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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 09.04.2002
Aktenzeichen: 3Z BR 39/02
Rechtsgebiete: AktG


Vorschriften:

AktG § 188 Abs. 2
AktG § 37 Abs. 1
AktG § 209 Abs. 2
Auch der Beschluss der Hauptversammlung über eine relativ geringfügige Erhöhung des Grundkapital aus Gesellschaftsmitteln setzt eine mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Bilanz voraus.
Gründe:

I.

Die Betroffene, eine Aktiengesellschaft, ist seit 30.1.1997 im Handelsregister eingetragen. Mit der am 12.5.2000 beim Registergericht eingegangenen Urkunde vom 3.5.2000 (URNr. 602/2000) meldete deren Vorstand zur Eintragung im Handelsregister u.a. an, dass die Hauptversammlung am 3.5.2000 (URNr. 601/2000) die Änderung des § 3 (Grundkapital, Höhe, Einteilung und Gattung) der Satzung beschlossen habe. Mit der am 7.8.2000 dem Registergericht vorgelegten Urkunde vom 11.7.2000 (URNr. 880/2000) meldeten der Vorstand und die Aufsichtsratsvorsitzende an, dass der Vorstand am 3.5.2000 die Erhöhung des Grundkapitals von 250000 DM um 125000 DM auf 375000 DM unter Ausschöpfung des in § 3 Abs. 3 der Satzung enthaltenen Ermächtigung (genehmigtes Kapital) beschlossen habe, diese Kapitalerhöhung durchgeführt sei und die Hauptversammlung vom 11.7.2000 (URNr. 879/2000) die Änderung des § 3 der Satzung beschlossen habe. Mit der am 14.8.2000 eingereichten Urkunde vom 8.8.2000 (URNr. 1047/2000) meldeten der Vorstand und die Aufsichtsratsvorsitzende an, dass das auf Euro umgestellte Grundkapital der Gesellschaft von 191734,45 EUR um 3265,55 EUR auf 195000 EUR durch Umwandlung der "anderen Gewinnrücklagen" erhöht worden und § 3 der Satzung geändert worden sei. Der entsprechende Beschluss ist in der Hauptversammlung vom 8.8.2000 (URNr. 1046/2000) gefasst worden.

Mit der Zwischenverfügung vom 17.8.2000 wies das Registergericht darauf hin, dass dem Beschluss vom 8.8.2000 über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln eine geprüfte mit dem Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers versehene Bilanz zugrunde gelegt werden müsse und dass im Beschluss die Art der Kapitalerhöhung nicht angegeben sei.

Auf diese Hindernisse wies das Registergericht in der Zwischenverfügung vom 5.12.2000 erneut hin und drohte die Eintragung gemäß der Anmeldung vom 8.8.2000 sowie der Anmeldung vom 11.7.2000 (URNr. 880/2000) abzulehnen, wenn die in der Zwischenverfügung vom 17.8.2000 bezeichneten Hindernisse und bezüglich der Anmeldung vom 11.7.2000 folgende Eintragungshindernisse nicht binnen gesetzter Frist beseitigt würden: Es fehle der Zustimmungsbeschluss des Aufsichtsrats zur Ausschöpfung des genehmigten Kapitals; der Zeichnungsschein sollte das Datum des Beschlusses bzw. der Ermächtigung der Satzung enthalten; es fehle der Nachweis, dass der einbezahlte Betrag sich in der freien Verfügung des Vorstands befinde; das Teilnehmerverzeichnis müsse die Aktionäre namentlich aufführen bzw. seien die Vollmachten der vertretenen Aktionäre vorzulegen; § 3 der vorgelegten Satzung sei unrichtig. Mit Beschluss vom 23.2.2001 wies das Registergericht die Anmeldungen vom 8.8.2000 und 11.7.2000 zurück. Hiergegen legte der Notar "im Auftrag von Herrn S.", dem Vorstand der Betroffenen, Beschwerde ein. Dieser half das Registergericht am 31.7.2001 nicht ab und wies zugleich die Anmeldung vom 3.5.2000 zurück.

Die Beschwerde hatte gemäß dem Beschluss des Landgerichts vom 25.10.2ool keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die vom Notar im Auftrag des Vorstands der Betroffenen eingelegte weitere Beschwerde.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig. Der Urkundsnotar ist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG postulationsfähig. Er hat vor dem Registergericht einen Antrag gestellt, nämlich den Vollzug der Anmeldung im Handelsregister begehrt. Auf die tatsächliche Berechtigung des Notars, diesen Antrag zu stellen, kommt es nicht an (Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 29 Rn. 25).

Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung begründet wie folgt:

Das Registergericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass das vorgelegte Teilnehmerverzeichnis den Anforderungen von § 129 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht entspreche. Grundsätzlich sei zwar die Ausübung des Stimmrechts aus fremden Aktien im eigenen Namen zulässig, wobei der Name des Ermächtigenden nicht offengelegt werden müsse. Die Niederschriften der Hauptversammlung vom 3.5.2000 und 11.7.2000 träfen aber die Feststellung, dass die Anwesenden wie die vertretenden Aktionäre im Aktienbuch eingetragen seien. Damit liege entgegen den Ausführungen des Notars bei der Ermächtigung des Vorstandsvorsitzenden keine Legitimationsübertragung vor, da bei einer Legitimationsübertragung, also einer verdeckten Vertretung, nicht nur kenntlich gemacht werden müsse, in welchem Umfang ein fremdes Recht ausgeübt werden solle, sondern der Vertreter (Legitimationsaktionär) durch Eintragung im Aktienbuch als Aktionär auszuweisen sei. Es handele sich somit jedenfalls nach den beurkundeten Vorgängen nicht um eine Legitimationsübertragung, sondern um eine einfache Bevollmächtigung, die hätte offengelegt werden müssen.

Die Unterschrift der Aufsichtsratsvorsitzenden unter die Anmeldung und die Niederschrift der Hauptversammlung ersetze den nach § 204 Abs. 1 Satz 2 AktG erforderlichen Zustimmungsbeschluss des Aufsichtsrats zur Ausschöpfung des genehmigten Kapitals nicht. Die Zustimmung des Aufsichtsrats sei zwar in der Niederschrift gemäß URNr. 880/00 erwähnt. Das Registerrecht beruhe auf dem Grundsatz, dass die Wirksamkeitsvoraussetzungen vom Amtsgericht überprüft werden können, die Unterschrift der Aufsichtsratsvorsitzenden unter das Protokoll mit diesem Vermerk ermögliche eine derartige Prüfung jedoch nicht. Die Vorgänge um die Ordnungsgemäßheit der Teilnehmerliste belegten, dass diese Prüfung auch bei der Durchführung der Kapitalerhöhung erforderlich sei.

Zurecht habe das Amtsgericht auch beanstandet, dass die Anforderung des § 185 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AktG nicht erfüllt sei, der Vermerk des Tages, an dem die Erhöhung des Grundkapitals beschlossen worden sei, sei auf dem Zeichnungsschein nicht angegeben.

Die Kammer schließe sich dem Amtsgericht auch dahingehend an, dass die Barzahlung nicht vom Erfordernis des Nachweises, befreie, der eingezahlte Betrag stehe endgültig zur freien Verfügung des Vorstands. Die entsprechenden Erklärungen der Beteiligten genügten nicht.

Die Kammer folge dem Amtsgericht auch darin, dass keine widersprüchlichen oder unklaren Angaben in der Satzung enthalten sein dürften; bei der derzeitigen Fassung der Satzung sei nicht klar, ob das Grundkapital in vollem Umfang umgestellt worden sei.

Auf die Vorlage einer geprüften Bilanz könne nicht verzichtet werden, zumal der vorgelegte, nicht testierte Jahresabschluss keine entsprechende Gewinnrücklage ausweise. Hinzu komme, dass die GmbH, deren Anteile einen Teil der Einlage bildeten, als vermögenslos gelöscht sei.

Die nachgereichte Angabe des Notars über die Art der Erhöhung ersetze nicht deren Erwähnung im Beschluss.

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

Die Erstbeschwerde ist, worauf die Kammer in ihrer Entscheidung nicht eingegangen ist, zulässig. Dies hat das Rechtsbeschwerdegericht selbständig zu prüfen (vgl. BayObLG GmbHR 1998, 1123/1124). Der Senat sieht die Erstbeschwerde als für die Aktiengesellschaft erhoben an. Zwar hat der Notar erklärt, dass er das Rechtsmittel im Auftrag des Vorstands der Betroffenen einlege. Der Senat legt diese Erklärung dahin aus, dass der Notar die Erstbeschwerde im Auftrag des Vorstands als Vertreter der Aktiengesellschaft erhoben hat. Der Senat geht nämlich davon aus, dass der Notar das Rechtsmittel für den Berechtigten einlegt (vgl. BayObLGZ 1987, 314/316). Dies ist hier die Aktiengesellschaft (vgl. BGHZ 117, 323; 105, 324; 107, 1/2).

Das Rechtsmittel ist im Ergebnis nicht begründet.

Das Registergericht hat neben der Ordnungsmäßigkeit der Anmeldung zu prüfen, ob die gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen für die angemeldete Kapitalerhöhung erfüllt sind (vgl. Krieger in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Band 4 Aktiengesellschaft 2. Aufl. § 56 Rn. 55; Hüffer AktG 4. Aufl. § 188 Rn. 20).

a) Das Landgericht hat zu Recht die Ablehnung der Eintragung der am 7.8.2000 angemeldeten, vom Vorstand am 3.5.2000 beschlossenen Kapitalerhöhung und Änderung des § 3 der Satzung durch das Registergericht bestätigt. Der Eintragung stehen folgende Hindernisse entgegen:

aa) Das Landgericht durfte einen ausreichenden Nachweis fordern, dass der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht (§ 188 Abs. 2 i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 2 AktG). Dieser Nachweis kann nicht durch die einfache Erklärung der Anmeldenden geführt werden, der eingeforderte Betrag sei ordnungsgemäß einbezahlt und stehe endgültig zur freien Verfügung des Vorstands. Diese Erklärung haben die Anmeldenden bereits gemäß § 188 Abs. 2 i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 1 AktG in der Anmeldung abzugeben. Wenn § 188 Abs. 2 i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 2 AktG zusätzlich den Nachweis fordert, dass der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht, zeigt dies eindeutig, dass das Gesetz für den Nachweis mehr fordert als die in § 37 Abs. 1 Satz 1 AktG vorgeschriebene Erklärung. Falls nicht die Vorlage einer Bankbestätigung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3 AktG möglich ist, müssen sich die Anmelder bemühen, in einer den Gegebenheiten des Einzelfalls entsprechenden Weise das Gericht davon zu überzeugen, dass die Einzahlung ordnungsgemäß erfolgt ist und der entsprechende Betrag sich in der freien Verfügungsgewalt des Vorstands befindet (vgl. Großkommentar/Röhricht AktG 4. Aufl. § 37 Rn. 16; KölnerKomm/Kraft AktG 2. Aufl. § 37 Rn. 20; Hüffer § 37 Rn. 3). Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Richters, welche Nachweise er fordert (vgl. MünchKomm/Pentz AktG 2. Aufl. § 37 Rn. 28; Röhricht aaO). Da es sich bei der Möglichkeit des Nachweises durch eine Bankbestätigung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3 AktG um eine Erleichterung bezüglich des nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AktG zu führenden Nachweises handelt (Geßler/Eckardt AktG § 37 Rn. 11), muss aber der auf andere Weise geführte Nachweis von einer vergleichbaren Zuverlässigkeit wie eine Bankbestätigung sein.

bb) Die bestätigte Satzung vom 22.6.2001 ist widersprüchlich. Wie das Registergericht zutreffend festgestellt hat, steht die in § 3 Abs. 1a Satz 1 der Satzung enthaltene Angabe, dass sämtliche Aktien zum Nennbetrag ausgegeben werden, in Widerspruch zu § 3 Abs. 1 Sa tz 2 der Satzung, dass das Grundkapital in Stückaktien eingeteilt sei.

cc) Das Registergericht war auch berechtigt, den Zustimmungsbeschluss des Aufsichtsrats gemäß § 204 Abs. 1 Satz 2 AktG anzufordern. Die Zustimmung des Aufsichtsrats ist hier schon deshalb erforderlich, weil erst im Beschluss des Vorstands vom 3.5.2000 der Ausgabekurs der Aktien bestimmt wurde und dieser nicht bereits in der Ermächtigung gemäß § 3 Abs. 3 der Satzung festgelegt worden war (vgl. KölnKomm/Hirte § 204 Rn. 15). Die Zustimmung des Aufsichtsrats ist Voraussetzung für die volle Wirksamkeit des Vorstandsbeschlusses (Godin/ Wilhelmi AktG 4. Aufl. § 204 Anm. 7; Krieger aaO § 58 Rn. 27). Fehlt sie, darf der Registerrichter nicht eintragen (Godin/Wilhelmi aaO). Zwar ist die Vorlage des Zustimmungsbeschlusses des Aufsichtsrats nicht im Gesetz vorgeschrieben, die Auflistung der einer Anmeldung beizufügenden Unterlagen in § 188 Abs. 3 AktG ist aber nicht abschließend (vgl. Hüffer § 188 Rn. 12). Bei Zweifeln darf das Registergericht daher im Rahmen seiner Ermittlungspflicht gemäß § 12 FGG weitere Unterlagen anfordern. Die vom Landgericht dargelegten Zweifel rechtfertigen im vorliegenden Fall das Verlangen auf Vorlage des Aufsichtsratsbeschlusses.

dd) Das Landgericht durfte sich im Hinblick auf die sich widersprechenden Angaben der Anmeldenden zur Legitimationsübertragung nicht mit dem vorgelegten Teilnehmerverzeichnis zufrieden geben. Zutreffend weist die Kammer darauf hin, dass die Angaben im Hauptversammlungsprotokoll vom 3.5.2000 nicht mit den im Rahmen des Eintragungsverfahrens gegebenen Erläuterungen in Einklang zu bringen sind. Auch ist nicht verständlich warum nach dieser Niederschrift die anwesenden Aktionäre im Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen sein sollen, obwohl es sich bei den Aktien gemäß § 3 Abs. 5 der Satzung um Inhaberaktien handelt (vgl. Großkommentar/Barz 3. Aufl. § 134 Rn. 34; Hüffer § 123 Rn. 5).

ee) Da die unter aa) bis dd) aufgeführten Hindernisse die Ablehnung der Eintragung tragen, ist es im Ergebnis ohne Einfluss, dass der weitere vom Landgericht bestätigte Mangel bezüglich des Zeichnungsscheins nicht zutrifft. Der Zeichnungsschein muss nicht den Tag des Kapitalerhöhungsbeschlusses, sondern wie dies beim vorgelegten Zeichnungsschein der Fall ist, das Datum, an dem die Ermächtigung des Vorstands wirksam wurde, enthalten (§ 203 Abs. 1 Satz 2 AktG). Dies ist gemäß § 181 Abs. 3 AktG der Tag, an welchem die durch Satzungsänderung gemäß § 202 Abs. 2 Satz 1 AktG erfolgte Ermächtigung des Vorstands im Handelsregister eingetragen wurde (vgl. Krieger aaO 58 Rn. 49; Geßler/Bungeroth § 203 Rn. 5; KölnKomm/Lutter 203 Rn. 6; Hüffer § 203 Rn. 4).

b) Zutreffend ist auch die Zurückweisung der Erstbeschwerde durch das Landgericht bezüglich der Anmeldung der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln vom 8./14.8.2000.

(1) Zurecht fordert das Amtsgericht bezüglich der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln die Vorlage einer geprüften Bilanz gemäß § 207 Abs. 3 i.V.m. § 209 Abs. 1 und 2 AktG. Diese Bilanz ist der Beschlussfassung zugrunde zu legen (§ 207 Abs. 3 AktG). Ein Verstoß gegen diese Vorschrift macht den ohne Zugrundelegung der vorgeschriebenen Bilanz gefassten Beschluss gemäß § 241 Nr. 3 AktG nichtig, da diese Vorschrift den Schutz der Gläubiger bezweckt (Hüffer § 207 Rn. 17; Großkommentar/Hirte § 207 Rn. 93; Godin/Wilhelmi § 207 Anm. 2). Die Auffassung der Beschwerde, aus Kostengründen sei die Prüfung der Bilanz durch einen Wirtschaftsprüfer nicht erforderlich, findet im Gesetz keine Stütze. Um die Gesellschaft nicht mit unnötigen Kosten zu belasten, räumt § 209 Abs. 2 AktG die Möglichkeit ein, der Beschlussfassung die letzte Jahresbilanz, soweit deren Stichtag höchstens acht Monate zurückliegt, zugrunde zu legen. Es wäre Sache der Gesellschaft gewesen, diese vom Gesetz gewährte Möglichkeit zu nutzen.

(2) Der Beschluss über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln vom 8.8.2000 erfüllt nicht die Anforderungen des § 207 Abs. 2 AktG. Er enthält keine Angaben bezüglich der Art der Erhöhung. Dies führt dazu, dass der Beschluss unwirksam ist (Hüffer § 207 Rn. 11a; Krieger aaO § 59 Rn. 14 i.V.m. Rn. 9).

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