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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 27.03.2000
Aktenzeichen: 3Z BR 331/99
Rechtsgebiete: BORA, UWG, HGB, AktG, BRAO


Vorschriften:

BORA § 9
UWG § 1
UWG § 3
HGB § 18
HGB § 6
HGB § 18 Abs. 2
AktG § 3 Abs. 1
AktG § 4
BRAO § 59 k
BRAO § 59 c
BRAO § 59 m
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3Z BR 331/99 LG Nürnberg-Fürth 4 HKT 5782/99 AG Nürnberg 6 b AR 595/99

Bayerisches Oberstes Landesgericht

BESCHLUSS

Der 3.Zivilsenat des Bayerischen obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Karmasin sowie der Richter Dr.Schreieder und Dr.Nitsche

am 27.März 2000

in der Handelsregistersache

auf die weitere Beschwerde der Gesellschaft

beschlossen:

Tenor:

I. Der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.September 1999 wird aufgehoben.

II. Die Akten werden an das Amtsgericht Nürnberg zurückgegeben.

Gründe:

I.

Am 3.2.1999 beantragten Gründer, Vorstand und Aufsichtsratsmitglieder unter Bezugnahme auf die am 22.10.1998 vorgelegte Anmeldung die Eintragung der "... Rechtsanwalts AG" im Handelsregister. Mit Zwischenverfügung vom 15.2.1999 wies das Amtsgericht darauf hin, daß es die angemeldete Firma für unzulässig halte. Die vom Urkundsnotar eingelegte Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluß vom 28.9.1999 zurück. Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde der von ihrem Vorstand vertretenen Gründungsgesellschaft.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die Gründungs-AG, vertreten durch ihren Vorstand, beschwerdeberechtigt (§ 20 FGG; BGHZ 117, 323).

Das Rechtsmittel ist auch begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, das Amtsgericht habe zu Recht den beabsichtigten Firmennamen als nicht eintragungsfähig angesehen. Durch Urteil des Landgerichts vom 9.12.1998 in Verbindung mit dem Endurteil des Oberlandesgerichts vom 4.5.1999 sei den Mitgründern der Aktiengesellschaft untersagt, sich im geschäftlichen Verkehr der Bezeichnung "..." zu bedienen, da die Bezeichnung gegen § 9 BORA (Berufsordnung vom 29.11.1996, BRAK-Mitteilungen 1996, 241 ff.), §§ 1, 3 UWG verstoße. Aus der rechtskräftigen Untersagung der Verwendung des Fantasiewortes "..." folge, daß eine Eintragung unter dieser Firma nicht erfolgen könne. Selbst, wenn man dieser Auffassung nicht folgen würde, sei die vom Registergericht in der Zwischenverfügung vertretene Ansicht, die eingetragene Firma sei nicht eintragungsfähig aus den Gründen der Entscheidungen des Landgerichts vom 9.12.1998 und der des Oberlandesgerichts vom 4.5.1999, die sich das nunmehr entscheidende Gericht vollinhaltlich zu eigen mache, nicht zu beanstanden. Danach entspreche die gewählte Firma als Fantasiename nicht den Anforderungen des § 9 BORA und verstoße ihre Verwendung gegen § 1 UWG. Ebenso teile das nunmehr entscheidende Gericht die Auffassung des Oberlandesgerichts in der angesprochenen Entscheidung, daß die Bezeichnung "..." daneben auch gegen § 3 UWG verstoße, weil sie den irreführenden Eindruck eines gewerblichen Unternehmens erwecke, das sich zudem durch eine besondere Größe auszeichne.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs.1 FGG; § 550 ZPO) nicht stand.

Die Überprüfung der Anmeldung durch den Senat hat sich auf das vom Registergericht in seiner Zwischenverfügung bezeichnete Eintragungshindernis zu beschränken (KG OLGZ 1993, 270/272; Jansen FGG 2.Aufl. § 128 Rn.37; Bassenge/Herbst FGGRPf1G 8.Aufl. § 1.2.5 FGG Rn.20). Dieses ist nicht gegeben, die angemeldete Firma ist eintragungsfähig.

Die Firma der Aktiengesellschaft muß die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten (§ 4 AktG). Im übrigen ist die Firmenbildung in § 18 HGB geregelt, der gemäß § 6 HGB i.V.m. § 3 Abs.1 AktG für die Aktiengesellschaft auch dann anwendbar ist, wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht in einem Handelsgewerbe besteht. Zulässig ist danach eine Personen-, eine Sach- oder eine Fantasiefirma (vgl. Hüffer AktG 4. Aufl. § 4 Rn. 14 ff.; K. Schmidt NJW 1998, 2161/2167). Weil alle Arten von Firmen zulässig sind, sind auch Mischformen gestattet (Hüffer aaO Rn.11). Die Firma muß Unterscheidungskraft besitzen (§ 18 Abs.1 HGB) und darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen (§ 18 Abs.2 Satz 1 HGB; vgl. hierzu BayObLGZ 1999, 114/116 m.w.N ).

Diese Grundsätze gelten auch für die Firma einer Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft.

a) Dem steht nicht etwa entgegen, daß eine Rechtsanwalts-AG von vornherein unzulässig wäre und sich damit die Frage der Zulässigkeit der Firma einer Rechtsanwalts-AG nicht stellen würde. Die Zulässigkeit der Rechtsanwalts-AG ist mit der ganz überwiegenden Auffassung im neueren Schrifttum (vgl. HartungHoll/Römermann: Anwaltliche Berufsordnung Vor § 30 BerufsO Rn.205; Feuerich/Braun BRAO 4.Aufl. § 59a Rn.30; Ammon/Görlitz Die kleine Aktiengesellschaft S.96 ff.; Boin Die Partnerschaftsgesellschaft für Rechtsanwälte S.115 ff.; Stabreit NZG 1998, 452; Schumacher AnwBl. 1998, 364; Henssler ZIP 1997, 1481/1488; a.A. Hommelhoff/Schwab WiB 1995, 115) zu bejahen. Die Anmelderin hat als in Deutschland ansässige juristische Person gemäß Art.12 Abs.1 GG das Recht auf freie Berufswahl, es sei denn, mit Art.12 GG vereinbare gesetzliche Regeln würden dies verbieten (vgl. BGHZ 124/224/225; BayObLGZ 1994, 353/356). Ein solches gesetzliches Verbot gibt es nicht. Insbesondere kann aus dem Umstand, daß das BRAOÄndG (Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze vom 31.8.1998, BGBl. I S.2600) nur den Zusammenschluß von Rechtsanwälten in einer GmbH und nicht auch den in einer AG geregelt hat, nicht ein Verbot der Rechtsanwalts-AG gefolgert werden. Die Begründung zum Entwurf des BRAOÄndG erklärt nämlich ausdrücklich, zur Frage der Zulassung der Aktiengesellschaft als Anwaltsgesellschaft keine Aussage zu machen (BT-Drucks. 13/9820 S.11).

Ob an eine Rechtsanwalts-AG mit Blick auf das Berufsrecht, ähnlich wie bei der Rechtsanwalts-GmbH, besondere Anforderungen zu stellen sind, ist hier nicht zu prüfen. Denn Gegenstand des Verfahrens ist nur das mit der Zwischenverfügung beanstandete Eintragungshindernis.

b) Die angemeldete Firma ist nicht zu beanstanden.

(1) Insbesondere kann die Bestimmung des § 59k BRAO nicht angewendet werden, die vorschreibt, daß die Firma der Gesellschaft den Namen wenigstens eines Gesellschafters enthalten müsse, der Rechtsanwalt ist. Diese Regelung ist für die Rechtsanwalts-GmbH geschaffen, die durch das BRAOÄndG in §§ 59c bis 59m BRAO aufgenommen wurde. Eine entsprechende Normierung der Rechtsanwalts-AG fehlt. Für diese kommt auch eine analoge Anwendung von § 59k BRAO nicht in Betracht (vgl. Heublein AnwBl. 1999, 304/306). Sie würde die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung, die sich aus dem in Art.20 Abs.3 GG angeordneten Vorrang des Gesetzes ergibt (vgl. BVerfGE 82, 7/11 f.) nicht beachten. Der Gesetzgeber hat nicht deutlich gemacht (vgl. BVerfGE 87, 287/317), daß § 59k BRAO einen allgemeinen Rechtsgrundsatz zur Bildung von Firmen rechtsanwaltlicher Zusammenschlüsse enthalte, der auch die Regelung des § 4 AktG einengen solle. Es kann daher dahinstehen, ob ein derartiger Gedanke aus verfassungsrechtlicher Sicht bedenklich erschiene (vgl. Heublein aaO).

Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der Diskussion über die Rechtsanwalts-AG und der Neuregelung des Firmenrechts durch das Handelsrechtsreformgesetz (HRefG) den firmenrechtlichen Inhalt des § 59k BRAO auf die GmbH beschränkt. Hätte er eine allgemeine Geltung dieser Normierung beabsichtigt, hätte er diese im BRAOÄndG niederlegen können, ohne daß er die von ihm - trotz des gegenteiligen Wunsches der Anwaltschaft - ausdrücklich abgelehnte Regelung der Rechtsanwalts-AG hätte in Angriff nehmen müssen. Hierzu hätte um so mehr Anlaß bestanden, als es nicht zwingend erscheint, die firmenrechtliche Regelung für die mehr personell strukturierte GmbH auf die mehr kapitalistische AG anzuwenden; dementsprechend war bei der AG bis zum Inkrafttreten des HRefG die Personenfirma nur als Ausnahme zugelassen (vgl. § 4 AktG a.F.; Hüffer AktG 2. Aufl. § 4 AktG Rn. 16). Schließlich sind auch keine vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls (vgl. BVerfG NJW 1993, 2988/2989) ersichtlich, die eine Erstreckung der Regelung des 59k BRAO auf andere Rechtsanwaltsgesellschaften ohne eine spezielle Regelung erforderten. Die Rechtsordnung für andere freie Berufe, wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, mit denen Rechtsanwälte Gesellschaften bilden können (vgl. § 59a BRAO, § 44b WPO; BVerfGE 98, 49; 80, 269) kennt derartige Regelungen nicht (vgl. für Wirtschaftprüfer § 31 WPO; für Steuerberater § 53 StBerG).

(2) Die Firma ist nicht ersichtlich irreführend im Sinne von § 18 Abs.2 Satz 2 HGB. Der Firmenbestandteil "Rechtsanwalt" gibt die Tätigkeit der Gesellschaft zutreffend wieder. Der Individualisierungszusatz "...", ist eine Phantasiebezeichnung, deren inhaltliche Aussagekraft mit der des Sachfirmenbestandteils, der dem Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein muß (vgl. BayObLG7 1999, 114/117), nicht verglichen werden kann. Der eine verständige Würdigung vornehmende angesprochene Adressat wird allein auf Grind des Phantasiezusatzes, auch wenn er ihn übersetzen kann, kein abschließendes Urteil über die Qualität der Gesellschaft vornehmen.

Der Zulässigkeit der Verwendung des Firmenbestandteils "..." steht auch im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdegerichts nicht das Endurteil des Oberlandgerichts vom 4.5.1999 entgegen. An diesem Verfahren war die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens nicht beteiligt (vgl. § 325 Abs.1 ZPO). Die Ausführungen des Oberlandesgerichts beziehen sich auch nicht auf die Zulässigkeit der Firma einer Rechtsanwalts-AG, sondern befassen sich mit der wettbewerbsrechtlich unzulässigen Aufnahme von Bezeichnungen für eine Rechtsanwaltssozietät im Hinblick auf § 9 BORA. Diese Bestimmung befaßt sich aber nicht mit der Zulässigkeit der Firmierung, wenn sich Rechtsanwälte zu einer juristischen Person, wie GmbH (vgl. § 59k BRAO) oder AG zusammenschließen. Zudem sind die Prüfungsmaßstäbe, die an § 18 Abs.2 HGB einerseits und an § 3 UWG andererseits gestellt werden, unterschiedlich, weshalb eine nach § 18 Abs.2 HGB nicht zu beanstandende Firma einem Unterlassungsgebot nach § 3 UWG ausgesetzt sein kann (vgl. BTDrucks.13/8444 S.38; Schumacher Handelsrechtsreformgesetz S.65).

3. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher aufzuheben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückgegeben, damit dieses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats über den Eintragungsantrag der Gesellschaft entscheidet.

Ende der Entscheidung

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