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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 20.12.2004
Aktenzeichen: 4 St RR 184/04
Rechtsgebiete: AuslG, AufenthG


Vorschriften:

AuslG § 92a Abs. 1
AufenthG § 96 Abs. 1
Die Gewährung einer entgeltlichen Erwerbstätigkeit bei Ausländern, die unter die Positivliste der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz fallen, kann dann eine objektive Förderung des unerlaubten Aufenthalts darstellen, wenn gerade die Aufnahme der Erwerbstätigkeit des Ausländers aus dessen erlaubten Aufenthalt einen unerlaubten macht.
Tatbestand:

Das Amtsgericht sprach den Angeklagten mit Urteil vom Vorwurf des Einschleusens von Ausländern frei. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hob das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil auf und sprach den Angeklagten des Einschleusens von Ausländern unter Verhängung einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 EUR schuldig. Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte in der Zeit vom 16.11.2002 bis 29.11.2002 die anderweitig verfolgten slowakischen Staatsangehörigen M und J als Hilfsarbeiter auf verschiedenen Baustellen zu Stundenlöhnen von je 5 EUR (Gesamtlohn je 375 EUR) beschäftigt hatte, wobei ihm bekannt war, dass beide nicht über die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung verfügten. Der Angeklagte hatte die beiden slowakischen Staatsangehörigen durch seine Mutter aus der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland bringen lassen und die Arbeitnehmer am 29.11.2002 selbst zum Grenzübergang Philippsreut zurückgefahren. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Die Revision erwies sich als zulässig (§§ 333, 341 Abs. 1, §§ 344, 345 StPO). In der Sache hatte das Rechtsmittel aber keinen Erfolg.

Gründe:

1. Verfahrensrügen greifen nicht durch, weil sie nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen.

1.1. Die Rüge einer verbotenen Vernehmungsmethode (§ 136 a Abs. 3 StPO) ist nicht in zulässiger Weise erhoben.

Insofern wurde vorgetragen, der Vorsitzende Richter habe nach Stellung des Beweisantrags, die Mutter des Angeklagten als Zeugin zu vernehmen, den Angeklagten als auch dessen Mutter mit dem Hinweis unter Druck gesetzt, dass, wenn sie diesen Beweisantrag bestätige, dies im eindeutigen Widerspruch zur bisherigen Beweisaufnahme stehe und die Zeugin im Gerichtssaal verhaftet werde, weil sie dann eine Falschaussage gemacht habe. Dies stelle eine Bedrohung eines Zeugen und eine Vorverurteilung dar. Das Gericht habe die Aussage einer Zeugin durch Bedrohung vereitelt und dadurch das Gesetz verletzt.

Diese Rüge ist nicht formgerecht erhoben. In der Rechtfertigungsschrift fehlt die genaue Mitteilung der Tatsachen, welche die angeblichen Verfahrensverstöße begründen, so dass das Revisionsgericht allein auf Grund der Revisionsbegründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGH StV 1984, 454).

Die Revisionsschrift gibt nicht den vollständigen Inhalt der Sitzungsniederschrift (BGH NStZ-RR 03,144), die den Verstoß gegen § 136 a StPO enthaltenden Tatsachen und diejenigen Tatsachen wieder, aus denen sich die Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs ergibt (BVerfG NStZ 2002, 487). So fehlt z.B. bereits die Angabe, ob und auf welche Weise die angebliche bedrohte Zeugin, die in der Hauptverhandlung nicht anwesend war, von diesem Sachverhalt Kenntnis erlangt hat.

Im Übrigen kann dem Revisionsvorbringen keine zulässige Rüge hinsichtlich des nicht förmlich verbeschiedenen Beweisantrags, die Mutter des Angeklagten als Zeugin zu vernehmen, entnommen werden. Eine Verletzung von § 244 StPO ist nicht dargetan.

1.2. Des Weiteren wird die Ablehnung des Beweisantrags gerügt, Geschäftsunterlagen des Angeklagten einzusehen, woraus sich ergebe, dass weder der Angeklagte noch die Zeugen (M und J) vom 14.11.2002 bis Ende Dezember (2002) in einer "B-straße" oder "Ba-straße" gearbeitet oder gewohnt haben. Auch insoweit ist die Verfahrensrüge nicht zulässig erhoben. Zur Rüge einer fehlerhaften Ablehnung (§ 244 Abs. 3 StPO) hätten der Inhalt des Beweisantrags (Beweistatsache und Beweismittel), der Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses und die die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergebenden Tatsachen mitgeteilt werden müssen (BGH 3, 213/214; NStZ 1986, 209). Daran fehlt es.

2. Auch die Sachrüge führt zu keinem Erfolg.

2.1. Der Angriff gegen die Beweiswürdigung geht fehl.

Das Revisionsgericht hat die Beweiswürdigung des Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen, ist allein Sache des Tatrichters. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit nach rechtsfehlerfreier Würdigung, die nicht widersprüchlich, lückenhaft oder unklar sein darf, überzeugt ist (BGH StV 1993, 510/511 m.w.N.). Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Richters setzt objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt und nicht nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist (BGH aaO m.w.N.).

Nach dieser Maßgabe sind Rechtsfehler nicht erkennbar.

Die Strafkammer konnte aufgrund der im allseitigen Einverständnis verlesenen Aussage des Zeugen J, dessen Stundenaufzeichnungen und der Bekundungen des Polizeibeamten Dumm zur verschmutzten Arbeitskleidung der Zeugen J und M bei der Ausreisekontrolle am 29.11.2002 rechtsfehlerfrei den Schluss ziehen, dass diese in der Zeit vom 16.11.2002 bis 29.11.2002 beim Angeklagten einer entgeltlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, ohne im Besitz der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung gewesen zu sein.

Dabei hat das Gericht auf nachvollziehbare Weise auf die Stundenaufzeichnungen des Zeugen J als wichtigstes und eindeutiges Indiz abgestellt (BU S. 5, 7 - 16). Ohne dass es einer näheren Erwähnung bedurfte, lag es auf der Hand, dass der Sinn von Stundenaufzeichnungen gerade in der Dokumentation der geleisteten Arbeitsstunden zum Zwecke der späteren Lohnabrechnung lag, weshalb das Landgericht auch nicht von einem Gefälligkeitsverhältnis ausgegangen ist. Die Strafkammer hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei den Schluss gezogen, dass die Stundenaufzeichnungen des J der Realität entsprechen, da es weder Hinweise noch einen nachvollziehbaren Grund für die Annahme gebe, dass diese Aufzeichnungen etwas anderes als tatsächlich geleistete Arbeitsstunden wiedergeben könnten.

Das Landgericht hat zum Stundenlohn von 5 EUR, dem Gesamtlohn von je 375 EUR, der Art der Beschäftigung als Bauhelfer und der Gesamtbeschäftigungsdauer die notwendigen Feststellungen getroffen (BU S. 5 - 16) und die nicht nachgewiesenen Zeiten, insbesondere ab dem 23.11.2002, durch eine nachvollziehbare überschlägige Berechnung bestimmt (BU S. 17).

Das Gericht hat die in der Hauptverhandlung gewonnnen Beweise umfassend gewürdigt und sich mit der im Nachhinein geänderten Aussage des Zeugen J auseinandergesetzt (s. BU S. 18, 19). Auch aus der Auffindungssituation, wie sie von dem Polizeibeamten D geschildert wurde, konnte die Strafkammer rechtsfehlerfrei den Schluss ziehen, dass die beiden slowakischen Staatsangehörigen Bauarbeiten verrichtet und nicht nur den Angeklagten besucht haben.

Hinsichtlich der Wahrunterstellung der unter Beweis gestellten Behauptungen (s. oben 1.2.) liegen keine widersprüchlichen Urteilsfeststellungen vor, denn die Lage der einzelnen Baustellen in München blieb offen (s. BU S. 19) und war für die Entscheidung ohne Bedeutung. Das Gericht brauchte aus den als wahr unterstellten Tatsachen nicht die Schlussfolgerungen zu ziehen, die der Angeklagte gezogen wissen will (Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 244 Rn. 71 m.w.N).

Schließlich liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" vor. Es müssten die Urteilsgründe selbst ergeben, dass das Gericht seine Zweifel nicht überwunden hat (BVerfG MDR 1975, 468). Das Landgericht ging jedoch von einem eindeutigen Beweisergebnis aus (s. BU S. 20).

2.2. Der Schuldspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die Feststellungen des Landgerichts tragen sowohl den objektiven als auch (noch) den subjektiven Tatbestand des Einschleusens von Ausländern (§§ 3 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 1, 92 Abs. 1 Nr. 1, 92 a Abs. 1 Nr. 2 - 2. Alternative - AuslG).

Die Tatbestandsverwirklichung erfordert in objektiver Hinsicht eine in § 92 a Abs. 1 AuslG aufgeführte Haupttat (unten 2.2.1.), eine hier zum Tatbestandsmerkmal erhobene Beihilfehandlung (unten 2.2.2.) sowie zusätzliche Voraussetzungen gemäß § 92 Abs. 2 AuslG (unten 2.2.3.), in subjektiver Hinsicht Vorsatz hinsichtlich Haupttat, Unterstützungshandlung und oben genannter Zusatzvoraussetzungen (unten 2.2.4.).

2.2.1. Nach der vor dem EU-Beitritt der Slowakischen Republik maßgeblichen Rechtslage waren slowakische Staatsangehörige gemäß § 1 DVAuslG in Verbindung mit der Positivliste (Anlage I zu dieser VO) für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten von dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der sog. Schengen-Staaten von der Aufenthaltsgenehmigung befreit, soweit sie einen Pass besaßen und keine Erwerbstätigkeit (§ 12 DVAuslG) aufnahmen.

Da die slowakischen Arbeitnehmer nach den Feststellungen des Landgerichts am 16.11.2002 beim Angeklagten eine entgeltliche Erwerbstätigkeit aufnahmen, entfiel deren Befreiung vom Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung und es wurde deren Aufenthalt im Bundesgebiet illegal. Der Tatrichter konnte davon ausgehen, dass die Haupttäter auch in subjektiver Hinsicht wussten, zumindest billigend in Kauf nahmen, dass sie die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit erforderliche Aufenthaltsgenehmigung (und auch eine Arbeitsgenehmigung) nicht hatten.

2.2.2. Der Angeklagte hat durch Gewährung einer entgeltlichen Beschäftigung und zusätzlich durch Organisation des Transfers zum Arbeitsort und wieder zurück zum Grenzübergang, offensichtlich auch durch Wohnungsgewährung - laut eigener Einlassung seien die slowakischen Staatsangehörige seine Gäste gewesen (s. BU S. 4) - Hilfe zu deren unerlaubtem Aufenthalt geleistet, diesen begünstigt.

Eine tatbestandsmäßige Beihilfe ist im Rahmen von § 92a AuslG jede Hilfe und Förderung, die dazu beiträgt, dass ein Ausländer gegen die in § 92a Abs. 1 AuslG genannten Vorschriften verstoßen kann (Hailbronner Ausländerrecht § 92a AuslG Rn. 9).

Das Hilfeleisten in diesem Sinne ist wie eine Beihilfehandlung gemäß § 27 StGB zu verstehen (Renner Ausländerrecht 7. Aufl. § 92a AuslG Rn. 5).

Die Gewährung einer entgeltlichen Erwerbstätigkeit bei Ausländern, die unter die Positivliste der Durchführungs-VO zum Ausländergesetz fallen, stellt daher eine objektive Förderung der Haupttat dar, denn der unerlaubte Aufenthalt wird dadurch gerade erst ermöglicht. Der Gehilfenbeitrag wirkt sich folglich entscheidend auf die Tatbestandsverwirklichung des Haupttäters aus. Erst durch die Aufnahme der durch den Gehilfen bereitgestellten entgeltlichen Beschäftigung wird der legale Aufenthalt zu einem illegalen.

Der Senat hält an seinen Hinweisen im Beschluss vom 4.6.2002 (4St RR 60/2002) unter IV Ziffer 1, wonach die entgeltliche Beschäftigung eines Ausländers - es handelte sich dort um polnische Staatsangehörige (Positivstaatler) - für sich allein in objektiver Hinsicht noch keine Beihilfe zu einem Vergehen nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG darstelle, in dieser Allgemeinheit nicht mehr fest.

Es kann dahinstehen, ob weiterhin an der Rechtsprechung des BayObLG festzuhalten ist, wonach einem zur Fortsetzung seines illegalen Aufenthaltes fest entschlossenen Ausländer durch Gewährung von Erwerbsmöglichkeit oder Unterkunft regelmäßig keine Beihilfe geleistet werden kann (vgl. BayObLG NStZ 1999, 627; BGH NJW 1990, 2207), denn diese Rechtsprechung hatte jeweils Fälle zum Gegenstand, bei denen sich ein Ausländer bereits illegal in der Bundesrepublik aufhielt und fraglich war, ob durch die Hilfehandlungen der illegale Aufenthalt weiter gefördert werden konnte (vgl. dazu auch Kritik von König NJW 2002, 1663).

Nach den Feststellungen des Landgerichts bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die slowakischen Staatsangehörigen unabhängig von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bereits aus anderen Gründen illegal im Bundesgebiet aufhielten und es lediglich um Hilfeleistung zur Verfestigung eines unerlaubten Aufenthaltes ging. Angesichts einer Beschäftigungszeit von knapp zwei Wochen war der unerlaubte Aufenthalt offensichtlich nicht auf längere Dauer angelegt, so dass nicht die Rede davon sein kann, die slowakischen Staatsangehörigen seien zu einem Verbleiben in der Bundesrepublik Deutschland entschlossen gewesen.

2.2.3. Der Angeklagte hatte zugunsten mehrerer Ausländer gehandelt (§ 92 Abs. 1 Nr. 2 - 2. Alternative - AuslG).

Zwar begründet das Gericht den objektiven Tatbestand des Einschleusens von Ausländern damit, der Angeklagte habe einen Vermögensvorteil erhalten, ohne dazu Feststellungen zu treffen, worin dieser bestanden haben könnte (s. BU S. 20). Dies ist im Ergebnis jedoch unschädlich, weil sich den Feststellungen das Handeln zugunsten mehrerer Ausländer entnehmen lässt. Die Strafkammer hat § 92 a Abs. 1 Nr. 2 AuslG richtig zitiert und die Verurteilung im Ergebnis zu Recht darauf gestützt. Wegen der Anwendbarkeit einer anderen Tatbestandsalternative dieser Vorschrift war ein rechtlicher Hinweis gemäß § 265 StPO entbehrlich, weil bereits die Anklageschrift den Vorwurf des Einschleusens von Ausländern auf die Hilfeleistung zugunsten mehrerer Ausländer stützt und sich der Angeklagte mit seinem Verteidigungsverhalten darauf einstellen konnte.

2.2.4. Die Feststellung des Landgerichts tragen (noch) den subjektiven Tatbestand zumindest hinsichtlich eines bedingten Vorsatzes des Angeklagten.

Angaben zur inneren Tatseite sind dann entbehrlich, wenn die Darstellung des äußeren Sachverhalts eindeutig den Schluss auf die Merkmale des inneren Tatbestands zulässt, im Urteil somit etwas nach den gesamten Feststellungen zum Tatgeschehen ohnehin Selbstverständliches nicht ausdrücklich festgehalten worden ist (OLG Saarbrücken NJW 1974, 1931/1932; BayObLG Urteil vom 4.3.1999 - 5St RR 244/98).

Dies ist hier der Fall. Das Landgericht hat zur äußeren Tatseite ausgeführt, dass der Angeklagte die beiden slowakischen Staatsangehörigen als Hilfsarbeiter in der Zeit vom 16.11.2002 bis 29.11.2002 auf verschiedenen Baustellen im Großraum München beschäftigt hatte (BU S. 3), er mit den Arbeitnehmern befreundet war (BU S. 4), ein Stundenlohn von je 5 EUR bezahlt wurde, der Gesamtlohn je 375 EUR betrug (BU S. 5), er die beiden durch seine Mutter am 16.11.2002 aus Tschechien in die Bundesrepublik Deutschland bringen ließ und er beide am 29.11.2002 zum Grenzübergang Philippsreut zurückgefahren hat (BU S. 4).

Dem Angeklagten oblag es als Arbeitgeber, sich vor Arbeitsantritt nicht nur über eine vorhandene Arbeitsgenehmigung (§ 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III), sondern auch über den Aufenthaltsstatus der Beschäftigten zu vergewissern. Da er dies in Kenntnis oben genannter Umstände offensichtlich unterließ, konnte das Landgericht mangels entgegenstehender Anhaltspunkte den Schluss ziehen, dass dem Angeklagten " bekannt war, dass beide keine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung hatten". Mit dem Wort "entsprechend" stellte die Strafkammer einen eindeutigen Bezug zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit und der damit einhergehenden Erforderlichkeit einer Aufenthaltsgenehmigung her. Da Art und Umfang der Arbeiten und die Höhe der geleisteten Entlohnung das im Rahmen eines persönlichen Freundschaftsdienstes Übliche deutlich überschritten, durfte die Strafkammer auf die Kenntnis des Angeklagten vom unerlaubten Aufenthalt der beiden Slowaken schließen.

Den Feststellungen des Landgerichts kann auch rechtsfehlerfrei entnommen werden, dass der Angeklagte den unerlaubten Aufenthalt der slowakischen Arbeitnehmer zumindest billigend in Kauf nahm.

Insoweit hat das BayObLG im Beschluss vom 4.6.2002 (4St RR 60/2002) in den Hinweisen (dort IV Ziffer 2) ausgeführt, dass sich der (direkte) Vorsatz des Hilfeleistenden bei § 92a AuslG genauso auf die Vollendung einer der dort genannten Haupttaten wie auch auf die eigene Unterstützungshandlung beziehen muss, und in subjektiver Hinsicht konkrete Feststellungen gefordert, zumal es einem Arbeitgeber regelmäßig nur darauf ankommen werde, Ausländer für geringen Lohn zu beschäftigen und nicht eine der in § 92a Abs. 1 AuslG genannten Haupttaten zu fördern.

Diese Grundsätze finden auch bei bedingtem Vorsatz Anwendung.

Bei dessen Vorliegen ist es aber ausreichend, dass der tatbestandsmäßige Erfolg, nämlich die Vollendung der Haupttat (unerlaubter Aufenthalt) nicht direkt gewollt, sondern nur billigend als notwendige Folge des eigenen (wissentlichen) Handelns in Kauf genommen wird, ein Förderungswille somit nicht gegeben zu sein braucht.

Es genügt, wenn der Täter auch einen an sich unerwünschten, aber notwendigen Erfolg billigt (BGH StV 1998, 127/128), wenn er sich mit ihm um eines erstrebten Zieles willen abfindet (BGH 7, 363, 369/370) und die als möglich erkannte Folge hinzunehmen bereit ist (Tröndle-Fischer StGB 52. Aufl. § 15 Rn. 10a m.w.N.).

Aus dem festgestellten Verhalten und dem daraus ableitbaren Kenntnisstand des Angeklagten konnte die Strafkammer wegen der Folgen seines Handelns auf bedingten Vorsatz schließen. Wer um die Erforderlichkeit einer Aufenthaltsgenehmigung weiß und einen Ausländer dennoch beschäftigt, billigt notwendigerweise dessen unerlaubten Aufenthalt, ohne dass dazu noch weitere Feststellungen erforderlich wären. Ansonsten hätte von der Beschäftigung Abstand genommen oder diese von einer ordnungsgemäßen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung abhängig gemacht werden müssen. Es ist - auch bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre - durchaus möglich, dass bei einem Stundenlohn von nur 5 EUR bzw. einem Gesamtlohn von 375 EUR bei einer Beschäftigungszeit von fast zwei Wochen das eigentliche Motiv des Angeklagten in der Beschaffung billiger Arbeitskräfte gelegen haben kann, der unerlaubte Aufenthalt als notwendiger Nebeneffekt des eigenen Handelns dann eben hingenommen wurde.

2.3. Die Strafzumessung bietet zu keinen Beanstandungen Anlass.

Ende der Entscheidung

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