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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 07.04.2000
Aktenzeichen: 3Z BR 77/00
Rechtsgebiete: BGB, FGG, KostO


Vorschriften:

BGB § 181
FGG § 29 Abs. 1 Satz 3
KostO § 131 Abs. 2
KostO § 30
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3Z BR 77/00 LG Nürnberg-Fürth 4 HKT 8462/98 AG Fürth (Bay.)

Bayerisches Oberstes Landesgericht

BESCHLUSS

Der 3.Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Karmasin sowie der Richter Dr.Schreieder und Dr.Nitsche

am 7. April 2000

in der Handelsregistersache

auf die weitere Beschwerde der Gesellschaft

beschlossen:

Tenor:

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11.November 1999 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Am 29.9.1999 wurde die A-GmbH & Co. KG im Handelsregister eingetragen und deren Vertretung wie folgt verlautbart:

"Die persönlich haftende Gesellschafterin A-Verwaltungs GmbH ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten".

Der Eintragung lag die Anmeldung vom 9.4.1999 zugrunde, die lautete: "Die Komplementärin und ihre Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit". Auf vom Amtsgericht geäußerte Bedenken formulierte die Beschwerdeführerin am 22.6.1999 die Anmeldung neu: "Die Komplementärin und der derzeitige Geschäftsführer B sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit." Das Amtsgericht hat am 27.9.1999 "die am 9.4.1999 und am 22.6.1999 klargestellte Befreiung der" Geschäftsführer der Komplementärin "bzw. deren derzeitigem Geschäftsführer B von den Beschränkungen des § 181 BGB" zur Eintragung abgelehnt. Die Beschwerde der Gesellschaft hiergegen hat das Landgericht mit Beschluß vom 11.11.1999 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die vom Notar eingelegte weitere Beschwerde der Gesellschaft.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig. Der Urkundsnotar ist gemäß § 29 Abs.1 Satz 3 FGG postulationsfähig. Er hat vor dem Registergericht den verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt (vgl. BayObLGZ 1998, 29).

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, das Erstgericht habe zu Recht die beantragte Eintragung abgelehnt. Anerkannt sei zwar, daß die Befreiung der Komplementär-GmbH von der Vorschrift des § 181 BGB eintragungsfähig sei. Umstritten sei indessen, ob die Befreiung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH von der Vorschrift des § 181 BGB im Handelsregister der GmbH & Co. KG eintragungsfähig sei. Die Kammer vertrete die Auffassung, daß sie deshalb nicht eintragungsfähig sei, weil sie nicht die Vertretungsbefugnis der Komplementär-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der GmbH & Co. KG betreffe, sondern die Vertretungsbefugnis des Geschäfsführers der Komplementär-GmbH selbst. Dem könne nicht entgegengehalten werden, die Befreiung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH stamme aus dem Gesellschaftsvertrag der KG. Richtig sei zwar, daß im KG-Gesellschaftervertrag festgelegt werden könne, daß der/die Komplementär/in von dem Verbot des § 181 BGB befreit sein solle. Weitere Einflußmöglichkeiten auf die Gestaltung der rechtlichen Stellung der Organe der Komplementär-GmbH stünden aber allein im Einflußbereich von deren Gesellschaftern.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung (§ 27 Abs.1 FGG, § 550 ZPO) im Ergebnis stand.

Das Landgericht hat zwar zutreffend den von der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 22.6.1999 gestellten Antrag zurückgewiesen, in das Handelsregister einzutragen, daß "der derzeitige Geschäftsführer B... von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit" sei. Seine Auffassung, daß die Befreiung der Geschäftsführer der Komplementärin von den Beschränkungen des § 181 BGB überhaupt nicht im Registerblatt der KG eingetragen werden könne, trifft indes nicht zu.

Der Senat hat in seinem Beschluß vom 4.11.1999 (BayObLGZ 1999, 349 = NZG 2000, 138 = BB 2000, 59 = DB 2000, 37 = GmbHR 2000, 91 = Rpfleger 2000, 115) die Eintragungsfähigkeit der Gestattung, daß der Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen und der KG vornehmen könne, bejaht. Er hat dabei u. a. ausgeführt:

"Die Erwägungen, die zu der Eintragungsfähigkeit der Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens der Geschäftsführer einer GmbH oder der persönlich haftende Gesellschafter einer OHG oder KG führen, zwingen dazu, die Eintragungsfähigkeit der Befreiung auch des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH im Handelsregister der KG zu bejahen (vgl. Westermeier MittBayNot 1998, 155). Die Eintragung kann Bedeutung haben für den Fall, daß der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH im eigenen Namen Rechtsgeschäfte mit der KG abschließen will. Die Eintragung der Gestattung des Selbstkontrahierens hat eine Warnfunktion, die den Rechtsverkehr auf die Gefahr hinweisen soll, daß zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer Vermögen verlagert und die rechtliche Zuordnung bewußt unklar gehalten werden kann (BGHZ 87, 54/62). Diese Warnfunktion ist bei einem Fall wie hier in verstärktem Ausmaß erforderlich, weil die durch das Selbstkontrahieren gegebene Gefahr nicht nur zwischen der GmbH & Co. KG und der Komplementär-GmbH sondern auch im Verhältnis zu deren Geschäftsführern besteht.... Zudem dienen Eintragungen im Handelsregister über die Vertretungsverhältnisse der Legitimation der Vertreter der Gesellschaft insbesondere im Grundbuchverkehr....

Die Anmeldung muß die Vertretungsbefugnis ausdrücklich offen legen, es genügt nicht, daß sie durch Schlußfolgerungen (vgl. BayObLG GmbHR 1981, 59) oder durch Bezugnahme auf die dem Registergericht eingereichten Unterlagen (vgl. Kirberger Rpfleger 1976, 237 m.w.N.; KeidelSchmatz/Stöber Registerrecht 5.Aufl. Rn.730c) erschlossen werden kann....

Im Interesse der Klarheit und Erhöhung der Schnelligkeit des Geschäftsverkehrs ist daher nur eine Vertretungsregelung ordnungsgemäß angemeldet und damit eintragungsfähig, die ohne Zuziehung anderer Registerblätter oder eingereichter Urkunden verständlich ist."

Aus sich heraus verständlich und für den Geschäftsverkehr eindeutig ist eine Vertretungsregelung, die andere Eintragungen voraussetzt - hier als Geschäftsführer der GmbH - nur, wenn sie nicht durch Eintragungen in anderen Registerblättern - hier das Registerblatt der GmbH - unrichtig werden kann. Dies ist bei der angemeldeten Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens nicht der Fall. Das Registerblatt der KG kann nämlich keine verläßliche Auskunft darüber erteilen, ob B tatsächlich noch der derzeitige Geschäftsführer der Komplementärin ist. Das Landgericht hat daher im Ergebnis zu Recht die die Eintragung ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt.

3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß gegen die Eintragung der am 9.4.1999 angemeldeten Vertretungsbefugnis, die infolge der Abänderung vom 22.6.1999 nicht mehr Verfahrensgegenstand ist, keine Bedenken bestehen. Die Eintragung "Die Komplementärin und ihre Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit" ist aus sich heraus verständlich und kann nicht durch eine Eintragung auf dem Registerblatt der Komplementär-GmbH unrichtig werden.

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gemäß § 131 Abs.2, § 30 KostO festgesetzt worden.

Ende der Entscheidung

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