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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 09.04.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 78/03
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 21 Abs. 2
FGG § 29 Abs. 4
Die privatschriftlich eingelegte weitere Beschwerde wird nicht dadurch formwirksam, dass der Beschwerdeführer im Nachgang zu seiner Rechtsmittelschrift zu Protokoll der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts weitere Unterlagen vorlegt, ohne zu Protokoll zu erklären, dass er damit seine weitere Beschwerde bestätigen oder neu einlegen wolle.

Zur Frage, wann eine Niederschrift über die Erklärung einer Beschwerdeeinlegung vorliegt.


Gründe:

I.

Die weitere Beschwerde war wegen Formmangels als unzulässig zu verwerfen.

1. Das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der beteiligten Gerichte eingelegt werden (§ 29 Abs. 1 und 4, § 21 FGG). Wird die weitere Beschwerde wie hier durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt, so muss diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 29 Abs. 1 Satz 2 FGG).

Dies hat der Beschwerdeführer nicht beachtet. Auf die gesetzlichen Formvorschriften ist er im Übrigen erst anlässlich seiner letzten weiteren Beschwerde in gleicher Sache mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 18.12.2002 in aller Ausführlichkeit hingewiesen worden. Es bestand daher keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer vor Verbescheidung seines neuerlichen Rechtsmittels wiederum einen Hinweis gleichen Inhalts zukommen zu lassen.

2. Die gesetzlichen Formvorschriften sind im vorliegenden Falle schließlich auch nicht dadurch gewahrt worden, dass der Beschwerdeführer ergänzend zu seiner Beschwerdeschrift noch weitere unterlagen nachgereicht hat und insoweit ein Protokoll durch den Rechtspfleger des Landgerichts München I erstellt wurde. Aus dem Protokoll ergibt sich nämlich nicht, dass der Beschwerdeführer erklärt hat, sein formwidrig eingelegtes Rechtsmittel hierdurch bestätigen bzw. neu einlegen zu wollen. Nimmt der Rechtspfleger wie hier lediglich die Erklärung des Beschwerdeführers entgegen, er habe in einem früheren, dem Gericht vorliegenden Schreiben weitere Beschwerde eingelegt, so liegt eine Niederschrift über die Erklärung einer Beschwerdeeinlegung nicht vor (vgl. BayObLGZ 1964, 62/63; Keidel/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 29 Rn. 30).

II.

Im Übrigen hätte die weitere Beschwerde auch bei sachlicher Prüfung keinen Erfolg. Der Senat verweist in diesem Zusammenhang zunächst auf die ergänzenden Hinweise im Senatsbeschluss vom 5.2.20.03. Das Landgericht hat in seinem Beschluss vom 20.3.2003 festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen einer etwaigen Konzernhaftung der Betroffenen nach wie vor nicht glaubhaft gemacht hat. Diese Beweiswürdigung ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler überprüfbar. Neuer Sachvortrag und die Vorlage neuer Beweismittel sind in diesem Verfahren grundsätzlich unzulässig (vgl. Keidel/Meyer-Holz § 27 Rn. 45 ff.).

III.

Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 2 KostO.

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