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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 25.02.2003
Aktenzeichen: 4 St RR 17/03
Rechtsgebiete: BtMG, StGB


Vorschriften:

BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2
BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4
StGB § 46
StGB § 52
Bei der Bewertung der kriminellen Energie des Rauschgiftkuriers fällt nicht strafschärfend ins Gewicht, dass er das Rauschgift trotz der damit verbundenen Selbstgefährdung in seinem Körper transportiert hat.
Gründe:

I.

Das Schöffengericht bei dem Amtsgericht Erding verurteilte den Angeklagten am 24.7.2002 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten.

Die Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht Landshut am 19.11.2002 als unbegründet.

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

II.

Das zulässige Rechtsmittel (§ 333, § 341 Abs. 1, §§ 344, 345 StPO) hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet im Sinn von § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Verfahrensrügen wurden insoweit nicht ausgeführt und durchgreifende sachlich-rechtliche Fehler sind bei der Überprüfung nicht zu Tage getreten. Allerdings führt das Rechtsmittel zur Berichtigung des Schuldspruchs durch den Senat.

Nach den tatrichterlich getroffenen Feststellungen befand sich der Angeklagte am 16.2.2002 als Drogenkurier auf einem Flug von Madrid nach Turin mit Zwischenaufenthalt von 18.15 Uhr bis 19.10 Uhr in München. Für einen Kurierlohn von 250.000 spanischen Peseten (ca. 1.500 Euro) wollte er 590,4 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 331 Gramm Hydrochlorid, das er vor dem Abflug in Form von 61 Presslingen geschluckt hatte, nach Turin transportieren und dort nach der Ausscheidung an unbekannte Empfänger übergeben. Hierzu kam es jedoch nicht, da der Angeklagte in München festgenommen wurde. Er hatte zuvor den Transitbereich des Flughafens verlassen und hielt sich, wie er wusste, im allgemein zugänglichen Ankunftsbereich auf.

Dieser Sachverhalt wurde ohne Rechtsfehler festgestellt und trägt den Schuldspruch mit der Maßgabe, dass statt Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben täterschaftliches unerlaubtes Handeltreiben vorliegt.

Die Beweiswürdigung der Strafkammer gründet sich auf objektiv nachvollziehbare Tatsachengrundlagen, die den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit der Wirklichkeit entspricht (vgl. BGHR StPO § 261 Vermutung 11). Die tatrichterlichen Erwägungen rechtfertigen die Annahme, der Angeklagte habe - jedenfalls in groben Zügen - Kenntnis von den Tatmodalitäten gehabt. Bei dem Kurierflug mit verschluckten Betäubungsmitteln handelt es sich, worauf die Strafkammer zu Recht hinweist, um eine typische Erscheinungsform des grenzüberschreitenden Drogentransports. Die Menge des Rauschgifts, die professionelle Abwicklung des Transports und die dafür aufgewendeten nicht unerheblichen Geldmittel tragen die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte habe angesichts dieser ihm bekannten Umstände zumindest damit gerechnet, dass es sich um hochwertiges, zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmtes Rauschgift handelte. Dass die Schlussfolgerung der Strafkammer letztlich nicht zwingend ist und, wie von der Revision dargelegt, auch andere Deutungen möglich wären, ist revisionsrechtlich unbeachtlich (vgl. BGHSt 26, 56 f.).

Die rechtliche Würdigung hält nach Maßgabe der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der Überprüfung stand.

Wer mit Rauschgift, das sich in seinem Körper befindet, ins Inland einreist, hat damit eine vollendete Einfuhr von Betäubungsmitteln begangen. Darauf, ob angesichts der Kürze des Transitaufenthalts eine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit zu dem im Körper befindlichen Rauschgifts besteht, kommt es nicht an (BGH Urt. vom 17.7.1985 - 2 StR 221/85 -, DRsp-ROM Nr. 1994/166).

Rechtlichen Bedenken begegnet allerdings die Annahme von Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Angesichts der gewichtigen Funktion, die dem Transport des Rauschgifts über die Grenze und damit in das Absatzgebiet zukommt, stellt die entgeltliche Tätigkeit eines Kuriers in aller Regel täterschaftliches Handeltreiben dar (BGH Urt. v. 3.10.1989 - 1 StR 441/89 -). Dieser Fehler beschwert den Angeklagten zwar nicht, führt jedoch, da das Urteil im Rechtsfolgenausspruch nicht bestehen bleiben kann und die Sache schon deshalb an den Tatrichter zurückverwiesen werden muss, zu einer Berichtigung des Schuldspruchs durch den Senat (vgl. BayObLGSt 1980, 13).

2. Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben.

Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet die strafschärfende Berücksichtigung des vom Angeklagten durch das Verschlucken der Betäubungsmittelpresslinge verwirklichten - gesundheitlichen - Eigenrisikos. Die Selbstgefährdung durch Betäubungsmittel fällt nicht unter die Strafdrohung des BtMG. Der Gesetzgeber lässt den Konsum von Betäubungsmitteln als Ausdruck eigenverantwortlicher Entscheidung des Einzelnen bewusst straflos und sanktioniert die dem Konsum vorausgehenden Tathandlungen des Erwerbs und des Besitzes nur deshalb, weil sie die Gefahr der Drogenweitergabe und damit der Gefährdung Dritter bergen (vgl. Körner BtMG 5. Aufl. § 29 Rn. 1078 m.w.N.).

Angesichts dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung kann die Selbstgefährdung auch nicht ohne Wertungswiderspruch unter dem Gesichtspunkt der Entfaltung einer gesteigerten kriminellen Energie strafschärfend herangezogen werden. Ob die Strafkammer den Zumessungsgrund - auch - in diesem Sinn verstanden hat, ist den Urteilsgründen nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Dies kann jedoch dahinstehen, da aus der Eigengefährdung jedenfalls dann keine schulderhöhenden und daher strafschärfenden Gesichtspunkte (vgl. BGH StV 1986, 58) hergeleitet werden können, wenn die Gefährdung auf einem strafrechtlich relevanten Umgang mit Betäubungsmitteln beruht. Das ausschließlich auf die Person des Täters beschränkte gesundheitliche Risiko im Umgang mit Betäubungsmitteln, sei es durch Konsum oder, wie hier, durch Inkorporierung zum Zwecke des Transports, liegt außerhalb des Schutzbereichs der Regelung und ist deshalb nicht geeignet, den Schuldgehalt der Tat zu erhöhen. Insoweit gelten dieselben Erwägungen, die es ausschließen, die besondere Gefährlichkeit einer ausschließlich zum Eigenkonsum vorgesehenen Droge schulderhöhend zu berücksichtigen (vgl. BayObLG StV 1993, 29 m.w.N.).

Darüber hinaus erweisen sich auch die von der Strafkammer angestellten generalpräventiven Erwägungen als nicht tragfähig. Zwar können generalpräventive Gesichtspunkte bei der Strafzumessung grundsätzlich herangezogen werden, wenn sich eine gemeingefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, feststellen lässt (BGH NStZ 92, 275 m.w.N.; BayObLGSt 1988, 62). Hierzu bedarf es aber konkreter Feststellungen auf der Grundlage statistischer Belege für die gegenwärtige und die frühere Situation, die beispielsweise durch Auskünfte der zuständigen (Polizei-)Behörden erholt werden können. Das Fehlen derartiger Belege macht die generalpräventiven Erwägungen fehlerhaft.

Im Übrigen muss das Tatgericht, wenn es im Rahmen der Strafzumessung generalpräventive Erwägungen anstellt, auch berücksichtigen, dass der Gesetzgeber gerade bei der Schaffung des höheren Strafrahmens für die Einfuhr sich von dem Gedanken der Generalprävention leiten ließ (BGH StV 1984, 71).

III.

Wegen der aufgezeigten Rechtsfehler (§ 337 StPO) wird das angefochtene Urteil daher im Schuldspruch abgeändert und im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben (§ 353 StPO). Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO), die auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben wird.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO durch einstimmig gefassten Beschluss und, sowie die Revision verworfen wird, auf Antrag der Staatsanwaltschaft.



Ende der Entscheidung

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