB angesprochene Recht des Vereine, seine Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu gestalten (vgl. BayObLG FGPrax 1999, 71; Reichert Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts 7. Aufl. Rn. 447 f.).

b) Die beanstandete Satzungsbestimmung enthält entgegen § 58 Nr. 1 und 2 BGB keine Bestimmungen über den Ein- und Austritt der "probeweisen" Mitglieder sowie darüber, ob und welche Beiträge von diesen zu leisten sind.

Bei den Probemitgliedern handelt es sich entgegen der Auffassung der Vereine um Mitglieder des Vereins im Sinne der gesetzlichen Regelung. Der Verein meint zwar, dass nach seinem Willen eine "eigentliche" Mitgliedschaft der Probemitglieder nicht begründet werden soll. Bei der Auslegung der beanstandeten Satzungsbestimmung können jedoch außer dem Text nur solche Umstände Berücksichtigung finden, die zumindest jedem Angehörigen der angesprochenen Kreise erkennbar sind (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 59. Aufl. § 133 Rn. 12). Der Wortlaut der Änderung spricht aber eindeutig von einer Mitgliedschaft, die auch, wie die Gegenüberstellung der beiden Absätze von § 6 Nr. 5 in der Fassung der Satzungsänderung zeigt, gerade mehr sein soll als die bloße Möglichkeit, sich als Gast in den Vereinsräumlichkeiten aufzuhalten.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sind keine Regelungen für den Ein- und Austritt der Probemitglieder vorgesehen. Dies ist aber erforderlich (vgl. BayObLG NJW 1972, 1323; Reichert Rn. 629). Die entsprechende Festlegung der Satzung für normale Mitglieder soll hier erkennbar keine Anwendung finden. Dies zeigen schon die für diese Mitglieder in § 4 Nr. 1 der Satzung vorgesehenen Kündigungsbeschränkungen. Im übrigen wäre ansonsten die vorgesehene Differenzierung zwischen den verschiedenen Arten der Mitglieder überflüssig.

Entsprechendes gilt für die Frage, ob und in welcher Höhe von den Probemitgliedern Beiträge zu zahlen sind. Auch insoweit ist in der Satzung eine Grundentscheidung zu treffen (vgl. BGHZ 105, 306/315 f.; Reichert Rn. 583).- Eine derartige Regelung fehlt, da erkennbar die Pestlegung des Mitgliedsbeitrags in § 6 Nr. 1 der Satzung hier keine Anwendung finden soll.

Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Erörterung, ob die beanstandete Satzungsregelung, die möglicherweise dazu dienen soll, eine vereinsrechtliche Grundlage für einen reinen erwerbswirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ("Swinger-Treff") zu schaffen, den Verein nicht auch den Charakter eines nichtwirtschaftlichen Vereins (§ 21 BGB) verlieren ließe, was ebenfalls einer Eintragung der Satzungsänderung entgegenstünde (vgl. OLG Stuttgart OLGZ 1971, 465).

3. Der Geschäftswert für das Rechtsmittelverfahren bestimmt sich nach § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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