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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 20.03.2003
Aktenzeichen: 10 UF 29/03
Rechtsgebiete: FGG, KostO
Vorschriften:
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1 | |
KostO § 131 Abs. 3 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
10 UF 29/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Familiensache
betreffend die Herausgabe des Kindes
hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 30. Januar 2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 13. Januar 2003 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...
am 20. März 2003
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht auf Antrag der Antragstellerin angeordnet, dass das Kind R. bis zur endgültigen rechtskräftigen Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht seinen Aufenthalt bei der Mutter zu nehmen und der Vater es der Mutter herauszugeben habe. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde. Die Hauptsache, nämlich das Begehren der Mutter auf Herausgabe des Kindes an sie, hat sich erledigt. Die Erledigung ist von Amts wegen festzustellen (Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Schael, § 2, Rz. 143; § 3, Rz. 84).
Eine Erledigung der Hauptsache im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit liegt vor, wenn ein nach Einleitung des Verfahrens eingetretenes Ereignis die Sach- und Rechtslage so verändert, dass die Voraussetzungen für eine gerichtliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand nicht mehr gegeben sind (Keidel/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 19, Rz. 85; FamVerf/Schael, § 2, Rz. 143). So liegt es hier.
Nach den übereinstimmenden Angaben beider Elternteile in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 4.3.2003 im Verfahren über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für R. (10 UF 277/02) hält sich das Kind seit dem 13.1.2003 bei der Antragstellerin auf. Damit ist das auf Kindesherausgabe gerichtete Begehren der Mutter erledigt. Nicht anders verhielte es sich, sollte das Kind sich inzwischen wieder beim Vater befinden. Denn das Amtsgericht hat die Herausgabeanordnung auf seinen Beschluss vom 27.11.2003, durch den es das Aufenthaltsbestimmungsrecht für R. auf die Mutter übertragen hat, gestützt. Dieser Beschluss ist jedoch durch den Beschluss des Senats vom 4.3.2003 dahin abgeändert worden, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater übertragen wird. Die rechtliche Grundlage für die Herausgabeanordnung ist damit entfallen.
Die Kostenentscheidung folgt, soweit die außergerichtlichen Kosten betroffen sind, aus § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG (vgl. FamVerf./Schael, a. a. O.). Die Entscheidung über die Gerichtsgebühren beruht auf § 131 Abs. 3 KostO.
Ende der Entscheidung
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