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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 29.01.2002
Aktenzeichen: 4 St RR 122/01
Rechtsgebiete: MarkenG


Vorschriften:

MarkenG § 143 Abs. 1 Nr. 1
Läßt ein Sportverein als Idealverein seine aktiven Sportler einheitliche Trainingsanzüge tragen, so handelt er nicht im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 143 MarkenG, selbst wenn die Aktiven zu höherer sportlicher Leistung motiviert oder der Verein sein Ansehen in der Öffentlichkeit steigern will.
Tatbestand:

Der Angeklagte G. ist in einem unternehmen als Industriemeister beschäftigt und seit 1999 ehrenamtlich Vorstand des Sportvereins D., dessen Fußballmannschaften in der untersten Klasse spielen. Auch der beruflich als Informatiker in einem Unternehmen tätige Angeklagte B. gehört der Vorstandschaft dieses Vereins an. Da es Vereinstradition war, die aktiven Mitglieder im Rahmen einer Weihnachtsfeier zu deren Motivation zu beschenken, dem Verein aber die hierfür erforderlichen Mittel fehlten, entschlossen sich die Angeklagten, dem Verein Trainingsanzüge zu schenken, die anlässlich seiner Weihnachtsfeier die Mitglieder der ersten, der zweiten und der Altherrenmannschaft als Weihnachtsgeschenke erhalten sollten.

Am 26.11.2000 reisten deshalb die Angeklagten in einem Wohnmobil nach Tschechien, weil sie erfahren hatten, dass dort Trainingsanzüge wesentlich günstiger zu erwerben waren als in Deutschland. Gemeinsam kauften sie auf sogenannten Asienmärkten 70 Trainingsanzüge zum Gesamtpreis von 1750 DM. Diese waren jeweils entsprechend den für die adidas AG eingetragenen Wort- bzw. Wort-/Bildmarken mit "adidas", den drei Streifen und dem aus drei Streifen und dem Schriftzug "adidas" bestehenden Dreiecks-Emblem gekennzeichnet. Ferner erwarben für ihren Eigenbedarf der Angeklagte G. 10 Sweat-Shirts zu je 20 DM und der Angeklagte B. 10 Paar Socken. zum Gesamtpreis von 30 DM. Alle Sweat-Shirts waren mit geschützten Marken verschiedener Hersteller versehen, die Socken trugen den registrierten Schriftzug "Nike". Beide Angeklagte wussten, dass es sich bei allen Textilien um Falsifikate handelte. Sie brachten einen Teil der Trainingsanzüge in bauartbedingten Stauräumen des Wohnmobils unter, weitere unter Kisten und Decken im Alkoven und andere im Jet-Bag auf dem Dach des Wohnmobils. Vier Trainingsanzüge und 10 Sweat-Shirts wurden in einen durchsichtigen Plastiksack auf einer Sitzbank des Wohnmobils abgelegt, die Socken in einem Kleiderschrank.

Bei der Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland erklärte der Angeklagte B. aufgrund des gemeinsamen Tatplans der beiden Angeklagten anlässlich der Zollkontrolle auf die Frage der Zollbeamtin nach mitgeführten Waren, sie hätten Trainingsanzüge dabei, höchstens einen oder zwei. Die Angeklagten wussten, dass sie die gekauften Textilien bei der Einreise zu deklarieren hatten, unterließen dies aber, um die anfallenden Eingangsabgaben nicht zahlen zu müssen. Bei der anschließenden Zollkontrolle des Wohnmobils wurden jedoch die gesamten von den Angeklagten gekauften Textilien gefunden.

Dadurch wurden Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt 543,90 DM verkürzt.

Das Amtsgericht sprach die Angeklagten E.B. und R.G. am 6.8.2001 jeweils der Steuerhinterziehung schuldig und verwarnte sie unter Vorbehalt einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 90 DM (B.) bzw. zu je 80 DM (G.).

Die Sprungrevision der Staatsanwaltschaft, mit der sie ausdrücklich beanstandet, dass der Amtsrichter die Angeklagten nicht auch wegen Kennzeichenverletzung verurteilt hat, blieb ohne Erfolg.

Gründe:

1. Die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Umsatzsteuerhinterziehung ist nicht zu beanstanden. Der Amtsrichter hat in diesem Zusammenhang zu Recht die von den Angeklagten jeweils für ihren Privatbedarf eingeführten Sweat-Shirts bzw. Socken außer Betracht gelassen, weil ihr Wert die Freigrenze gemäß § 2 Abs. 1 Satz,1 Nr. 7 der Einreise-Freimengen-Verordnung vom 3.12.1974 BGBl I 3377, zuletzt geändert durch Art. 1 der Achten Verordnung zur Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung vom 28.6.2000 (BGBl I S. 1006), nicht übersteigt.

Die Berechnung der Höhe der verkürzten Einfuhrabgaben begegnet keinen Bedenken.

Schließlich hält auch der Rechtsfolgenausspruch der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand. Die Entscheidung des Amtsrichters, die Angeklagten lediglich unter Strafvorbehalt zu verwarnen, ist zwar denkbar milde. Die Gesamtheit der vom Amtsrichter angeführten Umstände lässt jedoch seine Bewertung der Tat und der Persönlichkeiten der Angeklagten wie die daraus resultierende Annahme eines Ausnahmefalles noch als vertretbar erscheinen.

Klarzustellen war jedoch der Tenor der angegriffenen Entscheidung. Der Amtsrichter hat die Angeklagten ausweislich der Urteilsgründe zutreffender weise wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung verurteilt. Entsprechend ist auch der Tenor zu fassen.

2. Vergeblich beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass die Angeklagten nicht auch wegen Kennzeichenverletzung verurteilt wurden. Denn nach den von ihr nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsrichters haben die Angeklagten den Tatbestand des § 143 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG nicht verwirklicht. Gegen diese Vorschrift wird nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104 EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über die Marken (ABl Nr. L 040 vom 11.2.1989 S. 1 - 7) und ihr folgend gemäß §§ 14, 15, 143 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25.10.1994 (BGBl I S. 3082), zuletzt geändert durch Art. 97 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29.10.2001 (BGBl I S. 2785/2804), nur verstoßen, wenn ein Zeichen "im geschäftlichen Verkehr" widerrechtlich verwendet wird (vgl. dazu auch die Begründung des Entwurfs des Markenrechtsreformgesetzes BT-Drucks. 12/6581 S. 56, 75 f., 125). Dieses Kriterium ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zum Handeln "im geschäftlichen Verkehr" zählen alle, aber auch nur solche Tätigkeiten, die irgendwie der Förderung eines Geschäftszwecks dienen und sich nicht als rein private oder amtliche Betätigung darstellen (st. Rspr., vgl. z.B. BGHZ 100, 51; 36, 91; 19, 299; BGH GRUR 1964, 208; 1960, 384; 1953, 293; OLG Stuttgart wistra 1999, 152; vgl. auch BGHSt 2, 397). Einem geschäftlichen Zweck in diesem Sinne diente aber weder die von den Angeklagten beabsichtigte schenkweise Überlassung der Trainingsanzüge an den Sportverein D. noch deren von diesem geplante unentgeltliche Weitergabe an die aktiven Fußballspieler und schließlich auch nicht das Tragen dieser Anzüge durch die Fußballspieler.

Der Amtsrichter hat nicht festgestellt, dass die Angeklagten irgendwelche Geschäfte betreiben, denen das Verschenken der Trainingsanzüge hätte förderlich sein können. Allerdings kann auch Handeln im privaten Bereich dem geschäftlichen Verkehr zuzurechnen sein. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn es der Förderung eigener oder fremder Geschäftszwecke dient (vgl. etwa BGH GRUR 1964, 208; 1960, 384; 1953, 293; OLG Schleswig Holstein OLGR Schleswig 1999, 25). Für eine solche Fallgestaltung bieten die Gründe des angefochtenen Urteils keinen Anhalt. Danach wollten die Angeklagten die Trainingsanzüge ihrem Verein außerhalb jedes Geschäftszwecks als Sachspende zukommen lassen. Falls sie dafür eine steuermindernd einsetzbare Spendenbescheinigung erwartet haben sollten, ändert dies nichts am privaten Charakter einer solchen Spende. Durch die Annahme einer solchen Spende nimmt ein Idealverein nicht am geschäftlichen Verkehr teil. Ebenso wenig kann die vom Sportverein D. geplante schenkweise Weitergabe der Trainingsanzüge an die aktiven Fußballspieler und das Tragen dieser Anzüge durch die Spieler im Rahmen des Vereinslebens oder im privaten Bereich dem geschäftlichen Verkehr zugeordnet werden. Denn die Ausstattung seiner Aktiven durch einen ,Idealverein mit der für die Ausübung ihres Sports erforderlichen Ausrüstung, dazu gehören auch Trainingsanzüge, dient ohne Hinzutreten besonderer Umstände allein der Verwirklichung des nicht wirtschaftlichen Vereinszweckes. Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat der Amtsrichter nicht festgestellt.

Der Zweck des Sportvereins D. ist, da es sich um einen Idealverein handelt, gerade nicht auf einen wirtschaftlichen Zweckbetrieb gerichtet. Das schließt allerdings nicht aus, dass ein solcher Verein auch im geschäftlichen Verkehr handeln kann (vgl. etwa BGH GRUR 1962, 254), wobei der Gesetzgeber solchen Betätigungen enge Grenzen gesetzt hat (vgl. § 21 BGB, beim gemeinnützigen Verein zusätzlich H 55 ff., 64 ff. AO). Ob gleichwohl die These der Revision, dass heutzutage auch ein kleiner Sportverein am wirtschaftlichen Geschäftsleben teilnehme, in dieser Allgemeinheit richtig ist, kann dahinstehen. Denn sie vermag die für die Annahme eines Verstoßes gegen § 143 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG in jedem Einzelfall erforderliche Feststellung nicht zu ersetzen, dass ein Zeichen auf eine bestimmte Art und Weise im geschäftlichen Verkehr benutzt wurde. Die bloße Möglichkeit eines Idealvereins, am Geschäftsverkehr teilzunehmen und in diesem Rahmen auch Zeichen zu benutzen, indiziert nicht ohne weiteres, dass eine Zeichenbenutzung tatsächlich im Geschäftsverkehr erfolgt ist.

Konkrete Feststellungen, aus denen entnommen werden kann, dass der Sportverein D. mit der beabsichtigten Annahme der Trainingsanzüge oder deren Weitergabe an die Aktiven geschäftliche Zwecke verfolgt und deswegen am geschäftlichen Verkehr teilgenommen hat, sind im angefochtenen Urteil nicht getroffen. Aus ihm ergibt sich nur, dass die aktiven Fußballspieler die Trainingsanzüge als Weihnachtsgeschenk erhalten und dadurch zu sportlicher Leistung motiviert werden sollten. Damit verfolgte der Verein aber nur seinen nicht wirtschaftlichen Vereinszweck. Denn diesen verwirklicht er nicht nur dadurch, dass er seinen Mitgliedern ganz allgemein Gelegenheit zu sportlicher Betätigung bietet, sondern gerade auch durch den Ansporn der Mitglieder zu höherer sportlicher Leistung. Dementsprechend bleibt es auch ohne Belang, wenn ein solcher Verein auf diese Weise den Aufstieg seiner Mannschaften in höhere Amateurklassen anstrebt. Weiterhin ist auch das bloße Tragen der Trainingsanzüge durch die Aktiven markenrechtlich ohne Bedeutung, und zwar auch dann, wenn es in der Öffentlichkeit erfolgt (vgl. z.B. BGH GRUR 1998, 697; 1991, 607). Nichts anderes gilt, falls sich die Angeklagten - im angefochtenen Urteil ist das nicht festgestellt - von der geplanten Einkleidung der Aktiven eine Steigerung des Ansehens ihres Vereins versprochen haben sollten. Denn mit einem solchen Ziel verfolgt ein Idealverein keine geschäftlichen Zwecke, und zwar auch dann nicht" wenn er in Konkurrenz mit anderen nicht wirtschaftlich tätigen Sportvereinen steht und zu dieser Maßnahme greift, um mehr neue Mitglieder zu gewinnen (vgl. dazu z.B. BGH GRUR 1980, 309; 1972, 427; NJW 1970, 378; GRUR 1968, 205; BGHZ 42, 211). Soweit die Revision vorträgt, die Trainingsanzüge seien erworben worden, um mehr Zuschauer anzulocken und dadurch Mehreinnahmen, eventuell durch Eintrittsgelder, jedenfalls aber durch einen gesteigerten Absatz an Erfrischungen zu erzielen, auch werde durch das Tragen solcher Anzüge der Werbewert der Vereinsmannschaften für potentielle Sponsoren erhöht, beachtet sie schon nicht, dass einerseits im angefochtenen Urteil keine entsprechenden Feststellungen getroffen wurden, andererseits keine insoweit unzulängliche Feststellungen beanstandende Aufklärungsrüge erhoben wurde. Deswegen braucht sich der Senat auch nicht mit der Frage zu befassen, ob das Interesse der Zuschauer oder eines Sponsors an einer Amateur-Fußballmannschaft durch die Art der von ihr außerhalb der Spiele getragenen Trainingsanzüge in einer weise geweckt oder gesteigert werden kann, dass dies zu einer Mehrung der Einnahmen aus dem Spielbetrieb oder zum Abschluss von Werbeverträgen führt.

Ende der Entscheidung

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