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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 21.02.2007
Aktenzeichen: 1 AR 4/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 36 Abs. 2
ZPO § 60
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

1 AR 4/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren

hat der 1. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Kahl, den Richter am Oberlandesgericht Tombrink und die Richterin am Oberlandesgericht Feles am 21. Februar 2007

beschlossen:

Tenor:

Gemeinsam zuständig ist das Landgericht P....

Gründe:

I.

Die Antragstellerin beabsichtigt, die Antragsgegner im Anschluss an ein Mahnverfahren vor dem Amtsgericht Wedding - Zentrales Mahngericht für die Länder Berlin und Brandenburg - im streitigen Verfahren als Bürgen auf Zahlung von 25.000,- € nebst Zinsen und Nebenforderungen in Anspruch zu nehmen. Die Antragsgegner haben nebeneinander (Höchstbetrags-) Bürgschaften für Forderungen der Antragstellerin gegen die D... GmbH (Hauptschuldnerin) übernommen. Die Hauptschuldnerin hat bzw. hatte ihren Sitz in P.... Die Antragstellerin regt an, für die Klage gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO das Landgericht P... als gemeinsam zuständiges Gericht zu bestimmen. Die Antragsgegner haben hiergegen keine Einwände erhoben.

II.

1. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 ZPO über die Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts zu entscheiden.

Die Zuständigkeit des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ergibt sich aus § 36 Abs. 2 ZPO, da sich der allgemeine Gerichtsstand des Antragsgegners zu 1) in seinem Bezirk befindet und die Antragstellerin ihren Gerichtsstandsbestimmungsantrag (vor Abgabe des Mahnverfahrens an ein Prozessgericht) bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingereicht hat. Vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage ist dasjenige übergeordnete Gericht im Sinne von § 36 Abs. 2 ZPO "zuerst mit der Sache befasst" und zuständig, das zuerst um die Gerichtsstandsbestimmung angegangen wird, sofern zumindest einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk dieses Gerichts hat (s. BayObLGZ 1998, S. 209, 210 f. = NJW-RR 1999, S. 1296; OLG Karlsruhe, NJW 1998, S. 3359 f. = MDR 1998, S. 1305; OLG Koblenz, MDR 1998, S. 1305 f.; OLG Frankfurt am Main, OLGR 1998, S. 265, 266; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 36 Rdnr. 4; Baumbach/Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2007, § 36 Rdnr. 10; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl. 2005, § 36 Rdnr. 6 b; Musielak/ Heinrich, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 36 Rdnr. 9).

2. Die Voraussetzungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.

Die Antragsgegner haben ihren allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) bei verschiedenen Gerichten, nämlich der Antragsgegner zu 1) bei dem Landgericht P... und der Antragsgegner zu 2) bei dem Landgericht M.... Sie sollen in einem gemeinsamen Prozess als Mitbürgen und somit als Gesamtschuldner (§§ 769, 421 BGB) in Anspruch genommen und folglich als einfache Streitgenossen verklagt werden (§§ 59, 60 ZPO). Unabhängig von ihrer Inanspruchnahme als Gesamtschuldner sind die Antragsgegner - jedenfalls - Streitgenossen im Sinne von § 60 ZPO. Das Kriterium der "Gleichartigkeit" im Sinne von § 60 ZPO ist unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit weit auszulegen; entscheidend ist, ob zwischen den geltend gemachten Ansprüchen ein innerer sachlicher Zusammenhang besteht (s. BGH NJW-RR 1991, S. 381; BayObLG, NJW-RR 2006, S. 210, 211; NJW-RR 2003, S. 134; DB 2002, S. 2210, 2211; NJW-RR 1990, S. 742; KG, MDR 2000, S. 1394; OLG Hamm, NJW 2000, S. 1347; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2006, S. 864; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 60 Rdnr. 7 m.w.Nw.; Baumbach/Hartmann, a.a.O., § 60 Rdnr. 3). Das ist hier zweifellos der Fall.

Für einen gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstand finden sich keine genügenden Anhaltspunkte. Den Voraussetzungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist genügt, wenn nach dem Parteivortrag ein gemeinsamer Gerichtsstand nicht zuverlässig feststellbar ist (s. BayObLGZ 1985, S. 314, 317; KG, NJW-RR 2006, S. 775; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 Rdnr. 18; Musielak/Heinrich, a.a.O., § 36 Rdnr. 16 m.w.Nw.).

3. Unter dem maßgeblichen Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit (s. BGHZ Bd. 90, S. 155, 157; s. auch BGH NJW 1993, S. 2752, 2753; BayObLGZ 1993, S. 170, 172 f.; BayObLGZ 1998, S. 209, 210 f.; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 Rdnr. 18; Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., § 36 Rdnr. 18) ist das Landgericht P... als gemeinsam zuständiges Gericht zu bestimmen. In P... haben die Antragstellerin und der Antragsgegner zu 1) ihren (Wohn-) Sitz und befindet bzw. befand sich auch der Sitz der Hauptschuldnerin, deren Gesellschafter und Geschäftsführer die Antragsgegner offenbar (gewesen) sind, sowie der Ort der Unterzeichnung der Bürgschaftserklärungen. Zudem liegen die Sitze der Kanzleien der Rechtsanwälte der Antragstellerin und des Antragsgegners zu 1) im Bezirk des Landgerichts P... bzw. in enger Nähe hierzu. Die Bestimmung des Landgerichts P... als gemeinsam zuständiges Gericht entspricht letztlich der Anregung der Antragstellerin, und die Antragsgegner haben hiergegen keine Einwände vorgebracht. Dementsprechend hat hier zurückzutreten, dass sich der allgemeine Gerichtsstand des Antragsgegners zu 2) nicht im Bezirk des Landgerichts P... befindet.

Ende der Entscheidung

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