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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 10.05.1999
Aktenzeichen: 5St RR 98/99
Rechtsgebiete: StGB, ZPO, HGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 156
ZPO § 807 Abs. 2
ZPO § 807 Abs. 1
ZPO § 807
HGB § 357
StPO § 337
StPO § 354 Abs. 2 Satz 1
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bayerisches Oberstes Landesgericht

5St RR 98/99

BESCHLUSS

Der 5. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Brießmann sowie der Richter Jaggy und Kehrstephan

am 10. Mai 1999

in dem Strafverfahren

gegen

R

wegen

falscher Versicherung an Eides Statt

nach Anhörung der Staatsanwaltschaft

beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 11. Januar 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts München II zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Wolfratshausen verurteilte den Angeklagten am 18.11.1998 wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 25 DM.

Das Landgericht München II verwarf die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, letztere beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch, mit Urteil vom 11.1.1999.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist auch begründet, weil die Feststellungen im Berufungsurteil die Verurteilung des Angeklagten wegen falscher Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) nicht tragen.

1. Die Strafkammer geht zutreffend davon aus (BU S. 7), daß unter den "verlangten Angaben" nach § 807 Abs. 2 ZPO a. F. nur solche zu verstehen sind, die der Schuldner nach § 807 Abs. 1 ZPO machen muß. Allein diese gesetzliche Vorschrift bestimmt und umgrenzt den Gegenstand der nach § 156 StGB strafbewehrten Wahrheitspflicht (BGHSt 19, 126). Daraus folgt, was das Landgericht ebensowenig verkennt, daß falsche Antworten auf Fragen, deren Beantwortung nach Wortlaut und zweckorientierter Auslegung des § 807 Abs. 1 ZPO nicht verlangt werden kann, vom Straftatbestand des § 156 StGB nicht erfaßt werden. Dies unabhängig davon, ob das als Formular auszufüllende Vermögensverzeichnis derartige Fragen - wie hier die Frage B 14 nach Konten (wonach auch Konten "ohne derzeitiges Guthaben" anzugeben waren) - enthält oder ob sie zusätzlich von dem bei der Erklärung amtierenden Rechtspfleger bzw. vom Gläubiger gestellt werden.

2. Nach § 807 ZPO hat der Schuldner "ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen", d. h. - wie die Strafkammer zutreffend ausgeführt hat - der Schuldner hat sein Aktivvermögen mit Ausnahme der in § 807 Abs. 1 Satz 3 ZPO genannten offensichtlich der Pfändung nicht unterworfenen Sachen anzugeben, wobei es sich nach Sinn und Zweck der Offenbarungsversicherung um Gegenstände handelt, aus denen der Gläubiger - auch durch weitere in Betracht kommende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen möglicherweise Befriedigung für seine Forderung erlangen kann (Zöller/Stöber StPO 21. Aufl. § 807 Rn. 1). Da andererseits aber eine Ausforschungspfändung (Verdachtspfändung) sowohl in Gestalt von unsubstantiierte Behauptungen enthaltenden vorformulierten Gläubigeranträgen als auch von dementsprechend "allumfassenden"

Ausforschungsformularen des Gerichts unzulässig ist (vgl. hierzu Zöller/Stöber § 829 Rn. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 57. Aufl. § 807 Rn. 21 jeweils m. w. N.), werden von der Strafnorm des § 156 StGB nur Angaben erfaßt, die sich auf das wirklich vorhandene Ist-Vermögen beziehen. Deshalb sind Gegebenheiten, die nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge dem Gläubiger keine Kenntnis über etwa mögliche Vollstreckungsmaßnahmen vermitteln, also ohne greifbaren Vermögenswert sind, nicht angabepflichtig (LK/Willms StGB 10. Aufl. § 156 Rn. 20 m. w. N.).

Die hier entscheidende Frage, ob nämlich debitorische Girokonten vom Schuldner genannt werden müssen, liegt voll in dem aufgezeigten Spannungsfeld; sie ist demgemäß - wie die Strafkammer zutreffend dargestellt und belegt hat (BU S. 8) - in Rechtsprechung und Literatur umstritten (bejahend: Behr in Rpfleger 1990, 431; STJ/Münzberg ZPO 21. Aufl. § 807 Rn. 26/Fn. 110 a. E., wenn darauf eine Kreditlinie eingeräumt ist; MK/Eichmann ZPO § 807 Rn. 42; Baumbach/Hartmann § 807 "Kontenverhältnisse einschließlich einer Kreditlinie" - verneinend: Zöller/Stöber § 807 Rn. 31; Wieczorek/Schütze ZPO 2. Aufl. § 807 Anm. D I c 3; LG Heilbronn Rpfleger 1990, 430; LG Passau JurBüro 1996, 329/330).

Angesichts des aufgezeigten Meinungsstreits verlangt insbesondere das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB) eine einschränkende Auslegung des Umfangs der Wahrheitspflicht bei der Abnahme eidesstattlicher Versicherungen nach § 807 ZPO auf Gegebenheiten mit gegenwärtig konkret greifbarem Vermögenswert (LK/Willms aaO). Das bedeutet für debitorische Girokonten die zur Tatzeit konkret vorhandene Möglichkeit, von der Bank durch Inanspruchnahme des Kontokorrentkredits die Auszahlung des gegenwärtigen, bis zur bestehenden Kreditlinie noch offenen Geldbetrags zu verlangen (Tagesguthaben in Form eines Kreditauszahlungsanspruchs; vgl. BGHZ 84, 325).

Zwar sind nicht die jeweiligen kontokorrentzugehörigen Einzelforderungen, sondern gemäß § 357 HGB nur die sich bei den vereinbarten Rechnungsabschlüssen ergebenden Salden (BGHZ 84, 325/330; 80, 172/175) pfändbar. Entsprechendes gilt hinsichtlich der vereinbarten Kreditlinie, d. h. für den Anspruch des Bankkunden (Schuldners) gegen die Bank auf Auszahlung des bis zur vereinbarten Kreditlinie noch offenen Betrags an sich selbst, da die zugehörige Dispositionsbefugnis des Pfändungschuldners höchstpersönlicher Natur ist (Thomas/Putzo ZPO 21. Aufl. § 829 Rn. 49; Zöller/Stöber § 829 Rn. 33 "Kontokorrent" c jeweils m. w. N.); jedoch kann der Auszahlungsanspruch beim vereinbarten und abgerufenen Dispositions-(Kontokorrent- )kredit gepfändet werden. Hierbei schafft allerdings die bloße Duldung der Überziehung des Kontos mangels eines vertraglichen Anspruchs auf Auszahlung eines Kredits keine pfändbare Forderung (Thomas/Putzo aaO; Zöller/Stöber aaO).

3. Diesen Anforderungen an die Feststellung, ob die beiden vom Angeklagten verschwiegenen Girokonten einen Vermögenswert i. S. des § 807 Abs. 1 ZPO darstellen, wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Ihm ist lediglich zu entnehmen (BU S. 5), daß die beiden Girokonten bei der Dresdner Bank zur Zeit der Abgabe der Eidesstattlicher Versicherung kein Guthaben; am 30.11.1995 vielmehr Negativsalden von 17.229,28 DM bzw. 11.087,94 DM aufwiesen. Ob hinsichtlich dieser Konten überhaupt ein Dispositionskredit (Kontokorrentabrede) zwischen der Bank und dem Angeklagten vertraglich vereinbart war und wenn ja, in welcher Höhe, bleibt ebenso offen, wie die jeweilige Entwicklung der Kontostände (Kontenbewegungen), die Hinweise auf die Aussicht auf ein Tagesguthaben bzw. dem Schuldner verbleibende Möglichkeiten auf Inanspruchnahme und Abrufung vereinbarter Kontokorrentkredite geben könnten.

Insofern rügt die Revision zu Recht, daß die Strafkammer keine konkreten Feststellungen getroffen, sondern sich mit der allgemeinen Erwägung begnügt hat, aus derartigen Verträgen könnten eine "Reihe von Rechten für den Bankkunden hervorgehen, die Vermögenswert haben", wie z. B. die Forderung gegen die Bank auf Auszahlung eines Tagesguthabens und das Recht, über dieses Guthaben durch Überweisungsauftrag zu verfügen (BU S. 9).

Das Landgericht beschreibt insofern lediglich theoretisch bzw. zukünftig mögliche Vermögenswerte des Angeklagten, die - wie ausgeführt - mangels eines konkreten Ansatzes für eine zulässige Zwangsvollstreckung nicht der Offenbarungspflicht unterliegen.

Allein aus dem Umstand, daß die sogenannte "Doppelpfändung", d. h. eine Pfändung sowohl der gegenwärtigen, als auch der zukünftig fällig werdenden Guthaben aus dem Kontokorrentverhältnis zwischen der Bank und dem Angeklagten rechtlich zulässig ist (BGHZ 80, 172/175; 84, 325/329 ff.), folgt - wie ausgeführt - noch nicht, daß derartige Vertragsklauseln in Giroverträgen einen Vermögensgegenstand im Sinne des § 807 Abs. 1 ZPO in der Weise darstellen, daß dem Schuldner daraus tatsächlich aufgrund konkreter Anhaltspunkte ein nicht nur theoretisch denkbarer, sondern ein tatsächlich greifbarer Vermögenswert erwächst.

IV.

Der aufgezeigte Rechtsfehler (§ 337 StPO) führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts München II (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO), die auch über die Kosten der Revision zu befinden haben wird.

Die Entscheidung ergeht einstimmig (§ 349 Abs. 4 StPO).

Ende der Entscheidung

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