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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 11.12.2000
Aktenzeichen: 4Z BR 21/00
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 7
InsO § 308
InsO § 309
InsO § 311
Das Insolvenzverfahren ist nach § 311 InsO als vereinfachtes Insolvenzverfahren fortzuführen, wenn nur ein Gläubiger widerspricht und die fehlende Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan nicht ersetzt werden kann.
BayObLG Beschluß

4Z BR 21/00

11.12.00

Der 4. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Jaggy sowie der Richter Kehrstephan und Dr. Pongratz am 11. Dezember 2000 in dem Insolvenzverfahren

beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 11. September 2000 wird zugelassen.

II. Auf dieses Rechtsmittel wird der Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 11. September 2000 aufgehoben.

III. Das Verfahren wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Würzburg zurückverwiesen.

Gründe

I.

1. Der Schuldner beantragte mit Schreiben vom 24. Juni 1999 beim Amtsgericht Würzburg die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.

Der vom Schuldner vorgelegte, während des Verfahrens vom Schuldner mehrfach geänderte Schuldenbereinigungsplan beinhaltete in seiner letzten Fassung vom 23. Dezember 1999 Forderungen von insgesamt 70 Gläubigern (gegenüber 69 Gläubigern in den beiden vorausgegangenen Schuldenbereinigungsplänen vom 24. Juni und 8. Dezember 1999) mit einem Gesamtbetrag von über 1/2 Million DM.

2. Auf den Antrag des Schuldners, die Einwendungen der dem Schuldenbereinigungsplan nicht zustimmenden Gläubiger gemäß § 309 InsO zu ersetzen, ersetzte das Amtsgericht Würzburg mit Beschluss vom 28. Februar 2000 die Einwendungen von elf Gläubigern, da die Voraussetzungen hierfür nach § 309 Abs. 1 InsO (Zustimmung von mehr als der Hälfte der benannten Gläubiger mit einem die Hälfte der Summe der Ansprüche dieser Gläubiger übersteigenden Gesamtbetrag) vorlägen. Die Zustimmung des unter Nr. 70 des Schuldenbereinigungsplans aufgeführten Gläubigers A ersetzte das Amtsgericht nicht, da zwischen ihm und dem Schuldner Streit über die Höhe der Forderung bestünde.

Mit einem weiteren Beschluss vom 18. April 2000 stellte das Amtsgericht Würzburg fest, dass der Schuldenbereinigungsplan vom 26. April und 8. Dezember 1999 als angenommen und die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung von Restschuldbefreiung als zurückgenommen gelten. Auch in den Gründen dieses Beschlusses ist ausgeführt, dass die Einwendungen des Gläubigers Nr. 70 nicht ersetzt würden, da über die Forderungshöhe Streit bestünde.

3. Mit einem am 18. April 2000 beim Amtsgericht Würzburg eingegangenen Schreiben vom gleichen Tag wandte sich der Schuldner gegen den ihm nicht zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 28. Februar 2000, weil nach seiner Auffassung das Amtsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Gläubigers A zu Unrecht versagt habe.

In einem Schreiben vom 25. Mai. 2000 an das Landgericht Würzburg, dem die Akten zur Entscheidung über die Beschwerde des Schuldners vorgelegt worden waren, teilte der Schuldner mit, dass er die vom Gläubiger A zwischenzeitlich auf 61497,57 DM erhöhte Forderung ungekürzt in einen neuen, dem Landgericht zugeleiteten Schuldenbereinigungsplan aufgenommen habe.

4. Das Landgericht Würzburg wies mit Beschluss vom 11. September 2000 die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die amtsgerichtliche Entscheidung vom 28.2.2000 zurück. In den Gründen ist u. a. ausgeführt, die Feststellung durch den Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 18. April 2000, dass der Schuldenbereinigungsplan als angenommen gelte, habe die Wirkung eines Prozeßvergleichs, so dass die Unstreitigstellung der Forderung des Gläubigers A durch den Schuldner verspätet sei und nicht mehr berücksichtigt werden könne. Im übrigen habe der Schuldner vor Erlaß der amtsgerichtlichen Entscheidung Auskunfts- und Mitwirkungspflichten grob verletzt und den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 InsO erfüllt, so dass eine Ersetzung der Zustimmung nicht möglich gewesen sei. Selbst wenn man aber dieser Meinung nicht folgen könne, könne die Zustimmung nicht ersetzt werden, da das Gericht auch heute noch ernsthafte Zweifel habe, in welcher Höhe die Forderung bestehe. Schuldner und Gläubiger hätten immer wieder ein neues Zahlenwerk vorgelegt. Der Gläubiger A habe auch dem neuen Schuldenbereinigungsplan nicht zugestimmt. Dies könne er auch nicht, selbst wenn er seine Einwendungen nicht glaubhaft gemacht habe, weil aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Würzburg vom 18. April 2000 der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen gelte.

5. Gegen den ihm nicht zugestellten, sondern nur mitgeteilten Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 11. September 2000 hat der Schuldner am 21. September 2000 mit einem Schreiben vom gleichen Tag "Einspruch" eingelegt. Er ist der Auffassung, dass das Gericht das Eröffnungsverfahren wieder hätte aufnehmen müssen, weil es nicht die Zustimmung aller Gläubiger ersetzt habe. Auch habe der Gläubiger A seine Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan nicht glaubhaft gemacht.

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig.

a) Das Bayerische oberste Landesgericht ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO i.V.m. § 29 Abs. 2 GZVJu i.d.F. vom 6. Juli 1995 für die Entscheidung zuständig.

b) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts war gemäß § 6 Abs. 1, § 309 Abs. 2 Satz 3 InsO die sofortige Beschwerde statthaft. Da das Landgericht dieses Rechtsmittel zurückgewiesen hat, liegt eine der sofortigen weiteren Beschwerde grundsätzlich zugängliche Ausgangsentscheidung vor (§ 7 InsO). Dass der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel als "Einspruch" bezeichnet hat, ist unschädlich. Da als Ziel klar erkennbar ist, dass er die versagte gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Gläubigers A in einem zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren überprüfen lassen will, ist sein Rechtsmittel als eine nach dem Gesetz vorgesehene sofortige weitere Beschwerde auszulegen.

c) Die sofortige weitere Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (§§ 4, 7 InsO, 569, 577 Abs. 2 ZPO). Der Lauf einer Beschwerdefrist nach §§ 4, 7 InsO, § 577 Abs. 2 ZPO wurde in Ermangelung der gebotenen Zustellung der angefochtenen Entscheidung nicht in Gang gesetzt.

2. Die sofortige weitere Beschwerde ist zuzulassen.

Die sofortige weitere Beschwerde bedarf der Zulassung. Diese setzt einen Antrag des Beschwerdeführers voraus. Das Beschwerdeschreiben des Schuldners enthält allerdings einen solchen Antrag nicht. Der Beschwerdebegründung sind jedoch die Behauptung einer Gesetzesverletzung durch das Beschwerdegericht und Rechtsfragen zu entnehmen, deren Klärung nicht nur der Einzelfallgerechtigkeit, sondern auch der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Bei einer derartigen Interessenlage ist eine eingelegte sofortige weitere Beschwerde regelmäßig zugleich als Zulassungsantrag auszulegen (HK/Kirchhof InsO § 7 Rn. 4).

Zu der Frage, welche Rechtswirkungen die Ersetzung nur eines Teils der widersprechenden Gläubiger nach § 309 InsO hat und welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Gründe zu stellen sind, die einer Ersetzung der Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, hat sich seit dem Inkrafttreten der InsO noch keine gefestigte Rechtsprechung gebildet.

3. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

a) Das Landgericht hat verkannt, dass die Rechtsfolge des § 308 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 InsO (Annahmefiktion) die Ersetzung der Zustimmung aller widersprechenden Gläubiger durch das Gericht gem. § 309 InsO voraussetzt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersetzung der Einwendungen seiner Gläubiger gegen den Schuldenbereinigungsplan bezog sich auch auf den Gläubiger Nr. 70, d.h. auf den Gläubiger A. Dieser Gläubiger wurde als neu hinzugekommener Gläubiger zwar erst im Schuldenbereinigungsplan vom 23.12.1999 berücksichtigt. Von diesem ergänzten, bei den Akten befindlichen Schuldenbereinigungsplan hatte das Gericht bei seiner Entscheidung nach § 309 InsO aber auszugehen. Dass das Amtsgericht bei seiner Beschlußfassung über eine Ersetzung der Zustimmung auch tatsächlich auf der Grundlage des Schuldenbereinigungsplans vom 23. Dezember 1999 entschieden hat, ergibt sich schon aus den Gründen des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 28. Februar 2000, weil dort das Amtsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Gläubigers A ausdrücklich abgelehnt hat. Der Beschluss vom 28. Februar 2000 beinhaltet deshalb, auch wenn dies im Beschlußtenor nicht zum Ausdruck gebracht ist, eine teilweise Ablehnung des Ersetzungsantrags des Beschwerdeführers.

Kann aber das Gericht die Zustimmung auch nur eines Gläubigers nicht ersetzen, so treten die Rechtswirkungen des § 308 ZPO nicht ein. Das Verfahren ist nach § 311 ZPO als vereinfachtes Insolvenzverfahren fortzusetzen.

Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 308 Abs. 1 Satz 1 InsO, wonach die dort beschriebene Rechtswirkung eintritt wenn kein Gläubiger Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhebt oder die Zustimmung nach § 309 InsO (d. h.: uneingeschränkt) ersetzt wird. Zwingend ist dieser Schluß aus § 311 InsO zu ziehen, der klar bestimmt, dass dann, wenn Einwendungen (d.h. auch nur eine) erhoben werden, die nicht gemäß § 309 InsO ersetzt werden, das Eröffnungsverfahren von Amts wegen wieder aufgenommen wird (so auch Krug/Haarmeyer in Smid: InsO § 309 Rn. 3).

Diese Rechtsfolge entspricht auch den Intentionen des Gesetzgebers. Sinn und Zweck des Instituts der Verbraucherinsolvenz ist, den redlichen Schuldner nach anerkennenswerten Eigenbemühungen letztlich schuldenfrei zu stellen. Dieses Ziel wird entweder dadurch erreicht, dass der Schuldner an seine Gläubiger aufgrund eines angenommenen Schuldenbereinigungsplans, der die Wirkung eines Prozeßvergleichs hat (§ 308 Abs. 1 Satz 2 InsO), schuldbefreiend leistet oder dass er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß §§ 286 ff. InsO Restschuldbefreiung erlangt. Das gesetzgeberische Ziel würde unterlaufen, wenn auch bei einer nur teilweisen Ersetzung der Zustimmung widersprechender Gläubiger nur hinsichtlich dieser Gläubiger die Rechtswirkungen des § 308 InsO einträten, gegenüber den Gläubigern, deren Einwendungen nicht durch Zustimmung ersetzt wurden, der Schuldner aber weiterhin in vollem Umfang zur Zahlung verpflichtet bliebe.

Die vom Beschwerdeführer angestrebte Annahme seines Schuldenbereinigungsplans ist somit insgesamt gescheitert. Das Verfahren über den Eröffnungsantrag ist daher, wenn das Landgericht die Zustimmung des Gläubigers A nicht ersetzen kann, gemäß § 311 InsO wieder aufzunehmen.

Der Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 18. April 2000 steht dieser Rechtsfolge nicht entgegen. Dieser Beschluss nach § 308 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz InsO, in dem ausgesprochen ist, dass der Schuldenbereinigungsplan als angenommen gilt und die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung von Restschuldbefreiung als zurückgenommen gelten, ist nicht rechtsmittelfähig. Er hat nur eine feststellende Bedeutung (Krug/Haarmeyer § 308 Rn. 4). Kommt es in Fällen der Ersetzung der Zustimmung widersprechender Gläubiger nach § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO durch Gerichtsbeschluß auf die gem. § 309 Abs. 2 Satz 3 InsO statthafte sofortige Beschwerde des Schuldners oder eines Gläubigers zur Aufhebung der Ersetzungsentscheidung, so wird die beschlußmäßige Feststellung des Insolvenzgerichts nach § 308 Abs. 1 Satz 1 InsO, dass der Schuldenbereinigungsplan als angenommen gilt gegenstandslos, ohne dass es einer förmlichen Aufhebung bedarf. Richtigerweise wird das Insolvenzgericht die Feststellung der Annahme des Schuldenbereinigungsplans erst treffen, wenn die Ersetzung der Zustimmung nach § 309 Abs. 1 InsO Bestandskraft erlangt hat.

Das Landgericht war daher nicht gehindert, bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Forderung des Gläubigers A über 61497,57 DM unstreitig gestellt hatte.

Im übrigen hat das Amtsgericht, insoweit rechtsfehlerhaft, im Beschlußtenor nur auf die Schuldenbereinigungspläne vom "26. April" (richtig: 24. Juni) und 8. Dezember 1999 Bezug genommen. Diese sind aber, wie bereits ausgeführt, durch den Schuldenbereinigungsplan vom 23. Dezember 1999, der auch die Entscheidungsgrundlage für den Beschluss vom 28. Februar 2000 bildete, überholt, wobei auffällt, dass der Schuldenbereinigungsplan vom 23. Dezember 1999 entgegen § 307 Abs. 3 Satz 2 InsO den Gläubigern nicht zugestellt, sondern nur mitgeteilt wurde.

b) Der angefochtene Beschluss weist einen Begründungsmangel auf soweit sich das Landgericht - wie ferner auch das Amtsgericht - zu einer Ersetzung der Zustimmung des Gläubigers A schon deshalb nicht in der Lage sah, weil zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gläubiger Streit über die Höhe der Forderung bestehe. Zum einen hat der Beschwerdeführer diese Forderung im Beschwerderechtszug unstreitig gestellt und in einen neuen Schuldenbereinigungsplan aufgenommen. Zum anderen ist der bloße Streit zwischen Schuldner und Gläubiger Über das Bestehen oder die Höhe einer Forderung allein noch kein maßgebliches Kriterium bei der Ersetzungsentscheidung nach § 309 InsO. Hat der Schuldenbereinigungsplan eine mindestens einfache Kopf- und Summenmehrheit im Sinn des § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO erreicht, so hat grundsätzlich die Ersetzung der Zustimmung zu erfolgen. Das Insolvenzgericht prüft im Rahmen des Verfahrens nach § 309 InsO nicht von sich aus, ob eine Forderung besteht oder ob hiergegen berechtigte Zweifel angebracht sind. Nur wenn ein Gläubiger Gründe und Tatsachen i.S. des § 309 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2, Abs. 3 InsO benennen und nach § 309 Abs. 2 und 3 InsO glaubhaft machen kann, die einer Ersetzung entgegenstehen, hat sich das Gericht mit diesen Gründen und Tatsachen zu befassen. Fehlt es daran oder trägt der Gläubiger nur allgemein seine Unzufriedenheit vor, so muß sich das Gericht mit diesem Vorbringen nicht einmal befassen, sondern kann den Antrag auf Abänderung als unzulässig zurückweisen (Krug/Haarmeyer § 309 Rn. 1).

c) Den Gründen des angefochtenen Beschlusses kann nicht entnommen werden, ob der Gläubiger A Tatsachen hinreichend benannt und glaubhaft gemacht hat, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung überhaupt bzw. in der angegebenen Höhe besteht und ob eine angemessene Beteiligung des einwendenden Gläubigers im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern vom Ausgang dieses Streits abhängt (§ 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 InsO). Eine solche Benennung und Glaubhaftmachung ist aber Zulässigkeitsvoraussetzung für die Prüfung i.S. des § 309 InsO (Kübler/Prütting InsO § 309 Rn. 10).

Es ist schon nicht erkennbar, welche konkreten Tatsachen der Gläubiger A insoweit gegen den Schuldenbereinigungsplan ins Feld führt. Pauschale Formulierungen in den Gründen des angefochtenen Beschlusses wie "der Schuldner habe Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflichten verletzt", "beim Gläubiger A, wenn nicht auch bei anderen Gläubigern grob fahrlässig unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht", "einen Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO erfüllt", "Schuldner und Gläubiger haben immer wieder ein neues Zahlenwerk aufgestellt", können die gebotenen Sachverhaltsdarstellungen im angefochtenen Beschluss nicht ersetzen. Die weitere Beschwerde im Insolvenzverfahren ist als eine Rechtsbeschwerde ausgestaltet. Das Gericht der weiteren Beschwerde kann daher keine eigenen Feststellungen treffen, sondern ist an die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts der Erstbeschwerde gebunden. Die dem Gericht der weiteren Beschwerde obliegende Rechtsprüfung ist nur möglich, wenn sich aus der angefochtenen Entscheidung ergibt, von welchem konkreten Sachverhalt das Gericht der Erstbeschwerde ausgegangen ist und wie sie ihn festgestellt hat (OLG Köln NZI 2000, 80; NZI 2000, 133; NZI 2000, 169).

Wie ausgeführt, läßt die landgerichtliche Entscheidung insbesondere jeden Hinweis darauf vermissen, auf welche Weise der Gläubiger die Gründe, die einer Ersetzung entgegenstehen, glaubhaft gemacht hat. Die Erwägung in den Gründen der angefochtenen Entscheidung "eine Abänderung dieses Beschlusses (gemeint: des Amtsgerichts Würzburg vom 18. April 2000) wäre, auch wenn man zu der Auffassung kommt, dass der Gläubiger die Tatsachen, die bei dem Gericht zu Zweifeln bezüglich Grund und Höhe der Forderung geführt haben, nicht glaubhaft gemacht hat, nicht mehr möglich, läßt besorgen, dass der Gläubiger A vorgebrachte Hinderungsgründe nicht glaubhaft i.S. des § 4 InsO, § 294 ZPO gemacht hat. Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben. Entscheidend für das Rechtsbeschwerdegericht ist, dass den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht zu entnehmen ist, ob eine Glaubhaftmachung erfolgt ist. Eigene Feststellungen hierzu sind dem Senat, wie oben dargelegt, verwehrt.

4. Das Landgericht hat somit mit rechtsfehlerhafter Begründung die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Die noch nicht entscheidungsreife Sache war daher unter Aufhebung der landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung an das Landgericht zur weiteren Behandlung zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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