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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 13.05.2003
Aktenzeichen: 4Z Sch 35/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 1060
Voraussetzung für die Vollstreckbarkeitserklärung eines Schiedsspruchs nach § 1060 ZPO ist, dass sich die Parteien nachweislich dem Spruch eines Schiedsgerichts unter Verzicht auf die Entscheidung staatlicher Gerichte unterworfen haben.
Gründe:

I.

Das in der Beschlussformel genannte Schiedsgericht erließ am 19.7.2002 folgenden Schiedsspruch:

"Der gefasste Beschluss des Präsidiums des BLV e.V. am 6.April 2002 ist aufzuheben, dem Antragsteller sind seine Ämter als ÜLB und OfT wieder zu übertragen sowie die Beurlaubung als Leistungsrichter durch den LRO aufzuheben.

Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts ist vom Präsidium des BLV mit sofortiger Wirkung zu vollziehen.

Diese Entscheidung ist im gleichen Umfang, in gleicher Art und Weise bekannt zu geben, wie die Amtsenthebung des Antragstellers erfolgte. Ebenso sind die informierten Stellen mit dem kompletten Urteil zu informieren. Der Schiedsspruch darf nur komplett - nicht auszugsweise - veröffentlicht und weitergegeben werden."

Unter Vorlage einer beglaubigten Ablichtung des Schiedsspruchs beantragte der Antragsteller:

"Der Schiedsspruch vom 19.07.2002... wird für vollstreckbar erklärt."

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen, da es sich bei dem genannten Schiedsgericht lediglich um ein Vereinsgericht handle, dessen Entscheidungen nicht den Bestimmungen der §§ 1025 ff. ZPO unterlägen und nicht nach § 1060 ZPO für vollstreckbar erklärt werden könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 18.12.2002 und 12.5.2003 und des Antragsgegners vom 24.4. und 8.5.2003 jeweils nebst Anlagen sowie auf die Satzung nebst Schiedsgerichtsordnung des BLV e.V. verwiesen.

II.

1. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 6a GZVO Justiz.

2. Der Antrag ist unzulässig, da der Senat nicht festzustellen vermag, dass es sich bei dem Beschluss des "Schiedsgerichts" vom 19.7.2002 um einen Schiedsspruch im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO handelt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Parteien dem Schiedsgericht die Entscheidung des Rechtsstreits unter Ausschluss des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten zugewiesen hätten.

Ob ein in einer Vereinssatzung vorgesehenes Schiedsgericht ein den §§ 1025 ff. (a. F. und n. F.) unterfallendes Schiedsgericht oder lediglich ein vereinsinternes Streitschlichtungsorgan ist, richtet sich in erster Linie nach dem Inhalt der Satzung (OLG Frankfurt OLGR 2001, 302/305). Die Prüfung der einschlägigen Bestimmungen lässt im vorliegenden Fall eine zweifelsfreie Entscheidung nicht zu. Eine ausdrückliche Klarstellung der Frage, ob eine Überprüfung durch die staatlichen Gerichte erfolgen könne oder ausgeschlossen sein solle, wurde weder in der Satzung noch in der Schiedsgerichtsordnung getroffen.

§ 7 Nr. 5 der Schiedsgerichtsordnung bestimmt lediglich, dass die Entscheidungen des Schiedsgerichts im Bereich des BLV endgültig und nicht anfechtbar sind. Dem lässt sich aber nur entnehmen, dass im Bereich des BLV keine weitere Anfechtung der Entscheidung erfolgen kann. Der Wortlaut dieser Bestimmung schließt eine Anfechtung der Entscheidung vor den staatlichen Gerichten jedoch nicht aus. Da das Recht auf Zugang zu den staatlichen Gerichten, das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt, und das Recht auf den gesetzlichen Richter Verfassungsrang haben (BGH NZG 2000, 897/898), ist Voraussetzung für eine Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs durch den Senat, dass sich der freie Wille der Parteien zur Unterwerfung unter den Spruch eines privaten Schiedsgerichts unter Verzicht auf die Entscheidung staatlicher Gerichte eindeutig feststellen lässt. Besonders sorgfältig ist diese Frage dann zu prüfen, wenn es sich wie hier - bei den streitenden Parteien nicht um Kaufleute, sondern zumindest auf einer Seite um Personen handelt, die sich durch den Beitritt zu einem Verband (Verein) einer Satzung unterworfen haben, die Regelungen zur "Schlichtung" möglicher Streitigkeiten enthält, die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft stehen (körperschaftsrechtliche, statuarische Streitigkeiten). Da eine derartig eindeutige Feststellung hier nicht möglich ist, war der Antrag zu verwerfen.

3. Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO.

4. Streitwert: §§ 2, 3 ZPO.

5. Einer Zulassungsentscheidung nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bedarf es nicht (§ 1065 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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