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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 25.11.1999
Aktenzeichen: 4St RR 232/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 329 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BayObLG

Beschluß

25.11.1999

4St RR 232/99

Der 4. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Bayerischen Obersten Landesgericht Lancelle sowie der Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht Steiner und Dr. Vitzthum am 25. November 1999 in dem Strafverfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf Antrag der Staatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 7. September 1999 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.

Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Hof vom 24. 3. 1999 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung einer anderweitigen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Nach Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich der Berufung der Staatsanwaltschaft verwarf das Landgericht Hof die Berufung des Angeklagten durch Urteil vom 7. 9. 1999 gemäß § 329 Abs. 1 StPO.

Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.

II.

Die Revision des Angeklagten ist zulässig (§§ 333, 341 Abs. 1 und 2, §§ 344, 345 StPO), aber offensichtlich unbegründet.

Die Verfahrensrüge des unterbliebenen Hinweises auf die Folgen der Säumnis in der Ladung (§ 323 Abs. 1 Satz 2 StPO) ist unbegründet. Die aufgrund des landgerichtlichen Beschlusses vom 19. 8. 1999 durch Anheftung an der Gerichtstafel öffentlich zugestellte Ladung des Angeklagten zum Berufungstermin vom 7. 9. 1999 enthielt den Hinweis, daß im Fall unentschuldigten Ausbleibens bei Beginn der Hauptverhandlung die Berufung ohne Verhandlung zur Sache verworfen werde, und zwar auch dann, wenn der Angeklagte im Termin durch einen Verteidiger vertreten sei, sowie daß die Berufung der Staatsanwaltschaft ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen oder über sie ohne den Angeklagten verhandelt werden könne (vgl. Bl. 236 d. A.). In dem die öffentliche Zustellung der Ladung anordnenden Beschluß des Landgerichts vom 19. 8. 1999 brauchte der Hinweis nicht enthalten zu sein.

Die vom Angeklagten erhobene allgemeine Sachrüge eröffnet im Fall des Verwerfungsurteils nur die Überprüfung von Verfahrensvoraussetzungen und -hindernissen; diese Überprüfung hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

Die von der Revision angezogene Entscheidung des EGMR (NJW 1999, 2353) veranlaßt den Senat noch zu folgenden Ausführungen:

Unabhängig von der Frage, welche Auswirkung ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK auf die innerstaatliche Rechtsordnung hätte (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. vor Art. 1 MRK Rn. 3 und 4), liegt die von der Verteidigung offenbar gesehene Inkongruenz zwischen Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK und § 329 Abs. 1 StPO nicht vor. Das Recht des Angeklagten, den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten, wird durch § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht berührt. Ob überhaupt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine gerichtliche Entscheidung überprüft werden kann, regelt der innerstaatliche Gesetzgeber. In diesen Gestaltungskreis fügt sich die strafprozessuale Bestimmung über die Verwerfung der Berufung ohne Verhandlung zur Sache ein. Sie hat nichts mit dem Recht auf Beistand eines Verteidigers zu tun. Innerhalb der Grenzen des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO kann der Verteidiger zu Gehör kommen, insbesondere auf fehlende Voraussetzungen einer derartigen Verwerfung, auf etwaige Entschuldigungsgründe, fehlende Prozeßvoraussetzungen oder vorliegende Verfahrenshindernisse hinweisen.

Demgegenüber hat der EGMR in der zitierten Entscheidung ausgesprochen, daß der Gesetzgeber das Ausbleiben des Angeklagten nicht damit ahnden dürfe, daß er Ausnahmen zum Recht auf Beistand eines Verteidigers vorsieht. Die rechtlich zulässige Forderung, daß der Angeklagte in der Verhandlung anwesend sei, könne durch andere Mittel als den Verlust des Rechts auf einen Verteidiger durchgesetzt werden (vgl. NJW 1999, 2353/2354). Aus dem wiedergegebenen Sachverhalt der Entscheidung geht hervor, daß das belgische Berufungsgericht es abgelehnt hatte, den Verteidiger zu hören. Der Gerichtshof führt aus, daß die Beschwerdeführerin beanstande, das Berufungsgericht habe ihren Fall entschieden, ohne ihrem Anwalt zu gestatten, sie zu verteidigen und insbesondere für sie vorzutragen, daß die Strafverfolgung verjährt sei. Der von der (dortigen) Angeklagten mit der Verteidigung betraute Rechtsanwalt sei an der Wahrnehmung des Mandats gehindert worden. Ein derartiges Vorgehen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall hat die Revision jedoch nicht behauptet.

Die Entscheidung ergeht auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch einstimmig gefaßten Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.



Ende der Entscheidung

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