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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Urteil verkündet am 28.11.2000
Aktenzeichen: 4 St RR 117/00
Rechtsgebiete: GG, StGB, AO


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 2
StGB § 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
AO § 370 Abs. 6
AO § 370 Abs. 7
Keine die Verjährung unterbrechende Beschuldigtenvernehmung im Sinne des § 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB liegt vor, wenn ein Beschuldigter während seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung von sich aus ein bis dahin unbekanntes Tatgeschehen schildert
BayObLG Urteil

4 St RR 117/00

28.11.00

Tatbestand:

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten am 11.10.1999 wegen zweier Steuerhinterziehungen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Auf die Berufung des Angeklagten stellte das Landgericht mit Urteil vom 1.3.2000 das Verfahren ein.

Nach den Feststellungen der Strafkammer beförderte der Angeklagte im März 1994 als Fahrer mit einem Sattelzug einmal 10000000 und beim zweiten Mal 12500000 Zigaretten im Carnet-TIR-Verfahren aus der Schweiz in das Gebiet der Europäischen Union. Angeblicher Empfänger der Ware war die Firma Somarex in Tanger/Marokko.

Der Angeklagte kam in beiden Fällen seiner ihm bekannten Pflicht, die Zigaretten der Bestimmungszollstelle oder einer anderen in der Europäischen Union gelegenen Zollstelle vorzuführen, nicht nach.

Vielmehr überließ er auf telefonische Weisung seines Auftraggebers während der ersten Fahrt bei Cordoba in Spanien den Auflieger mit den Transportunterlagen einschließlich des Carnet-TIR einem Unbekannten. Den leeren Auflieger erhielt er nach einigen Tagen mit dem Frachtbrief zurück. Das Carnet-TIR verblieb absprachegemäß bei seinem Auftraggeber. Am Ende der zweiten Fahrt ließ er es zu, dass die Zigaretten in Algeciras in einer Lagerhalle in der Hafenzone von Unbekannten in Gegenwart einer Person, die er für einen Zollbeamten hielt, in mehrere Container umgeladen wurden. Anschließend fuhr er mit dem leeren Fahrzeug in Richtung Schweiz zurück. Das Carnet-TIR blieb bei einer der Personen zurück, die die Umladung der Zigaretten veranlaßt hatten. Der Angeklagte ging nach Auffassung der Strafkammer bei beiden Fahrten davon aus, dass die Zigaretten auf Veranlassung seines Auftraggebers von den Personen, denen er die Ladung bzw. die Carnet-TIR überlassen hatte, zollrechtlich ordnungsgemäß abgefertigt werden würden. Tatsächlich wurden sie jedoch in beiden Fällen in der Hafenzone von Algeciras ohne Beteiligung der Zollbehörden zur Vermarktung entladen.

Nach Ansicht der Strafkammer erfüllt dieses Verhalten des Angeklagten lediglich den Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung. Diese könne nicht verfolgt werden, weil weder der Tätigkeits- noch der Erfolgsort in der Bundesrepublik Deutschland liege und die Taten als Auslandstaten nach dem zur Tatzeit geltenden Recht nicht geahndet werden könnten.

Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung des materiellen Rechts beanstandete. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

Aus den Gründen:

1. Die aufgrund der zulässigen Revision von Amts wegen durchzuführende Prüfung, ob Verfahrenshindernisse bestehen, ergibt, dass in keinem der abgeurteilten Fälle Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Die dem Angeklagten angelasteten Vergehen der Steuerhinterziehung sind gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht, die Verjährungsfrist beträgt daher fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die Verfolgungsverjährung des am 9.3.1994 begonnenen Zigarettenschmuggels wurde durch Erlaß des Haftbefehls vom 26.2.1997 unterbrochen (§ 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB). Hinsichtlich des ab dem 23.3.1994 durchgeführten Zigarettentransports wurde die Verfolgungsverjährung allerdings nicht durch ermittlungsgerichtliche Vernehmung des Angeklagten am 11.2.1999 unterbrochen.

Diese Fahrt war damals nicht Gegenstand des gegen den Angeklagten anhängigen Ermittlungsverfahrens. Sie war ausweislich der Akten zu der Zeit den Ermittlungsbehörden auch nicht bekannt. Dahingestellt bleiben kann, ob die genannte ermittlungsrichterliche Vernehmung die Verfolgungsverjährung unterbrochen hätte, wenn der Staatsanwalt bei dieser Gelegenheit das Ermittlungsverfahren auch auf diese Fahrt erstreckt und eine ermittlungsrichterliche Vernehmung des Angeklagten auch zu dieser Fahrt veranlaßt hätte. Denn beides ist ausweislich des Vernehmungsprotokolls nicht geschehen. Der bloße Umstand, dass der Beschuldigte während seiner richterlichen Vernehmung von sich aus ein bis dahin unbekanntes Tatgeschehen geschildert hat, das auch keinen Teilakt der ihm damals schon angelasteten Tat bildet, macht diesen Teil seiner Einlassung nicht zu einer Beschuldigtenvernehmung im Sinne des § 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB. Denn diese setzt voraus, dass gegen den Beschuldigten bereits ein bestimmter Tatverdacht besteht und dieser den Gegenstand seiner Vernehmung bildet (vgl. auch dazu BGHSt 24, 321/324 f.). Jedoch hat die Staatsanwaltschaft am 17.2.1999 die Vernehmung des Angeklagten durch das Zollfahndungsamt M. auch zu dem in Rede stehenden Zigarettentransport angeordnet. Diese Anordnung, die noch am gleichen Tag in den Geschäftsgang der Staatsanwaltschaft gelangt ist, hat den Lauf der Verfolgungsverjährung unterbrochen (§ 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB), weil es sich nach allem um die Anordnung der ersten Vernehmung des Angeklagten zu diesem Tatvorwurf handelt. Ausweislich der Akten wurde zwar das Ermittlungsverfahren nicht förmlich auch auf diese Tat erstreckt, die angeordnete Vernehmung zielte aber erkennbar darauf ab, gegen den Beschuldigten auch wegen dieser Fahrt strafrechtlich vorzugehen (vgl. dazu z.B. BGH NStZ 1997, 398). An der verjährungsunterbrechenden Wirkung dieser zweckmäßigen Verfügung ändert es nichts, dass ihre Erledigung unterblieben ist, ohne dass die hierfür maßgeblichen Gründe den Akten entnommen werden können (vgl. z.B. BGH NStZ 1985, 545).

2. Vergebens bemängelt die Revision allerdings, dass die Strafkammer eine vom Angeklagten ausweislich der Revisionsbegründung im November 1993 durchgeführte Schmuggelfahrt nicht in ihre Beweiswürdigung einbezogen hat. Die Staatsanwaltschaft hat nur die Sachrüge erhoben. Für die sachlichrechtliche Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung steht dem Revisionsgericht aber nur die Urteilsurkunde zur Verfügung (vgl. z.B. BGHSt 35, 238/241). Dort sind jedoch Feststellungen zu einer vom Angeklagten im November 1993 durchgeführten Fahrt nicht getroffen.

3. Jedoch weist die Beweiswürdigung der Strafkammer Rechtsmängel auf, weil sie teilweise auf unzulässigen Schlußfolgerungen beruht, zum Teil Lücken hat, aber auch das Gebot der umfassenden Beweiswürdigung nicht beachtet (vgl. dazu etwa BGH NStZ 2000, 48; StV 1999, 5; BGHR § 261 StPO Beweiswürdigung, unzureichende 1).

a) Der Beweiswürdigung ist nicht ausdrücklich zu entnehmen, weswegen die Strafkammer letztlich der Einlassung des Angeklagten folgte, er habe geglaubt, sein Auftraggeber werde für eine ordnungsgemäße zollrechtliche Behandlung der Zigaretten sorgen. Sie hat bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte gutgläubig war, schon nicht bedacht, dass aus der Sicht des Organisators derartiger Schmuggelfahrten der Einsatz eines ahnungslosen Fahrers eher fernliegt. Riskiert er doch, dass ein solcher Fahrer zollrechtswidrigen Anweisungen nicht nachkommt oder hiervon die Zollverwaltung unterrichtet, wie es auch naheliegt, dass dieser Fahrer im Falle einer Vernehmung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens sein gesamtes Wissen über das Tatgeschehen offenlegt.

b) Soweit die Strafkammer die Glaubwürdigkeit der gesamten Einlassung des Angeklagten darauf stützt, dass er, "freimütig" eingeräumt habe, die Zigaretten in das Gebiet der EU verbracht zu haben, ohne Einfuhrabgaben zu entrichten, so übersieht sie, dass von Freimütigkeit keine Rede sein kann, weil er diese Form der Einfuhr schlechterdings nicht bestreiten konnte. Ausweislich der landgerichtlichen Feststellungen wurde nämlich von der Zollbehörde jeweils schon bei der Einfuhr der Zigaretten in unangreifbarer Weise der Angeklagte als Fahrer des Sattelzugs ermittelt. Da er selbst in beiden Fällen das ihm vertraute TIR-Verfahren durchgeführt hat, wusste er auch, dass er jeweils die Zigaretten in das Gebiet der EU gebracht hatte, ohne dass Einfuhrabgaben entrichtet worden waren.

c) Sofern sie den Schluß auf seine Gutgläubigkeit daraus zieht, dass der Angeklagte ihres Erachtens den Verlauf der Fahrten zutreffend geschildert hat, entbehrt dies der Logik. Der Transport der Zigaretten fand nach den Feststellungen der Strafkammer durchgängig auf öffentlichen Straßen statt. Der Angeklagte hat also nicht etwa bisher unbekannte, nur Eingeweihten bekannte Transportwege des organisierten Schmuggels oder Teilbereiche seiner Logistik offengelegt. Die - unterstellt - richtige Benennung der öffentlichen Straßen, auf denen der Zigarettentransport durchgeführt wurde, steht mit der Frage, welche Kenntnis der Angeklagte vom Zweck dieses Transports hatte, in keinem solchen Zusammenhang, dass aus seiner zutreffenden Aussage über den Transportweg auf die Richtigkeit der Aussage des Angeklagten über seine behauptete Unkenntnis von dem Plan geschlossen werden kann, den sein Auftraggeber mit dem Transport verfolgt hat. Ebensowenig läßt es aber die - unterstellt - richtige Aussage zum Transportweg ohne zusätzliche Feststellungen zu, daraus auf die Richtigkeit aller seiner Angaben, insbesondere derer zu seiner subjektiven Einstellung zum Tatgeschehen, zu schließen.

d) Im übrigen läßt die in der angefochtenen Entscheidung niedergelegte Beweiswürdigung der Strafkammer, aufgrund deren sie den Angeklagten insgesamt für glaubwürdig erachtet hat, die gebotene Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vermissen (vgl. dazuetwa BGHSt NStZ 2000, 550; BGHR § 261 StPO Beweiswürdigung 2, vgl. auch BGH StV 1999, 5 jeweils m.w.N.). Die Strafkammer befaßt sich schon nicht mit der Frage, ob der Angeklagte die von ihm beschriebene Strecke nur auf der von ihm geschilderten Fahrt oder nicht auch bei anderer Gelegenheit kennengelernt haben kann. Zudem enthalten jedenfalls die im angegriffenen Urteil wiedergegebenen Angaben des Angeklagten zum Fahrtverlauf keinerlei objektivierbare Details, die den Schluß nahelegen, dass seine Schilderung auf persönlichem Erleben und nicht etwa auf Informationen Dritter oder eigener Erfindung beruht. Die Strafkammer hätte in diesem Fall insbesondere bedenken müssen, dass der Initiator solchen organisierten Großschmuggels alles daransetzen wird, die Transportwege zu verschleiern, damit sie nicht nachvollzogen werden können, wenn bei den Zollbehörden der Verdacht aufkommt, dass die importierten Zigaretten die EU nicht wieder verlassen haben. Dabei ist dem Organisator solcher Transporte auch klar, dass die "Schwachstelle" solcher Unternehmungen der Fahrer ist, der die Zigaretten in den EU-Raum verbracht hat, weil er für die Zollbehörden am ehesten identifizier- und damit greifbar ist. Deswegen liegt es nahe, dass dieser Fahrer jeweils mit einer Legende über den angeblichen Transportweg und den Fahrtverlauf ausgestattet wird, die genug Details aufweist, um plausibel zu erscheinen Eine solche Anweisung an den Fahrer, im Ermittlungsverfahren erforderlichenfalls bestimmte Abläufe der Fahrten zu schildern, erklärt dann auch ohne weiteres seine Aussagekonstanz. Nichts anderes gilt, wenn der Fahrer von ihm erfundene Geschehensabläufe schildert, um seinen Tatbeitrag zu verschleiern. Im übrigen erweist sich die Schilderung des Angeklagten immer dann gerade nicht als detailreich, sondern als sehr vage, wenn präzise Angaben zur Enttarnung weiterer Tatbeteiligter führen könnten. Seine Aussagen zu den den Ermittlungsbehörden noch unbekannten Personen und Örtlichkeiten im Zusammenhang mit dem Um- bzw. Entladen der Zigaretten sind nämlich so ungenau, dass sie sich weder zur Identifizierung weiterer Tatbeteiligter noch zur Feststellung der von ihm angeblich in Algeciras angefahrenen Örtlichkeiten eignen.

e) Schon deswegen besitzt die Annahme der Strafkammer, beide Transporte seien im Hafengebiet von Algeciras entladen worden, keine tragfähige Grundlage. Im übrigen hätte die Strafkammer bei der Würdigung der Aussage des Angeklagten zum Entladungsvorgang in Algeciras bedenken müssen, dass daraus auch im Falle ihrer Richtigkeit nicht ohne weiteres auf denselben Entladeort der Zigaretten in beiden Fällen geschlossen werden kann.

Selbst wenn nämlich der Sattelzug im zweiten Fall in Algeciras entladen wurde und die mit der Entladung des Fahrzeugs des Angeklagten befaßten Personen dessen Auflieger schon kannten, läßt dies nicht den alleinigen Schluß zu, dass der Auflieger auch im ersten Fall nach Algeciras gebracht wurde. Nach Sachlage wird davon auszugehen sein, dass zur Entladung der Schmugglerfahrzeuge nur ein kleiner Kreis eingeweihter Personen eingesetzt wurde. Diese können an verschiedenen Orten tätig gewesen sein.

f) Weiter hat die Strafkammer nicht bedacht, dass Spanien auch dann nicht ohne weiteres als Endpunkt der Zigarettentransporte angesehen werden kann, wenn das Fahrzeug des Angeklagten seinen Angaben entsprechend dort entladen wurde. Da wie oben ausgeführt, die Transportwege derartiger Schmuggelfahrten verschleiert werden müssen, liegt es nahe, dass die Zigaretten nach Entladung des Lkw des Fahrers, der die Zigaretten in den EU-Raum gebracht hat, noch weitertransportiert werden. Denn dadurch wird auch im Falle des Geständnisses eines eingeweihten Fahrers verhindert, dass der gesamte Transportweg aufgedeckt und das Versteck der Zigaretten bekannt wird.

Auch aus der Tatsache, dass im Carnet-TIR-Versandverfahren Algeciras als Bestimmungszollamt angegeben wurde, läßt sich nicht ohne weiteres folgern, dass die Zigaretten tatsächlich nach Spanien oder dort nach Algeciras transportiert wurden. Nach Sachlage war von vornherein geplant, dem Einfuhrzollamt Hörbranz-Autobahn die Souches Nr. 2 mit gefälschten Stempeln des Bestimmungszollamts vorzulegen. Deswegen lag es nahe, ein Bestimmungszollamt wie etwa Algeciras anzugeben. Denn es konnte damit gerechnet werden, dass die Beamten des Zollamts Hörbranz-Autobahn die Fälschung der Stempel solcher Zollämter nicht sogleich erkannten, weil sie diese nicht laufend zu Gesicht bekamen. Zudem waren seinerzeit gefälschte Stempelabdrucke der Zollstelle Algeciras augenscheinlich leicht zu beschaffen. Das Finanzgericht München hat nämlich in seinem ein im November 1993 mit Carnet-TIR abgefertigtes Versandverfahren betreffenden Beschluß vom 12.9.1996 (ZfZ 1997, 58) ausgeführt, dem Senat sei aus einer Vielzahl von Versandverfahren bekannt, dass der dabei verwendete stets gleiche Stempel von Algeciras sowie die Unterschrift gefälscht sind. Das Risiko, dass das Transportfahrzeug unterwegs von Polizei- oder Zollbeamten zur zollrechtlichen Überprüfung angehalten und dabei ein Abweichen von der zum Bestimmungszollamt führenden Fahrtroute festgestellt wird, konnten die an dem Zigarettentransport Beteiligten als gering einstufen (vgl. Art. 5, 20 ff., 23 TIR-Übereinkommen 1975).

g) Schließlich hat sich die Strafkammer auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, weshalb der Angeklagte tatsächlich geglaubt haben könnte, dass es sich bei der Person, in deren Gegenwart angeblich in Algeciras sein Lkw entplombt wurde, um einen spanischen Zollbeamten gehandelt hat, obwohl dieser Zivilkleidung trug und nichts darauf hindeutete, dass es sich bei der Entladung des Lkw um ein zollamtliches Verfahren handelte. Letztlich läßt die Beweiswürdigung auch eine Prüfung der Frage vermissen, weshalb der Angeklagte - die Richtigkeit seiner Schilderung unterstellt - an eine ordnungsgemäße zollrechtliche Abwicklung der Transporte durch seinen Auftraggeber geglaubt haben soll, obwohl beide Fahrten auf dessen Veranlassung einen vom TIR-Verfahren abweichenden und ungewöhnlichen Verlauf nahmen, der Angeklagte aber andererseits nichts unternahm, um vor Übergabe der Ware die Personen zuverlässig zu identifizieren, denen er die Zigaretten überließ, obwohl es sich um eine Fracht von ungewöhnlich hohem Wert handelte...

Für das weitere Verfahren wird bemerkt:

1. Kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte an dem Zigarettenschmuggel lediglich als Gehilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) teilgenommen hat, so kann er in der Bundesrepublik Deutschland unabhängig davon verfolgt werden, wohin die Zigaretten transportiert wurden. Denn gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 StGB ist die Teilnahme an jedem Ort begangen, an dem der Teilnehmer gehandelt hat. Tätig geworden ist der Angeklagte auch in der Bundesrepublik Deutschland, weil er die Zigaretten durch deren Staatsgebiet transportiert hat.

2. War der Angeklagte als (Mit)-Täter mit dem Zigarettenschmuggel befaßt, was nach den bisherigen Feststellungen zum objektiven Sachverhalt naheliegt, so gilt folgendes:

a) Kann die Strafkammer nicht feststellen, wohin die Zigaretten innerhalb der EU letztlich verbracht wurden, so gelten die Taten als in der Bundesrepublik Deutschland begangen (Art. 37 des Gesetzes zu dem Zollübereinkommen vom 14.11.1975 über den Internationalen Warentransport mit Carnets-TIR [TIR-Übereinkommen 1975] vom 21.5.1979, BGBl II S. 445/457; Art. 454 Abs. 3 Durchführungsverordnung zum Zollkodex).

b) Kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, dass die Zigaretten nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in einem bestimmten anderen EU-Mitgliedstaat endgültig entladen wurden, so können die Taten mit Rücksicht auf die Tatzeit (März 1994) in der Bundesrepublik Deutschland nicht verfolgt werden.

Die hier interessierende Strafvorschrift des § 370 Abs. 6 AO a.F. wurde zunächst durch Art. 161 Nr. 2 Buchstabe d) des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2.3.1974 (BGBl I S. 469/582) als Neufassung des § 392 Abs. 5 in die RAO eingefügt und als § 370 Abs. 6 in die Abgabenordnung (AO 1977) vom 16.3.1976 (BGBl I S. 613/689) unverändert übernommen. Sie lautet:

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Eingangsabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Sie gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

Danach erfüllten Taten der vorliegenden Art den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO auch dann, wenn sie zwar außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, aber auf dem Gebiet der EU begangen wurden. Dies galt jedoch nur bis zum Inkrafttreten (insoweit am 1.1.1993) des Gesetzes zur Anpassung des Umsatzsteuergesetzes und anderer Rechtsvorschriften an den EG-Binnenmarkt (Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz) vom 25.8.1992 (BGBl I S. 1548), durch dessen Art. 2 Nr. 2 (S. 1560) § 370 Abs. 6 wie folgt geändert und ein Absatz 7 angeführt wurden:

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Eingangsabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. ²Das gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden. nDie in Satz 2 bezeichneten Taten werden nur verfolgt, wenn die Gegenseitigkeit zur Zeit der Tat verbürgt und dies in einer Rechtsverordnung nach Satz 4 festgestellt ist. Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates in einer Rechtsverordnung festzustellen, im Hinblick auf welche Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften Taten im Sinne des Satzes 2 wegen Verbürgung der Gegenseitigkeit zu verfolgen sind.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

Damit war der Strafverfolgung von Taten der in Rede stehenden Art der Boden entzogen, sofern sie nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern im EU-Ausland begangen wurden. Denn der neu geschaffene Absatz 7 bestimmte lediglich, dass die Absätze 1 bis 5 unabhängig vom Recht des Tatortes auch für Taten gelten, die außerhalb des Geltungsbereichs der AO begangen werden. Die Strafverfolgung von Taten, die sich wie im vorliegenden Fall auf Eingangsabgaben beziehen, die von einem anderen Mitgliedstaat der EU verwaltet werden, ist jedoch in dem in Absatz 7 nicht genannten § 370 Abs. 6 AO normiert. Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber mit der durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz geschaffenen Änderung des § 370 Abs. 6 und 7 AO die nach § 370 Abs. 6 a.F. AO mögliche Verfolgung von Auslandstaten nicht abschaffen wollte, - die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung äußert sich dazu nicht eindeutig ( vgl. dazu BT-Drucks 12/2463 S. 40) -, so genügt dies allein nicht, um § 370 Abs. 6 und 7 AO a.F. im Wege der Auslegung dahin zu interpretieren, dass ungeachtet des Wortlauts des Absatzes 7 die in Absatz 6 Satz 1 genannten Taten weiterhin auch dann durch die deutsche Justiz verfolgt werden können, wenn es sich um Auslandstaten handelt.

Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. In diesem Zusammenhang markiert der mögliche Wortsinn des Gesetzes die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation (vgl. z.B. BVerfGE 73, 206/235; 71, 108/114 f.). Der Wille des Gesetzgebers kann deswegen bei der Auslegung nur insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat (vgl. z.B. BVerfGE 62, 1/45). Der objektive Gehalt einer Norm ergibt sich somit in erster Linie aus ihrem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang, in den sie gestellt ist (vgl. z.B. BVerfGE 64, 261/275; 54, 277/297 ff.). Schließlich ist bei der Auslegung von Strafnormen zu beachten, dass der Wortsinn solcher Bestimmungen aus der Sicht des Bürgers zu bestimmen ist, weil Art. 103 Abs. 2 GG Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit der Strafandrohung für den Normadressaten verlangt (BVerfGE 73 und 71 jeweils aaO). Bei Anwendung dieser Grundsätze kann angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 370 Abs. 7 AO a.F. diese Bestimmung auch bei Berücksichtigung des Zusammenhangs, in den Absatz 7 innerhalb des § 370 AO gestellt ist, nicht dahin interpretiert werden, daß auch Steuerhinterziehungen der hier in Rede stehenden Art in Deutschland unter Strafe gestellt sein sollten. Denn im Wortsinn des Gesetzestextes findet sich dafür keine Basis. Dies gilt insbesondere aus der Sicht des betroffenen Bürgers, der nicht gehalten ist, sich zum Verständnis einer Strafnorm mit ihrer Entstehungsgeschichte zu befassen und den in der Norm nicht zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen zu erforschen. Kohlmann hat die früher von ihm vertretene abweichende Meinung (vgl. Steuerstrafrecht Stand November 1998 § 370 AO Rn. 102.5) ausdrücklich aufgegeben (vgl. Steuerstrafrecht Stand Dezember 1999 § 370 AO Rn. 102.5). Das von Bender für seine gegenteilige Ansicht herangezogene Argument, in der hier erörterten Fassung des § 370 Abs. 7 AO sei für Steuerhinterziehungen das Schutzprinzip allgemein festgesetzt worden (Das Zoll- und Verbrauchssteuerstrafrecht mit Verfahrensrecht, 10. Aufl. TZ 64.5) ist nicht geeignet, die oben dargelegten Auslegungsschranken zu erweitern. Erst recht gilt dies für seine in der Vorauflage (TZ 64.5) vertretene Meinung, in § 370 Abs. 7 AO a.F. würden zwar nur die Straftaten nach Abs. 1 bis 5 dem Schutzprinzip unterstellt, da aber die Straftaten des Abs. 6 nach Abs. 1 bis 5 verfolgt und damit "quasi" zu deren Bestandteil würden, werde auf diesem Umweg auch Abs. 6 von Abs. 7 erfaßt. Dementsprechend kann auch der vom OLG Hamburg im Beschluß vom 8.3.1996 (wistra 1996, 193/ 196) vertretenen gleichlautenden Auffassung nicht gefolgt werden, dass sich § 370 Abs. 7 AO a.F. auch auf die Hinterziehung von Steuern im Sinne von § 370 Abs. 6 AO beziehe. Deswegen war es auch entgegen der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks 13/10425'S. 7) nicht nur eine Klarstellung, als durch Art. 3 des Gesetzes zu dem übereinkommen vom 26.7.1995 Über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 10.9.1998 (BGBl I S. 2322) in 370 Abs. 7 AO die Angabe "Die Absätze 1 - 5" durch die Angabe "Die Absätze 1 - 6" ersetzt wurde.

Ende der Entscheidung

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