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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 14.02.2005
Aktenzeichen: 5St RR 248/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 354a
Änderungen des Strafprozessrechts wirken sich auch dann unmittelbar auf die Begründetheit einer Verfahrensrüge aus, wenn die Rechtsänderung erst nach Begründung der Revision in Kraft tritt.
Tatbestand:

Das Amtsgericht hatte die beiden Angeklagten am 23.10.2003 wegen "jeweils zweier rechtlich zusammentreffender Fälle der Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung" zu einer Freiheits- bzw. Geldstrafe verurteilt. Die hiergegen eingelegten Berufungen der Angeklagten hatte das Landgericht mit Urteil vom 20.4.2004 verworfen. Mit ihrer Revision rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts und mit der Verfahrensrüge die Verletzung des § 250 StPO, weil der Sachverständige nicht persönlich vernommen, sondern aufgrund Anordnung des Vorsitzenden lediglich sein Gutachten vom 12.6.2003 ohne Rechtsgrundlage verlesen worden sei.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs.2 StPO). Ergänzend zu der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht ist lediglich im Hinblick auf die Verfahrensrüge Folgendes auszuführen:

1. Beide Beschwerdeführer beanstanden mit der Verfahrensrüge übereinstimmend, dass ohne ihr Einverständnis und das ihrer Verteidiger die Strafkammer das hydrogeologische Gutachten des Sachverständigen vom 12.8.2003 verlesen und verwertet habe, ohne dass dies durch begründenden Beschluss nach § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO angeordnet worden sei. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts insoweit ist gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ordnungsgemäß ausgeführt und damit zulässig erhoben. Sie ist aber seit dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (JUMoG BGBl I S. 2198 ff.) vom 30.8.2004 am 1.9.2004 nicht mehr begründet, da die Verlesung nun nach § 256 Abs. 1 Nr. 1b StPO n.F. zulässig ist.

a) Nach § 251 Abs. 2 Satz 1 StPO a.F. = § 251 Abs. 1 Nr.1 StPO n.F. besteht die Möglichkeit, Sachverständigengutachten, die keine Behördengutachten sind, zu verlesen, falls Staatsanwalt, Verteidiger und Angeklagte damit einverstanden sind.

Zu der "Verfügung des Vorsitzenden", durch die in der Berufungshauptverhandlung die Verlesung des Sachverständigengutachtens angeordnet wurde, ist im Protokoll nicht vermerkt, dass Staatsanwalt, Verteidiger und die Angeklagten mit der Verlesung einverstanden gewesen sind. Es heißt nur: "Einwände hiergegen wurden nicht erhoben" (Protokoll vom 22.4.2004 Seite 10). Das Einverständnis mit der Verlesung muss aber in der Regel ausdrücklich erteilt werden (vgl. BayObLGSt 1953, 220, 221). Das schließt allerdings nicht aus, dass das Einverständnis unter besonderen Umständen auch durch schlüssiges Verhalten zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden kann (BGHSt 9, 230, 232 f.; BGH StV 1983, 319, 320; NStZ 1983, 516, 517). Es kann aber nicht ohne weiteres daraus gefolgert werden, dass der Verteidiger und die Angeklagten nicht sofort Einwendungen erhoben haben. Besondere Umstände, aus denen ein stillschweigendes Einverständnis entnommen werden könnte, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

b) Selbst wenn die Beteiligten hier sich mit der Verlesung einverstanden erklärt hätten, verlangt § 251 Abs. 4 Satz 1 die Anordnung der Verlesung durch begründeten Gerichtsbeschluss (BGH NStZ 1988, 283; OLG Brandenburg NStZ 1996, 300 jeweils mit weiteren Nachweisen). Ein Gerichtsbeschluss ist jedoch nicht ergangen, wie durch das Hauptverhandlungsprotokoll gemäß § 274 StPO bewiesen wird. Dies begründet grundsätzlich die Revision (BGH NStZ 1988, 283; Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 251 Rn. 42).

c) Zwar hat der 3. Strafsenat bei Verlesung richterlicher Vernehmungen nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO a.F. ein Beruhen des tatrichterlichen Urteils auf dem fehlenden Beschluss nach § 251 Abs. 4 StPO verneint, da allen Beteiligten der Grund der Verlesung bekannt war (BGH StV 1983, 319). Hier handelt es sich jedoch nicht um die Verlesung der Niederschrift über eine frühere richterliche Vernehmung, sondern um eine andere schriftliche Erklärung einer Beweisperson, deren Vernehmung ersetzt werden soll (§ 251 Abs. 2 Satz 1 StPO a.F.).

In einem solchen Fall dient der nach § 251 Abs. 4 StPO vorgeschriebene Beschluss "nicht nur der Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten über den Grund der Verlesung, es soll vielmehr zunächst ... eine Meinungsbildung des gesamten Gerichts und nicht nur des Vorsitzenden über das einzuschlagende Verfahren sicherstellen. Er setzt hier, wo es um die Verlesung einer nichtrichterlichen Niederschrift oder einer von der Beweisperson selbst erstellten Erklärung geht, in noch weit stärkerem Maße als im Fall des § 251 Abs. 1 StPO ... eine Verständigung aller Mitglieder des Gerichts darüber voraus, ob sich dieses mit der Verlesung begnügen oder die Beweisperson trotz Vorliegens einer schriftlichen Erklärung gemäß § 250 Satz 1 StPO vernehmen will" (BGH NStZ 1988, 283). Erwägungen, falls sie angestellt worden sein sollten, hätten den Prozessbeteiligten bekannt gegeben werden müssen, damit sie ihr weiteres Verhalten darauf einstellen konnten (OLG Brandenburg NStZ 1996, 300, 301).

2. Durch das Justizmodernisierungsgesetz vom 30.8.2004 wurde § 256 StPO insoweit geändert, als über die Verlesung von "Behördengutachten" hinaus gem. § 256 Abs. 1 Nr. 1b StPO n.F. auch Zeugnisse und Gutachten der Sachverständigen, die für die Erstellung von Gutachten der betreffenden Art allgemein vereidigt sind, verlesen werden können. Die Anordnung der Verlesung insoweit bedarf keines Gerichtsbeschlusses sondern erfolgt durch den Vorsitzenden im Rahmen der Sachleitung nach § 238 Abs. 1 StPO (Meyer-Goßner § 256 Rn. 23).

Neues Prozessrecht gilt auch für schwebende Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist (BGHSt 22, 321,325; Meyer-Goßner Einl. 203). Das heißt, dass ein Verstoß gegen das zur Zeit der Aburteilung geltende Verfahrensrecht unschädlich ist, wenn die betreffende Vorschrift vor der Entscheidung des Revisionsgerichts aufgehoben oder so geändert wird, dass ihr das Verfahren entspricht (Löwe/Rosenberg/Hanack StPO 25. Aufl. § 354a Rn.6 m.w.N.; Meyer-Goßner § 354a Rn. 4; Karlsruher Kommentar/ Kuckein StPO 5. Aufl. § 354a Rn. 5).

So liegt der Fall hier. Das verlesene hydrogeologische Gutachten wurde von einem Sachverständigen erstellt, der für Hydrogeologie, Erkundung Beurteilung und Erschließung von Grundwasser öffentlich bestellt und vereidigt ist. Es ist deshalb nach § 256 Abs. 1 Nr. 1b StPO n.F. verlesbar. Eines Gerichtsbeschlusses oder des Einverständnisses der Prozessbeteiligten bedarf es nicht.

Ende der Entscheidung

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