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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 21.03.2002
Aktenzeichen: 3Z BR 49/02
Rechtsgebiete: FGG, ZPO


Vorschriften:

FGG § 6
ZPO § 46 Abs. 2
ZPO § 567 Abs. 1
Nach dem 1.1.2002 ist in der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegenüber der nicht stattgegebenen Ablehnung eins Richters wegen Befangenheit die sofortige weitere Beschwerde gegeben, sofern sie das Landgericht zugelassen hat.
Gründe:

I.

Für die Betroffene ist seit mehreren Jahren Betreuung angeordnet. Mit Beschluss vom 22.5.1998 entließ das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung die weitere Beteiligte, eine Tochter der Betroffenen, als Betreuerin und bestellte einen neuen Betreuer. Mit Beschluss vom 6.11.2000 bestätigte das Amtsgericht diese einstweilige Anordnung und verfügte die endgültige Entlassung der weiteren Beteiligten als Betreuerin sowie die endgültige Bestellung des derzeitigen Betreuers.

Gegen diesen Beschluss legte die weitere Beteiligte sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht führte am 16.11.2001 in dieser Angelegenheit eine Anhörung durch, deren Ergebnis die weitere Beteiligte zum Anlass nahm, das Landgericht insgesamt als befangen abzulehnen. Sie konkretisierte ihr Beschwerdeziel sodann noch in einem weiteren Schreiben. Das Landgericht hat den Ablehnungsantrag der weiteren Beteiligten mit Beschluss vom 17.1.2002 als unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten.

II.

Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen. Es ist weder als sofortige Beschwerde statthaft noch erfüllt es die Zulässigkeitsvoraussetzungen der allein noch gegebenen sofortigen weiteren Beschwerde.

1. Seit Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen eine Entscheidung des Landgerichts, durch die ein im Beschwerdeverfahren gegen einen der befassten Richter angebrachtes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, nur noch die sofortige weitere Beschwerde gegeben, sofern sie durch das Landgericht zugelassen worden ist.

a) Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, seitdem das Bundesverfassungsgericht § 6 Abs. 2 Satz 2 FGG für verfassungswidrig erklärt hat (BVerfG NJW 1967, 1123), die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung und ganz herrschender Meinung werden hierbei die §§ 42 ff ZPO entsprechend angewendet (BGHZ 46, 195; BayObLGZ 1967, 474/475; 1977, 97; vgl. Keidel/Zimmermann FGG 14. Aufl. § 6 Rn. 56; Bassenge u.a. FGG/RPflG 9. Aufl. § 6 FGG Rn. 14). Diese entsprechende Anwendung schließt auch die Einschränkung en ein, die sich für die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren aus den allgemeinen Vorschriften der ZPO ergeben (vgl. BayObLGZ 1993, 9/12). Hingegen richtet sich das Rechtsmittelverfahren im übrigen, insbesondere hinsichtlich des zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufenen Gerichts, der Frist und Form des Rechtsmittels und der Beschwerdeberechtigung, nach den Vorschriften des FGG (BayObLGZ 1967, 474/475; 1977, 97; 1993, 9/12).

b) Nach diesen Grundsätzen war bisher in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen eine Entscheidung des Landgerichts, durch die es als erstes mit der Ablehnung befasstes Gericht ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter zurückgewiesen hatte, die sofortige Beschwerde gegeben (§ 46 Abs. 2, § 567 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 19 FGG). Dabei kam es nicht darauf an, ob sich das Gesuch gegen einen Richter am Amtsgericht richtete (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F.) oder im Beschwerdeverfahren gegen einen am Landgericht tätigen Richter. Divergenzen zwischen dem Verfahren der ZPO und dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit traten hierbei nicht auf. Dies beruhte im zweiten, hier maßgebenden Fall darauf, dass im ZPO-Verfahren die sofortige Beschwerde ausdrücklich angeordnet (§ 46 Abs. 2 ZPO) und auch nach den allgemeinen Regeln über die Beschwerde (§§ 567 ff. ZPO) statthaft war (§ 567 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprach dies den Grundsätzen über die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen des Beschwerdegerichts (vgl. Keidel/Kahl § 19 Rn. 23 ff.).

c) Seit 1.1.2002 gelten im Zivilprozess für die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln in Ablehnungsverfahren neue Regeln, da das Beschwerdeverfahren der ZPO durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.7.2001 (BGBl I S. 1887, ZPO-RG) einschneidend umgestaltet worden ist. Gegen eine im Beschwerdeverfahren ergangene Ablehnungsentscheidung des Landgerichts ist nicht mehr die sofortige Beschwerde (§ 567 Abs. 1 ZPO n. F.), sondern die Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO n.F.) gegeben.

aa) Ist wie hier die angegriffene Entscheidung des Landgerichts nach dem 1.1.2002 ergangen, weil sie erst nach diesem Zeitpunkt zur Geschäftsstelle des Gerichts gelangt ist, sind die Vorschriften der ZPO in der Fassung des Zivilprozessreformgesetzes anzuwenden (§ 26 Nr. 10 EGZPO).

bb) Hiernach sieht zwar § 46 Abs. 2 ZPO gegen den Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, wie bisher die sofortige Beschwerde vor. Sie ist nach § 567 Abs. 1 ZPO n.F. aber nur statthaft, soweit es sich bei dem anzufechtenden Beschluss um eine Entscheidung handelt, die im ersten Rechtszug ergangen ist (Zöller/Gummer ZPO 23. Aufl. § 567 Rn. 2). Diese Einschränkung ist nach dem Gesetzeswortlaut zwingend. § 46 Abs. 2 ZPO ist lediglich die Vorschrift, die die "ausdrückliche Bestimmung" des Gesetzes im Sinne von § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. enthält; sie entbindet daher nicht von der Prüfung der weiteren Voraussetzungen des § 567 Abs. 1 ZPO n.F. (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 60. Aufl. § 567 Rn. 1). Diese weiteren Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn das Landgericht nicht in erster Instanz, sondern im Beschwerdeverfahren über den Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit entschieden hat.

Hierbei kommt es nicht darauf an, ob durch die getroffene Entscheidung Beteiligte möglicherweise erstmals beschwert worden sind. Entscheidend ist, in welcher Instanz sich das Verfahren in der Hauptsache befindet. So war schon nach bisher geltendem Recht die sofortige Beschwerde gegen die die Ablehnung eines Richters der Beschwerdekammer zurückweisende Entscheidung des Landgerichts als Beschwerde im Beschwerdeverfahren nur deshalb entgegen der allgemeinen Regel des § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO a.F. statthaft, weil § 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO a.F. dies als Ausnahme ausdrücklich vorsah (vgl. dazu Thomas/Putzo ZPO 23. Aufl. § 46 Rn. 6, § 567 Rn. 10; Zöller/Gummer ZPO 22. Aufl. § 567 Rn. 38). Das am,1.1.2002 in Kraft getretene Zivilprozessreformgesetz hat am Rechtscharakter der angefochtenen Entscheidung nichts geändert. Eine im Rahmen des Verfahrens des Beschwerdegerichts ergangene Zwischenentscheidung gilt nach wie vor als "Entscheidung im Beschwerdeverfahren". Eine sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung ist jedoch nunmehr nach § 567 Abs. 1 ZPO n.F. generell ausgeschlossen. Eine Ausnahmeregelung enthält das neue Recht nicht mehr. Damit aber ist ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse der Beschwerdekammer als sofortige Beschwerde jetzt nicht mehr statthaft (a.A. ohne Begründung Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 46 Rn. 14).

cc) Gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Beschwerdegerichts ist nach neuem Recht unter den engen Voraussetzungen des § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde gegeben (vgl. Zöller/Gummer § 574 Rn. 3). Sie setzt, da im Gesetz, nicht ausdrücklich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die Zulassung durch das Beschwerdegericht voraus (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

dd) Dieses Ergebnis entspricht sowohl dem Gesetzeswortlaut wie den Intentionen des Gesetzgebers. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Zivilprozessreformgesetz in seiner ursprünglichen Konzeption von der Zielvorstellung ausging, allein dem Oberlandesgericht die Entscheidung über Berufungen und Beschwerden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuzuweisen (vgl. BT-Drs. 14/4722 S. 72). Konsequenterweise sollten die Entscheidungen der Oberlandesgerichte ihrerseits nur noch einer Rechtskontrolle (Revision, Rechtsbeschwerde) unterworfen se in. Diese Konzeption war zwar im Gesetzgebungsverfahren nicht durchsetzbar. Dennoch hat der Gesetzgeber daran festgehalten, dass gegen Entscheidungen, die im Beschwerdeverfahren ergangen sind, nur noch die Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff. ZPO) statthaft ist.

d) Die dargestellten neuen Regeln über die Beschwerde im Zivilprozessverfahren beziehen sich auf die Statthaftigkeit des Rechtsmittels. Insoweit sind sie in Übereinstimmung mit den bisher für die entsprechende Anwendung maßgebenden Grundsätzen auf Ablehnungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übertragen (ebenso Demharter NZM 2002, 233/235 f.).

aa) Der Senat sieht keinen Anlass, von dem Grundsatz abzugehen, wonach im Rahmen der entsprechenden Anwendung der Vorschriften der ZPO über die Richterablehnung für die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln die Einschränkungen aus den allgemeinen Vorschriften der ZPO in das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übernehmen sind (vgl. oben a). Dies entspricht der Handhabung in anderen Nebenverfahren, für die das FGG auf die Vorschriften der ZPO verweist (vgl. etwa zur Prozesskostenhilfe BayObLGZ 1991, 414), und wird dem Bestreben des Gesetzgebers gerecht, in derartigen Nebenverfahren die Überprüfung im Rechtsmittelzug auf ein von der Bedeutung her gerechtfertigtes Maß zu beschränken.

bb) Allerdings kennt das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Rechtsbeschwerde in der nunmehr in der ZPO vorgesehenen Form nicht unter dieser Bezeichnung. Gleichwohl ist deren Konzeption der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Gestalt des Rechtsmittels der weiteren Beschwerde (§ 27 PGG) geläufig, die wie die Rechtsbeschwerde auf eine Rechtskontrolle beschränkt ist (§ 27 Abs. 1 § atz 2 FGG, § 546 ZPO n.F.). Auch im FGG-Verfahren gibt es nicht wenige Fallgestaltungen, in denen die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde von ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht abhängt (vgl. die Nachweise bei Bassenge u.a. § 27 FGG Rn. 5 i.V.m. § 19 FGG Rn. 17 ff.). Die in der Zivilprozessordnung mit der neu geschaffenen Rechtsbeschwerde verbundenen Einschränkungen können daher in das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohne Systembruch übernommen werden. Die weitere Beschwerde (a.A. Bassenge u.a. § 6 FGG Rn. 20) ist eine sofortige (§ 29 Abs. 2 FGG), weil, wäre die Richterablehnung in erster Instanz erfolgt, in entsprechender Anwendung von § 46 Abs. 2 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben wäre.

cc) Für eine uneingeschränkte, von einer Zulassung nicht abhängige weitere Beschwerde könnte allenfalls sprechen, dass im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Hauptsacherechtszug, anders als nunmehr nach der ZPO, im Grundsatz ohne Einschränkung eröffnet ist. Das allein gibt aber keinen hinreichenden Anlass, Rechtsmittel im Richterablehnungsverfahren für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in weiterem Umfang zuzulassen, als dies für den Zivilprozess vorgesehen und im Interesse der Beschränkung von Rechtsmitteln in Nebenverfahren wie dem Richterablehnungsverfahren sachgerecht ist.

e) Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheidet über Beschwerden und weitere Beschwerden gegen Beschlüsse bayerischer Landgerichte das Bayerische oberste Landesgericht (§ 199 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 FGG, Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 AGGVG), das deshalb auch in vorliegender Sache zur Entscheidung berufen ist.

aa) Nach dem bisherigen Rechtszustand hatte sowohl im Verfahren der ZPO (vgl. § 119 Abs. 1 Nr. 4 GVG a.F.) wie auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Keidel/Zimmermann § 6 Rn. 68) über Rechtsmittel gegen eine Richterablehnung betreffende Beschlüsse des Landgerichts das Oberlandesgericht zu entscheiden; in Bayern trat im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit an die Stelle des Oberlandesgerichts das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLGZ 1967, 474/476; 1977, 97).

bb) Nunmehr ist für das Zivilprozessverfahren die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde dem Bundesgerichtshof zugewiesen 133 GVG). Im Rahmen der entsprechenden Anwendung der ZPO-Vorschriften über die Richterablehnung auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist jedoch das für die Entscheidung über ein Rechtsmittel zuständige Gericht nach den Regeln des FGG zu bestimmen (oben a). Dem entspricht hier die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts, in Bayern des Bayerischen Obersten Landesgerichts. Diese Gerichte haben nach den Grundsätzen des FGG über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts zu entscheiden unabhängig davon, ob es sich um Zwischenentscheidungen handelt (BayObLGZ 1965, 289/290; 1970, 249/251) oder eine weitere Beschwerde (§ 28 Abs. 1, § 199 Abs. 1 FGG). Der Bundesgerichtshof ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur unter den besonderen, hier nicht einschlägigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 und 3 FGG zur Entscheidung über eine Beschwerde berufen (Keidel/Kahl § 28 Rn. 3). Durch diese Vorschriften wird auch das mit der ZPO-Reform durch die Rechtsbeschwerde angestrebte Ziel der Rechtsfortbildung und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erreicht.

2. Nach diesen Grundsätzen ist das vorliegende Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Als sofortige Beschwerde ist es nicht statthaft. Als sofortige weitere Beschwerde ist es zwar fristgerecht (§ 22 Abs. 1 FGG), aber nicht in der gebotenen Form eingelegt (§ 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 21 Abs. 2 FGG). Im übrigen hat das Landgericht die weitere Beschwerde im angefochtenen Beschluss auch nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F. in entsprechender Anwendung). Das Schweigen des angefochtenen Beschlusses ist in Fällen dieser Art als Nichtzulassung auszulegen (BayObLGZ 1999, 121/122; Bassenge u.a.. § 27 FGG Rn. 5 i.V.m. § 19 FGG Rn. 18). Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor.

3. Insbesondere im Hinblick auf die für die weitere Beteiligte nicht ohne weiteres erkennbaren Anforderungen an das Rechtsmittel hat der Senat dessen Zulässigkeit auch unter dem Gesichtspunkt der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit (vgl. dazu Keidel/Zimmermann § 19 Rn. 39) geprüft. Für letztere fehlt jedoch jeder Anhalt. Die ergangene Entscheidung ist weder ihrem Inhalt nach dem Gesetz fremd noch mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar. Vielmehr erweist sich die Entscheidung selbst unter Anlegung des Prüfungsmaßstabs für eine weitere Beschwerde (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 546 ZPO n.F.) aus den vom Landgericht angeführten Gründen als rechtsfehlerfrei.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Wer die Gerichtskosten für das Verfahren über Beschwerden zu tragen hat, ergibt sich aus der Kostenordnung.

Eine Erstattungsanordnung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG findet im Richterablehnungsverfahren nicht statt, weil es in diesem Verfahren keine im entgegengesetzten Sinne Beteiligten gibt (BayObLG FamRZ 1979, 737, 740).

Ende der Entscheidung

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