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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 28.03.2001
Aktenzeichen: 4Z AR 23/01
Rechtsgebiete: InsO, ZPO, GmbHG


Vorschriften:

InsO § 3 Abs. 1 S. 2
InsO § 4
ZPO § 17 Abs. 1
GmbHG § 3 Abs. 1 Nr. 1
GmbHG § 7 Abs. 1
GmbHG § 10
Das örtlich ausschließlich zuständige Insolvenzgericht ist dasjenige, in dessen Bezirk die wirtschaftlich nicht mehr aktive Schuldnerin (GmbH) satzungsgemäß ihren Sitz nach dem Handelsregister hat.
Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS

Der 4. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Jaggy sowie der Richter Frisch und Heiss

am 28. März 2001

in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

pp.

hier: Bestimmung des zuständigen Insolvenzgerichts

auf Vorlage des Amtsgerichts Aachen

beschlossen:

Tenor:

Als örtlich zuständiges Insolvenzgericht wird das Amtsgericht Würzburg bestimmt.

I.

Die Schuldnerin ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg eingetragene GmbH. Mit einem an das Amtsgericht Würzburg gerichteten Schreiben der Schuldnerin vom 14.11.2000 beantragte ihr Geschäftsführer die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Auf Rückfrage teilte er mit, der Verwaltungssitz sei nach Einstellung der Firmentätigkeit nach Aachen verlegt worden, um dort die stille Liquidation des Unternehmens zu betreiben.

Das Insolvenzgericht Würzburg erklärte sich mit der Schuldnerin mitgeteiltem Beschluß vom 16.11.2000 für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren an das Insolvenzgericht Aachen. Über das Gesetzeszitat "§§ 3, 4 InsO, § 281 ZPO" hinaus ist der Beschluß mit keiner Begründung versehen.

Das Insolvenzgericht Aachen erklärte sich mit der Schuldnerin mitgeteiltem Beschluß vom 19.2.2001 ebenfalls für örtlich unzuständig und legte die Akten dem Bayerischen Obersten Landesgericht mit dem Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.

II.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung des negativen Zuständigkeitsstreits berufen, weil der Bundesgerichtshof das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht, der beteiligten Insolvenzgerichte Würzburg und Aachen wäre und das bayerische Amtsgericht Würzburg zuerst mit der Sache befaßt war (§ 4 InsO; § 36 Abs. 2 ZPO; § 9 EGZPO).

2. Die Voraussetzungen für die gerichtliche Bestimmung des zuständigen Gerichts liegen vor. Sowohl das Amtsgericht Würzburg als auch das Amtsgericht Aachen haben sich rechtskräftig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO für unzuständig erklärt. Das letztgenannte hat die Akten zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 37 Abs. 1 ZPO dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorgelegt.

3. Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Amtsgericht Würzburg, weil in seinem Bezirk der in das Handelsregister eingetragene Sitz der Schuldnerin liegt (a) und weil der Verweisungsbeschluß vom 16.11.2000 keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO entfaltet (b).

a) Da die Schuldnerin im Amtsgerichtsbezirk Aachen keinen "Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit" i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO hat, ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO das Insolvenzgericht Würzburg, in dessen Bezirk die Schuldnerin ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ausschließlich zuständig. Der allgemeine Gerichtsstand einer GmbH ist der satzungsgemäß festgelegte und in das Handelsregister eingetragene Sitz der Gesellschaft (§ 4 InsO i.V.m. §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO; § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1, § 10 GmbHG). Diese Rechtsauffassung wird in der durch Veröffentlichung zugänglichen obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig vertreten (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 22.12.2000, 4Z AR 147/00, vom 2.1.2001, 4Z AR 146/00 und vom 12.3.2001, 4Z AR 16/01).

b) Zwar ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO (hier i.V.m. § 495 ZPO) ein Verweisungsbeschluß für das Gericht, an das verwiesen wird, grundsätzlich bindend. Eine Bindungswirkung besteht aber dann nicht, wenn der Verweisung jegliche Rechtsgrundlage fehlt, so daß sie objektiv willkürlich erscheint (BGH NJW 1993, 1273; Senat aaO; BayObLGZ 1993, 317). Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Denn der Beschluß des Amtsgerichts Würzburg läßt jede Darlegung vermissen, die eine Gegenmeinung zu der in der insolvenzrechtlichen Fachliteratur veröffentlichten und im Kern einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung auch nur ansatzweise vertretbar erscheinen lassen könnte.

Ende der Entscheidung

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