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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 23.12.1999
Aktenzeichen: 4St RR 253/99
Rechtsgebiete: BtMG, StPO


Vorschriften:

BtMG § 29 Abs. 5
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BayObLG

Beschluß

23.12.1999

4St RR 253/99

Der 4. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Bayerischen Obersten Landesgericht Lancelle sowie der Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht Steiner und Dr. Vitzthum am 23. Dezember 1999 in dem Strafverfahren wegen unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln nach Anhörung der Staatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. August 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.

Gründe:

I.

In der Zeit zwischen dem 5.8. und 3. 9. 1998 veräußerte der Angeklagte in fünf Fällen aus Gefälligkeit zu einem Grammpreis zwischen 50 und 70 DM jeweils wenigstens 1 g Amphetaminzubereitung und am 17. 9. 1998 weitere 1,91 g Amphetaminzubereitung an den anderweitig verfolgten Marangos.

Das Amtsgericht Nürnberg verurteilte den Angeklagten am 10. 5. 1999 wegen sechs sachlich zusammentreffender Vergehen des unerlaubten Veräußerns von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Auf die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft änderte das Landgericht Nürnberg-Fürth am 23. 8. 1999 das Ersturteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend ab, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Monaten (ohne Bewährung) verurteilt wurde.

Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.

II.

Die Revision des Angeklagten ist zulässig (§§ 333, 341 Abs. 1, §§ 344, 345 StPO) und mit der Sachrüge begründet, weil das Landgericht zu Unrecht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung ausgegangen ist. Damit hat es den Umfang seiner Prüfungs- und Feststellungspflicht verkannt.

Auch ohne eine entsprechende Verfahrensrüge ist zu prüfen, ob ein mit der Revision angefochtenes Berufungsurteil über alle Entscheidungsbestandteile des vorausgegangenen amtsgerichtlichen Urteils entschieden hat. Aus diesem Grund ist vom Revisionsgericht, wenn wie hier das Berufungsgericht wegen der vom Berufungsführer erklärten Berufungsbeschränkung (§ 318 StPO) sich nur mit einzelnen Teilen des Ersturteils befaßt hat, auch nachzuprüfen, ob und inwieweit die Berufung rechtswirksam auf diese Teile beschränkt ist (BGH NStZ 1984, 566; BayObLGSt 1968, 94; KK/Ruß StPO 4. Aufl. § 318 Rn. 1).

Grundsätzlich ist der Rechtsfolgenausspruch allein anfechtbar. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Schuldfeststellungen eine ausreichende Grundlage für die Strafzumessung ergeben. Sind sie dagegen so dürftig, daß sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat, zu dem insbesondere der Schuldumfang zählt, nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen, so ist eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam (BGHSt 33, 59; BayObLG aaO).

Neben der Menge des Rauschgifts, auf die sich die Tat bezieht, spielt insbesondere dessen Qualität eine wesentliche Rolle für die Strafzumessung. Insbesondere ist es für den Schuldumfang erheblich, welche betäubungsmittelrelevanten Wirkstoffmengen sich im veräußerten Betäubungsmittelgemisch befunden haben (BGH NStZ 1985, 273; BGH bei Schoreit NStZ 1988, 348/350 f.; BayObLGSt 1988, 62/69; Körner BtMG 4. Aufl. § 29 Rn. 359, 361 und § 29 a Rn. 86 ff.). Der Tatrichter hat deshalb entweder konkrete Feststellungen zum Wirkstoffgehalt zu treffen oder von der für den Angeklagten günstigsten Qualität auszugehen, die nach den Umständen in Betracht kommt. Auch wenn eine Wirkstoffbestimmung nicht möglich ist, darf der Tatrichter die Frage nach dem Wirkstoffgehalt nicht offen lassen. Er muß vielmehr unter Berücksichtigung anderer hinreichend feststellbarer Tatumstände wie Herkunft, Preis und Beurteilung der Betäubungsmittel durch Tatbeteiligte und letztlich des Grundsatzes "Im Zweifel für den Angeklagten" feststellen, von welchem Wirkstoffgehalt und damit von welcher Qualität des Betäubungsmittels auszugehen ist (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. BayObLGSt 1997, 95/96).

Entsprechende Feststellungen zum Mindestwirkstoffgehalt im angesprochenen Sinne sind allenfalls im Bereich der Anwendung des § 29 Abs. 5 BtMG entbehrlich. Insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats zum Begriff der geringen Menge, daß diese bis zu drei Konsumeinheiten eines Probierers umfaßt (BayObLGSt 1995, 22/24). Da nach der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 33, 169/170) bei Amphetaminzubereitungen die nicht geringe Menge bei einem Wirkstoffgehalt von 10 g Amphetamin-Base beginnt bzw. eine hohe Dosis für den nicht Amphetamingewöhnten bei 50 mg liegt, ist die Obergrenze für eine geringe Menge spätestens bei 0,15 g Amphetamin-Base erreicht. Da die vom Amtsgericht festgestellten Gewichtsmengen bei 1 g bzw. 1,91 g liegen, wäre demnach eine Wirkstoffbestimmung erforderlich (und im Hinblick auf die sichergestellte letzte Menge auch möglich) gewesen.

Da bereits das Amtsgericht diese Grundsätze nicht berücksichtigt hat, so daß nicht andeutungsweise feststeht, welche Mindestanzahl an Konsumportionen aus den jeweils veräußerten Rauschgiftmengen hergestellt werden konnten, war die Berufungsbeschränkung mangels Feststellungen des Mindestumfangs des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat nicht wirksam, so daß die Feststellung des Landgerichts, es habe sich um schlechte Qualität gehandelt, die übrigen für einen Schuldspruch erforderlichen Feststellungen nicht mit abdeckt.

III.

Aus den dargelegten Gründen wird auf die Revision des Angeklagten das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben (§ 353 StPO). Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO).

Die Entscheidung ergeht durch einstimmig gefaßten Beschluß gemäß § 349 Abs. 4 StPO.



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