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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 08.12.1999
Aktenzeichen: 3Z BR 353/99
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 70 g Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BayObLG

Beschluß

08.12.1999

3Z BR 353/99 LG Schweinfurt 22 T 241/99 AG Schweinfurt XIV 153/99

Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Karmasin sowie der Richter Dr. Nitsche und Fuchs am 8. Dezember 1999 in der Unterbringungssache auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Schweinfurt vom 24. September 1999 wird verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht ordnete am 22. 8. 1999 die vorläufige Unterbringung des Betroffenen im Nervenkrankenhaus für die Dauer von höchstens sechs Wochen an. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen hiergegen wies das Landgericht mit Beschluß vom 24. 9. 1999 zurück; der Beschluß wurde dem Betroffenen am 11. 10. 1999 zugestellt. Dagegen richtet sich die am 26. 10. 1999 eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig. Gegen Beschwerdeentscheidungen in Unterbringungsangelegenheiten nach § 70 g Abs. 3 FGG findet die sofortige weitere Beschwerde statt (§ 29 Abs. 2, § 70 m Abs. 1, § 70 g Abs. 3 Satz 1 und 2, § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FGG). Die Frist beträgt zwei Wochen (§ 29 Abs. 4, § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG). Sie hatte mit der Zustellung des landgerichtlichen Beschlusses an den Betroffenen am 11. 10. 1999 zu laufen begonnen (§ 22 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG). Im Unterbringungsverfahren ist der Betroffene verfahrensfähig (§ 70a FGG) mit der Folge, daß Verfahrenshandlungen, somit auch Zustellungen, ihm gegenüber wirksam vorgenommen werden können (Bassenge/Herbst FGG/RPflG 8. Aufl. § 70a FGG Rn. 2). Dies bedeutet, daß die Frist für den Betroffenen mit der Zustellung an ihn zu laufen beginnt (vgl. BayObLGZ 1966, 386; Jansen FGG 2. Aufl. § 22 Rn. 10).

Die spätere Zustellung an den Verfahrenspfleger beeinflußt die Wirksamkeit der Zustellung an den Betroffenen nicht. Die Beschwerdefrist beginnt für jeden Beschwerdeberechtigten getrennt mit der Zustellung der Entscheidung an ihn (Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 22 Rn. 10a; Bassenge/Herbst aaO § 22 Rn. 2). Für den Verfahrenspfleger läuft eine eigene Beschwerdefrist, die den Beginn der Frist für den Betroffenen nicht berührt (vgl. BayObLGZ aaO; Jansen aaO; Bienwald Betreuungsrecht 3. Aufl. § 70g Rn. 20 FGG; vgl. jedoch Keidel/Kayser aaO § 70g Rn. 2, wo allerdings nicht zwischen Verfahrenspfleger und Verfahrensbevollmächtigtem unterschieden wird).

Eingelegt wurde die sofortige weitere Beschwerde durch den Betroffenen am 26. 10. 1999. Damit ist sie verspätet und das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.



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