Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 25.04.2000
Aktenzeichen: LBG-Ä 5/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 202
StPO § 202 Satz 1
StPO § 221
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LBG-Ä 5/00 BG-Ä 22/99 OLG München

Bayerisches Landesberufsgericht für die Heilberufe

BESCHLUSS

Das Bayerische Landesberufsgericht für die Heilberufe hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Bayerischen Obersten Landesgericht Schmidt sowie der Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht Rittmayr und Wannemacher

am 25. April 2000

in dem berufsgerichtlichen Verfahren

gegen Dr. med. J U

wegen Verletzung der Berufspflichten

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluß des Berufsgerichts für die Heilberufe beim Oberlandesgericht München vom 3. Februar 2000 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Die Regierung von Oberbayern beantragte am 1.12.1999 die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen die Beschuldigte. Ihr wird u.a. vorgeworfen, bei einem Patienten nicht erbrachte Behandlungen abgerechnet und mit nichtärztlichen Personen bei der Behandlung von Patienten zusammengearbeitet zu haben.

Nach Eingang einer Stellungnahme der Beschuldigten zu den Vorwürfen in der Antragsschrift erließ das Berufsgericht am 3.2.2000 folgenden Beschluß:

"I. Es wird die Herbeischaffung sämtlicher Rechnungen der Beschuldigten gegenüber Privatpatienten sowie der Zusammenarbeitsvereinbarungen bzw. Anstellungsverträge und Abrechnungen gegenüber den in der Praxis der Beschuldigten tätigen M und E R aus der Praxis der Beschuldigten M E S in G sowie in der R in G angeordnet.

II. Falls diese in Ziffer I bezeichneten Unterlagen von der Beschuldigten nicht freiwillig herausgegeben werden, wird die Beschlagnahme dieser Unterlagen angeordnet."

Nach der Erledigung der Anordnung durch die beauftragte Kriminalpolizei München erließ das Berufsgericht am 11.2.2000 einen weiteren Beschluß:

"Der Untersuchungsführer wird mit der Durchführung eines Untersuchungsverfahrens beauftragt, weil weitere Ermittlungen erforderlich sind."

Gegen den Beschluß vom 3.2.2000 legte die Beschuldigte am 16.2.2000 Beschwerde ein. Sie beanstandet die Beschlagnahmeanordnung und die Art und Weise ihrer Durchführung.

Das Berufsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem Landesberufsgericht vor.

II.

1. Die Beschwerde ist statthaft.

Gegen alle vom Berufsgericht im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden ist, soweit sie bei sinngemäßer Anwendung der Strafprozeßordnung anfechtbar sind, die Beschwerde zulässig (Art. 87 Abs. 1 Satz 1 HKaG).

Im Strafverfahren ist u.a. gegen alle von den Gerichten des ersten Rechtszuges erlassenen Beschlüsse die Beschwerde gegeben, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht (§ 304 Abs. 1 StPO).

a) Ausweislich seiner Begründung sah das Berufsgericht die Rechtsgrundlage für die Beschlagnahmeanordnung in einer entsprechenden Anwendung (Art. 92 HKaG) des § 202 StPO. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht, bevor es über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen (§ 202 Satz 1 StPO).

Der Beschluß ist nicht anfechtbar (§ 202 Satz 2 StPO). Es ist jedoch anerkannt, daß bei unzulässigen Maßnahmen die (einfache) Beschwerde zulässig ist (vgl. KK/Tolksdorf StPO 4. Aufl. Rn. 9, LR/Rieß StPO 24. Aufl. Rn. 17 je zu § 202). Dies trifft insbesondere dann zu, wenn das Gericht seine Befugnisse nach § 202 Satz 1 StPO überschritten hat (vgl. KMR/Seidl StPO [Stand Januar 1999] § 202 Rn. 15). So ist es hier: Die genannte Bestimmung spricht dem Gericht die Anordnungskompetenz für einzelne Beweiserhebungen zur besseren Aufklärung der Sache zu. Es ist aber nicht Aufgabe des Zwischenverfahrens, die Voraussetzungen eines "hinreichenden Tatverdachts" zu schaffen oder sonstige Mängel des Verfahrens zu beheben; die Vorschrift ist daher restriktiv auszulegen (vgl. KMR/ Seidl aaO Rn. 1).

Die vom Berufsgericht getroffene Anordnung hatte nicht eine "einzelne Beweiserhebung" zum Gegenstand, sondern zielte auf das Herbeischaffen umfangreichen Beweismaterials. Eine derart offensichtliche Kompetenzüberschreitung ist vom Gesetz nicht gedeckt.

b) Das Berufsgericht erwähnt ferner als Rechtsgrundlage seiner Anordnung § 221 StPO. Danach kann der Vorsitzende des Gerichts auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen.

Die Beschwerde gegen die Anordnung des Vorsitzenden ist grundsätzlich ausgeschlossen. Auch hier ist jedoch im Hinblick auf die offensichtliche Kompetenzüberschreitung die Beschwerde ausnahmsweise statthaft.

Abgesehen davon, daß das Berufsgericht seine Anordnung in die Form eines Beschlusses gekleidet, nicht aber eine Verfügung des Vorsitzenden getroffen hat, ist die Anwendung der genannten Bestimmung schon deshalb verfehlt, weil sie eine Zuständigkeitsregelung für den Vorsitzenden im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung, also nach Eröffnung des Hauptverfahrens betrifft. Hier geht es aber um die Frage, welche Ermittlungstätigkeit das Gericht vor der Eröffnung des Verfahrens (Art. 77 Abs. 1 HKaG) entfalten darf.

c) Im Strafverfahren kann das Gericht nach Klageerhebung auch von Amts wegen eine Beschlagnahmeanordnung treffen (vgl. LR/Schäfer aaO § 98 Rn. 8), gegen die gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO die Beschwerde gegeben ist.

Das Berufsgericht übersieht aber, daß das Heilberufe-Kammergesetz zur Zuständigkeit des Berufsgerichts eine eigenständige Regelung enthält, die der entsprechenden Anwendung strafprozessualer Bestimmungen vorgeht.

Geht die gemäß Art. 73 Abs. 3 Satz 1 HKaG geforderte Äußerung des Beschuldigten zu dem Antrag ein, so bestehen für den weiteren Verfahrensablauf zwei Möglichkeiten:

Ergibt sich aufgrund der Äußerungen, daß eine Verletzung der Berufspflichten nicht vorliegt, so gibt das Berufsgericht dem Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens keine Folge (Art. 74 Abs. 1 HKaG). Werden weitere Ermittlungen für erforderlich gehalten, so beauftragt das Gericht den Untersuchungsführer mit der Durchführung eines Untersuchungsverfahrens (Art. 74 Abs. 2 HKaG).

Die Voraussetzungen der ersten Alternative hat das Berufsgericht ersichtlich nicht für gegeben erachtet, sondern weitere Ermittlungen für erforderlich gehalten. Es hätte daher den Untersuchungsführer mit der Durchführung eines Untersuchungsverfahrens beauftragen müssen. Keinesfalls durfte es unter Überschreitung der klaren gesetzlichen Zuständigkeitsregelung sich die Funktion des Untersuchungsführers anmaßen. Dieses prozessuale Vorgehen ist umso befremdlicher, als das Berufsgericht nach der Erledigung seiner Beschlagnahmeanordnung diesen von vornherein allein zulässigen Weg beschritten hat.

Die gesetzliche Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung hat ihren guten Sinn: Es widerspricht dem Wesen richterlicher Tätigkeit, Ermittlungsaufgaben zu übernehmen. Aufgabe des Gerichts ist es in erster Linie, bereits gewonnene tatsächliche Erkenntnisse anderer Stellen nachzuvollziehen und zu kontrollieren. Auch soweit Gerichte während des Vorverfahrens in die Ermittlungsarbeit eingebunden sind, werden sie in der Regel in dieser Weise tätig (vgl. Siewert/Mattheus DRiZ 1993, 353/356). Im strafprozessualen Verfahren obliegt die Ermittlungstätigkeit vorrangig der Staatsanwaltschaft. Deren Verfahrensstellung entspricht im berufsgerichtlichen Verfahren nicht die der Antragsteller (Art. 71 Abs. 1 HKaG). Diese können nicht in gleicher Weise wie die Staatsanwaltschaft aufgrund eigener Ermittlungen den Tatsachenstoff so umfassend aufbereiten, daß vor der Eröffnung des Hauptverfahrens allenfalls noch einzelne Beweiserhebungen (§ 202 StPO) erforderlich sind. Deshalb sieht das Gesetz den Untersuchungsführer vor, dessen Aufgabe es ist, bestehende Ermittlungsdefizite zu beheben. Indem das Gesetz ihm die Ermittlungsaufgabe zuweist, wird auch der Gefahr der Befangenheit begegnet, der sich das Gericht möglicherweise aussetzt, wenn es vor Zulassung des Antrags umfangreiche Nachermittlungen durchführt.

2. Gleichwohl mußte das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden, weil es schon im Zeitpunkt seiner Einlegung infolge prozessualer Überholung gegenstandslos war und deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

a) Ein Rechtsschutzinteresse kann grundsätzlich nur solange als gegeben angesehen werden, wie ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (vgl. BVerfG NJW 1997, 2163/2164; 1998, 2131/2132). Ein solcher Fall liegt hier nach Erledigung der Beschlagnahmeanordnung nicht vor.

b) Darüber hinaus ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Rechtsschutzinteresse auch in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozeßordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (vgl. BVerfG aaO).

Ein solcher "tiefgreifender Grundrechtseingriff", wie er z.B. bei der Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen oder in Fällen freiheitsentziehender Maßnahmen vorliegt, ist hier nicht gegeben. Im angegriffenen Beschluß wurde keine Durchsuchung, sondern lediglich für den Fall der nicht freiwilligen Herausgabe die Beschlagnahme näher bezeichneter Urkunden angeordnet. Darin kann allenfalls ein Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Recht auf Eigentum erblickt werden. Eine zeitlich begrenzte, nur einzelne Gegenstände betreffende Besitzentziehung ist aber in den belastenden Auswirkungen mit einer Durchsuchung nicht zu vergleichen. Die Beschuldigte weist insoweit auch lediglich darauf hin, daß keine Geldeingänge zu erwarten seien, soweit Rechnungen beschlagnahmt wurden, die noch nicht an die Patienten hinausgegeben worden sind.

Ob die beanstandete Anordnung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprach, kann dahingestellt bleiben, weil auch ein etwaiger Verstoß ein Rechtsschutzinteresse nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht (ausnahmsweise) begründen könnte. Im übrigen sind die für die Beschlagnahme einer Patientenkartei (Krankenblätter) geltenden Abwägungskriterien (vgl. BVerfG NJW 1.972, 1123) nicht in gleicher Weise auf die Beschlagnahme von Patientenrechnungen übertragbar. Diese enthalten nur die für den Gebührenansatz erforderlichen Vermerke und sind von vornherein auch zur Kenntnisnahme Dritter (z.B. Krankenkasse) bestimmt.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, weil die Entscheidung nicht das Verfahren der Instanz beendet (Art. 89 Abs. 1 HKaG).

Das Landesberufsgericht entscheidet durch Beschluß (Art. 87 Abs. 2 Satz 3 HKaG).

Ende der Entscheidung

Zurück