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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 22.11.2002
Aktenzeichen: 4Z Sch 13/02
Rechtsgebiete: ZPO, UN-Übereinkommen


Vorschriften:

ZPO § 1061
UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (BGBl. II S.121) Art. III Section 1287.4. des kalifornischen Code of Civil Procedure
Zur Frage, wann ein kalifornischer Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt werden kann.
Gründe:

I.

1. Die Antragsgegnerin vertreibt Kinofilme, hauptsächlich in Europa. Sie erwarb von einer Filmproduzentin aufgrund einer Lizenzvereinbarung vom 31.1.2000 das Recht, einen noch nicht fertiggestellten Spielfilm in einer Vielzahl von Staaten alleine zu vertreiben. Sie verpflichtete sich hierfür u.a. eine garantierte Mindestlizenzgebühr ("Minimum Guarantee/Licence Fee") in Höhe von US $ 10575000,00 zu bezahlen. Die Antragstellerin gewährte der Filmproduzentin zur Herstellung des Films ein Darlehen in Höhe von US $ 10575000,00.

Die in Ziffern 4 und 6 des Schiedsspruchs erwähnte A übernahm für den Film die Herstellungsgarantie (im Original "completion bond").

In einer Abtretungsvereinbarung vom 11.2.2000 (im folgenden: Notice of Assignment) trat die Filmproduzentin den Anspruch auf Zahlung der garantierten Mindestlizenzgebühr als Sicherheit für das ihr gewährte Darlehen an die Antragstellerin ab. Dem stimmte die Antragsgegnerin zu. In Ziffer 1 (h) (i) der Notice of Assignment verpflichtete sie sich gegenüber der Antragstellerin zur Zahlung von US $ 10575000,00 nach Fertigstellung des Films.

In einer Anlage der Notice of Assignment vereinbarten die Parteien, dass die Zahlung in zwei Raten zu je US $ 5287500,00 erfolgen sollte.

Für die erste Rate stelle die Antragsgegnerin ein Akkreditiv der HypoVereinsbank. Nach den Akkreditivbedingungen hing die Bezahlung von der Vorlage von vier Dokumenten (Anlagen A-D der Notice of Assignment) ab.

Dazu gehörte u.a. eine schriftliche Erklärung, dass die Materialien geliefert und technisch geeignet sind. Sie konnte von der Antragsgegnerin selbst (als Exhibit "A-2" "Distributor Certificate"), einem Filmlabor (als Exhibit -A-1" "Laboratory Certificate") oder einem Schiedsrichter (als Exhibit "A-3" "Arbitrator Certificate") ausgestellt sein.

Zehn Werktage nach der ordnungsgemäßen Vorlage der Dokumente bei der HypoVereinsbank sollte die zweite Rate durch telegrafische Überweisung beglichen werden.

In Ziffer 3 der Notice of Assignment vom 11.2.2000 vereinbarten die Parteien u.a., dass jede Meinungsverschiedenheit zwischen den Beteiligten im Rahmen dieser Notice of Assignment durch ein verbindliches Schiedsverfahren nach der Internationalen Schiedsordnung der American Film Marketing Association ("AFMA") beigelegt wird.

Nachdem die HypoVereinsbank die Auszahlung des Akkreditivs zunächst verweigert hatte und zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin streitig wurde, ob das Filmmaterial rechtzeitig geliefert worden und technisch einwandfrei war, leitete die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres amerikanischen Anwaltes vom 20.6.2001 das Schiedsverfahren ein.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme in der Zeit vom 2. bis 5.10.2001 erließ der Einzelschiedsrichter am 11.10.2001 einen als "Arbitrator's Interim Award" bezeichneten Schiedsspruch:

"1. Nach Maßgabe der "Notice of Assignment and Distributor's Acceptance -... vom 11.Februar 2000 (hierin als "Notice of Assignment" bezeichnet) hat die Klägerin (welche in der Abtretungsmitteilung als "Darlehensgeberin" bezeichnet wird) Anspruch auf Zahlung der Mindestgarantie/Lizenzgebühr in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Schedule A, und zwar wie folgt: (a) US $ 5287500 bei Aushändigung der Exhibit "A-3 "gemäß Unterabs. (i) in Schedule A zur Notice of Assigriment.

(b) US $ 5.287.500 sind jetzt fällig.

2. Darüber hinaus hat die Klägerin Anspruch auf den Erhalt von Zinsen in Höhe des im Staate Kalifornien geltenden gesetzlichen Satzes wie folgt:

(a) auf US $ 5287500 seit dem 5.Februar 2001,

(b) auf US $ 5287500 seit dem 19.Februar 2001.

3. Der Film wurde in vollkommener Übereinstimmung mit der Vertriebsvereinbarung (Distribution Agreement) und der Notice of Assignment ausgehändigt, wobei das der Notice of Assignment als Anlage beigefügte A-1-Zertifikat hätte errichtet und ebenfalls ausgehändigt werden sollen. Dementsprechend errichte ich ein A-3-Zertifikat (A-3 certificate); in der der Notice of Assignment als Anlage beigefügten Form und händige es dem Vertreter der Klägerin aus.

4. Der Beklagten A werden keine Kosten auferlegt, da sie im vorliegenden Fall de facto obsiegende Partei ist.

5. Alle angemessenen Kosten werden der Klägerin als der in diesem Verfahren obsiegenden Partei erstattet und der Beklagten B auferlegt. Falls sich die Parteien nicht auf den von der Klägerin zu erhaltenden, ordnungsgemäßen Betrag einigen können, setzt der Schiedsrichter die betreffenden Kosten auf Antrag einer Verfahrensbeteiligten unter zehntägiger Vorankündigung an alle anderen Parteien fest."

Mit Schriftsatz vom 15.10.2001 beantragte die Antragsgegnerin bei dem Schiedsgericht die Löschung und Aufhebung von Ziffer 1 und Ziffer 2 des Tenors des Zwischenschiedsspruchs, weil der Schiedsrichter der Antragstellerin etwas zugesprochen habe, was diese zu keinem Zeitpunkt beantragt habe.

Nachdem sich die Parteien in der Folgezeit darauf geeinigt hatten, dass der Schiedsspruch vom 11.10.2001 auf einer "nunc pro tunc" Basis vom Schiedsrichter überprüft und ggf. berichtigt werden dürfte, erließ das Schiedsgericht am 11.12.2001 in Los Angeles den streitgegenständlichen Schiedsspruch.

Am 24.12.2001 stellte die Antragstellerin beim Superior Court of the State of California Verwaltungsbezirk Los Angeles den Antrag, den Schiedsspruch zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin beantragte u.a. die Ablehnung des Antrags auf Bestätigung des Schiedsspruches und die Änderung oder eine näher bezeichnete Korrektur des Schiedsspruchs bis hin zu seiner gänzlichen Streichung.

Am 27.2.2002 gab der Superior Court dem Antrag, den Schiedsspruch zu bestätigen, statt und lehnte den Gegenantrag, den Schiedsspruch zu korrigieren, ab.

Die Antragsgegnerin legte hiergegen am 4.3.2002 ein Rechtsmittel ein, über das noch nicht entschieden wurde.

2. Unter Vorlage der vom Schiedsrichter beglaubigten, notariell überbeglaubigten und mit einer Apostille versehenen Ausfertigung des Schiedsspruchs vom 11.12.2001 sowie der in Ziffer 3 der Notice of Assignment enthaltenen Schiedsklausel samt beglaubigter Übersetzungen beantragt die Antragstellerin,

den Schiedsspruch vom 11.12.2001 in Ziffern 1. (b), 2. (a) und (b), 3. und 5. für vollstreckbar zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt:

Die Entscheidung über die beantragte Vollstreckbarerklärung bis zur Entscheidung über das anhängige Rechtsmittelverfahren ("Appeal") vor dem Court of Appeal of the State of California auszusetzen und festzustellen, dass der Schiedsspruch vom 11.12.2001 im Inland nicht anzuerkennen ist, sowie für den Fall, dass das Gericht dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches stattgeben sollte, die Vollstreckung in Höhe von 895733.70 Euro (US $ 874057,-) nur als Sicherungsvollstreckung zuzulassen und den die Vollstreckbarkeit aussprechenden Beschluss bis zur Entscheidung des Court of Appeal über die Wirksamkeit des am 11.12.2001 erlassenen Schiedsspruches nur gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Die Antragstellerin widersetzt sich einer Aussetzung des Verfahrens und beantragt für den Fall der Aussetzung, der Antragsgegnerin gemäß Art. VI des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (im folgenden: UN-Ü) eine angemessene Sicherheitsleistung aufzuerlegen.

3. Die Antragsgegnerin wendet im wesentlichen ein:

a) Eine Vollstreckbarerklärung von Ziffer 3 des Schiedsspruches könne nicht erfolgen, da dieser Entscheidungsteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe.

b) Der Schiedsspruch sei für die Parteien noch nicht verbindlich geworden (Art.V Abs. 1 lit. e UN-Ü).

c) Der Schiedsantrag enthalte keinen Zahlungsantrag. Die Zahlungsansprüche seien auch nicht Gegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens gewesen. Der Schiedsrichter habe keine Kompetenz gehabt, Entscheidungen über Tatsachen und/oder Rechtsfragen zu fällen, die nicht Gegenstand des Schiedsverfahrens geworden seien.

Sie habe deshalb ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht geltend machen können. Wären die Zahlungsansprüche bereits Gegenstand des Schiedsverfahrens gewesen, hätte sie alles unternommen, um ihre sämtlichen Verteidigungsmittel hiergegen vorzubringen.

Es lägen insoweit Verstöße gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und gegen den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. V Abs. 1 lit. b UN-Ü vor. Außerdem seien dadurch die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschritten worden (Verstoß gegen Art. V Abs. 1 lit. c UN-Ü).

4. Die Antragstellerin tritt den Einwendungen mit Sach- und Rechtsausführungen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Antragstellerin vom 10.7. und 30.10.2002 und der Antragsgegnerin vom 31.5., 23.10. und 14.11.2002 jeweils nebst Anlagen verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist begründet.

Dagegen erweist sich der Antrag auf Feststellung, dass der Schiedsspruch vom 11.12.2001 im Inland nicht anzuerkennen sei, als unbegründet.

1. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 5 ZPO i.V.m. § 6 a GZVO Justiz.

2. Die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs vom 11.12.2001 richtet sich nach dem UN-Ü (§ 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs liegen vor.

Ob durch die Vorlage der vom Schiedsrichter beglaubigten, notariell überbeglaubigten und mit einer Apostille versehenen Ausfertigung des Schiedsspruchs vom 11.12.2001 sowie der in Ziffer 3 der Notice of Assignment and Distributor's Acceptance-... enthaltenen Schiedsklausel die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung nach Art. IV UN-Ü erfüllt sind, kann dahinstehen, da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die in Nr. 3 der Notice of Assignment enthaltene Schiedsklausel vereinbart wurde und das Schiedsgericht den Schiedsspruch vom 11.12.2001 erlassen hat (vgl. BGH NJW 2000, 3650 f. und NJW 2001, 1730).

4. Bei dem streitgegenständlichen Schiedsspruch handelt es sich spätestens seit der Entscheidung des ihn bestätigenden Urteils des Superior Court vom 27.2.2002 um einen anerkennungsfähigen Schiedsspruch im Sinne des UN-Ü, der für vollstreckbar erklärt werden kann. Mit dem Bundesgerichtshof (vgl. Urteil vom 8.10.1981, 111 ZR 42/80, NJW 1982, 1224 zum "lodo di arbitrato irrituale") ist der Senat der Ansicht, dass Entscheidungen, die nur schuldrechtliche Wirkungen entfalten und denen keine Urteilswirkung zukommt, nicht nach dem UX-Ü für vollstreckbar erklärt werden können.

Zwar bestimmt Section 1287.6 des kalifornischen Code of Civil Procedure abweichend vom deutschen Recht (vgl. § 1055 ZPO), dass ein Schiedsspruch, der nicht bestätigt oder aufgehoben wurde, dieselbe Kraft und Wirksamkeit wie ein schriftlicher Vertrag zwischen den am Schiedsverfahren beteiligten Parteien hat (1287.6. "An award that has not been confirmed or vacated has the same force and effect as a contract in writing between the parties to the arbitration"). Gleichwohl geht der Senat davon aus, dass der Schiedsspruch vom 11.12.2001 für vollstreckbar erklärt werden kann, da ihm bereits durch die noch nicht rechtskräftige, ihn bestätigende Entscheidung des Superior Court vom 27.2.2002 gemäß Section 1287.4. des kalifornischen Code of Civil Procedure Urteilswirkung mit entsprechender Vollstreckbarkeit zukommt. Nach dieser Bestimmung wird im Falle der Bestätigung des Schiedsspruchs ein damit übereinstimmendes Urteil "eingetragen", das dieselbe Kraft und Wirksamkeit hat wie ein Urteil in einem Zivilverfahren derselben gerichtlichen Klassifizierung und es kann wie jedes andere Urteil des Gerichts in einem Verfahren derselben gerichtlichen Klassifizierung vollstreckt werden ("If an award is confirmed, judgment shall be entered in conformity therewith. The judgment so entered has the same force and effect as, and is subject to all the provisions of law relating to, a judgment in a civil action of the same jurisdictional classification; and it may be enforced like any other judgment of the court in which it is entered, in an action of the same jurisdictional classification").

5. Der Einwand, eine Vollstreckbarerklärung der Ziffer 3 des Schiedsspruchs könne nicht erfolgen, da er insoweit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe, greift nicht durch, da diese Frage im Vollstreckbarerklärungsverfahren grundsätzlich offen bleiben kann. Sie ist erst im Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu prüfen (BayObLG BB 1999, 1948, Stein/Jonas/Schlosser ZPO 22.Aufl. § 1060 Rn. 2; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 6.Aufl. Kap.26 Rn.7).

6. Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinne des Art.V UN-Ü liegen nicht vor.

a) Der Schiedsspruch ist bindend im Sinne des Art.V Abs. 1 lit. e UN-Ü. Mit dem Bundesgerichtshof ist der Senat der Ansicht, dass ein Schiedsspruch für die Parteien dann verbindlich geworden ist, wenn er weder bei einer höheren schiedsrichterlichen Instanz noch mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann (BGHZ 104, 178 ff. = BGH NJW 88, 3090). Dies trifft auf den streitgegenständlichen Schiedsspruch zu. Eine Überprüfung des Schiedsspruchs durch eine höhere schiedsrichterliche Instanz haben die Parteien nicht vereinbart. Das von der Antragsgegnerin betriebene gerichtliche Aufhebungsverfahren nach Section 1285 des kalifornischen Code of Civil Procedure ("Any party to an arbitration in which an award has been made may petition the court to confirm, correct or vacate the award ... ") hindert die Vollstreckbarerklärung nicht, da es lediglich die Möglichkeit bietet, den Schiedsspruch durch eine dem deutschen Aufhebungsantrag (§ 1059 ZPO) entsprechende Klage nachträglich zu beseitigen und dies der Verbindlichkeit nicht entgegensteht (BGHZ 52, 184/188).

b) Die geltend gemachten Versagungsgründe des Art.5 Abs. 1 lit. b und c UN-Ü liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin war im Schiedsverfahren nicht gehindert, ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen.

Spätestens mit der Vereinbarung der Parteien, dass der Schiedsspruch vom 11.10.2001 auf einer "nunc pro tunc" Basis vom Schiedsrichter überprüft und ggf. berichtigt werden durfte, wurde für den Schiedsrichter die Kompetenz begründet, trotz des von ihm bis auf den Kostenpunkt als endgültig ("final") bezeichneten Schiedsspruchs vom 11.10.2001 erneut zu entscheiden. Gegenstand des nachfolgenden schiedsrichterlichen Verfahrens waren auch die Zahlungsansprüche, da die Antragstellerin erkennbar an der Aufrechterhaltung des sie insoweit begünstigenden Ausspruchs über die Zahlungsverpflichtungen der Antragsgegnerin im Schiedsspruch vom 11.10.2001 festhielt und sie sich damit den Zahlungsausspruch zu eigen machte. Im Hinblick auf die bereits im Schiedsspruch formulierte Zahlungsverpflichtung bedurfte es keiner gesonderten Zahlungsklage mehr, um die Antragsgegnerin über den Umfang des Klagebegehrens in Kenntnis zu setzen. Die Antragsgegnerin musste ab dem Zeitpunkt der genannten Vereinbarung damit rechnen, dass das Schiedsgericht hinsichtlich dieser Ansprüche eine Entscheidung zu ihren Lasten treffen könnte und hätte Einwendungen gegen die Zahlungsansprüche vortragen können und müssen.

Die Antragsgegnerin wendet hiergegen ein, das Einverständnis der Parteien, dass der Zwischenschiedsspruch auf einer "nunc pro tunc" Basis vom Schiedsrichter berichtigt werden durfte, und der Gegenstand des Zwischenverfahrens seien auf die Rechtsfrage beschränkt gewesen, ob der Schiedsrichter zum Erlass des von ihm als endgültig ("final") erlassenen Zwischenschiedsspruches in Bezug auf die Zahlungsansprüche berechtigt gewesen sei. Dieser Rechtsansicht vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Hiergegen spricht schon der Umstand, dass das Schiedsgericht im Tenor des Schiedsspruches vom 11.12.2001 nicht die Frage der Kompetenz verbeschieden, sondern eine erneute Sachentscheidung getroffen hat. Dass das Schiedsgericht und die Antragstellerin bereit waren, sich mit sachlichen Einwendungen zu den Zahlungsansprüchen auseinander zu setzen, ergibt sich aus der Begründung zum Schiedsspruch vom 11.12.2001, in der der Schiedsrichter ausführt: "B kann über keine Einreden verfügen und teilt uns nicht mit, über welche Einreden es verfügt, die für die Bezahlung der zweiten Hälfte der Lizenzgebühr gelten würden und die nicht ebenfalls für die erste Hälfte gelten." Da die Antragstellerin durch den Schiedsspruch vom 11.10.2001 Kenntnis von der sie begünstigenden Rechtsansicht des Schiedsrichters erlangt und die Antragsgegnerin in der Sache keine die Zahlungsansprüche gefährdenden Einwendungen erhoben hatte, konnte sich die Antragstellerin auf eine erneute umfassende, alle Einwendungen der Antragsgegnerin zulassende Verhandlung über die ihr zuerkannten Zahlungsansprüche ohne Risiko einlassen.

Die von der Antragsgegnerin für ihre Ansicht vorgetragenen Indizien vermögen diese nicht zu stützen. Dass die zwischen den Parteien ausgetauschten Schriftsätze und weiteren Verhandlungen sich ausschließlich auf diese Rechtsfrage bezogen, dass Einwendungen der Antragsgegnerin gegenüber den Zahlungsansprüchen nicht erörtert wurden und es keine Zeugenaussagen oder Beweismittel zur Frage der Fälligkeit gab, kann schlicht damit erklärt werden, dass die Antragsgegnerin keine Einwendungen zu den Zahlungsansprüchen im Korrekturverfahren erhoben hat und deshalb von der Antragstellerin hierzu auch nicht Stellung genommen werde musste. Deshalb hatte auch das Schiedsgericht keine Veranlassung, sich im Schiedsspruch vom 11.12.2001 über die oben zitierten Ausführungen hinaus zu möglichen Einwendungen zu äußern.

Zur Frage der Fälligkeit der Zahlungsansprüche war das Schiedsgericht bereits im Schiedsspruch vom 11.10.2001 zu einem Ergebnis gelangt, wie sich aus den Ziffern 2 und 3 dieses Schiedsspruches ergibt. Eine nochmalige Erörterung der Fälligkeitsfrage war mangels konkreter Einwendungen nicht veranlasst.

Eine Vernehmung der von der Antragsgegnerin zum Beweis der Richtigkeit des von ihr vertretenen Standpunktes angebotenen Zeugen (Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin vor dem Schiedsgericht und vor den staatlichen Gerichten in Kalifornien) war nicht veranlasst. Denn es ist unstreitig, dass die Rechtsansichten der Zeugen mit denen der Antragsgegnerin übereinstimmen. Über den unstreitigen Ablauf des Verfahrens vor dem Schiedsrichter hinaus stellt die Antragsgegnerin keine weiteren tatsächlichen Gesichtspunkte, die die Rechtsansicht der Antragsgegnerin als richtig stützen könnten, in das Wissen der angebotenen Zeugen.

Da Versagungs- oder Aufhebungsgründe, insbesondere Verstöße gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne des Art. V UN-U nicht vorliegen, war der Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären und der Antrag, festzustellen, dass der Schiedsspruch vom 11.12.2001 im Inland nicht anzuerkennen ist, zurückzuweisen.

7. Von der beantragten Aussetzung des Verfahrens nach Art. VI UN-Ü hat der Senat abgesehen, da er wegen des Fehlens von Versagungs- oder Aufhebungsgründen im Sinne des Art. V UN-Ü die Erwartung der Antragsgegnerin, das in Kalifornien anhängige Rechtsmittelverfahren ("Appeal") habe gute Erfolgsaussichten, nicht teilt. Der Antrag war daher zurückzuweisen.

8. Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO.

9. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 1064 Abs. 2 ZPO.

Die Anträge, im Falle der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches die Vollstreckung in Höhe von 895733,70 Euro (US $ 874067,-) nur als Sicherungsvollstreckung zuzulassen und den die Vollstreckbarkeit aussprechenden Beschluss bis zur Entscheidung des Court of Appeal nur gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, waren zurückzuweisen, da § 1025 Abs. 4, § 1064 ZPO hierfür keine rechtliche Grundlage bilden.

10. Streitwert: §§ 2, 3, 4 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des Ausspruchs über die Kosten des Schiedsverfahrens war streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da diese nicht als Nebenforderung geltend gemacht werden. Dem Aussetzungsantrag nach Art. VI UN-Ü ist ein zusätzlicher Wert nicht beizumessen.

11. Einer Zulassungsentscheidung nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bedarf es nicht (§ 1065 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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