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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Urteil verkündet am 03.07.2003
Aktenzeichen: 5 St RR 95/03
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 56;
StPO § 354 Abs. 1
1. Mindestinhalt einer Gesamtwürdigung im Sinne von StGB § 56 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2;

2. stellt der Tatrichter zur Tat und Täterpersönlichkeit fest, dass

- der zur Tatzeit bereits 23 Jahre und neun Monate alte Angeklagte in den letzten sechs Jahren davor schon wegen zweier schwerer Gewalttaten zu insgesamt zweieinhalb Jahren Jugendstrafe verurteilt wurde, wovon er 20 Monate verbüßte, und

- die Brutalität der Tatausführung dadurch gekennzeichnet ist, dass der Angeklagte

- nachdem sein Begleiter das Opfer aus reiner Rauflust zusammengeschlagen hatte,

dem bereits verteidigungsunfähig zusammengesackten Opfer "im Lauf" mit der Sohle seines festen Turnschuhs so heftig gegen die rechte Gesichtshälfte trat,

- dass das Opfer eine Gehirnerschütterung mit retrograder Amnesie bei "potentieller Lebensgefahr" erlitt,

und bewertet das Gericht dennoch die Tat als "jugendtypische, völlig spontane und unüberlegte Handlung", in der zudem zur Strafaussetzung nach StGB § 56 Abs. 2 führende besondere Umstände zu sehen seien, so überschreitet es den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum.

Bei diesem Vorleben und der besonderen Brutalität der in einem öffentlichen Verkehrsmittel (U-Bahn) begangenen Straftat gebietet die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der - hinsichtlich des Strafmaßes bereits rechtskräftig - erkannten Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten (§ 56 Abs. 3 StGB).

3. Diese Sachentscheidung trifft das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung von StPO § 354 Abs. 1 selbst, wenn - wie hier - die nicht ergänzungsbedürftigen tatrichterlichen Feststellungen von der Aufhebung nicht betroffen sind und als einzige rechtsfehlerfreie Entscheidung nur noch die Bewährungsversagung zulassen.


Tatbestand:

Am 6.10.2001 gegen 15.00 Uhr befand sich der Angeklagte mit seinem anderweitig verfolgten Cousin M.F. in der U-Bahnlinie 5 auf der Fahrt von der T. in Richtung O. Im selben Wagon, und zwar am Wagonende, saßen der Geschädigte H. und seine (drei) Bekannten... Alle Genannten hatten das O-fest besucht. Der Geschädigte und seine Begleitung waren in heiterer Stimmung; sie waren nicht alkoholisiert.

Der Angeklagte und sein Cousin hatten sich zunächst in das weiter zum Wagen nach dem Türbereich befindliche Viererabteil gesetzt, der Angeklagte mit dem Rücken zur Gruppe um den Geschädigten.

M.F. stand in der Folge auf und setzte sich dem Geschädigten H. gegenüber, um mit diesem zu streiten. Er begann den Streit sinngemäß mit den Worten Warum schaust du so und schubste daraufhin H. weg. Als H. sich dagegen zur Wehr setzte, ohne aggressiv zu werden, schlug ihn M.F. unvermittelt so ins Gesicht, dass er zusammensackte.

Der Angeklagte hörte durch die Stimmen von hinten, dass sein jüngerer Cousin offenbar Stress hatte. Ohne sich über die genaue Situation zu vergewissern, sprang er auf und rannte zu der Gruppe und zu dem vermeintlichen Gegner seines Cousins, dem Geschädigten H. Dieser saß zu der Zeit (bereits) zusammengesackt mit dem Kopf geduckt zur (Wagen-)Seitenwand unterhalb des Fensters. Im Lauf trat der Angeklagte mit seinem linken Fuß, und zwar mit der Sohle seines festen (und schweren) Turnschuhs gegen die rechte Gesichtsseite des Geschädigten.

Der Geschädigte erlitt dadurch eine Gehirnerschütterung und eine retrograde Amnesie. Er lag zwei Tage in der chirurgischen Klinik in München zur Beobachtung und war in der Folge drei Wochen krankgeschrieben. Durch den Tritt des Angeklagten bestand für den Geschädigten eine potentielle Lebensgefahr.

Der Angeklagte war zur Tatzeit bei einer maximalen BAK von 1,97 %o und einer wahrscheinlichen BAK von 1,7 %o zwar alkoholbedingt enthemmt, seine Einsichts- und seine Steuerungsfähigkeit waren aber weder aufgehoben (§ 20 StGB) noch im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert.

Das BZR des Angeklagten weist sieben Einträge auf:

Am 13.6. bzw. am 23.9.1994 stellte das Amtsgericht Verfahren wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls in Tatmehrheit mit gemeinschaftlichem Diebstahl bzw. wegen Leistungserschleichung in Tatmehrheit mit gemeinschaftlichem Diebstahl jeweils nach § 47 JGG ein (BZR-Nr. 1 und 5).

In drei weiteren Verfahren wegen gemeinschaftlich begangenen Diebstahls und Verstoßes gegen das Waffengesetz bzw. wegen versuchten Diebstahls bzw. wegen Verstoßes gegen das BtMG sah die Staatsanwaltschaft am 24.6. bzw. am 30.6. bzw. am 7.7.1994 nach § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab (BZR-Nr. 2 bis 4).

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 17.10.1995 wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon einer gemeinschaftlich begangen, sowie wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu sieben Monaten Jugendstrafe mit Bewährung bis 24.10.1997 (BZR-Nr. 6) sowie am 31.7.1996 wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der vorausgegangenen Verurteilung zu zwei Jahren sechs Monaten Jugendstrafe (BZR-Nr. 7). Hiervon verbüßte der Angeklagte 2/3. Der Rest dieser Jugendstrafe wurde mit Wirkung zum 1.9.2000 erlassen.

In der Strafhaft absolvierte der Angeklagte einen Malerlehrgang. Nach seiner Haftentlassung arbeitete er zunächst für acht Monate als Lagerist und war sodann als Malerhelfer tätig.

Ab Juli 2002 war er arbeitslos. Jetzt hat der Angeklagte eine Anstellung als Lagerist. Er verdient etwa 750 EUR pro Monat. Die Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Geschädigten (Schmerzensgeld 3000 EUR) hat der Angeklagte im gerichtlichen Verfahren sofort anerkannt.

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 22.8.2002 wegen eines am 6.10.2001 begangenen Vergehens der gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten. Hiergegen legten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Berufung ein, jeweils beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch. Mit Urteil vom 13.12.2002 verwarf das Landgericht die Berufung der Staatsanwaltschaft als unbegründet und setzte auf die Berufung des Angeklagten unter deren Verwerfung im Übrigen (Ziffer 2) die Vollstreckung der vom Erstgericht erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung aus; hinsichtlich der Kosten beider Berufungen traf die Strafkammer eine einheitliche Quotenregelung.

Zur Bewährungsbewilligung führte die Strafkammer aus:

Gemäß § 56 Abs. 1 StGB war davon auszugehen, dass der Angeklagte auch ohne die Vollstreckung... der verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten... keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte im Wesentlichen sozial integriert ist. Der Angeklagte hat wieder eine Arbeit, er lebt mit seiner Lebensgefährtin, mit der er im Juni ein Kind erwartet, fest zusammen.

Weiter liegen im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände vor, die die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten nicht erforderlich machen. Dabei ist zum einen die jugendtypische Entstehungsweise der gesamten Tat, für deren erste Urheberschaft, nämlich die Provokation und das Anpöbeln des Geschädigten H., der Angeklagte nicht einmal mitverantwortlich war. Das spätere aggressive Eingreifen des Angeklagten war nicht geplant, sondern, wie sich schon aus dem festgestellten Ablauf ergibt, völlig spontan und jugendtypisch aggressiv und unüberlegt, wobei ergänzend und für die Beurteilung der Tat mildernd die besondere alkoholische Enthemmung des Angeklagten auch hier zu berücksichtigen ist, die wohl auch als mitursächlich für die Fehleinschätzung der Situation durch den Angeklagten bewertet werden muss.

Der Angeklagte hat zwar nicht aktiv im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB an der Schadenswiedergutmachung mitgewirkt. Er hat aber ohne Einschränkungen die Klageforderungen einschließlich des Schmerzensgelds akzeptiert. Dass er nicht von sich aus auf den Geschädigten sowohl wegen einer Entschuldigung als auch zur Regelung der zivilrechtlichen Forderungen zugegangen ist, kann im Rahmen der Einordnung der Tat als im weiteren Rahmen noch jugendtypisch nicht entscheidend im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB entgegenwirken.

Auch die Verteidigung der Rechtsordnung im Sinne des § 56 Abs. 3 StGB verlangt bei diesem jungen Angeklagten und der unter starker Alkoholisierung begangenen Tat und des jugendtypischen Ablaufs der gesamten Tat die Vollstreckung nicht. Dabei ist berücksichtigt, dass für das gesamte Geschehen allein der Angeklagte bzw. vorher sein Cousin verantwortlich sind und der Geschädigte bzw. dessen Begleiter dazu keinerlei Ursache gesetzt haben.

Dabei ist auch berücksichtigt, dass die Tat in einer U-Bahn begangen wurde und hier auf den besonderen Schutz der Bevölkerung vor solchen oder ähnlichen Straftaten zu achten ist.

Damit war die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen i.V.m. Auflagen und Weisungen im Bewährungsbeschluss (60 Std. gemeinnützige Arbeit und Teilnahme an einem "sozialen Trainingskurs"), die der Strafkammer geeignet erschienen, die festgestellte Aussicht auf ein straffreies weiteres Leben des Angeklagten zu verstärken.

Die auf die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft war begründet.

Gründe:

Grundsätzlich ist die Strafzumessung Sache des Tatrichters. Er hat die in der Hauptverhandlung festgestellten entlastenden und belastenden Umstände zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Im Falle einer Strafaussetzung hat der Tatrichter vor allem auch eine erschöpfende individuelle Gesamtwürdigung aller Tatsachen vorzunehmen, welche Rückschlüsse auf das mutmaßliche künftige Verhalten des Angeklagten zulassen. Dabei ist mit besonderer Sorgfalt vorzugehen, wenn der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist.

Kommt der Tatrichter - wie hier - bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zur Bejahung der Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB, hat er darüber hinaus an Hand einer umfassenden Würdigung von Tat und Täter zu prüfen, ob im Hinblick auf etwaige schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB).

Auch dann obliegt zwar die Beurteilung der Bewährungstauglichkeit des Angeklagten grundsätzlich dem Tatrichter und das Revisionsgericht hat sie bis an die Grenze des Vertretbaren zu respektieren. Das Revisionsgericht hat jedoch auf die Sachrüge dann einzugreifen, wenn - wie hier - die zur Bewährungsbewilligung führenden Erwägungen des Tatrichters in den von ihm selbst festgestellten Beurteilungsgrundlagen keine Rechtfertigung finden.

Die Ausführungen zur Rechtfertigung der Strafaussetzung zur Bewährung begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Die äußerst knappe Begründung der dem Angeklagten attestierten positiven Bewährungsprognose lässt die nach § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO vorgeschriebene Gesamtwürdigung von Tat und Täter vermissen. Zwar hat der Tatrichter seine Erwägungen nicht in allen Details in den Urteilsgründen darzulegen. Unabdingbar ist aber die Darstellung der wesentlichen, nach Sachlage in seine Entscheidung einzubeziehenden Gesichtspunkte, weil nur so dem Revisionsgericht die ihm obliegende Überprüfung möglich ist, ob die Strafkammer alle im konkreten Fall relevanten Umstände auch tatsächlich berücksichtigt und rechtlich einwandfrei gewertet hat.

In vorliegender Sache gehören insbesondere auch die von der Strafkammer festgestellten, der nunmehr abgeurteilten Tat vorausgegangenen Straftaten des Angeklagten, vor allem die Verurteilungen wegen räuberischer Erpressung sowie gefährlicher Körperverletzung vom 17.10.1995 bzw. wegen schwerer räuberischer Erpressung vom 31.7.1996 zu letztlich immerhin zwei Jahren sechs Monaten Jugendstrafe zu den nach § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB maßgeblichen tatsächlichen Grundlagen für die Erstellung der Bewährungsprognose, weil das strafrechtlich relevante Vorleben des Angeklagten am ehesten Rückschlüsse darauf zulässt, wie sich der Angeklagte mutmaßlich künftig in Freiheit verhalten wird; dies gilt insbesondere bei einer - wie hier von der Strafkammer festgestellten - langjährigen, auch durch schwerwiegende einschlägige Delikte gekennzeichneten kriminellen Karriere.

Die Strafkammer hat sich hiermit im Rahmen ihrer Erwägungen zu § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB in den Urteilsgründen nicht einmal ansatzweise befasst und lediglich darauf abgestellt, dass der Angeklagte - wie nach den übrigen Feststellungen des Tatrichters auch bereits zur Tatzeit - "im Wesentlichen sozial integriert ist" und "wieder Arbeit hat". Daneben führt der Tatrichter lediglich an, der Angeklagte lebe mit seiner Lebensgefährtin zusammen, mit der er im Juni ein Kind erwarte.

Die Urteilsgründe sind demnach schon hinsichtlich der Bewährungsprognose lückenhaft und tragen die getroffene prognostische Entscheidung nicht (§ 267 Abs. 3 Satz 4 StPO).

b) Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich der Erwägungen der Strafkammer im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB, die ebenfalls gerade im Hinblick auf die hier besonders relevanten Vorstrafen die nach § 56 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 StGB gebotene Gesamtwürdigung der in der Tat und in der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände vermissen lassen (zum Grundsätzlichen vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2, "Aussetzung, fehlerhafte 1 und 2 - fehlende Gesamtwürdigung").

Die zu § 56 Abs. 2 StGB ausgeführten, ohnehin lediglich rudimentären Überlegungen der Strafkammer sind zudem schon für sich gesehen rechtsfehlerhaft.

Die Bagatellisierung dieser nach den eigenen Feststellungen der Strafkammer durch außerordentliche Brutalität gekennzeichneten, für den Geschädigten sogar "potentiell lebensgefährlichen" Straftat gegenüber einem bereits durch den Cousin des Angeklagten zuvor grundlos verteidigungsunfähig geschlagenen Tatopfer als "jugendtypische, völlig spontane und unüberlegte" Handlung ist nach dem Gesamtkontext der Urteilsgründe absolut unvertretbar und schlechterdings nicht nachvollziehbar.

Im Übrigen verkennt die Strafkammer, dass Alkoholgenuss vor der Tat grundsätzlich kein besonderer Umstand im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB ist (vgl. S/S-Stree StGB 26. Aufl. § 56 Rn. 29 m. w. N.).

Auch in der bloßen Tatsache, dass der Angeklagte im Zivilverfahren die Klageansprüche des Geschädigten sofort anerkannte, ist kein besonderer Umstand im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zu sehen, da nach den Feststellungen der Strafkammer, insbesondere zur Höhe des geforderten Schmerzensgeldes, der Angeklagte es immerhin zunächst auf einen Rechtsstreit ankommen ließ und dort lediglich in nach Sachlage aussichtsloser Position den für ihn kostengünstigsten Ausweg wählte.

c) Rechtsfehlerhaft sind insbesondere auch die Erwägungen der Strafkammer zu § 56 Abs. 3 StGB.

Insoweit hält die Strafkammer dem zur Tatzeit immerhin 23 Jahre und neun Monate alten, einschlägig vorbestraften und durch einen Strafvollzug von immerhin 20 Monaten vorgewarnten Angeklagten zu Gute, er sei zur Tatzeit noch jung gewesen, seine Tat zeige eine "jugendtypische Begehungsweise auf" und er habe die Tat "unter starker Alkoholisierung begangen", ohne dass aber die Voraussetzungen auch nur des § 21 StGB vorlagen.

Diese Bewertung ist geprägt durch die unvertretbare Verharmlosung einer durch besondere Rohheit, Rücksichtslosigkeit und Gewalttätigkeit gekennzeichneten Straftat eines bereits vielfach, darunter auch wiederholt als Gewalttäter straffällig gewordenen Angeklagten, der selbst durch einen 20-monatigen Strafvollzug nicht nachhaltig zu beeindrucken war.

Es kommt hinzu, dass sich diese Straftat im öffentlichen Verkehrsraum ereignete, noch dazu in einem Verkehrsmittel, bei dem bauartbedingt sowie auf Grund der besonderen Betriebsbedingungen das Tatopfer einem Gewalttäter selbst bei noch vorhandener Fähigkeit zur Gegenwehr in besonderem Maße ausgeliefert ist, insbesondere ohne Chance auf Erfolg versprechende Flucht oder auf Hilfe durch Zugbegleit- bzw. Überwachungspersonal.

Diese Straftat des Angeklagten war deshalb in besonderer Weise geeignet, den Rechtsfrieden zu stören. Angesichts der langjährigen, zudem auch massiv einschlägigen kriminellen Karriere des Angeklagten müsste deshalb für das allgemeine Rechtsempfinden der rechtstreuen Bevölkerung eine Aussetzung der Vollstreckung der insoweit tat- und schuldangemessenen Freiheitsstrafe von immerhin einem Jahr sechs Monaten schlechthin unverständlich erscheinen. Unter den festgestellten Umständen zur Tat und zur Täterpersönlichkeit wäre eine Bewährungsbewilligung geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Eingriffen nachhaltig zu erschüttern (zum Grundsätzlichen vgl. BGH, Urteil vom 21.3.2002, 5StR 566/01 bei Detter NStZ 2002, 417; BGHR § 56 Abs. 3, Verteidigung 15 und 16).

Demnach gebietet in diesem Fall schon die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe (§ 56 Abs. 3 StGB).

Zwar ist diese Entscheidung - wie auch die Erstellung der Bewährungsprognose und die Würdigung nach § 56 Abs. 2 StGB - grundsätzlich Sache des Tatrichters. Im vorliegenden Fall ergeben jedoch die ersichtlich umfassenden, einer Ergänzung nicht bedürftigen, von der Strafkammer lediglich rechtsfehlerhaft bewerteten Feststellungen eine insoweit so eindeutige Sach- und Rechtslage, dass als einzige rechtsfehlerfreie Entscheidung nur die Bewährungsversagung - jedenfalls - gemäß § 56 Abs. 3 StGB in Betracht kommt.

Deshalb trifft der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO diese allein noch in Betracht kommende Sachentscheidung selbst (vgl. zum Grundsätzlichen BGHR StGB § 56 Abs. 2, Gesamtwürdigung, unzureichende 5 - Entscheidung durch das Revisionsgericht; zur Bewährungsversagung durch das Revisionsgericht vgl. BayObLGSt 1988, 32; 1968, 11, jeweils m. w. N.; BayObLG, Urteil vom 18.7.1991, Az. RReg.3St 62, 91; vgl. ferner KK-Kuckein StPO 4. Aufl. § 354 Rn. 2 m. w. N.).

Folglich waren auf die Revision der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil gemäß § 353 Abs. 1 StPO in Ziff. 1 sowie zur Klarstellung auch in Ziff. 2 aufzuheben und die Berufung des Angeklagten gegen die erstinstanzliche Entscheidung insgesamt als unbegründet zu verwerfen.

Mit aufzuheben war die Kostenentscheidung, weil die Strafkammer rechtsfehlerhaft die Kosten der Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten zu einer im Gesetz nicht vorgesehenen "Gesamtkostenregelung" verbunden hat. Die Rechtsmittel verschiedener Verfahrensbeteiligter sind hinsichtlich ihrer kostenrechtlichen Folgen getrennt zu behandeln (KK-Franke StPO 4. Aufl. § 473 Rn. 1 m. w. N.).

Gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO waren deshalb die Kosten der erfolglosen Berufung der Staatsanwaltschaft der Staatskasse aufzuerlegen, die der Berufung des Angeklagten sowie der Revision dem Angeklagten; ferner waren gemäß § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO die durch die Berufung der Staatsanwaltschaft dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zu überbürden.

Ende der Entscheidung

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