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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 07.02.2001
Aktenzeichen: 3Z BR 38/01
Rechtsgebiete: AktG


Vorschriften:

AktG § 292
Verspricht die Gesellschaft für die Überlassung von Geldmitteln die Rückgewähr nebst einer Festverzinsung, so liegt kein Teilgewinnabführungsvertrag vor.
BayObLG Beschluss

LG München I - 17HK T 21551/00; AG München

3Z BR 38/01

07.02.01

Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Oberstert Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Dr. Schreieder und Dr. Nitsche

am 7. Februar 2001

in der Handelsregistersache

wegen Eintragung eines Teilgewinnabführungsvertrags,

auf die weitere Beschwerde der Gesellschaft

beschlossen:

Tenor:

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 21. Dezember 2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde gegen die Verfügung des Amtsgerichts München vom 13. Oktober 2000 verworfen wird.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 25.9.2000 stimmten sämtliche Aktionäre einem "am 17.04./ 03.05.2000 abgeschlossenen Teilgewinnabführungsvertrag" mit einer Beteiligungsgesellschaft (im folgenden: T.) zu. In diesem Vertrag heißt es unter anderem:

§ 9 Gewinn- und Verlustbeteiligung

1. Die T. erhält auf die geleistete Einlage eine vom Jahresergebnis des TU (= Gesellschaft) unabhängige Mindestvergütung in Höhe von 5,00 % p.a. Diese ist halbjährlich im nachhinein zum 31.3. und 36.09. eines jeden Jahres fällig.

2. Die T. ist berechtigt, zum Ende der Beteiligungszeit zur Abgeltung von während der Beteiligungszeit gebildeten Reserven eine Wertzuwachspauschale von 35 % des eingezahlten Beteiligungsbetrages zuzüglich 7 % des Beteiligungsbetrages für jedes angefangene Beteiligungsjahr nach Ablauf des fünften vollen Beteiligungsjahres zu verlangen. Das TU und die T. vereinbaren, dass die T. das Recht erhält, im Falle eines Börsengangs des TU, die Wertzuwachspauschale in Aktien zu wandeln. Als Grundlage für die Umwandlung dient der im Börsengang festgelegte Preis, wobei ein Rabatt von 15 % zu berücksichtigen ist.

3. An Verlusten des TU nimmt die T. nicht teil.

Der beurkundende Notar meldete am 28.9.2000 diesen Vertrag zur Eintragung im Handelsregister an.

Mit Schreiben vom 13.10.2000 wies das Registergericht darauf hin, der Eintragung stehe entgegen, dass kein Teilgewinnabführungsvertrag vorliege.

Die Beschwerde der Gesellschaft hiergegen hat das Landgericht am 21.12.2000 zurückgewiesen. Dies greift die vom beurkundenden Notar eingelegte weitere Beschwerde an.

II.

Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Ist eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister unvollständig oder steht der Eintragung ein Hindernis entgegen, so kann zur Behebung der Anstände eine Frist gesetzt werden (§ 26 Satz 2 HRV). Die Anmeldung wird in einem solchen Falle durch eine Zwischenverfügung beanstandet. Bei dieser handelt es sich um eine der endgültigen Entscheidung vorausgehende Verfügung, die auf die Beseitigung eines der sachlichen Entscheidung noch entgegenstehenden Hindernisses gerichtet ist. Die Zwischenverfügung soll dem Eintragungsbegehren zum Erfolg verhelfen und kann daher nur ergehen, wenn der Mangel behebbar ist; in der Zwischenverfügung sind regelmäßig die Möglichkeiten zur Beseitigung eines Eintragungshindernisses anzugeben. Ist ein Eintragungsantrag inhaltlich nicht vollziehbar, so liegt es nicht mehr im Ermessen des Registergerichts, eine Zwischenverfügung zu erlassen, da eine solche nichts zur Beseitigung eines Hindernisses beitragen kann, das nicht behebbar ist. In einem solchen Falle muss vielmehr der Eintragungsantrag sofort zurückgewiesen werden (BayObLGZ 1999, 345/346).

2. Hiernach stellt sich die angegriffene Verfügung des Amtsgerichts nicht als anfechtbare Zwischenverfügung dar. Sie weist lediglich auf ein nach Ansicht des Amtsgerichte unbehebbares Eintragungshindernis hin, dass nämlich eine Eintragung nicht erfolgen kann, weil kein Teilgewinnabführungsvertrag vorliege. Ferner zeigt sie keine Möglichkeiten auf, wie dieses Hindernis behoben werden könnte, und gibt nur Gelegenheit zu "Gegenvorstellungen", offenbar um das Recht der Anmelderin auf rechtliches Gehör zu wahren. Daraus folgt auch, dass es sich bei dieser Verfügung noch nicht um eine endgültige Zurückweisung der Anmeldung handelt. Daran ändert nichts, dass das Amtsgericht seine Verfügung später, nämlich am 8.11.2000, als Zwischenverfügung angesehen hat. Auch hierin liegt keine endgültige Zurückweisung der Anmeldung.

Da noch keine anfechtbare Zwischenverfügung oder Zurückweisung der Anmeldung vorliegt, hätte das Landgericht die gegen die Verfügung vom 13.10.2000 eingelegte Beschwerde als unzulässig verwerfen müssen. Der Senat hatte dies nachzuholen.

3. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 2 KostO.

III.

Das Amtsgericht wird nun über die Anmeldung der Gesellschaft zu entscheiden haben. Hierzu weist der Senat auf folgendes hin:

Der Senat kann dem Vertrag vom 17.4./3.5.2000 nicht entnehmen, dass es sich hierbei um einen Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne von § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG handelt. Dann müsste sich die Gesellschaft verpflichtet haben, einen Teil ihres Gewinns an einen anderen abzuführen. Dabei bietet der vorliegende Fall keinen Anlass zur Entscheidung über die in den Rechtsmittelverfahren allein erörterte Frage, ob am Erfordernis einer "periodischen" Gewinnabführung festzuhalten ist (vgl. etwa MünchKomm/Altmeppen AktG 2. Aufl. § 292 Rn. 57 ff.; Hüffer AktG 4. Aufl. § 292 Rn. 13; K. Schmidt ZGR 1984, 295/300 f.). Auf keinen Fall liegt nämlich ein Teilgewinnabführungsvertrag vor, wenn die Gesellschaft für die Überlassung von Geldmitteln die Darlehensrückgewähr und eine Festverzinsung verspricht (vgl. K. Schmidt S. 306).

So liegt es aber hier. § 9 des Vertrags vom 17.4./3.5.2000 regelt entgegen seiner missverständlichen Überschrift gerade keine Gewinn- und Verlustbeteiligung. Eine Teilnahme an den Verlusten schließt § 9 Abs. 3 ausdrücklich aus. Ebenso ist die in § 9 Abs. 1 ausbedungene Verzinsung, die halbjährlich zu entrichten ist, vom Ergebnis des jeweiligen Geschäftsjahrs unabhängig. Für die in § 9 Abs. 2 geregelte Zahlung gilt nichts anderes. Der Unterschied zur im vorhergehenden Absatz vereinbarten Verzinsung ist nur der, dass der Zinssatz höher ist, dass die Zinsen für die ersten fünf Jahre einheitlich und ab dem sechsten Jahr Jahreszinsen bereits mit dem ersten Tag des Jahres anfallen und dass diese Zinsen insgesamt erst zum Ende der Beteiligungszeit zu entrichten sind. Die Wortwahl "Wertzuwachspauschale" lässt nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht die Auslegung zu, dass in Abhängigkeit vom tatsächlichen "Wertzuwachs" gegebenenfalls eine höhere oder niedrigere Vergütung zu zahlen sein kann. Vielmehr schließt der Vertrag mit der Festlegung einer Pauschale dies gerade aus. Dies ergibt sich auch daraus, dass weder der "Wertzuwachs" näher erläutert noch die hiervon auf den Vertragspartner der Gesellschaft entfallende Quote festgelegt worden ist, für eine konkrete Berechnung also jegliche vertragliche Grundlage fehlt. Eine über § 9 des Vertrages hinausgehende gewinnabhängige Zahlung ist nach dem Schreiben des Notars vom 9.10.2000 nicht vereinbart.

Ende der Entscheidung

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