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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 12.04.2002
Aktenzeichen: 4Z BR 23/02
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 57 Abs. 3 Satz 2
In der Bestimmung des § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG kommt zum Audruck, dass Obstruktion des Betroffenen nicht honoriert werden soll.
Gründe:

I.

Der Betroffene ist iranischer Staatsangehöriger. Auf Antrag der Ausländerbehörde vom 21.1.2002 verlängerte das Amtsgericht mit Beschluss vom 22.1.2002 mit sofortiger Wirksamkeit die gegen den Betroffenen zur Sicherung der Abschiebung seit dem 25.6.2001 vollzogene Abschiebungshaft für die Dauer von höchstens drei Monaten. Die vom Betroffenen hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 27.2.2002 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit der sofortigen weiteren Beschwerde, mit der er außerdem Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten beantragt.

II.

1. Zur Entscheidung über die weitere Beschwerde ist das Bayerische Oberste Landesgericht nach Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 AGGVG, § 199 Abs. 1, § 28 Abs. 1 FGG, § 103 Abs. 2 Satz 1 AuslG, § 3 Satz 2 FreihEntzG berufen.

2. Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Überprüfung stand (§ 103 Abs. 2 Satz 1 AuslG, § 3 Satz 2 FreihEntzG, § 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO n.F.). Das Landgericht hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt verfahrensfehlerfrei festgestellt und ohne Rechtsfehler gewürdigt. Die den Senat bindenden Peststellungen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. § 559 ZPO n.F.) tragen die vom Betroffenen beanstandete Haftanordnung.

a) Die Rüge des Betroffenen, das Landgericht habe ihn pflichtwidrig nicht persönlich angehört, greift nicht durch. Von der auch in der Beschwerdeinstanz grundsätzlich gebotenen mündlichen Anhörung (§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 5 FreihEntzG; vgl. BayObLGZ 1999, 12/13 m.w.N.) durfte das Landgericht - angesichts der nur kurze Zeit zurückliegenden Anhörung vor dem Amtsgericht - ausnahmsweise absehen. Anhaltspunkte dafür, dass eine erneute Anhörung zur weiteren Aufklärung des den Haftgrund betreffenden Sachverhalts hätte beitragen (vgl. BGH NJW 1995, 2226; KG FGPrax 1998, 242) oder für die Entscheidung relevante Tatsachen hätte ergeben können, sind von dem bereits in beiden Vorinstanzen rechtskundig beratenen Betroffenen weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

b) Die Begründung des Landgerichts zum Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dass der Betroffene am 24.6.2001 bei der Polizei in Kempten vorgesprochen hatte, um dort erneut Asyl zu beantragen, ist nicht geeignet, den sich aus seinem bisherigen Verhalten ergebenden begründeten Verdacht, er wolle sich der Abschiebung entziehen, entfallen zu lassen. Dafür, dass er dieses Ziel auch heute noch verfolgt, spricht, dass er sich entgegen seiner hierzu bestehenden Verpflichtung weigert, an der Beschaffung von Passersatzpapieren mitzuwirken.

c) Ob die Abschiebung des Betroffenen zu Recht betrieben wird, haben die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte, nicht die Haftgerichte zu prüfen (vgl. BayObLGZ 1993, 311/313; KG NVWZ 1997, 516; OLG Karlaruhe InfAuslR 1997, 408/409; OLG Zweibrücken NVwZ-Beilage 1 3/2001, 46).

d) Dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann (§ 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG), steht nicht fest. Die iranische Botschaft ist bereit, ein Passersatzdokument auszustellen. Die Abschiebung scheitert derzeit lediglich daran, dass der Betroffene sich weigert, einen entsprechenden Antrag zu unterschreiben.

e) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei begründet, die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Abschiebungshaft seien gegeben, da der Betroffene die Verzögerung seiner Abschiebung innerhalb der grundsätzlichen Höchstdauer von sechs Monaten verhindert habe (§ 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG).

Der weitere Vollzug der Abschiebungshaft ist auch nicht unverhältnismäßig. Es trifft zwar, worauf der Betroffene hinweist, zu, dass die Abschiebungshaft nicht als Beugehaft mit repressivem Charakter angeordnet werden darf. Ihr allein zulässiger Zweck ist die "Sicherung der Abschiebung" in den vom Gesetz in § 57 Abs. 2 AuslG vorgesehenen Fällen, wobei stets vorausgesetzt wird, dass die Ausländerbehörde die Abschiebung tatsächlich betreibt (BayObLGZ 1996, 16/18).

Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist aber nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen des Landgerichts versucht die Stadt Kempten u.a. die iranische Botschaft dazu zu bewegen, das Passersatzdokument auch ohne Zustimmung des Betroffenen auszustellen. Damit steht fest, dass sie die Abschiebung noch betreibt und die Abschiebungshaft derzeit nicht unzulässig ist.

Ob sie das Ziel in Zukunft erreicht, mag fraglich sein. Dies rechtfertigt aber nicht die beantragte Aufhebung der Haftanordnung. Mit der Bestimmung des § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass Obstruktion des Betroffenen nicht belohnt werden soll. Sie stellt im Gegenteil den Rechtsgrund für die Verlängerung der grundsätzlich auf sechs Monate begrenzten Abschiebungshaft dar. Solange die Ausländerbehörde daher die Abschiebung betreibt und nicht offenkundig völlig aussichtslose Versuche unternimmt, die Abschiebung des Betroffenen durchzusetzen, muss der Betroffene es auch unter Berücksichtigung seines Freiheitsanspruchs hinnehmen, dass er zur Sicherung der ohne seine Obstruktion möglichen Abschiebung innerhalb des zeitlichen Rahmens des § 57 Abs. 3 AuslG in Abschiebungshaft gehalten wird (vgl. BayObLG InfAuslR 2000, 453).

3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da die Rechtsverteidigung des Betroffenen, wie ausgeführt, keinen Erfolg hat.

Ende der Entscheidung

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