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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 22.04.1999
Aktenzeichen: 4St RR 75/99
Rechtsgebiete: StPO, OWiG


Vorschriften:

StPO § 333
StPO § 341 Abs. 1
StPO § 344
StPO § 345
StPO § 464 Abs. 3
StPO § 311 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1
OWiG § 82 Abs. 1
OWiG § 79 Abs. 1 Satz 1
OWiG § 80 Abs. 1 und 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerisches Oberstes Landesgericht

4St RR 75/99

BESCHLUSS

Der 4. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Bayerischen Obersten Landesgericht Lancelle sowie der Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht Dr. Vitzthum und Kaiser

am 22. April 1999

in dem Strafverfahren

gegen

Z B

wegen

unbefugten Datenabrufs

nach Anhörung der Staatsanwaltschaft

beschlossen:

I. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. November 1998 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß als Liste der angewendeten Vorschriften Art. 37 Abs. 1 Nr. 3 BayDSG anzufügen ist.

II. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.

Da die Angeklagte, die als Datentypistin im Polizeipräsidium M beschäftigt war, sich über die Lebensverhältnisse ihres ehemaligen Lebensgefährten T , der ihr Schulden in Höhe von ca. 20.000 DM hinterlassen hatte, nachträglich Gewißheit verschaffen wollte, recherchierte sie über ihn ohne dienstlichen Anlaß und ohne Erlaubnis ihres polizeilichen Vorgesetzten in den polizeilichen EDV-Beständen. Von ihrem Arbeitsplatz aus führte die Angeklagte in der Zeit vom 22.4.1996 bis 7.8.1996 folgende Abfragen durch:

am 22.4. und am 5.6.1996 im INPOL-System des Bayerischen Landeskriminalamtes,

am 6.5., 12.6. und 7.8.1996 in der Vorgangsverwaltung des Polizeipräsidiums M

Das Kfz des T fragte die Angeklagte am 5.6.1996 im Datenbestand des Kraftfahrtbundesamtes ab.

Etwa 1992/1993 hatte der Angeklagten ein K X ein Bekannter ihres Lebensgefährten, freundschaftlich aus privaten finanziellen Schwierigkeiten geholfen.

Im Januar 1996 bat sie dieser, ob sie nicht für ihn, mit ihrem Namen ein Handy anmelden könne, da er über kein eigenes Bankkonto verfüge. Die Angeklagte entsprach diesem Ansinnen und beantragte am 9.2.1996 bei der DeTeMobil ein Handy und übergab anschließend den Chip (Telefonkarte). Wie vereinbart glich X die von der DeTeMobil ausgestellten Rechnungen für die Monate März und April aus, die dem Bankkonto der Angeklagten angelastet worden waren. Die Rechnungsbeträge für die Monate Mai und Juni 1996, die gegenüber den Vormonaten mit insgesamt 4.009,18 DM um ein Vielfaches höher ausgefallen waren, bezahlte X nicht mehr. Der Grieche war für die Angeklagte ab Ende April 1996 spurlos verschwunden.

Trotz vieler Versuche konnte die Angeklagte den Aufenthalt des X nicht ermitteln. Als jemand der Angeklagten mitgeteilt hatte, der Grieche halte sich in seiner Heimat auf, entschloß sich die Angeklagte über die polizeilichen EDV-Bestände den Aufenthalt des X zu ermitteln.

Von ihrem Arbeitsplatz aus führte die Angeklagte für private Zwecke, ohne dienstlichen Anlaß und ohne Erlaubnis ihres polizeilichen Vorgesetzten bezüglich X folgende Abfragen durch:

am 12.7., 16.7. und 16.8.1996 aus der Vorgangsverwaltung des Polizeipräsidiums M sowie am 12.7.1996 beim Bundesverwaltungsamt Köln - Ausländerzentralregister.

Das Amtsgericht Nürnberg sprach die Angeklagte am 27.5.1998 vom Anklagevorwurf des Ausspähens von Daten in zehn Fällen frei.

Nach Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Abrufs der Kfz-Daten beim Kraftfahrtbundesamt verurteilte das Landgericht Nürnberg-Fürth die Angeklagte am 11.11.1998 auf Berufung der Staatsanwaltschaft wegen neun sachlich zusammentreffender Ordnungswidrigkeiten des unbefugten Datenabrufs unter Bewilligung von Ratenzahlungen zu Geldbußen von 4 mal 80 DM und 5 mal 40 DM.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision der Staatsanwaltschaft wurde zurückgenommen.

II.

1. Die Revision der Angeklagten ist zulässig (§§ 333, 341 Abs. 1, §§ 344, 345 StPO, § 82 Abs. 1 OWiG) und nicht an die Zulassungsvoraussetzungen der §§ 79 Abs. 1 Satz 1, § 80 Abs. 1 und 2 OWiG gebunden, aber offensichtlich unbegründet.

1.1. Die bei zulässiger Revision von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung von Verfahrensvoraussetzungen bzw. -hindernissen ergibt, daß ein Antragserfordernis für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nicht besteht und es daher auch nicht deshalb an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt, weil das Polizeipräsidium als einem Teil der speichernden Stelle übergeordnete Behörde nicht antragsberechtigt gewesen wäre (vgl. Schaffland/Wiltfang BDSG - Stand Januar 1999 - § 43 Rn. 31). Das Antragserfordernis des Art. 37 Abs. 3 Satz 2 BayDSG steht allein in Beziehung zu der in Satz 1 dieser Bestimmung normierten Straftat, was schon aus der Anführung des Antragserfordernisses in Satz 2 statt in einem eigenen Absatz zum Ausdruck kommt, gilt also nicht für die in Art. 37 Abs. 1 und 2 BayDSG aufgeführten Ordnungswidrigkeiten. Der 5. Strafsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, daß in seinem Beschluß vom 12.8.1998 - 5St RR 122/98 (= BayObLGSt 1998, 130/132) nicht zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß der Senat eine Prüfung des Antragserfordernisses bei Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 37 Abs. 1 Nr. 3 BayDSG für erforderlich hält.

1.2. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Angeklagte den Tatbestand des Art. 37 Abs. 1 Nr. 3 BayDSG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

1.2.1. Soweit die Revision hinsichtlich der X betreffenden Abrufe einwendet, daß sie auf dessen Wohnungsanschrift abgezielt hätten und damit offenkundige Daten abgerufen worden seien, übersieht sie, daß es sich nicht um den Abruf von Daten der Meldebehörde aus dem Melderegister gemäß Art. 34 Abs. 1 MeldeG gehandelt hat, sondern um den Abruf aus polizeilichen Vorgangsdateien und dem Datenspeicher des Bundesverwaltungsamtes (Ausländerzentralregister), die weit über die Personalien und die Wohnanschrift hinausgehende Feststellungen über die registrierten Personen enthalten und schon deshalb nicht für jedermann zugänglich sind (vgl. die zur Veröffentlichung vorgesehene Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 18.1.1999 - 5St RR 173/98). Sind aber in einer Datei offenkundige und nicht offenkundige baten einer Person abgespeichert und ist der Abruf nicht von vornherein auf die offenkundigen Daten beschränkbar - wie hier -, so sind die Daten in ihrer Gesamtheit nicht offenkundig (vgl. auch den Gegenschluß aus Art. 17 Abs. 5 BayDSG). Offenbleiben kann, ob die Melderegisterdaten im Hinblick auf die möglichen Einschränkungen nach Art. 34 Abs. 5 und 7 MeldeG offenkundig sind.

1.2.2. Soweit die Revision hinsichtlich der T betreffenden Abrufe auch darauf abhebt, die Angeklagte habe sich hierbei auch in der Betätigung der polizeilichen EDV-Anlagen üben wollen, bleibt zwar unklar, ob das Landgericht sich von der Richtigkeit dieser Einlassung der Angeklagten (Urteil S. 10) überzeugt oder sie zumindest nicht für widerlegbar angesehen hat; insoweit wird nur die Aussage des Zeugen G wiedergegeben (Urteil S. 11), wonach diese Abrufe zu Übungszwecken nicht unbedingt erforderlich seien, da es hierzu entsprechende Anweisungsbroschüren gebe. Etwaige derartige Übungen der Angeklagten sind aber unbefugt. Zwar stellt Art. 17 Abs. 3 Satz 2 BayDSG klar, daß die Nutzung und damit der Abruf (vgl. Art. 4 Abs. 7 BayDSG) zu Ausbildungszwecken durch die speichernde Stelle keine Nutzung zu anderen Zwecken im Sinne des Abs. 2 dieser Vorschrift darstellt, und fingiert somit in diesen Fällen eine Beibehaltung der Zweckbestimmung im Sinne des Abs. 1, wonach die Nutzung personenbezogener Daten zulässig ist (vgl. Schaffland/Wiltfang § 14 Rn. 33). Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß es sich um eine Ausbildung durch die speichernde Stelle handelt. Dies bedeutet, daß Daten zur Ausbildung oder zu Übungszwecken nur dann abgerufen werden dürfen, wenn dies in einem organisatorischen Rahmen geschieht, in dem die Übungen der Auszubildenden durch eine ausbildende Person angeleitet und überwacht werden. Andernfalls könnte jeder Abruf von Daten als Übung/Ausbildung dargestellt und damit das Verbot zweckfremder Nutzung völlig unterlaufen werden.

1.3. Der Rechtsfolgenausspruch begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

2. Soweit in der Revisionsbegründung unter Ziffer 1. die fehlende Entscheidung hinsichtlich der erstinstanziellen Kosten gerügt wird, geht der Senat nicht davon aus, daß damit eine sofortige Beschwerde gemäß § 464 Abs. 3 StPO eingelegt werden sollte; denn diese wäre wegen Verspätung unzulässig, da sie gemäß § 311 Abs. 2 StPO nach Verkündung des Berufungsurteils bis zum 18.11.1998 hätte eingelegt werden müssen, aber erst mit Eingang der Revisionsbegründung am 3.2.1999 eingelegt worden wäre. Im übrigen wäre die sofortige Beschwerde auch mangels Beschwer unzulässig, soweit sie sich auf die Verfahrenskosten bezöge, da bei unterbliebener Kostenentscheidung die Staatskasse insoweit die Kosten zu tragen hat (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 464 Rn. 8). Soweit sich die sofortige Beschwerde auf die aufgehobene Auslagenentscheidung bezöge, bestünde zwar eine Beschwer (vgl. OLG Stuttgart MDR 1973, 868/869), bei Aufhebung des Freispruchs und richtiger Kostenentscheidung in der Berufungsinstanz hätte die Angeklagte aber auch für die erste Instanz ihre notwendigen Auslagen zu tragen gehabt.

III.

Die Revision der Angeklagten wird daher auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch einstimmig gefaßten Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen, der Tenor der angefochtenen Entscheidung aber wie aus der Beschlußformel ersichtlich ergänzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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