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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 06.02.2002
Aktenzeichen: 3Z BR 407/01
Rechtsgebiete: AuslG, AsylVfG, FreihEntzG


Vorschriften:

AuslG § 57
AsylVfG § 14 Abs. 4
FreihEntzG § 14
FreihEntzG § 15
Ist der weitere Vollzug einer rechtmäßig angeordneten Aabschiebungshaft während des Rechtsbeschwerdeverfahrens entfallen, weil das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Betroffenen nicht fristgerecht entschieden hat, so muß der Betroffenen gleichwohl die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz tragen.
Der 3.Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Dr. Plößl und Dr. Denk

am 6. Februar 2002

in der Abschiebungshaftsache

auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen

beschlossen:

Tenor:

I. Die Hauptsache ist erledigt.

II. Der Betroffene trägt die Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz und seine außergerichtlichen Kosten.

Gründe:

I.

Die Ausländerbehörde betreibt die Abschiebung des Betroffenen, eines makedonischen Staatsangehörigen.

Mit Beschluss vom 27.11.2001 ordnete das Amtsgericht gegen ihn zur Sicherung seiner Abschiebung mit sofortiger Wirksamkeit Abschiebungshaft bis längstens 27.2.2002 an.

Die vom Betroffenen hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 7.12.2001 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene am 19.12.2001 sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die er nach seiner Entlassung aus der Abschiebungshaft auf die Kosten beschränkt hat.

II.

1. Der Betroffene hat die sofortige weitere Beschwerde zulässig eingelegt. Danach hat sich die Hauptsache erledigt. Je nach dem aus den. Akten nicht eindeutig feststellbaren Zeitpunkt des Eingangs des Asylantrags des Betroffenen beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge trat die Hauptsacheerledigung entweder dadurch ein, dass über den Asylantrag nicht innerhalb von vier Wochen entschieden wurde (§ 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG), oder dadurch, dass der Betroffene unmittelbar vor Ablauf dieser Frist aus der Abschiebungshaft entlassen wurde (vgl. BayObLGZ 1986, 310/311; OLG Karlsruhe Die Justiz 2001, 30/31).

2. Aufgrund der Hauptsacheerledigung und der Beschränkung der sofortigen weiteren Beschwerde auf den Kostenpunkt hat der Senat über die gesamten Verfahrenskosten zu befinden (vgl. BayObLGZ 1985, 432/434; SchlHOLG FamRZ 1996, 1344).

a) Der Betroffene hat die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz zu tragen, da die amtsgerichtliche Haftanordnung und die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts der Sach- und Rechtslage entsprachen (§ 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Abs. 3, § 15 Abs. 1 FreihEntzG). Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts hatte der Betroffene die Haftgründe des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 und Nr. 5 AuslG verwirklicht. Umstände, welche die Anordnung von Abschiebungshaft gleichwohl gehindert hätten, lagen nicht vor. Insbesondere stand der vom Betroffenen mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 30.11.2001 aus der Abschiebungshaft heraus gestellte Asylantrag der Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft nicht entgegen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Die Nichtverbescheidung des Asylantrags durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge innerhalb der Vierwochenfrist des § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG hatte zwar zur Folge, dass die Haftanordnung vom 27.11.2001 für den weiteren Vollzug von Abschiebungshaft keine Grundlage mehr bot. Die mit Erlass der Haftanordnung und der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts entstandene Verpflichtung des Betroffenen, die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz zu tragen, ist hierdurch aber nicht nachträglich entfallen vgl. BayObLGZ 2001, 268/270).

Für die dritte Instanz fallen Gerichtskosten dem Betroffenen nicht zur Last, da insoweit keiner der in § 14 Abs. 3 FreihEntzG vorgesehenen Gebührentatbestände erfüllt ist.

b) Eine Überbürdung der dem Betroffenen entstandenen außergerichtlichen Kosten auf die Gebietskörperschaft, der die Ausländerbehörde angehört, kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 16 Satz 1 FreihEntzG (vgl. BayObLGZ 1997, 379/380) nicht gegeben sind. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrags auf Anordnung von Sicherungshaft nicht vorlag.



Ende der Entscheidung

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