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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 08.02.2001
Aktenzeichen: 4Z AR 8/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 37
Das BayObLG darf nicht im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 37 ZPO entscheiden, wenn zugleich über eine die Instanz beendende Entscheidung zu befinden wäre, mit der sich das Verfahren eventuell erledigt haben könnte.
BayObLG Beschluss

AG Regensburg 9 C 1143/00; LG München I - 5 0 21799/00

4Z AR 8/01

08.02.01

Der 4. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Jaggy sowie der Richter Frisch und Heiss

am 8. Februar 2001

in dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts

auf Vorlage des Amtsgerichts Regensburg

beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe

I.

Auf den Widerspruch des Beklagten gegen den Mahnbescheid des Amtsgerichts Regensburg und nach Abgabe an das im Mahnbescheid als Streitgericht bezeichnete Amtsgericht Regensburg beantragte der Beklagte die Verweisung des Rechtsstreits wegen eines Honoraranspruchs von 16619,32 DM "für Gutachten über Baugrund und Gründung" an das Landgericht München.

Mit Beschluss vom 9.5.2000 erklärte sich das Amtsgericht Regensburg für sachlich und örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit "auf Antrag der Klagepartei" an das Landgericht München, ohne dass ein solcher Antrag gestellt worden war.

Mit Beschluss vom 30.6.2000 lehnte deshalb das Landgericht München I die Übernahme des Rechtsstreits ab und gab das Verfahren an das Amtsgericht Regensburg zurück.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.9.2000, in dem die Klägerin nicht erschienen und nicht vertreten war, wies das Amtsgericht Regensburg auf Antrag des Beklagten mit Versäumnisurteil die Klage als unzulässig ab. In der auf den Einspruch der Klägerin anberaumten mündlichen Verhandlung vom 26.10.2000, zu der der Beklagte wegen nicht rechtzeitiger Ladung nicht erschienen war, beantragte die Klägerin die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Regensburg, hilfsweise an das Landgericht München.

Mit Beschluss vom 10.11.2000 erklärte sich daraufhin das Amtsgericht Regensburg für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht München. Mit Beschluss vom 24.11.2000 lehnte das Landgericht München I die Übernahme des Rechtsstreits unter Zurückgabe der Akten an das Amtsgericht Regensburg ab.

Auf Antrag der Klägerin ordnete das Amtsgericht Regensburg die Vorläge der Akten an das Bayerische Oberste Landesgericht gemäß § 36 Abs. 2 ZPO an.

Die Parteien hatten rechtliches Gehör.

II.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung zuständig (§ 36 Abs. 2 ZPO; § 9 EGZPO).

2. Die Voraussetzung für die Bestimmung des zuständigen Gerichts (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) liegen jedoch nicht vor.

Mit Erlaß des (unechten) Versäumnisurteils in der mündlichen Verhandlung vom 11.9.2000 war das Verfahren vor dem Amtsgericht Regensburg abgeschlossen und die Instanz beendet.

Das Amtsgericht hat ausweislich des Urteiltenors die Klage als unzulässig mit Prozessurteil und nicht wegen Säumnis der Klägerin abgewiesen, so dass ein hiergegen gerichteter Einspruch der Klägerin nicht statthaft (Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 338 Rn. 3) ist und das Einspruchsverfahren vor dem Amtsgericht nicht eröffnen kann. Die falsche oder rechtsirrige Bezeichnung des Urteils als Versäumnisurteil ändert nichts an dem Umstand, dass ein streitiges (Prozess-)Urteil ergangen ist (Zöller/Herget ZPO 22. Aufl. § 330 Rn. 9), das die Instanz abschließt.

Das Bayerische Oberste Landesgericht ist nicht berufen, im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 37 ZPO über die Instanz beendende Entscheidungen zu befinden, wenn - wie hier - möglicherweise eine Sachentscheidung nicht mehr ergeht.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die Kosten dieses Verfahrens solche des Rechtsstreits der Hauptsache sind (Thomas/Putzo § 37 Rn. 5; Zöller/Vollkommer § 37 Rn. 9).

Ende der Entscheidung

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