Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 09.09.1999
Aktenzeichen: 4Z SchH 3/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, FHG, GZVJu, HGB


Vorschriften:

BGB § 2100
BGB § 2146
BGB § 2113 Abs. 1
BGB § 2114
BGB § 2116 bis 2119
BGB § 2127 bis 2131
BGB § 2133
BGB § 2134
BGB § 328
ZPO § 1025
ZPO § 1048
ZPO § 1045
ZPO § 1046
ZPO § 767
ZPO § 1032 Abs. 2
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 1027 Abs. 1
ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 2. Abs. 5
FHG § 25
FHG § 40
GZVJu § 6a
HGB § 127
HGB § 133
HGB § 140
HGB § 142
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BayObLG

Beschluß

09.09.1999

4Z SchH 3/99

In dem gerichtlichen Verfahren betreffend die Schiedssache wegen Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens erläßt der 4. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Brießmann sowie der Richter Jaggy und Hilger ohne mündliche Verhandlung am 9. September 1999 folgenden BESCHLUSS:

Tenor:

I. Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des mit Schreiben des Antragsgegners vom 10. März 1999, dem Antragsteller zugegangen am 11. März 1999, eingeleiteten Schiedsverfahrens wird abgewiesen.

II. Der Antragssteller hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das gerichtliche Verfahren beträgt 15 320 502 DM.

IV. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 10. 3. 1999 an seinen Bruder ein Schiedsverfahren eingeleitet mit dem Ziel, durch das Schiedsgericht die Einwilligung seines Vaters A1, des 1991 verstorbenen Fürsten zu N, zu seiner 1991 erfolgten Eheschließung mit E2 nachträglich ersetzen zu lassen.

A.

Hintergrund dieses Verfahrens ist die Auseinandersetzung über die Erbberechtigung bezüglich des Hausgutes nach dem 1939 verstorbenen Fürsten zu N (=Erblasser) und die Nachfolge nach A1.

Der Erblasser hatte am 14. 4. 1925 mit seiner Ehefrau und den damals noch lebenden Abkömmlingen einen Erbvertrag geschlossen. Er lautete auszugsweise wie folgt:

Mit Rücksicht darauf, daß durch die Gesetzgebung der Länder, nämlich

in Bayern durch das Gesetz vom 28. März 1919,

in Baden durch das Gesetz vom 18. Juli 1923,

in Hessen durch das Gesetz vom 11. November 1923

die Fideikommisse und Stammgüter aufgehoben worden sind und hierdurch auch die fideikommissarische Bindung hinsichtlich des Hausgutes des Fürstlichen Hauses betroffen worden ist, haben wir, die derzeitigen Mitglieder des Fürstlichen Hauses, uns entschlossen, die künftige Erbfolge in unser gegenwärtiges und künftiges Vermögen, soweit es nach Maßgabe des Fürstlichen Hausgesetzes vom 23. 10. 1897 gebunden war (Hausgut), durch Erbvertrag zu ordnen. Demgemäß vereinbaren wir unter Wahrung der für den Erbvertrag und den Erbverzichtsvertrag gesetzlich vorgeschriebenen Formen, indem wir gegenseitig unsere einzelnen Erklärungen ausdrücklich annehmen, was folgt:

I.

Ich ... (Erblasser) setze zu Erben des vorbezeichneten Vermögens, soweit das Eigentums- und Verfügungsrecht daran mir zusteht, meine Abkömmlinge ein und zwar mit der Maßgabe, daß für die Erbfolge die darauf bezüglichen Bestimmungen des Fürstlichen Hausgesetzes vom 23. 10. 1897, jedoch unter Anwendung der Vorschriften in den §§ 2100 bis 2146 des Bürgerlichen Gesetzbuches, maßgebend bleiben. Zur Erbfolge in meinen vorbezeichneten Nachlaß ist und bleibt danach die Geburt aus einer hausgesetzmäßigen Ehe (§ 25 des Hausgesetzes) und das Bekenntnis zum evangelischen Glauben erforderlich (§ 4 des Hausgesetzes). Die Erbfolge geschieht im Mannesstamm des Fürstlichen Hauses und nach dem Rechte der Erstgeburt und der Linealerbfolge; unter gleichnahen Linien wird die jüngere von der älteren ausgeschlossen (§ 5 Abs. 1 des Hausgesetzes).

...

III.

Soweit unter I. und II. Familienmitglieder des Fürstlichen Hauses als Nacherben eingesetzt sind, sollen sie zugleich Ersatzerben sein. Der jeweilige Vorerbe soll von den Beschränkungen und Verpflichtungen, denen nach jetzigen oder künftigen Gesetzen der Vorerbe unterworfen sein sollte, insbesondere von denen in §§ 2113 Abs. 1, 2114, 2116 bis 2119, 2127 bis 2131, 2133, 2134 des Bürgerlichen Gesetzbuches befreit sein.

...

Im Streitfall entscheiden auf Antrag eines Beteiligten das in § 40 des Fürstlichen Hausgesetzes vom 23. 10. 1897 vorgesehene Schiedsgericht endgültig.

IV.

Die Bestimmungen des Fürstlichen Hausgesetzes vom 23. 10. 1897 bleiben, soweit sie nicht durch den Wegfall fideikommissarischen Bindung des Hausgutes gegenstandslos geworden und soweit sie mit den Abreden dieses Erbvertrages vereinbar sind, auch weiterhin in Kraft. Wir geloben uns gegenseitig sie in Wahrung der altbewährten Familienüberlieferung und zur Erhaltung des Ansehens und Glanzes unserer Familie in Zukunft hochzuhalten und danach zu handeln.

In allen Streitfällen über die Anwendung und Auslegung einzelner Vorschriften des Hausgesetzes kann auf Anruf eines Beteiligten das vorerwähnte Schiedsgericht entscheiden.

...

VI.

Sollte die durch diesen Erbvertrag begründete erbrechtliche Bindung (Nacherbfolge) durch Zeitablauf unwirksam werden, so verpflichten wir uns für uns und für unsere Rechtsnachfolger, die uns oder unseren Rechtsnachfolgern zufallenden Vermögensteile auch weiterhin durch die Fürstliche Generalverwaltung oder deren Nachfolger als gemeinschaftliche Bevollmächtigte ungetrennt auf gemeinsame Rechnung verwalten zu lassen.

...

VII.

Auf das schiedsgerichtliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1048 der Zivilprozeßordnung oder die an ihre Stelle tretenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Indessen kann das Schiedsgericht beschließen, daß die Kosten des Verfahrens der Erbmasse zur Last fallen und einen aus der Erbmasse zu erstattenden Kostenbetrag endgültig festsetzen.

Das vom Vater des Erblassers mit Zustimmung seines Bruders, seines Sohnes und dessen ältesten Sohnes anstelle des Hausgesetzes vom 29. 6. 1867 in Bezug genommene "Fürstliche Hausgesetz" vom 23. 10. 1897 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

§ 2

Der Fürst ist das Haupt des Fürstlichen Hauses.

§ 3

Die Fürstliche Standesherrschaft, sowie überhaupt das Fürstliche Hausvermögen ist Stammgut des Fürstlichen Hauses N; dasselbe kann nur unter den durch diese Eigenschaft bedingten und beziehungsweise in dem gegenwärtigen Hausgesetze noch weiter vorgeschriebenen Beschränkungen besessen und genossen werden.

§ 4

Zur Succession in dieses Stammgut wird Geburt aus einer hausgesetzmäßigen Ehe (§ 25) und Bekenntnis zum evangelischen Glauben erfordert.

§ 5

Die Succession geschieht im Mannsstamm des Fürstlichen Hauses nach dem Recht der Erstgeburt und Linealerbfolge. Unter gleichnahen Linien wird die jüngere von der älteren ausgeschlossen.

...

§ 24

Der jeweilige Fürst hat als Haupt des Fürstlichen Hauses die Befugnis und Obliegenheit, alle für die Erhaltung der Ehre, Ordnung und Wohlfahrt des Fürstlichen Hauses angemessenen Maßregeln zu treffen. In dieser Beziehung sind sämtliche Mitglieder des Fürstlichen Hauses seiner Aufsicht und seinem Verfügungsrecht unterworfen.

§ 25

Der Fürst bedarf zu seiner Verheiratung nicht der Einwilligung der Agnaten. Bestehen jedoch bei einem Agnaten Bedenken, ob eine von dem Fürsten beabsichtigte Ehe der Würde und dem Ansehen des Fürstlichen Hauses entspricht, so ist die Entscheidung dieser Frage einem Schiedsgericht zu unterbreiten (§ 40). Fällt der Spruch desselben im verneinenden Sinne aus, so gilt die trotzdem eingegangene Ehe nicht als hausgesetzmäßig (§ 4).

Die Prinzen und Prinzessinnen des Fürstlichen Hauses können sich nur mit vorgängiger schriftlicher Einwilligung des Fürsten vermählen.

Glaubt ein Familienmitglied, daß ihm die Einwilligung zur Vermählung seitens des Fürsten ohne zureichenden Grund verweigert worden sei, so steht ihm die Berufung eines Schiedsgerichts (§ 40) zu, dessen Einwilligung diejenige des Fürsten ersetzt.

Familienmitglieder, welche vorstehenden Bestimmungen zuwider eine eheliche Verbindung eingehen, sind für sich, ihre Ehegatten und Nachkommen von den Rechten und Bezügen ausgeschlossen, welche ihnen dieses Hausgesetz gewährt.

§ 40

In allen Fällen, wo nach vorstehendem Hausgesetze die Anrufung eines Schiedsgerichts zulässig ist, wird dasselbe aus drei unbeteiligten, über 30 Jahre alten Mitgliedern der deutschen, evangelischen, standesherrlichen Familien gebildet. Von diesen drei Schiedsrichtern erwählen die beiden Parteien je einen, und diese beiden wiederum den dritten als Obmann.

Am selben Tage verzichteten die Ehefrau des Erblassers sowie dessen Söhne A, B und C zu notarieller Urkunde auf "alle gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte ... in Ansehung des Nachlasses" ihres Ehemanns und Vaters, soweit der Nachlaß aus Gegenständen bestehe, die Bestandteile des früheren Fürstlichen Hausguts gewesen seien.

Die vorbezeichneten Mitglieder des Fürstenhauses unterzeichneten am 28. 3. 1934 folgende Erklärung:

In dem Fürstlichen Hausgesetz vom 23. 10. 1897 und dem notariellen Erbvertrag vom 14. 4. 1925 sind verschiedene Bestimmungen enthalten, die den Gliedern des Fürstlichen Hauses die Befugnis geben, das in § 40 des erwähnten Hausgesetzes geregelte Schiedsgericht anzurufen. Nachdem nun aber das Gesetz vom 27. 10. 1933 zur Änderung des Verfahrens im bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten in Ziffer 33 vorschreibt, daß zur Rechtsgültigkeit eines Schiedsvertrages die Festlegung der diesbezüglichen Vereinbarungen in schriftlicher Form auf einer besonderen Urkunde erforderlich ist, so vereinbaren wir unterzeichnete Glieder des Fürstlichen Hauses für uns und unsere Nachkommen und Erben untereinander kraft dieser Urkunde und unserer eigenhändigen Unterschrift, daß die eingangs gedachten Bestimmungen des Hausgesetzes und Erbvertrages hinsichtlich des Schiedsgerichts und schiedsgerichtlichen Verfahrens, sofern ein jeder von uns sich auf sie berufen kann, auch in Zukunft für uns und unsere Nachkommen und Erben gelten soll.

Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 1939 wurde im Erbschein vom 9. 1. 1942 bezeugt, daß der Erblasser von seinem Sohn A alleine beerbt worden sei. Nacherbe "nach dem Recht der Erstgeburt und der Linealerbfolge" sei "entweder" der Enkel A1 "oder" der Enkel A2 "oder" der Enkel A3.

Am 2. 8. 1946 verstarb A, der Sohn des Erblassers. Im Erbschein vom 4. 10. 1957 wird bezeugt, daß der Erblasser nach dem Tode des Vorerben A von dem Nacherben A1 beerbt worden sei. Dessen Nacherbe sei sein Sohn, der Antragsgegner. Einen gleichlautenden Erbschein mit dem Zusatz, die weitere Erbfolge trete mit dem Tode des A1 ein und "der Erbe ist zur freien Verfügung über den Nachlaß berechtigt", bewilligte das Nachlaßgericht am 21. 10. 1957.

Am 3. 4. 1974 unterzeichnete A1 "in dem Bestreben", die Bestimmungen des Hausgesetzes vom 23. 10. 1897 "im Interesse des Ansehens und der Wohlfahrt der Fürstlichen Familie unter den veränderten gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnissen" aufrecht zu erhalten, "Familien-, vermögens- und erbrechtliche Regelungen des Fürstlichen Hauses N", die in den Jahren 1974, 1975 und 1976 auch von seiner Ehefrau, seinen vier Kindern - darunter dem Antragsteller und dem Antragsgegner - und von seinem Bruder unterzeichnet wurden. Darin ist unter anderen folgendes ausgeführt:

1. Der jeweilige Fürst im Sinne der vor der Weimarerer Reichsverfassung gültigen Bestimmungen ist das Haupt des Fürstlichen Hauses. Sein Gesamtvermögen untersteht im Interesse der Erhaltung, Sicherung und wenn möglich Vermehrung dieses Vermögens der Fürstlichen Verwaltung. Dieses gesamte Vermögen unterliegt der Vererbung nach Maßgabe des Erbvertrags vom 14. 4. 1925 und gemäß den weiteren im Einzelfall getroffenen Verfügungen von Todes wegen.

2. Zur Erbfolge in den Fürstlichen Nachlaß aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und zur Nachfolge in irgendwelche Rechte und Ansprüche des Fürstlichen Hauses ist Voraussetzung die Abstammung aus einer mit der Ehre, dem Ansehen, der Ordnung und der Wohlfahrt des Hauses zu vereinbarenden Ehe und das Bekenntnis zum evangelischen Glauben ...

3. Unter "Succession" im Sinne des Hausgesetzes ist die Erbfolge im Mannstamme des Fürstlichen Hauses nach dem Recht der Erstgeburt und der Linealerbfolge zu verstehen. Unter gleichnahen Linien wird die jüngere von der älteren ausgeschlossen.

...

15. Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen Angehörigen des Fürstlichen Hauses über Rechte und Ansprüche nach den vorstehenden Bestimmungen werden durch ein Schiedsgericht unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs nach dem angeschlossenen besonderen Schiedsvertrag entschieden. Das Schiedsgericht bestimmt auch im Falle der wesentlichen Veränderung und der wirtschaftlichen und Währungsverhältnisse seit Zustandekommen der vorliegenden Neufassung der hausrechtlichen Bestimmungen über eine etwaige Anpassung der laufenden Renten und sonstigen Ansprüche, wenn zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten keine Einigung zustande kommt.

Das Schiedsgericht besteht aus zwei unbeteiligten, über 30 Jahre alten Mitgliedern der deutschen evangelischen ehemals standesherrlichen Familien, von denen jede Partei je einen Schiedsrichter zu wählen hat, und aus dem jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg als Obmann oder falls dieser die Bestellung nicht annehmen sollte, - aus einem von den beiden Schiedsrichtern zu wählenden Obmann, der die Qualifikation für das Richteramt besitzen muß.

Jeweils unter dem gleichen Datum unterzeichneten die Mitglieder des Fürstenhauses einen Schiedsvertrag mit folgendem Wortlaut:

1. Über alle Meinungsverschiedenheiten zwischen Angehörigen des Fürstlichen Hauses über Rechte und Ansprüche nach den Bestimmungen über die "Familien-, vermögens- und erbrechtlichen Regelungen des Fürstlichen Hauses N" entscheidet ein Schiedsgericht unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges.

2. Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall besonders gebildet. Es besteht aus zwei Schiedsrichtern und einem Obmann.

Jede Partei benennt einen Schiedsrichter aus unbeteiligten, über 30 Jahre alten Mitgliedern von deutschen, evangelischen ehemals standesherrlichen Familien.

Die das Schiedsgericht anrufende Partei hat der Gegenseite unter Darlegung des geltend gemachten Anspruchs schriftlich Namen und Anschrift ihres Schiedsrichters mitzuteilen und sie aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ihrerseits einen Schiedsrichter zu benennen.

Der jeweilige Präsident des Oberlandesgerichts Bamberg bildet den Obmann des Schiedsgerichts. Falls er die Bestellung nicht annehmen sollte, wählen die beiden Schiedsrichter den Obmann, der die Qualifikation für das Richteramt besitzen muß.

Benennt eine Partei nicht fristgerecht einen Schiedsrichter oder können sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen zwei Wochen nach Ablehnung durch den OLG-Präsidenten Bamberg über die Person des Obmanns einigen, so sollte der jeweilige Vorsitzende des Verbands der bayerischen Grundbesitzer e. V. in München den Schiedsrichter bzw. den Obmann ernennen.

Fällt ein Schiedsrichter oder der Obmann weg, so ist in entsprechender Anwendung der vorstehenden Regelung ein neuer Schiedsrichter bzw. Obmann zu bestimmen.

3. Das Schiedsgericht tagt in ... oder ausnahmsweise aus dringenden Gründen in einem anderen von dem Obmann zu bestimmenden Ort.

4. Die beiden Schiedsrichter haben noch vor dem Zusammentritt des Schiedsgerichts auf eine Einigung der Parteien bedacht zu sein. Im übrigen entscheidet das Schiedsgericht nach Billigkeit.

Das Schiedsgericht bestimmt das Verfahren unter Berücksichtigung der im 10. Buch der Zivilprozeßordnung enthaltenen Vorschriften nach pflichtgemäßem Ermessen. Den Parteien ist rechtliches Gehör, soweit dies tunlich ist, auch mündliche Anhörung zu gewähren. Der Schiedsspruch ist zu begründen.

Zuständiges staatliches Gericht im Sinne von §§ 1045 und 1046 ZPO ist das für ... zuständige Amtsgericht.

5. Gegen den Spruch des Schiedsgerichts ist kein Rechtsmittel gegeben.

Am 23. 12. 1974 schlossen der Antragsgegner und sein Vater A1 einen notariellen Erbvertrag, ergänzt durch notariellen Vertrag vom 15. 1. 1985, in welchem A1 den Antragsgegner zum Alleinerben seines "gesamten Vermögens" einsetzte.

Nachdem der Antragsgegner im Jahr 1984 die Ehe mit E1, einer Prinzessin, geschlossen hatte, setzte ihn sein Vater A1 mit notariellem Testament vom 19. 12. 1984 zum Alleinerben seines gesamten Vermögens ein, "soweit es nicht der Nacherbfolge unterliegt".

Die erste Ehefrau des Antragsgegners ist im Jahre 1989 tödlich verunglückt. Im Jahr 1991 schloß der Antragsgegner eine zweite Ehe mit E2. Ob A1 dieser Eheschließung zugestimmt hatte, ist streitig. Bereits am 22. 5. 1991 hatte A1 sein Testament vom 19. 12. 1984 ergänzt und festgestellt, daß die vom Antragsgegner beabsichtigte Eheschließung den Grundsätzen der "Regelungen" (von 1974) nicht entspreche, so daß die Abkömmlinge aus dieser Ehe nicht successionsberechtigt seien. Er schließe diese daher von der Erbfolge und der Ersatzerbfolge aus.

Am 9. 10. 1991 errichtete A1 ein weiteres notarielles Testament, in dem er unter Widerruf aller früheren letztwilligen Verfügungen seinen zweitgeborenen Sohn, den Antragsteller, zu seinem alleinigen Erben einsetzte. Das Testament erfasse auch "dasjenige ..., das der Nacherbfolge oder einem Nachvermächtnis unterliegen würde ...". Der Antragsgegner sei von jeder Erbfolge ausgeschlossen.

Mit notariell beglaubigtem Schreiben vom 9. 10. 1991 focht A1 den Erbvertrag vom 14. 4. 1925 mit der Begründung an, der Antragsgegner lebe nicht in einer hausgesetzmäßigen Ehe. In einer weiteren notariell beglaubigten Erklärung vom gleichen Tage führte er aus, daß er dieser Ehe niemals zugestimmt habe. Er habe die Zustimmung vielmehr verweigert. Hingegen lebe der Antragsteller in einer hausgesetzmäßigen Ehe, der er zugestimmt habe. Auch der Antragsteller focht mit notariell beglaubigtem Schreiben vom 9. 10. 1991 den Erbvertrag an. Nachdem A1 im Jahr 1991 verstorben war, focht der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 17. 12. 1991 dessen Testament vom 9. 10. 1991 an.

Im Nachlaßverfahren betreffend die Nacherbfolge nach dem Erblasser wies das Nachlaßgericht mit Beschluß vom 31. 7. 1992 die Erbscheinsanträge des Antragstellers zurück und kündigte einen Erbschein an, demzufolge der Erblasser aufgrund des Vertrages vom 14. 4. 1925 vom Antragsgegner allein beerbt worden sei.

Die Beschwerde des Antragstellers wies das Landgericht mit Beschluß vom 15. 3. 1995 zurück. Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers hob das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluß vom 3. 9. 1996 (BayObLGZ 1996, 204) diese Entscheidung wieder auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Dieses änderte mit Beschluß vom 17. 9. 1997 den Beschluß des Amtsgerichts vom 31. 7. 1992 dahingehend ab, daß ein Erbschein erteilt würde, wonach der Erblasser vom Antragsteller allein beerbt werde, wenn nicht fristgemäß gegen diese Entscheidung weitere Beschwerde erhoben würde. Diese weitere Beschwerde verwarf das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluß vom 4. 8. 1999.

B.

Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 10. 3. 1999, dem Antragsteller am 11. 3. 1999 zugegangen, gab der Antragsgegner unter Hinweis auf §§ 25 und 40 des Fürstlichen Hausgesetzes vom 23. 10. 1987 bekannt, bezüglich der Ersetzung der Zustimmung des A1 zu seiner Heirat mit E2 vom Jahr 1991 ein Schiedsgericht anrufen zu wollen. Er benannte seinen Schiedsrichter und forderte den Antragsteller auf, binnen eines Monats seinerseits einen Schiedsrichter zu benennen. Der Antragsteller kam dieser Aufforderung mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 31. 3. 1999 nach.

Der Obmann des Schiedsgerichts wurde von beiden Schiedsrichtern mit Schreiben vom 29. 4. 1999 benannt. Er nahm mit Schreiben vom 1. 5. 1999 das Amt an.

Mit Schriftsatz vom 17. 6. 1999 erhob der Antragsgegner beim Schiedsgericht Klage mit dem Antrag, die Zustimmung zur Eheschließung des Schiedsklägers mit E2 vom Jahr 1991 zu erteilen.

C.

Mit seinem am 1. 4. 1999 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begehrt der Antragsteller die Feststellung der Unzulässigkeit vorbezeichneten Schiedsverfahrens.

Er trägt hierzu vor, die vom Antragsgegner als Rechtsgrundlage des Schiedsverfahrens genannten Bestimmungen des Hausgesetzes von 1897, Ziffer IV Satz 3 des Erbvertrages vom 14. 4. 1925 und die "Erklärung" vom 28. 3. 1934 beinhalteten keine formgültige Schiedsvereinbarung. Außerdem sei der Antragsteller im Schiedsverfahren für den geltend gemachten Anspruch nicht passiv legitimiert, da zwar der Antragsteller als Alleinerbe des A1 in der Nacherbfolge Partei der Erklärung von 1934 sein könne, nicht jedoch der Antragsgegner.

Im übrigen fehle es an der Schiedsfähigkeit des im Schiedsverfahren geltend gemachten Gestaltungsanspruchs, da hierfür die notwendige Vergleichsfähigkeit fehle. Zudem habe es sich bei der Verpflichtung des A1, über die Einwilligung zur Eheschließung des Antragsgegners zu entscheiden, um eine solche höchstpersönlicher Art gehandelt, die nicht vererblich und damit nicht auf den Antragsteller übergegangen sei. Die Schiedsklage sei verfristet und verwirkt, im übrigen auch unbegründet.

Der Antragsteller und Schiedsbeklagte beantragt daher,

1. es wird festgestellt, daß das schiedsrichterliche Verfahren,

- das mit dem Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Schiedsklägers an den Schiedsbeklagten vom 10. 3. 1999, dem Schiedsbeklagten zugegangen am 11. 3. 1999, begonnen hat,

- dessen Grundlage nach dem Inhalt dieses Schreibens die Schiedsgerichtsvereinbarungen in §§ 25 Abs. 3, 40 des Fürstlichen Hausgesetzes vom 23. 10. 1987 i. V. m.

- Ziffer IV Satz 3 des Erbvertrags vom 14. 4. 1925 und

- der privatschriftlichen Vereinbarung ... vom 28. 3. 1934, sind, und

- dessen Streitgegenstand nach dem Inhalt dieses Schreibens sein soll, die angeblich verweigerte Zustimmung des 1991 verstorbenen A1 zu der im Jahr 1991 erfolgten Eheschließung des Schiedsklägers mit E2 durch eine Entscheidung des Schiedsgerichts zu ersetzen,

im ganzen unzulässig ist.

2. Der Schiedskläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Antragsgegner und Schiedskläger beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen und die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen.

Soweit sich der Antrag auf Verfristung und Verwirkung stütze, seien die Einwände unstatthaft, da sie nicht im gerichtlichen Verfahren über die Unzulässigkeit, sondern allenfalls im schiedsrichterlichen Verfahren geprüft werden könnten. Die genannten Grundlagen enthielten eine wirksame Schiedsvereinbarung; der Erklärung von 1934 hätte es nicht bedurft, da es für die Wirksamkeit einer Vereinbarung auf den Zeitpunkt des Abschlusses ankomme. Jedenfalls sei aber durch diese Erklärung und die darin enthaltene Verweisung eine wirksame Schiedsvereinbarung neu begründet worden, um den Formerfordernissen des § 1027 Abs. 1 ZPO a. F. Rechnung zu tragen. Diese Schiedsvereinbarung sei auch nicht aufgehoben worden. Ziffer IV Satz 1 des Erbvertrages von 1925 beinhalte zugleich auch eine wirksame testamentarische Schiedsklausel, die insoweit nicht der Form des § 1027 Abs. 1 ZPO a. F. habe entsprechen müssen. Beide Parteien seien an diese Schiedsvereinbarung persönlich gebunden, der Antragsteller als Erbe und Rechtsnachfolger des Fürsten, der Antragsgegner aufgrund der Erklärung vom 28. 3. 1934, die auch für die Nachkommen und Erben unterzeichnet worden sei und damit einen Schiedsvertrag zugunsten Dritter, mithin auch zugunsten des Antragsgegners, beinhalte. Die objektive Schiedsfähigkeit des geltend gemachten Anspruchs sei gegeben. Das Schiedsverfahren sei erforderlich, um die Zustimmung von A1 zur Eheschließung des Antragsgegners nachträglich zu ersetzen. Diese Erteilung der Zustimmung sei nicht an die Person, sondern an die Funktion des Fürsten gebunden. Ein Rechtsprechungsmonopol des Staates bestünde hierfür nicht. Die Schiedsklage sei auch begründet, weil E2 die notwendigen Voraussetzungen für die Zustimmung aufgewiesen habe.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

A.

1. Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ist zulässig (§ 1032 Abs. 2 ZPO).

Er ist fristgerecht erhoben, weil durch das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 10. 3. 1999 das Schiedsverfahren zwar eingeleitet worden war, bis zur Einreichung des Antrags im gerichtlichen Verfahren am 1. 4. 1999 jedoch das Schiedsgericht sich noch nicht konstituiert hatte. Der benannte Obmann hat erst mit Schreiben vom 1. 5. 1999 an die beiden anderen Schiedsrichter das angetragene Amt angenommen (Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 1035 Rn. 6).

2. Die sachliche Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 2. Abs. 5 ZPO n. F. i. V. m. § 6a GZVJu n. F.

Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben, weil ein Oberlandesgericht in der Schiedsvereinbarung nicht bezeichnet und der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht festgelegt ist, der Antragsgegner jedoch im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Obersten Landesgerichts seinen Wohnsitz hat (§ 1025 Abs. 1 i. V. m. § 1062 Abs. 1 Nr. 2 erste Alternative, Abs. 2 ZPO).

B.

1. Eine zwischen den Parteien wirksame Schiedsvereinbarung bezüglich der Regelung familienrechtlicher, vermögensrechtlicher und erbrechtlicher Angelegenheiten des Fürstlichen Hauses N liegt vor.

a) Die Wirksamkeit einer derartigen Schiedsvereinbarung beurteilt sich nach altem Recht (Art. 4 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. 12. 1997 [BGBl I 3224]).

b) Das Hausgesetz von 1897 verlor zwar die Qualität einer Rechtsnorm, enthält aber als Familienschluß vertragliche Bestimmungen über Streitentscheidungen durch ein Schiedsgericht, die der seinerzeit gültigen Rechtslage entsprachen und damit als damals wirksame Schiedsvereinbarung zu werten sind.

c) Auch in dem Erbvertrag vom 14. 4. 1925 haben der damalige Fürst, dessen Gattin und alle drei Söhne nach der damals gültigen Fassung der §§ 1025 bis 1048 der ZPO wirksam die Entscheidung aller Streitfälle über die Anwendung und Auslegung einzelner Vorschriften des Hausgesetzes von 1897 durch ein Schiedsgericht vereinbart.

d) Mit der am 1. 1. 1934 in Kraft getretenen Änderung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Gesetz vom 27. 10. 1933 - RGBl I 780) durfte ein wirksamer Schiedsvertrag andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsgerichtliche Verfahren beziehen, nicht mehr enthalten (§ 1027 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz ZPO a. F.). Im Art. 9 Nr. III 5 des Gesetzes wurde als Übergangsrecht bestimmt, daß Schiedsverträge, die den Erfordernissen des § 1025 Abs. 2 und des § 1027 der ZPO nicht entsprachen, ihre Rechtswirksamkeit verlieren, sofern sich die Parteien in einem zu diesem Zeitpunkt laufenden schiedsgerichtlichen Verfahren nicht bereits zur Hauptsache eingelassen haben.

Nachdem sowohl das Hausgesetz von 1897 als auch der Erbvertrag von 1925 Vereinbarungen enthielten, die sich nicht auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, verloren beide ihre Bedeutung als Schiedsvereinbarungen zum 1. 1. 1934, ohne daß damit die übrigen Bestimmungen der beiden Dokumente ihre Wirksamkeit eingebüßt hätten (RGZ 146, 366/368).

e) Der Fürst, seine Gattin und seine drei Söhne haben jedoch mit der Erklärung vom 28. 3. 1934, worin vereinbart wurde, daß die Bestimmungen des Hausgesetzes und des Erbvertrages hinsichtlich des Schiedsgerichts und schiedsrichterlichen Verfahrens, sofern sich ein jeder der Vertragsparteien auf sie berufen kann, auch in Zukunft für die Vertragsparteien, deren Nachkommen und Erben gelten sollen, die Formerfordernisse des § 1027 Abs. 1 ZPO a. F. erfüllt und damit eine wirksame Schiedsvereinbarung neu geschlossen.

Mit der Neufassung des § 1027 ZPO im Jahre 1933 wollte der Gesetzgeber rechtlich Unerfahrene vor Mißbrauch der Schiedsgerichtsbarkeit schützen. Es sollte demjenigen, der vor der Entscheidung steht, ob er einen Schiedsvertrag abschließen will, die Tragweite dieses Entschlusses verdeutlicht und ihm vor Augen geführt werden, daß er damit auf den gesetzlichen Richter verzichtet (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; BGHZ 68, 356/360; 71, 162/166).

Deshalb konnte ein Schiedsvertrag ab 1. 1. 1934 nur Wirksamkeit entfalten, wenn er schriftlich und in gesonderter Urkunde die Erledigung eines Streits eindeutig einem Schiedsgericht übertrug, ohne daß das Schriftstück ausdrücklich als Schiedsvertrag bezeichnet werden mußte (Baumbach/Albers ZPO 54. Aufl. § 1027 Rn. 2 - 4). Diese drei Voraussetzungen erfüllt die Erklärung vom 28. 3. 1934. Darin haben die zu diesem Zeitpunkt lebenden Mitglieder des Fürstlichen Hauses in Kenntnis der geänderten Wirksamkeitsvoraussetzungen und im Bewußtsein, daß familien- oder erbrechtliche Streitigkeiten jedenfalls seit 1897 durch ein Schiedsgericht zu entscheiden waren, in gesonderter Urkunde schriftlich vereinbart, auch in Zukunft die im Hausgesetz von 1897 und im Erbvertrag von 1925 genannten Fälle durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen. Mit dieser Erklärung wurde den Mitgliedern des Fürstlichen Hauses deutlich ins Bewußtsein gerufen, daß bereits seit 1897 bestimmte familieninterne Streitigkeiten unter Ausschluß eines staatlichen Gerichts durch ein Schiedsgericht zu entscheiden waren und auch in Zukunft in gleichem Umfang entschieden werden sollten.

f) Daß die Vereinbarung vom 28. 3. 1934 nicht alle für das Schiedsverfahren maßgeblichen Einzelheiten enthält, vielmehr diesbezüglich auf die entsprechenden Bestimmungen des Hausgesetzes von 1897 und des Erbvertrages von 1925 verweist, stellt keinen Verstoß gegen die Formvorschriften des § 1027 ZPO a. F. dar.

Solange sich aus der Vereinbarung in besonderer Urkunde deutlich ergibt, daß ein Schiedsgericht entscheiden soll, wurde nach der früheren Rechtslage für die Festlegung der Einzelheiten die Bezugnahme auf eine Schiedsgerichtsklausel in einem anderen zwischen den gleichen Parteien abgeschlossenen Vertrag (OLG Oldenburg MDR 1951, 690/691) oder auf eine bestimmte, laut Verbandssatzung schon bestehende Schiedsgerichtsordnung (OLG Hamm WM 1972, 984) für zulässig erachtet (Stein/Jonas-Schlosser ZPO 21. Aufl. § 1027 Rn. 2; Thomas/Putzo ZPO 19. Aufl. 1995 § 1027 Rn. 2; Schütze/Tscherning/Wais Handbuch des Schiedsverfahrens 2. Aufl. 1990 Rn. 68; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 5. Aufl. 1995 S. 41 Rn. 1).

Nachdem die Erklärung vom 28. 3. 1934 ausdrücklich darauf hinweist, daß sowohl im Hausgesetz von 1897 als auch im Erbvertrag von 1925 verschiedene Bestimmungen enthalten seien, die den Gliedern des Fürstlichen Hauses die Befugnis gäben, das in § 40 des Hausgesetzes geregelte Schiedsgericht anzurufen, genügt diese Festlegung dem Bestimmtheitsgebot und beinhaltet keine unzulässige pauschale Verweisung (Wieczorek/Schütze ZPO 2. Aufl. Rn. C I a; Maier, Handbuch der Schiedsgerichtsbarkeit 1979 Rn. 27; Glossner/Bredow/Bühler, Das Schiedsgericht in der Praxis, 3. Aufl. 1990 Rn. 84).

Die in Bezug genommenen Dokumente selbst müssen nicht den Formerfordernissen des § 1027 ZPO a. F. entsprechen. Deshalb erfordert § 1027 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO a. F. nur für die Schiedsvereinbarung selbst eine besondere Form.

g) Für die Tatsache, daß im Fürstlichen Hause unter den jeweiligen Mitgliedern die Überzeugung Geltung hatte und auch weiterhin haben sollte, bestimmte hausinterne Streitigkeiten durch Anrufung eines Schiedsgerichts beilegen zu lassen, spricht auch, daß 1974 bis 1976 A1, seine Ehefrau, seine vier Kinder und der Bruder des Fürsten eine neue Vereinbarung "Familien-, vermögens- und erbrechtliche Regelungen des Fürstlichen Hauses N" im Bestreben unterzeichnet haben, die Bestimmungen des Hausgesetzes von 1897 aufrechtzuerhalten.

Zeitgleich haben alle Unterzeichner - somit auch die Parteien dieses Schiedsverfahrens - einen Schiedsvertrag geschlossen, wonach über alle Meinungsverschiedenheiten zwischen den Angehörigen des Fürstlichen Hauses über Rechte und Ansprüche nach den Bestimmungen des Vertrages 1974/1976 ein Schiedsgericht unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden habe. Die zeitlich verzögerte Unterzeichnung beider Verträge ergab sich daraus, daß der Antragsteller und seine Schwester 1974 noch nicht volljährig waren, diese Unterschriften erst nach dem jeweiligen Eintritt der Volljährigkeit am 17. 5. 1975 und 10. 12. 1976 geleistet wurden.

Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung haben auch der Antragsteller und der Antragsgegner ihrer Überzeugung Ausdruck verliehen, für Streitigkeiten aus der 1974 getroffenen Regelung die Bestimmungen des Hausgesetzes von 1897 aufrechtzuerhalten und hieraus resultierende Streitigkeiten, mithin auch die Ersetzung der Einwilligung des Fürsten zur Eheschließung eines Agnaten einem Schiedsgericht vorzubehalten (§ 25 Abs. 3 des Hausgesetzes).

h) Im Hinblick auf die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung vom 28. 3. 1934 bedarf es vorliegend keiner Prüfung der Frage, ob die im Erbvertrag von 1925 erwähnte Möglichkeit der Anrufung eines Schiedsgerichts für den Fall von Streitfällen über die Anwendung und Auslegung einzelner Vorschriften des Hausgesetzes (Ziff. IV, 2. Absatz des Erbvertrages) eine wirksame testamentarische Anordnung eines Schiedsgerichts beinhaltet, die der Form des § 1027 ZPO a. F. nicht bedurft hätte.

2. Die wirksame Schiedsvereinbarung vom 28. 3. 1934 gilt auch für die Parteien des vorliegenden Schiedsverfahrens.

a) Die Parteien dieser Schiedsvereinbarung vom 28. 3. 1934 haben diese auch mit Wirkung für ihre Nachkommen und Erben abgeschlossen. Daraus ist zu entnehmen, daß die Vereinbarung durch den Tod der Unterzeichnenden nicht aufgehoben werden sollte. Vielmehr wurde die Vereinbarung mit statuarischer Rechtswirkung ausgestattet, so daß sie Gesamt- und Sonderrechtsnachfolger binden konnte (BGH NJW 1979, 2567/2568).

Der Antragsteller ist als Alleinerbe des Fürsten aufgrund einer Kette von Universalsukzessionen beginnend mit dem Erblasser, der die Vereinbarung vom 28. 3. 1934 selbst unterzeichnet hat, Partei des Schiedsverfahrens geworden. Nach allgemeiner Meinung war es möglich, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung auf den in das Rechtsverhältnis Eintretenden zu erstrecken (BGHZ 68, 356, 359), ohne daß es hierzu einer den Formerfordernissen des § 1027 ZPO a. F. entsprechenden weiteren Vereinbarung bedurft hätte (BGHZ 71, 162/165; 77, 32; Thomas/Putzo aaO § 1027 Rn. 5 m. w. N.).

Ebenso erstreckte sich nach herrschender Auffassung die Wirkung einer Schiedsvereinbarung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben (BGHZ 68, 356/359).

b) Der Antragsgegner ist befugt, das Schiedsgericht anzurufen.

Seine Berechtigung ergibt sich aus der Erklärung vom 28. 3. 1934. Die damaligen Unterzeichnenden haben die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung in Hausgesetz und Erbvertrag in der Weise festgelegt, daß "die eingangs gedachten Bestimmungen des Hausgesetzes und Erbvertrages hinsichtlich des Schiedsgerichts und schiedsgerichtlichen Verfahrens, sofern ein jeder von uns sich auf sie berufen kann, auch in Zukunft für uns und unsere Nachkommen und Erben gelten soll."

Diese Erklärung beinhaltet somit auch einen Vertrag zugunsten Dritter, nämlich der Nachkommen, die nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge Erbenstellung erlangen werden.

Eine Schiedsvereinbarung kann als Vertrag zugunsten Dritter i. S. von § 328 BGB abgeschlossen werden (BGHZ 48, 35, 45; Stein/Jonas-Schlosser aaO § 1025 Rn. 38; Thomas/Putzo aaO § 1025 Rn. 14; Staudinger-Jagemann BGB 13. Aufl. 1995 § 328 Rn. 175). Dabei ist es ohne Bedeutung, daß der Antragsgegner zum Zeitpunkt des Abschlusses der begünstigenden Vereinbarung noch nicht gelebt hat (RGZ 65, 277, 280, 281; BGHZ 129, 297, 305).

Die besondere Form des § 1027 a. F. muß - wie ausgeführt - nicht eingehalten werden, soweit es um die Rechtsnachfolge des Antragstellers bezüglich der Schiedsvereinbarung und die Ausübung des Rechts aus dieser Vereinbarung durch den Antragsgegner geht (Stein/Jonas-Schlosser § 1027 Rn. 7, § 1048 Rn. 3).

3. Der im Schiedsverfahren gestellte Antrag auf Ersetzung der Einwilligung des Fürsten zur Eheschließung eines Familienmitgliedes (§ 25 Abs. 3 des Hausgesetzes) ist objektiv schiedsfähig.

a) Dies wurde für die Ersetzung der Einwilligung vor der Eheschließung bereits in einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24. 2. 1913 als mit der Gesetzeslage vereinbar festgestellt (BayObLGZ 14, 97/118).

b) Aber auch nach der zum Zeitpunkt des Schiedsfalles (1991) herrschenden Rechtsansicht war die als Gestaltungsklage zu wertende Einschaltung des Schiedsgerichts zur Ersetzung der fürstlichen Einwilligung in die Eheschließung zulässig.

Die objektive Schiedsfähigkeit eines Anspruchs wurde zu dieser Zeit nicht mehr nur nach dessen Vergleichsfähigkeit beurteilt. Vielmehr wurde die objektive Schiedsfähigkeit nur dann ausgeschlossen, wenn sich der Staat im Interesse besonders schützwürdiger, der Verfügungsmacht der Partei entzogener Rechtsgüter ein Rechtsprechungsmonopol in dem Sinne vorbehalten hat, daß allein der staatliche Richter in der Lage sein soll, durch seine Entscheidung den angestrebten Rechtszustand herbeizuführen (BGH NJW 1991, 2215). Deshalb sind insbesondere Statusverfahren, wie Ehescheidungs- und Kindschaftssachen nicht schiedsfähig, weil sie der Parteidisposition entzogen sind (Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 5. Aufl. Kap. 4 Rn. 4 S. 33; Zöller/Geimer ZPO 19. Aufl. § 1025 Rn. 27).

Auch Urteilsaussprüche mit gestaltender Wirkung wurden u. a. in Verfahren nach §§ 127, 133, 140, 142 HGB oder nach § 767 ZPO als schiedsfähig angesehen (vgl. K. Schmidt AG 1995, 551 f. m. w. N.). Wenn auf dem Gebiet des Rechts der Kapitalgesellschaften die Schiedsfähigkeit rechtsgestaltender Ansprüche - wie auch heute noch - heftig umstritten war (Musielak/Voit ZPO § 1025 a. F. Rn. 20, 21), so stützt die herrschende Rechtsprechung (BGH NJW 1996, 1753) dies auf besondere Umstände in der Außenwirkung einer Entscheidung, wie sie für den vorliegenden Schiedsgegenstand nicht gegeben sind.

Unter Berücksichtigung des Kriteriums der sachlichen Dispositionsbefugnis der Parteien über einen Streitgegenstand, hatte sich die die Schiedsfähigkeit bejahende Ansicht im Bereich erbrechtlicher Ansprüche bereits durchgesetzt.

c) Nach der - für den vorliegenden Fall noch nicht maßgeblichen - seit dem 1. 1. 1998 gültigen Rechtslage (§ 1030 Abs. 1 ZPO n. F.) bestünde gleichermaßen kein Zweifel an der Schiedsfähigkeit des hier geltend gemachten Anspruchs auf Einwilligung des Fürsten zur Eheschließung, weil der Gesetzgeber der oben unter b) dargestellten Rechtsmeinung Rechnung getragen und sie in die Neufassung des Gesetzes mitübernommen hat (BT-Drucks 13/5274 S. 34, 35).

d) Daß die Einwilligung zur Eheschließung disponibel und damit schiedsfähig ist, ergibt sich auch aus der Tatsache, daß A1 seine vom Antragsgegner begehrte Einwilligung am 22. 5. 1991 vom Abschluß dreier Verträge abhängig gemacht hatte, die eine Einschränkung in der Sukzession, in der Verwaltung und Vererbung des Hausgutes beinhaltet hätte. Zur Verweigerung der der Eheschließung vorgängigen Einwilligung ist es nur deshalb gekommen, weil der Antragsgegner sich geweigert hat, zwei der drei vorliegenden Vertragsentwürfe zu unterschreiben.

4. Weiteren Vortrag hat der Senat im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO n. F. nicht zu prüfen.

a) Der Umfang der im gerichtlichen Verfahren in diesem frühen Stadium des schiedsrichterlichen Verfahrens vorzunehmenden Prüfung gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO n. F. korrespondiert mit den Anforderungen, die an die Geltendmachung der Schiedseinrede im Klageverfahren vor staatlichen Gerichten zu stellen sind (§ 1032 Abs. 1 ZPO n. F.).

Dort führt der Einwand des Vorliegens eines Schiedsvertrages nur dann nicht zur Abweisung der Klage als unzulässig, wenn das Gericht feststellt, daß die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist (§ 1032 Abs. 1 ZPO).

Daher hat im gerichtlichen Verfahren gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift bezüglich der geltendgemachten Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens eine Prüfung nur dahingehend zu erfolgen, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, sie durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt (Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 1032 Rn. 5). Die Prüfung weiterer Zulässigkeitsvoraussetzungen wie insbesondere der Prozeßvoraussetzungen und der Begründetheit der Schiedsklage ist ausschließlich dem Schiedsgericht vorbehalten.

b) Der Senat hatte sich nicht mit der Frage der Prozeßführungsbefugnis des Antragstellers zu befassen, weil das Fehlen dieser Befugnis auf Seiten des Schiedsbeklagten (Antragstellers) zur Abweisung der Schiedsklage als unbegründet führen würde (Thomas/Putzo § 51 Rn. 22).

Aus gleichem Grunde sind die aufgeworfenen Fragen der Verwirkung und der Verfristung des geltend gemachten Anspruchs einer Prüfung im gerichtlichen Verfahren entzogen.

Auch die Bewertung der Auswirkungen des Begriffs der Vorgängigkeit im Zusammenhang mit der Erteilung der Einwilligung des Fürsten zur Eheschließung des Agnaten (§ 25 Abs. 2 Hausgesetz) sowie der Möglichkeit einer nachträglichen Ersetzung dieser Einwilligung müssen deshalb der Entscheidung des Schiedsgerichts vorbehalten bleiben.

5. Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO.

6. Der Streitwert des Verfahrens wird auf ein Zehntel des im Erbscheinsverfahren festgestellten wirtschaftlichen Werts festgesetzt (Zöller/Herget ZPO 21. Aufl. § 3: Schiedsrichterliches Verfahren; § 1063 Rn. 5).

7. Zulassung der Rechtsbeschwerde: Ein vermögensrechtlicher Anspruch ist nicht gegeben (§ 1065 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1062 Abs. 1 Nr. 2, § 546 Abs. 1 ZPO). Der Senat mißt der Rechtssache wegen der Frage des Prüfungsumfangs grundsätzliche Bedeutung zu.



Ende der Entscheidung

Zurück