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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Urteil verkündet am 30.09.1999
Aktenzeichen: 4Z BR 4/99
Rechtsgebiete: InsO, GZVJu, ZPO


Vorschriften:

InsO § 287
InsO § 313 I
InsO § 232 I
InsO § 305 Abs. 1 Nr. 4
InsO § 6 Abs. 1
InsO § 34 Abs. 1
InsO § 7 Abs. 3
InsO § 304 ff.
InsO § 306
InsO § 311 ff.
InsO § 309 Abs. 1 Satz 1
InsO § 307 Abs. 3 Satz 1
InsO § 286 ff.
InsO § 289 Abs. 3 Satz 1
InsO § 211
InsO § 305 Abs. 1 Nr. 4
InsO § 7 Abs. 1 Satz 1
InsO § 305 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4
GZVJu § 29 Abs. 2
ZPO § 568 Abs. 2
ZPO § 551 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BayObLG

Beschluß

30.09.1999

4Z BR 4/99 LG Weiden i. d. OPf. 2 T 447/99 AG Weiden i. d. OPf. IK 31/99

hat der 4. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Brießmann sowie der Richter Kehrstephan und Dr. Pongratz am 30. September 1999 beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige weitere Beschwerde wird zugelassen.

II. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners werden der Beschluß des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 14. Juli 1999 und der Beschluß des Amtsgerichts Weiden i. d. OPf. vom 3. Mai 1999 aufgehoben.

III. Die Sache wird zur weiteren Behandlung an das Amtsgericht Weiden i. d. OPf. zurückverwiesen.

Gründe:

I.

1. Der Schuldner beantragte mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 30. 3. 1999 die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen. Dem Antrag waren als Anlagen u. a. die gemäß § 305 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 InsO geforderten Unterlagen beigefügt, nämlich eine Bescheinigung über das Scheitern eines außergerichtlichen Einigungsversuchs, ein Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung gemäß § 287 InsO, ein Vermögensverzeichnis, ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis sowie ein Schuldenbereinigungsplan.

Ausweislich dieser Unterlagen war im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs bei einer Gesamtverschuldung von über 177 000 DM 38 Gläubigern eine Tilgungsquote von 0,0005 % vorgeschlagen worden, wobei acht Gläubiger mit einer Gesamtforderungssumme von 5 476,48 DM zugestimmt, die übrigen Gläubiger aber den Vorschlag abgelehnt hatten.

Der vorgelegte Schuldenbereinigungsplan sieht für die 42 Gläubiger im Fall der Annahme des Plans eine Quote von 0,0005 % vor. Er enthält weiter folgende Regelung: "Zuzüglich 0,0005 % der pfändbaren Bezüge während der Wohlverhaltensperiode gemäß §§ 313 I, 232 I InsO jährlich auf jeden Gläubiger verteilbaren Betrag ermittelt der Treuhänder."

2. Das Amtsgericht wies mit Beschluß vom 3. 5. 1999 den mit dem Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung verbundenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unzulässig zurück.

Das Amtsgericht vertrat die Auffassung, "Null"- oder "Fast-Null-Pläne" widersprächen den Zielen der Insolvenzordnung und seien deshalb unzulässig. Eine Befriedigung der Gläubiger mit einer Quote von 0,0005 % bei einem Schuldenstand von mehr als 177 000 DM stelle keine angemessene Schuldenbereinigung dar, da sie einseitig nur auf die Interessen des Schuldners an einer Restschuldbefreiung abhebe. § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO verlange, daß auch den Interessen der Gläubiger angemessen Rechnung zu tragen sei. Das Gericht habe daher den Schuldenbereinigungsplan auf seine Angemessenheit hin zu prüfen. Diese sei hier zu verneinen. Die mangelnde Angemessenheit des vorgelegten Schuldenbereinigungsplans habe die Unzulässigkeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und des damit verbundenen Antrags auf Restschuldbefreiung zur Folge.

3. Gegen den Beschluß des Amtsgerichts legte der Schuldner sofortige Beschwerde ein. Das Rechtsmittel wurde im wesentlichen darauf gestützt, daß der Schuldenbereinigungsplan der Privatautonomie der Beteiligten unterliege und grundsätzlich auch die Vorlage eines sogenannten Nullplans zulässig sei.

4. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde zurück. Es teilt auch die Auffassung, daß die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzulehnen sei. Es meint allerdings, der Erstrichter habe die Eröffnung mangels Masse abgelehnt.

5. Gegen die Entscheidung des Landgerichts hat der Schuldner mit gleichzeitigem Antrag auf Zulassung sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Zur Begründung ist ausgeführt, dem Insolvenzrichter stehe im Eröffnungsverfahren nur die formelle Prüfungskompetenz dahin zu, ob die gemäß § 305 Abs. 1 InsO einzureichenden Unterlagen vollständig seien, nicht aber, ob der vom Schuldner vorgelegte Schuldenbereinigungsplan eine angemessene Schuldenbereinigung enthalte. Zulässig sei daher auch das Angebot eines "Null"- oder "Fast-Null-Plans". Die bisher zu dieser Rechtsfrage ergangenen Entscheidungen seien uneinheitlich. Die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sei daher geboten. Überdies sei an der landgerichtlichen Entscheidung zu bemängeln, daß sich die Kammer überhaupt nicht mit der Frage der Zulässigkeit der sogenannten Null-Pläne auseinandergesetzt habe.

II.

Gegenstand der weiteren Beschwerde ist allein die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, verbunden mit dem Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung, als unzulässig.

A.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig.

1. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts war gemäß § 6 Abs. 1, § 34 Abs. 1 InsO die sofortige Beschwerde statthaft. Damit liegt auch eine dem Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde grundsätzlich zugängliche Ausgangsentscheidung des Landgerichts vor (§ 7 InsO).

2. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO i. V. m. § 29 Abs. 2 GZVJu i. d. F. vom 6. 7. 1995 (GVBl S. 343) zur Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde berufen.

3. Die sofortige weitere Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (§§ 4, 7 InsO, § 78 Abs. 1, §§ 569, 577 Abs. 2 ZPO).

4. Auch wenn die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts im Ergebnis mit der erstinstanzlichen Entscheidung übereinstimmt, findet § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach in der Beschwerdeentscheidung ein neuer selbständiger Beschwerdegrund gegeben sein muß, wegen der Sonderregelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO keine Anwendung (HK/Kirchhoff InsO § 7 Rn. 9).

B.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zuzulassen.

Dem Zulassungsantrag ist die Behauptung einer Gesetzesverletzung durch das Beschwerdegericht zu entnehmen. Er enthält auch zutreffende Ausführungen über die Notwendigkeit der Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 InsO).

Die Frage, welche Prüfungskompetenz in der Verbraucherinsolvenz das Insolvenzgericht hinsichtlich der mit dem Eröffnungsantrag gemäß § 305 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 InsO vorzulegenden Unterlagen hat, und ob auch ein Schuldenbereinigungsplan vorgelegt werden kann, nach welchem den Gläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen nichts oder fast nichts angeboten wird, wird in der Rechtsprechung und Literatur kontrovers beantwortet (zum Meinungsstand in der Rechtsprechung: AG Duisburg ZIP 1999, 1399/1401 f. mit Fußnoten 3 bis 7; in der Literatur: Nerlich/Römermann InsO § 305 Rn. 42 mit Fußnoten 4 und 5).

Zum einen wird vertreten, das Insolvenzgericht habe bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags auf Eröffnung der Verbraucherinsolvenz lediglich auf die formale Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsunterlagen zu achten, nicht aber die wirtschaftliche Angemessenheit des vorgelegten Schuldenbereinigungsplans, der auch einen vollständigen Verzicht der Gläubiger auf ihre Forderungen vorsehen könne, zu prüfen. Nach einer gegenteiligen Meinung obliegt dem Insolvenzgericht auch die Überprüfung des Schuldenbereinigungsplans auf seine Angemessenheit, so daß ein "Null"- oder "Fast-Null-Plan" überhaupt nicht oder nur in Ausnahmefällen den gesetzlichen Erfordernissen gerecht werde.

C.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Die landgerichtliche Entscheidung über die zulässige sofortige Beschwerde ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie eine entscheidungserhebliche Begründungslücke aufweist.

Das Landgericht meint zu Unrecht, das Amtsgericht habe die Eröffnung mangels Masse abgelehnt. Tatsächlich stützt das Amtsgericht die Abweisung des Eröffnungsantrags nicht auf die Prognose, das Vermögen des Schuldners werde voraussichtlich nicht die Verfahrenskosten decken (§ 26 Abs. 1 Satz 1 InsO), sondern darauf, daß der Schuldner als Anlage nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO lediglich einen "Fast-Null-Plan" vorgelegt hat. Das Amtsgericht bemängelt dabei das Fehlen eines die Gläubigerinteressen berücksichtigenden Schuldenbereinigungsplans. Das Insolvenzgericht habe diesen auf seine Angemessenheit hin zu überprüfen. Das Landgericht setzt sich mit dem Umfang der gerichtlichen Prüfungskompetenz und der Frage der Zulässigkeit eines Nullplans nicht auseinander.

Dieser Mangel in den Entscheidungsgründen steht, da er einen für die Entscheidung des Verfahrens wesentlichen Punkt betrifft, dem Fehlen von Gründen im Sinne des § 551 Nr. 7 ZPO gleich (Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 551 Rn. 8). Dies begründet die unwiderlegbare Vermutung einer für die Entscheidung kausalen Gesetzesverletzung (§ 551 ZPO).

2. Das Landgericht erkennt ferner nicht, daß die Entscheidung des Amtsgerichts auch im Ergebnis keinen Bestand haben kann.

a) Das Amtsgericht durfte in diesem Stadium des Verfahrens den Eröffnungsantrag und den damit verbundenen Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung nicht im Hinblick auf das Fehlen von Voraussetzungen nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO als unzulässig abweisen.

Als Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Eröffnungsantrag gelten - auch im Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 304 Abs. 1 InsO) - die allgemeinen Vorschriften (§ 11 ff. InsO), soweit in §§ 304 ff. InsO nichts anderes bestimmt ist. Fehlt es an einem der gesetzlichen Antragserfordernisse, so besteht für das Gericht die Möglichkeit der Abweisung des Antrags als unzulässig. Die Weiterführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens setzt also einen zulässigen Antrag voraus. Die Zulässigkeit muß allerdings nicht ausdrücklich in Form eines (positiven) Beschlusses dokumentiert werden. Für den Fall des Fehlens oder inhaltlicher Unzulänglichkeit der gemäß § 305 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 InsO vorzulegenden Unterlagen sieht das Gesetz jedoch nicht die Abweisung des Eröffnungsantrags und des gleichzeitig vorgelegten Antrags auf Erteilung von Restschuldbefreiung als unzulässig vor; insoweit hat die Insolvenzordnung für den Bereich der Verbraucherinsolvenz eine eigene Regelung getroffen.

Nach § 306 InsO ruht das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan. Das Insolvenzgericht hat zur Vermeidung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens zuvor in das Verfahren einer einvernehmlichen Schuldenbereinigung einzutreten. Das Ruhen des Verfahrens über den Eröffnungsantrag bewirkt, daß über diesen Antrag zunächst nicht zu entscheiden ist (FK-InsO/Grote § 306 Rn. 4).

Erst nach einem erfolglosen Schuldenbereinigungsversuch kann das Verfahren über den Eröffnungsantrag wiederaufgenommen werden. Dies schließt bis zur Wiederaufnahme eine Nichteröffnungsentscheidung aus. Die abschließende Prüfung des Eröffnungsantrags findet erst nach dem Scheitern des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens im wiederaufgenommenen Eröffnungsverfahren nach den §§ 311 ff. InsO statt (FK-InsO/Grote § 305 Rn. 4; Wittig Insolvenzordnung und Konsumentenkredit WM 1998, 162; Hess/Obermüller, Insolvenzplan, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz 1998 Rn. 812).

b) Das Amtsgericht durfte beim Eintritt in das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren grundsätzlich keine inhaltliche Überprüfung des vorgelegten Schuldenbereinigungsplans vornehmen. Prüfungsmaßstab des Insolvenzgerichts ist in diesem, dem Eröffnungsverfahren vorgeschalteten Verfahren zunächst die quantitative Vollständigkeit der gemäß § 305 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 InsO vorzulegenden Unterlagen.

aa) Eine inhaltliche Überprüfung der vorgelegten Unterlagen nimmt das Insolvenzgericht nicht vor. Es hat lediglich zu prüfen, ob die vorgelegten Schriftstücke die im Gesetz angeführten Unterlagen darstellen (FK-InsO/Grote § 305 Rn. 9, 37, 38). Dies bedeutet, daß die Unterlagen die gesetzlichen Kriterien erkennen lassen müssen und nicht lediglich als formale, aber nicht ernsthafte Dokumente erscheinen. Deshalb kann als Anlage nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht genügen, wenn der Nachweis eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs ein nicht ernsthaftes Verfahren offenlegt (Senat Beschluß vom 28. 7. 1999, BayObLGZ 1999, 200). Die Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO betrifft eine Zugangsvoraussetzung, die nach dem Willen des Gesetzgebers schon im Vorfeld eine Inanspruchnahme des Gerichts vermeiden soll. Deshalb darf diese Hürde nicht umgangen werden.

bb) Aus dem Gesetzestext in § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO "... geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; ..." läßt sich weder ein materieller Prüfungszwang noch ein Prüfungsrecht des Insolvenzgerichts ableiten. Diese Formulierung kennzeichnet lediglich eine an den Schuldner gerichtete Zielvorstellung. Dieser Schluß folgt aus dem Gesetzestext in Verbindung mit der Verfahrensregelung in § 307 Abs. 3 Satz 1 InsO. Wenn der Schuldenbereinigungsplan inhaltlich nicht als taugliches Angebot für eine vergleichsweise Regelung erscheint, so hat der Richter die Möglichkeit über § 307 Abs. 3 Satz 1 InsO, eine erfolgversprechende Abänderung des Schuldenbereinigungsplans anzuregen. Darüber hinaus hat er keine Eingriffs- oder Entscheidungsrechte. Vielmehr entscheiden Gläubiger und Schuldner, ob eine Schuldenbereinigung angemessen ist (Nerlich/Römermann InsO § 305 Rn. 41). Die Frage der Angemessenheit des Plans kann allenfalls in die Entscheidung über die richterliche Zustimmungsersetzung nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO einfließen.

cc) Daß dem Insolvenzgericht grundsätzlich nur eine Prüfung auf quantitative Vollständigkeit zugewiesen ist, belegt auch § 305 Abs. 3 InsO, wonach das Gericht bei Unvollständigkeit dem Schuldner Gelegenheit zu geben hat, die unzureichenden Angaben zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung binnen eines Monats nicht nach, tritt gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO die Fiktion der Rücknahme des Antrags ein. Ist der Plan aus sich heraus nicht nachvollziehbar, so fehlt die nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO geforderte Unterlage. Damit liegt ein Fall der Unvollständigkeit vor, so daß das Gericht wiederum nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO vorgehen wird (FK-InsO/Grote § 305 Rn. 29). Dies wäre etwa dann der Fall, wenn sich ein "Plan" in dem lapidaren Satz erschöpfte: "Ich zahle nichts".

c) Das Amtsgericht hat zu Unrecht das Vorliegen einer ausreichenden Unterlage nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO und insoweit die Zulässigkeit eines sog. Null oder Fast-Null-Plans verneint.

aa) Die Ausgestaltung des Schuldenbereinigungsplans wird vom Grundsatz der Privatautonomie beherrscht. Leitbild des Gesetzgebers bei der Schaffung des Schuldenbereinigungsverfahrens war nicht die Rechtsfigur des früheren Zwangsvergleichs, sondern der von der Privatautonomie beherrschte Prozeßvergleich, dessen materielle Wirksamkeit in erster Linie an den Schranken des Bürgerlichen Rechts zu messen ist. Die Beteiligten haben hinsichtlich seines Inhalts freie Hand. Es sind alle zivilrechtlich denkbaren Lösungen möglich, mithin auch Stundung, Ratenzahlung, Teilerlaß oder vollständiger Erlaß. Dementsprechend sieht das Gesetz auch keine Mindestbefriedigungsquote oder sonstige Mindestanforderungen für den Plan vor (FK-InsO/Grote § 305 Rn. 28, § 309 Rn. 33, 34).

bb) Grundsätzlich kann der Schuldner daher seiner Pflicht zur Vorlage eines Schuldenbereinigungsplans auch dadurch genügen, daß er seinen Gläubigern in der Erwartung eines Verzichts nichts oder fast nichts anbietet (FK § 309 Rn. 32 ff. m. w. N.; AG München ZIP 1998, 2172; AG Köln ZIP 1999, 147; AG Dortmund ZIP 1999, 456; AG Hamburg ZInsO 1999, 236 und 240; AG Göttingen NZI 1999, 124; AG Wolfratshausen ZIP 1999, 721; LG Hamburg ZIP 1999, 809; LG Essen ZIP 1999, 1137; AG Duisburg ZIP 1999, 1399; a.A. Kübler/Prütting InsO § 286 Rn. 78 bis 80 b, § 305 Rn. 14; AG Würzburg ZIP 1999, 454/455; AG Stendal ZIP 1999, 929; AG Nürnberg Rpfleger 1999, 348/349).

cc) Daß Gläubiger in Einzelfällen mit einem Forderungsverzicht einverstanden sind, ist in der Praxis durchaus vorstellbar. Die Motive hierfür können vielfältiger Art sein, etwa soziale Gesichtspunkte, steuerliche Verlustabschreibungen oder auch nur die Hoffnung auf neue geschäftliche Kontakte bei einer wirtschaftlichen Gesundung des Schuldners. Stimmt mehr als die Hälfte der Gläubiger dem Nullplan zu, kommt hinsichtlich der ablehnenden Gläubiger nach Maßgabe des § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO die Ersetzung der Zustimmung durch das Insolvenzgericht in Betracht. Sind einige, aber nicht die Hälfte der Gläubiger zu einem Forderungsverzicht bereit, kann Aussicht bestehen, daß im Verlauf des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens, gegebenenfalls unter Mitwirkung des Gerichts nach § 307 Abs. 3 Satz 1 InsO, ein tragfähiger Konsens erreicht wird. Im übrigen gilt beim Ausbleiben einer Stellungnahme der Gläubiger auch bei einem wirtschaftlich ausschließlich negativen Schuldenbereinigungsplan dieser als angenommen (§ 307 Abs. 2 Satz 1 InsO).

dd) Auch aus dem Gesetzeszweck der Insolvenzordnung läßt sich nicht das Erfordernis einer irgendwie gearteten Mindestbefriedigung der Gläubiger herleiten. § 1 InsO stellt zwei gesetzgeberische Ziele voran, nämlich die Gläubigerbefriedigung und die Schuldenbefreiung für den redlichen Schuldner. Angesichts der eindeutigen Regelung der Voraussetzungen für eine Restschuldbefreiung in §§ 286 ff. InsO, die dem völlig mittellosen Schuldner bei Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Masseunzulänglichkeit die Möglichkeit der Restschuldbefreiung einräumt, läßt sich aus § 1 InsO nicht ableiten, daß das neu geschaffene Rechtsinstitut eine Minimalbefriedigung der Gläubiger zur Voraussetzung hat. Es liegt insoweit auch keine unbewußte Regelungslücke des Gesetzgebers vor. Er hat die Einführung einer Mindestquote erwogen, hierauf aber aufgrund der ablehnenden Haltung vieler Experten und Verbände dann bewußt verzichtet (FK-InsO/Grote § 309 Rn. 34 m. w. N.; Smid InsO § 305 Rn. 22; Kübler/Prütting/Wenzel InsO § 286 Rn. 77).

ee) Auch im übrigen läßt die InsO nicht erkennen, daß ein Nullplan ausgeschlossen werden sollte. Denn selbst dem mittellosen Schuldner, der den Gläubigern nichts zu geben vermag, wird die Möglichkeit der Restschuldbefreiung nicht verschlossen.

Restschuldbefreiung ist nämlich nach § 289 Abs. 3 Satz 1 InsO möglich, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und zur Einstellung nach § 211 InsO geführt hat. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Schuldner trotz Mittellosigkeit erreichen, wenn er oder ein Dritter einen kostendeckenden Vorschuß erbringt (§ 26 Abs. 1 Satz 2 InsO). Eine Einstellung mangels Masse nach § 207 Abs. 1 Satz 1 InsO kann er verhindern, wenn von ihm oder wiederum einem Dritten zur Deckung der Verfahrenskosten ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird (§ 207 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Der Gesetzgeber hat somit in bewußter Entscheidung einen Verfahrensablauf vorgesehen, der auch einem "armen" Schuldner die Restschuldbefreiung grundsätzlich ermöglicht. Eine unterschiedliche Behandlung zwischen Regelinsolvenz und Verbraucherinsolvenz ist hinsichtlich der Möglichkeit der Restschuldbefreiung nicht gerechtfertigt.

ff) Kein Argument gegen die Zulässigkeit des Nullplans bietet der im Gesetz gebrauchte Begriff der "Restschuld". Der Gesetzgeber verwendet den Begriff Restschuld zur Bezeichnung der dem Schuldner mangels Erfüllung im Insolvenzverfahren tatsächlich noch verbliebenen Schulden (§ 286 InsO).

D.

Das Amtsgericht hat somit verfahrensrechtlich fehlerhaft den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und den damit verbundenen Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung als unzulässig abgewiesen. Es hat hierbei den Umfang seiner Prüfungskompetenz hinsichtlich des gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO vorzulegenden Schuldenbereinigungsplans verkannt und ist rechtsfehlerhaft von der Unzulässigkeit eines Nullplans ausgegangen. Das Landgericht hat die fehlerhafte Entscheidung des Amtsgerichts nicht behoben.

Die noch nicht entscheidungsreife Sache ist daher unter Aufhebung der landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung und der erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts an das Amtsgericht zur weiteren Behandlung zurückzuverweisen.



Ende der Entscheidung

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