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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 12.12.2001
Aktenzeichen: 3Z BR 347/00
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 13a
BGB § 29
Zur Frage der Erledigung der Hauptsache der weiteren Beschwerde soweit es um die gerichtliche Bestellung eines Notvorstandes geht.
Gründe:

I.

Der Betroffene ist ein seit 2.2.1990 im Vereinsregister eingetragener Verein.

Am 25.9.1999 wählte die Delegiertenversammlung des Vereins einen neuen Vorstand. Unter anderem wurde der Beteiligte zu 1 zum Schatzmeister gewählt. Die Beteiligten zu 2 und 3 klagten am Landgericht auf Ungültigerklärung dieser Wahl. Auf Anregung der Beteiligten zu 2 und 3 bestellte das Amtsgericht daraufhin am 7.12.1999 A und B zu Notvorständen des Vereins. Die Bestellung wurde befristet "bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Wahl des neuen Vorstandes". Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen diesen Beschluss hat das Landgericht am 19.10.2000 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 6.11.2000 eingegangene weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1.

Das Landgericht hat mit Endurteil vom 17.7.2000 die am 25.9.1999 durchgeführte Wahl für ungültig erklärt. Der Betroffene hat seine hiergegen eingelegte Berufung am 9.1.2001 zurückgenommen. Laut Vermerk vom 7.2.2001 ist das Urteil rechtskräftig.

In der außerordentlichen Delegiertenversammlung vom 14.7.2001 ist ein neuer Vorstand gewählt worden. Zwei Mitglieder dieses Vorstands haben dies sowie das Ausscheiden des Notvorstands am 2.8.2001 zur Eintragung im Vereinsregister angemeldet. Die Eintragung ist am 23.8.2001 erfolgt.

II.

1. Die weitere Beschwerde ist unzulässig geworden, weil sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat und der Beteiligte zu 1 sein Rechtsmittel auch nicht auf die Kosten beschränkt hat (BGHZ 109, 108/110; BayObLGZ 1988, 317/318).

a) Hauptsache des vorliegenden Verfahrens war die Frage, ob das Registergericht am 7.12.1999 zu Recht einen Notvorstand bestellt hat. Diese Frage ist mit Rechtskraft des Endurteils des Landgerichts vom 17.7.2000 Über die Ungültigkeit der am 25.9.1999 durchgeführten Wahl, spätestens jedoch mit der Neuwahl eines ordentlichen Vorstands und deren Eintragung im Register erledigt.

aa) Im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Hauptsache erledigt, wenn nach Einleitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist und die Fortführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hat (BayObLGZ 1993, 348/349; Keidel/Zimmermann FGG 14. Aufl. § 13a Rn. 44 m. w. N.). In diesem Fall kann eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen, das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen, wenn nicht der Rechtsmittelführer seinen Antrag auf die Kosten beschränkt (Keidel/Kahl § 19 Rn. 94). Tatsachen, welche in diesem Sinn das gesamte Verfahren gegenstandslos machen, hat auch das Gericht der weiteren Beschwerde bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels zu berücksichtigen (Keidel/Kahl aaO und § 27 Rn. 52).

bb) Hier hat die Entscheidung über die Bestellung des Notvorstands in dem Zeitpunkt ihre Bedeutung verloren, der im Beschluss des Amtsgerichts vom 7.12.1999 für die Beendigung des Amts der Mitglieder des Notvorstands vorgesehen war.

Nach dem Wortlaut des Bestellungsbeschlusses war das Amt des Notvorstands bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Wahl des neuen Vorstands (d.h. der Wahl am 25.9.1999) befristet. Aus dem Inhalt des Beschlusses ergibt sich, dass damit die rechtskräftige Entscheidung in dem bei Erlass des Beschlusses bereits anhängigen Klageverfahren vor dem Landgericht gemeint war. Die Rechtskraft des in diesem Verfahren ergangenen Endurteils des Landgerichts ist mit der Rücknahme der Berufung des Betroffenen am 9.1.2001 und damit nach der am 6.11.2000 erfolgten wirksamen Einlegung der weiteren Beschwerde eingetreten. Der Senat hat diese von keinem der Beteiligten bestrittene und aus den beigezogenen Akten des Landgerichts ersichtliche Tatsache im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen.

Aber selbst wenn man die Befristung des Amts des Notvorstands nicht wörtlich verstehen, sondern in dem Sinn auslegen wollte, dass mit rechtskräftiger Entscheidung über die Wirksamkeit der Wahl nur die rechtskräftige Bestätigung der Wahl vom 25.9.1999 gemeint sein sollte, ist das Amt des Notvorstands jedenfalls durch die Wahl eines neuen ordentlichen Vorstands am 14.7.2001 beendet worden. Denn die Amtsdauer eines Notvorstands endet ipso facto mit der Behebung des Mangels der Vertretung, für den er bestellt war (Reichert Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts 8. Aufl. Rn. 1280; Palandt/Heinrichs BGB 60. Aufl. § 29 Rn. 8). Durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts vom 17.7.2000 steht fest, dass die Vorstandswahl am 25.9.1999 ungültig war. Es musste daher ein neuer Vorstand gewählt werden, um den Vertretungsmangel zu beseitigen. Dies ist am 14.7.2001 geschehen. Durchgreifende Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Wahl sind, geht man von dem Fortbestand des Amtes des Notvorstands über die Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils hinaus aus, nicht ersichtlich und, da die Eintragung des neuen Vorstands in das Register erfolgt ist, offenbar auch vom Amtsgericht nicht gesehen worden.

cc) Mit dem Ende des Amtes des Notvorstands ist eine Fortführung des Verfahrens über die Wirksamkeit von dessen Bestellung sinnlos geworden. Die Auffassung des Rechtsbeschwerdeführers, die Hauptsache sei nicht erledigt, weil bei einem Erfolg des Rechtsmittels feststehen würde, dass ein nicht satzungsgemäß berufenes Organ die Mitgliederversammlung und die Delegiertenversammlung einberufen habe, trifft schon deshalb nicht zu, weil der Notvorstand als solcher in das Register eingetragen und damit, unabhängig von der Rechtmäßigkeit seiner Bestellung, zur Einberufung der Mitgliederversammlung befugt war (BayObLGZ 1985, 24/26). Soweit der Beschwerdeführer mit dieser Begründung geltend machen will, er habe ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses über die Notgeschäftsführerbestellung, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Eine solche Feststellung ist im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nicht möglich (BayObLGZ 1993, 82; Keidel/Kahl § 19 Rn. 86; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 8. Aufl. Einleitung FGG Rn. 129).

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsschutz nach Erledigung der Hauptsache (vgl. NJW 1997, 2163 ff.; 1998, 2432) betrifft den vorliegenden Fall nicht. Ein tiefgreifender Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers ist auch dann nicht gegeben, wenn die Bestellung des Notvorstandes fehlerhaft gewesen sein sollte.

b) Erledigt sich die Hauptsache nach Einlegung der weiteren Beschwerde, so kann der Beschwerdeführer grundsätzlich nur noch seine Pflicht bekämpfen, die Kosten tragen zu müssen. Eine solche Entscheidung setzt aber voraus, dass er sein Rechtsmittel auf die Kosten beschränkt (vgl. BGHZ 86, 393; BayObLGZ 1993, 177/178 f.). Dies ist hier nicht geschehen.

2. Die Entscheidung über die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten folgt aus § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.

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