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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 04.04.2001
Aktenzeichen: 3Z BR 70/00
Rechtsgebiete: AktG, FGG


Vorschriften:

AktG § 132 Abs. 2 S. 2
AktG § 132 Abs. 5
FGG § 13a Abs. 1
1. Die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über das Auskunftsrecht eines Aktionärs ist selbst dann gewahrt, wenn die Antragsschrift bei dem örtlich unzuständigen Gericht eingereicht wird, sofern in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

2. Zur Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache in einem Auskunftserzwingungsverfahren.


Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS

Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Dr. Schreieder und Dr. Nitsche

am 4. April 2001

in dem Auskunftserzwingungsverfahren

pp.

auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin

beschlossen:

Tenor:

I. Die Gerichtskosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

II. Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 DM festgesetzt.

I.

Die Antragstellerin ist Aktionärin der Antragsgegnerin. Sie verlangt Auskunft auf Fragen, die der Vorstand der Antragsgegnerin in der Hauptversammlung nicht beantwortet hat.

Tagesordnungspunkte dieser Hauptversammlung waren:

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum 30.9.1998 mit dem Lagebericht der Gesellschaft und des Konzerns und Bericht des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 1997/98.

2. Beschlußfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns.

3. Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 1997/98.

4. Wahl zum Aufsichtsrat.

Sämtliche Punkte der Tagesordnung wurden gemeinsam behandelt und diskutiert.

Nach der Niederschrift des amtierenden Notars stellte der Vertreter der Antragstellerin in der Hauptversammlung mehrere Fragen.

Mit der Begründung, folgende Fragen seien nicht beantwortet worden, legte der Vertreter der Antragstellerin vor der Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes Widerspruch zur Niederschrift des Notars ein. Mit dem bei dem Landgericht, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin ihren Sitz hat, am 28.4.1999 eingegangenen Antrag hat die Antragstellerin verlangt,

der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der Antragstellerin die nachstehende Auskunft zu erteilen:

1. Teilen Sie Jahresabschluß und G + V der A-GmbH mit?

2. Das traurige "Highlight" im Beteiligungsbesitz dürfte wohl die A-GmbH sein. Die Gesellschaft muß im Portfolio der Gruppe den höchsten Verlust und ein negatives Eigenkapital ausweisen. Dennoch hat die AG hierfür auch noch eine Patronatserklärung abgegeben. Angesichts des negativen Eigenkapitals von -1,5 Mio DM erscheint eine Inanspruchnahme aus dieser Patronatserklärung für die nahe Zukunft inzwischen nicht unwahrscheinlich. Wie sieht das Ergebnis (lt. S.30: -1,678 Mio) operativ aus?

3. Wie hoch ist der Buchwert dieser Beteiligung bei der AG und bei der B-GmbH?

4. Im Geschäftsbericht (S.10) steht zur A-GmbH lediglich, die Zielsetzung sei verfehlt worden. Angesichts der Tatsache, daß es sich um den größten Verlustbringer handelt, bitte ich Sie, diese Aussage zu konkretisieren. Nennen Sie daher bitte für die A-GmbH zum Berichtsjahr jeweils die ursprüngliche Planung und deren Realisierung zu folgenden Zahlen:

a) Umsatz in DM (Soll/Ist)

b) Ausstoß in hl (Soll)

5. Für das laufende Geschäftsjahr nennen Sie zu diesen Zahlen bitte die Planung.

6. Wie haben sich die Rückstellungen bei dieser Gesellschaft gegenüber dem Vorjahr verändert? Nennen Sie bitte die absolute Veränderung sowie die Aufteilung auf die ca. 5 größten Positionen.

7. Inwieweit gab es bei der A-GmbH Wertberichtigungsbedarf? War dieser im Rückblick angemessen oder stehen unter Umständen weitere Ausbuchungen bevor?

8. Wie hoch sind die Verbindlichkeiten

a) gegenüber Banken,

b) ggü. verbundenen Unternehmen,

c) ggü. sämtlichen Unternehmen des Konzerns?

9. Welche Forderungen gegenüber der A-GmbH bestehen noch innerhalb der gesamten Kulmbacher-Gruppe

a) aus Darlehen?

b) aus Lieferungen und Leistungen?

c) aus sonstigen Beziehungen?

10. Welcher Wertberichtigungsbedarf kann sich hieraus ergeben und inwieweit sind diese Forderungen wirtschaftlich besichert? Wurde bereits abgeschrieben?

Die Antragsgegnerin rügte, daß das angerufene Landgericht örtlich unzuständig sei. Auf den Antrag der Antragstellerin vom 28.6.1999 erklärte sich dieses mit Beschluß vom 28.6.1999 für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren an das Landgericht Nürnberg-Fürth. Dieses hat mit Beschluß vom 17.2.2000 die Antragsgegnerin verpflichtet, gemäß den Anträgen der Antragstellerin Auskunft zu erteilen. Die sofortige Beschwerde gegen seine Entscheidung hat es zugelassen.

Gegen den landgerichtlichen Beschluß wandte sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde, mit der sie die Aufhebung der Entscheidung und die Abweisung des Auskunftsbegehrens anstrebte.

Nachdem die Antragsgegnerin die Fragen 1 mit 4 und 6 mit 10 in der Hauptversammlung vom 14.4.2000 beantwortet und diese Antworten der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14.6.2000 mitgeteilt hatte, erklärten diese und die Antragsgegnerin die Hauptsache für erledigt und beantragten, der jeweiligen Gegenseite die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

II.

1. Die Beteiligten haben die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Auskunftserzwingungsverfahren als einem echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Hüffer AktG 4. Aufl. § 99 Rn. 2; Jansen FGG 2. Aufl. Vorbem. §§ 8-18 Rn. 57; Keidel/Kayser FGG 14. Aufl. § 12 Rn. 197) ist das Gericht an diese übereinstimmenden Erklärungen gebunden und darf keine Sachentscheidung mehr treffen (vgl. BayObLGZ 1989, 75/77; Jansen § 19 Rn. 36; Keidel/Kahl § 19 Rn. 85). Es darf nicht prüfen, ob die Hauptsache wirklich erledigt ist (BayObLGZ aaO). Der Senat hat entsprechend den Anträgen der Beteiligten nur noch über die in beiden Rechtszügen angefallenen Kosten zu entscheiden (vgl. BayObLGZ 1989, 75/77; Keidel/Kahl § 19 Rn. 94 m.w.N.). Nur insoweit bleibt das Verfahren anhängig (vgl. BGHZ 106, 359/366; BayObLG FamRZ 2000, 498; WuM 1995, 733; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 8. Aufl. Einleitung FGG Rn. 122).

Eines die Erledigung feststellenden Ausspruchs bedarf es hingegen nicht, auch nicht der klarstellenden Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses (vgl. Keidel/Kahl § 19 Rn. 94).

2. Über die Gerichtskosten (vgl. § 132 Abs. 5 Satz 1 mit 3 AktG) ist gemäß § 132 Abs. 5 Satz 7 AktG nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Für die außergerichtlichen Kosten gilt diese Bestimmung nicht, vielmehr kommt § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG zur Anwendung (vgl. BayObLGZ 1988, 119/123 und 1989, 75/80 m.w.N.; Eckardt in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff AktG § 132 Rn. 62). Danach kann das Gericht anordnen, daß Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Es gilt also der Grundsatz, daß jeder Beteiligte seine Kosten regelmäßig selbst zu tragen hat (vgl. KG FamRZ 1993, 84/86; OLG Hamm FamRZ 1993, 823; Keidel/Zimmermann § 13a Rn. 21). Anders als im Zivilprozeß (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) kann die Überbürdung der außergerichtlichen Kosten nicht allein mit dem Unterliegen eines Beteiligten begründet werden (vgl. OLG Frankfurt JurBüro 1997, 496/497; Jansen § 13a Rn. 8). Jedoch ist insbesondere in echten Streitverfahren wie dem vorliegenden bei der Entscheidung über die Erstattung im Rahmen der Billigkeit auch der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen (vgl. KG aaO; BayObLGZ 1989, 75/80).

Die Entscheidung über die Gerichtskosten muß sich, obwohl jeweils Billigkeitsgesichtspunkte maßgebend sind, nicht mit derjenigen über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten decken (KG NJW 1969, 1029/1030; Eckardt aaO).

a) Nach billigem Ermessen bestimmt der Senat (§ 132 Abs. 5 Satz 7 AktG), daß die Gerichtskosten die Antragsgegnerin zu tragen hat. Bei der Frage der Kostentragung kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Von Bedeutung ist auch, wie der Vorstand seine Auskunftsverweigerung in der Hauptversammlung begründet hat. Hat er eine falsche Begründung gegeben, können die Kosten des Verfahrens selbst dann der Gesellschaft auferlegt werden, wenn diese obsiegt (Eckardt aaO Rn. 60). Im vorliegenden Fall war es nicht gerechtfertigt, daß sich der Vorstand zunächst auf das Aussageverweigerungsrecht nach § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG berufen hat, da keinerlei Anhalt dafür ersichtlich ist, daß der Antragsgegnerin oder einem verbundenen Unternehmen durch die Erteilung der Auskunft ein nicht unerheblicher Nachteil zugefügt hätte werden können. Im Vertrauen darauf durfte die Antragstellerin gerichtliche Entscheidung beantragen. Sie mußte nicht damit rechnen, daß die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren die Auskunftsverweigerung mit anderer Begründung aufrecht erhalten werde.

b) Hingegen entspricht eine Anordnung der Erstattung der Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, nach Auffassung des Senats nicht der Billigkeit. Eine andere Beurteilung wäre zwar gerechtfertigt, wenn die Begründetheit der Beschwerde ohne weiteres zu bejahen oder zu verneinen gewesen wäre (vgl. BGHZ 86, 393/396). Auf der Grundlage der gebotenen überschlägigen Überprüfung, die ohne weitere Ermittlungen (BayObLGZ 1989, 17/19) und ohne abschließende Prüfung schwieriger Rechtsfragen (vgl. KG FamRZ 1993, 84/86; Bassenge/Herbst § 13a FGG Rn. 14) durchzuführen ist, kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin in vollem Umfang begründet oder unbegründet gewesen wäre.

aa) Das Rechtsmittel wäre entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht schon deshalb begründet gewesen, weil die Antragstellerin zunächst das Landgericht angerufen hat, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin ihren Sitz hat. Dieses war zwar entgegen der Bestimmung des § 132 Abs. 1 Satz 1 AktG örtlich unzuständig. Aufgrund der Ermächtigungen gemäß § 132 Abs. 1 Satz 3 AktG, § 1 Abs. 1 Nr. 2 Zuständigkeitsverordnung Justiz hat die Landesjustizverwaltung in Bayern die Entscheidung über Auskunftserzwingungsverfahren gegen Gesellschaften, die ihren Sitz im Bezirk dieses Landgerichts haben, dem Landgericht Nürnberg-Fürth übertragen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 GZVJu). Gleichwohl ist aber die materiell-rechtliche Ausschlußfrist von zwei Wochen gemäß § 132 Abs. 2 Satz 2 AktG, gegen deren Versäumung es eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gibt (BayObLG AG 1995, 328 m.w.N.), durch die Einreichung des Antrags bei dem unzuständigen Landgericht gewahrt.

Grundsätzlich genügt zwar zur Fristwahrung nur die Einreichung bei dem zuständigen Gericht (BayObLG aaO; Semler in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts Band 4 Aktiengesellschaft 2. Aufl. S.488; Kölner Kommentar zum Aktienrecht/Zöllner § 132 Rn. 12; Jansen FGG 2. Aufl. Vorbem. §§ 8-18 Rn. 10). Die Rechtsprechung hat aber Durchbrechungen dieses Grundsatzes zugelassen. Das OLG Celle (AG 1969, 328) hat die Frist auch dann als eingehalten angesehen, wenn der Antrag bei einem unzuständigen Gericht gestellt wurde, hierdurch aber keine nennenswerte Verzögerung eingetreten ist zustimmend: Geßler/Hefermehl/Eckardt AktG § 132 Rn. 22, wohl auch Großkommentar AktG/Barz § 132 Anm. 4; ablehnend Zöllner aaO). Auch das OLG Dresden (AG 1999, 274) hat die Zweiwochenfrist des § 132 Abs. 2 Satz 2 AktG jedenfalls dann als gewahrt angesehen, wenn die Antragsschrift rechtzeitig bei einem unzuständigen Gericht eingeht und die Abgabe an das zuständige Gericht alsbald erfolgt. Der Bundesgerichtshof hat für eine vergleichbare materielle Ausschlußfrist sogar allgemein die Klageerhebung bei einem unzuständigen Gericht als ausreichend angesehen (BGH NJW 1986, 2255).

Der Senat ist in Übereinstimmung mit diesen Entscheidungen der Auffassung, daß die Zweiwochenfrist des § 132 Abs. 2 Satz 2 AktG jedenfalls durch die Anrufung des in § 132 Abs. 1 Satz 1 AktG genannten Landgerichts auch dann gewahrt wird, wenn aufgrund einer Konzentrationsverordnung gemäß § 132 Abs. 1 Satz 3 AktG für die Auskunftsverfahren ein anderes Landgericht für zuständig erklärt worden ist. Dabei kommt es nach Auffassung des Senats nicht darauf an, ob die Abgabe des Verfahrens an das zuständige Gericht in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Einreichung der Antragsschrift erfolgt. Die Abgabe ist von Amts wegen durchzuführen. Sie hängt von Umständen ab, auf die der Antragsteller keinen Einfluß hat. Erkennt der Vorsitzende die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts am Tag des Antragseingangs, wird dies regelmäßig zu einer raschen Abgabe führen. Wird hingegen zunächst der Antragsgegnerin die Antragsschrift zugestellt und beantragt diese - wie hier - eine Verlängerung der Äußerungsfrist, so wird die Abgabe erst nach längerer Zeit (hier: zwei Monate) durchgeführt werden können. Der Sinn der Regelung des § 132 Abs. 2 Satz 2 AktG, nämlich eine möglichst rasche Klärung herbeizuführen (vgl. Zöllner aaO Rn. 9; Barz aaO Rn. 1), wird auch in diesem Fall nicht verfehlt. Die Antragsgegnerin wird mit der Zustellung der Antragsschrift darüber informiert, daß ein Auskunftserzwingungverfahren bezüglich bestimmter Fragen anhängig gemacht worden ist. Sie kann ihre Erwiderung vorbereiten, unabhängig davon, ob die Abgabe an das örtlich zuständige Gericht schon erfolgt ist. Sie kann auch selbst durch Rückfrage bei den beiden in Betracht kommenden Landgerichten klarstellen, ob ein Verfahren anhängig gemacht wurde. Ob im Einzelfall anderes gilt, wenn der Antragsteller die Verzögerung der Abgabe zu vertreten hat, kann hier dahinstehen, da ein solcher Fall nicht vorliegt.

bb) Bei der gebotenen überschlägigen Prüfung kann auch im übrigen nicht angenommen werden, daß eine der Parteien voll obsiegt oder verloren hätte.

Es spricht vieles dafür, daß der Antrag hinsichtlich der Fragen 1, 2, 4, 8 b u. c sowie 10 als durch § 131 Abs. 1 Satz 2 AktG gedeckt anzusehen gewesen wäre, weil die Antworten auf diese Fragen für die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats Bedeutung hätten haben können.

Hingegen war der Vorstand nicht zur Beantwortung der Frage 5 verpflichtet, da Planungszahlen für das laufende Geschäftsjahr grundsätzlich nicht für die Beurteilung der Tätigkeit von Vorstand und Aufsichtsrat im abgeschlossenen Geschäftsjahr von Bedeutung sein können und die Antragstellerin nicht dargelegt hat, warum hier diese Zahlen ausnahmsweise von Bedeutung sein sollten.

Hinsichtlich der übrigen Fragen könnte zweifelhaft sein, ob die sich aus ihrer Beantwortung ergebenden Zahlen, die im wesentlichen nur interne Angelegenheiten einer Gesellschaft betreffen, an der die Antragsgegnerin beteiligt ist, zum Zeitpunkt der Hauptversammlung als so bedeutsam angesehen werden konnten, daß sie auch als Angelegenheiten der Antragsgegnerin selbst von Gewicht sein konnten. Zwar ist bei der Frage, was eigene Angelegenheiten der Gesellschaft in bezug auf ein verbundenes Unternehmen sind, kein allzu enger Maßstab anzulegen (vgl. Grunewald ZHR 146, 211/234), ein Auskunftsrecht des Gesellschafters der Obergesellschaft auf alle Angelegenheiten der verbundenen Gesellschaft ist aber abzulehnen (vgl. Kort ZGR 1987, 46/53). Es muß eine gewisse Erheblichkeitsschwelle erreicht werden (vgl. BayObLG NJW-RR 1999, 1487 m.w.N.; Hüffer § 131 Rn. 13 und 16). Ob dies bezüglich der genannten Fragen zutrifft, ist jedenfalls zweifelhaft.

3. Der Geschäftswert wurde gemäß § 132 Abs. 5 Satz 6 AktG i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO festgesetzt. Der Senat hält einen über dem Regelbetrag von 10.000 DM liegenden Geschäftswert für angemessen, wobei er die Bedeutung der Sache und die Tatsache berücksichtigt hat, daß die Beantwortung mehrerer Fragen beantragt war (vgl. BayObLG WM 1994, 66/67; OLG Stuttgart AG 1992, 460).

Ende der Entscheidung

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