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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 21.02.2001
Aktenzeichen: 3Z BR 63/01
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 8 Abs. 2
Bei der Anforderung eines Kostenvorschusses gibt es keine weitere Beschwerde.
BayObLG Beschluss

LG München I - 1 T 21722/00; AG München

3Z BR 63/01

21.02.01

Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Fuchs und Dr. Denk

am 21. Februar 2001

in der Kostensache

betreffend Eintragungen im Grundbuch

auf die weitere Beschwerde der Beteiligten

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 11. Dezember 2000 wird verworfen.

Gründe

I.

Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 12.9.2000 die Beteiligten aufgefordert, bis spätestens 12.10.2000 einen Kostenvorschuss von 18182 DM zu zahlen. Sollte die Zahlung nicht fristgerecht eingehen, werde der Antrag auf Löschung von Grundpfandrechten zurückgewiesen. Der hiergegen eingelegten Erinnerung der Beteiligten hat das Grundbuchamt gemäß Beschluss vom 14.11.2000 nicht abgeholfen, das Landgericht hat durch Beschluss vom 11.12.2000 das Rechtsmittel zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.

II.

1. Das Rechtsmittel ist zu verwerfen.

Gegen den Beschluss des Landgerichts ist eine weitere Beschwerde nicht statthaft.

a) Gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts, das die Vornahme einer Eintragung von der Einzahlung eines Vorschusses abhängig macht (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KostO, § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO), ist nach § 8 Abs. 3 KostO, § 71 Abs. 1 GBO, § 11 Abs. 1 RPflG die unbefristete Beschwerde statthaft. Dies gilt auch, wenn lediglich die Höhe des Vorschusses beanstandet wird. Eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen, weil § 8 Abs. 3 KostO nicht auf §§ 26 bis 29 FGG bzw. §§ 78 bis 80 GBO verweist (vgl. BayObLG JurBüro 1994, 166/167 m.w.N.).

b) Die Erstbeschwerde kann nicht in eine Geschäftswertbeschwerde gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 KostO umgedeutet werden. Es fehlt bereits ein entsprechender Beschluss des Amtsgerichts gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO (vgl. BayObLGZ 1970, 25/27). Im übrigen wäre die weitere Beschwerde nach einer Geschäftswertfestsetzung hier ebenfalls nicht statthaft, da sie vom Landgericht nicht zugelassen wurde (§ 14 Abs. 3 Satz 2 KostO).

c) Das Rechtsmittel kann auch im Hinblick auf die Grundsätze zur Anfechtbarkeit greifbar gesetzwidriger Entscheidungen (vgl. Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 19 Rn. 39) nicht als zulässig erachtet werden. Die Auffassung des Landgerichts entspricht dem Gesetzeswortlaut. Die Rechtsprechung des Senats, wonach in bestimmten Fällen auf die Löschung eines Globalgrundpfandrechts die Gebührenvorschriften für die Entlassung aus der Mithaft entsprechend anzuwenden sind (vgl. BayObLGZ 1992, 247 und 1993, 285), ist umstritten (vgl. OLG Düsseldorf RPfl 1999, 414/415). Außerdem ist zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung auch dann anzuwenden ist, wenn wie hier das Globalgrundpfandrecht nur auf dem erworbenen Gegenstand lastet und der Erwerber die persönliche Haftung ausdrücklich übernommen hat. Von einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit kann daher nicht die Rede sein.

2. Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 8 Abs. 3 Satz 4 und 5 KostO nicht zu treffen; die Festsetzung eines Geschäftswerts unterbleibt.

Ende der Entscheidung

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